Neuerungen 37b EStG BMF
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1 Neuerungen 37b EStG BMF Siegfried Büdinger Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1
2 Inhalt Folie 1. Allgemeines 3 2. Rechtsprechung 4 3. BMF-Schreiben v Betrieblich veranlasste Zuwendungen 7 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG i.v.m. 37b Abs. 2 EStG 3.2 Geschenke 10 37b Abs. 1 Nr. 2 EStG i.v.m. 37b Abs. 2 EStG 3.3 Ausnahmen von der Pauschalierung 16 nach 37b EStG VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 2
3 1. Allgemeines neu eingeführt mit Jahressteuergesetz 2007 Pauschalierung bestimmter Sachzuwendungen von natürlichen oder juristischen Personen an Arbeitnehmer oder Dritte a) betriebsfremde Personen b) Geschäftsfreunde (einschl. deren Arbeitnehmer) Pauschalsteuersatz 30 % plus 5,5 % Solid.-Zuschl. plus pauschale Kirchensteuer VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 3
4 2. Rechtsprechung BFH-Urteile vom: 16.Oktober 2013 VI R 52/11 BStBl. II 2015, 455 VI R 57/11 BStBl. II 2015, 457 VI R 78/12 BStBl. II 2015, Dezember 2013 VI R 47/12 BStBl. II 2015, 490 VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 4
5 2. Rechtsprechung 37b EStG erfasst nur betrieblich veranlasste Zuwendungen und Geschenke, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. 37 b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 5
6 2. Rechtsprechung grundsätzlich Anwendung 37b EStG für Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- / Herstellungskosten 10 nicht übersteigen. betrieblich veranlasste Zuwendungen im Sinne des 37b EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 6
7 Pauschalierung: 37b Abs. 1. Nr. 1 EStG Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 7
8 Sachverhalt: Ein Unternehmen schreibt unter seinen selbstständigen Handelsvertretern einen Verkaufwettbewerb aus. Die 10 Vertreter mit den höchsten Umsätzen werden zu einer Incentive-Reise eingeladen: Lösung: Die Reise wird zusätzlich zur vereinbarten Leistung gewährt und kann nach 37b EStG versteuert werden. VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 8
9 3.1 Pauschalierung 37b Abs. 1. Nr. 1 EStG nicht dazu gehören : Werbegeschenke, insbesondere zur Anbahnung einer Geschäftsbeziehung oder Kundenpflege, Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen, warum? > es fehlt am Grundgeschäft. VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 9
10 3.2 Pauschlierung 37b EStG Abs. 1 Nr. 2 EStG Betrieblich veranlasste Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde Geschäftsfreunde (potenzielle) Kunden Lieferanten Vertreter oder Andere für das Unternehmen wichtige Personen VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 10
11 Geschenke an Arbeitnehmer - Arbeitslohn - nicht lohnsteuerbar lohnsteuerbar lohnsteuerfrei lohnsteuerpflichtig VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 11
12 Nicht lohnsteuerbar: Betreut z.b. ein Mitarbeiter im Rahmen einer Repräsentationsveranstaltung Kunden, liegt dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und schließt damit den lohnsteuersteuerlichen Vorteil aus. VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 12
13 Lohnsteuerbarer Arbeitslohn jedoch lohnsteuerfrei: Aufmerksamkeiten Sachbezüge bis zur Freigrenze von mtl. 44 VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 13
14 Steuerbarer Arbeitslohn und lohnsteuerpflichtig: Beispiel Ein Arbeitnehmer ist im Jahr 2016 zu einer Betriebsstätte im Inland entsendet worden. Während dieser Dienstreise bewirtet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit einem Essen, das mehr als 60 Euro kostet. Steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohn, somit Pauschalierung nach 37b EStG. VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 14
15 Fazit: Nach 37b EStG können sowohl die Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde, wie auch die Geschenke an Arbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) pauschaliert werden. VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 15
16 3.3 Ausnahmen von der Pauschalierung nach 37b EStG Ausländischer Zuwendungsempfänger, der in Deutschland keiner Besteuerung unterliegt Privatkunden (keine steuerpflichtige Einkunftsart) Zuwendungen, die nach DBA oder ATE nicht im Inland besteuert werden Aufmerksamkeiten (neu auch für Geschäftsfreunde) Geschäftlich veranlasste Bewirtungen Streuwerbeartikel (bis 10 ) Werbemittel VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 16
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