über das zweisprachige Qualifikationsverfahren
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1 Kanton Zürich Bildungsdirektion Merkblatt Mittelschul- und Berufsbildungsamt Abteilung Betriebliche Bildung 2. Juni /8 über das zweisprachige Qualifikationsverfahren Stand: Dieses Merkblatt regelt das Vorgehen, die Zuständigkeiten und Rahmenbedingungen im Vollzug des zweisprachigen Qualifikationsverfahrens (QV). Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für den zweisprachigen Unterricht sind nicht Gegenstand dieses Merkblattes. Im Rahmen des zweisprachigen Qualifikationsverfahrens soll neben der Fachkompetenz auch die Kompetenz in einer zweiten Sprache geprüft werden. Für die Vergabe der Zusatzqualifikation zweisprachig geprüft werden Teile des Qualifikationsverfahrens oder das ganze Qualifikationsverfahren in der zweiten Sprache abgelegt. Gesetzliche Grundlagen Der zweisprachige Unterricht wird in der Regel in den einzelnen Bildungsverordnungen der jeweiligen Berufe empfohlen (in der Regel Art. 9, Unterrichtssprache). Gemäss Art. 35 Abs. 4 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (BBV) kann in Fächern, die zweisprachig unterrichtet wurden, das Qualifikationsverfahren ganz oder teilweise in der zweiten Sprache stattfinden. Grundlagen Vollzug - Bestätigung zum Ablegen des zweisprachigen Qualifikationsverfahrens - Referenzprofile (Anhang zum Merkblatt) - Weisung Prüfungszeiten und Rahmenbedingungen Hinweis: Für die zweisprachige Prüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung gelten die allgemeinbildungsspezifischen Weisungen der Prüfungskommission Allgemeinbildung Voraussetzungen für das zweisprachige Qualifikationsverfahren Lehrpersonen Lehrpersonen, welche den Unterricht mit einem Zweitsprachenanteil mindestens gemäss dem Referenzprofil standard durchgeführt haben, können grundsätzlich auch das Qualifikationsverfahren zweisprachig durchführen. Sie haben sich hierfür, nach Absprache bzw. im Einverständnis mit der Schulleitung, bei der Fachstelle Fremdsprachen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA) zu melden. Diese orientiert über die Rahmenbedingungen.
2 2/8 Lernende Lernende, welche den Unterricht mit einem Zweitsprachenanteil mindestens gemäss dem Referenzprofil standard besucht haben und deren Lehrperson bereit ist, das QV zweisprachig durchzuführen, können das Qualifikationsverfahren zweisprachig absolvieren. Sie haben hierfür eine Bestätigung einzureichen gemäss 23 des Reglements über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom 20. Dezember 2013 (RQV BBG). Information Prüfungskommission Die des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA) informiert die Prüfungskommissionen (PK) mit Kandidatinnen und Kandidaten, welche das Qualifikationsverfahren zweisprachig ablegen, über das Verfahren, die Rahmenbedingungen und die Aufgaben der PK. Sie gibt der PK die relevanten Unterlagen ab (Referenzprofile, Merkblatt Vollzug zweisprachiges QV usw.). Fachexpertin bzw. Fachexperte Die zweisprachig unterrichtende Lehrperson informiert die Fachexpertin bzw. den Fachexperten über die Durchführung und Bewertung der Prüfung. Lernende Die Schule stellt sicher, dass die Lernenden in zweisprachig unterrichteten Klassen in geeigneter Form über die Zulassungsvoraussetzungen, die Prüfung und den Eintrag im Notenausweis informiert werden. Kommission Berufsentwicklung und Qualität (B&Q) Die informiert die Kommission Berufsentwicklung & Qualität (B&Q), wenn in ihrem Beruf eine zweisprachige Prüfung durchgeführt wird. Prüfungsunterlagen Erstellen der Prüfung Werden die Prüfungsaufgaben durch die Organisation der Arbeitswelt (OdA) zur Verfügung gestellt, sind grundsätzlich diese zu verwenden. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der möglich. Stellt die OdA keine Prüfungsaufgaben zur Verfügung, sind diese durch die prüfende Lehrperson bzw. die Schule zu erstellen. Dazu gehören auch die Bewertungsunterlagen bzw. Bewertungsrichtlinien, sowie die allfälligen Begleitpapiere (Liste Hilfsmittel usw.).
3 3/8 Bewertungsunterlagen Alle fachlich relevanten Antworten werden für die Berechnung der Fachnote berücksichtigt, egal ob sie in der Erst- oder Zweitsprache gegeben worden sind. Bei der Bewertung bzw. Erstellung der Bewertungsrichtlinien ist zu berücksichtigen, dass für eine Antwort in der Erstsprache Teilpunkte für die Zweitsprache vergeben werden können, wenn die Frage in der Zweitsprache richtig verstanden worden ist. Qualitätssicherung Werden die Prüfungsunterlagen (Prüfungsaufgabe, Bewertungsunterlagen sowie weitere notwendige Unterlagen) durch die Prüfungsexpertin bzw. den Prüfungsexperten/die Examinatorin bzw. den Examinator erstellt, sind der Fachstelle Fremdsprachen zuzustellen. Stellt die Organisation der Arbeitswelt die Prüfungsunterlagen zur Verfügung, obliegt dieser die Qualitätssicherung. Qualifikationsverfahren Art und Form des Qualifikationsverfahrens Die zweite Sprache kann eine andere Landessprache oder Englisch sein. Die zweisprachige Prüfung ist möglich: a. im Rahmen der Teil- und/oder Abschlussprüfung b. mündlich und/oder schriftlich c. in allen Fächern bzw. Qualifikationsbereichen, ausser in den Sprachfächern. Für die praktische Prüfung ist eine Rücksprache mit der erforderlich. Zweitsprachenanteil Der Anteil der Zweitsprache entspricht dem im letzten Schuljahr belegten Profil (vgl. Anhang). Der Fremdsprachenanteil der Prüfung beträgt sowohl in der mündlichen als auch in der schriftlichen Prüfung mindestens 35%. Prüfungszeit Bei der Vollimmersion gilt die in der Bildungsverordnung bzw. dem Bildungsplan festgelegte Prüfungsdauer. Bei der Teilimmersion kann bei schriftlichen Prüfungen, auf Antrag an die, die Prüfungszeit angemessen verlängert werden. Bewertung Die Bewertung der Fachprüfung erfolgt gleich wie bei der einsprachigen Prüfung. Die
4 4/8 Sprachkompetenz wird nur insoweit bewertet, wie dies auch in der einsprachigen Prüfung vorgesehen ist. Das heisst, es werden die gleichen fachlichen Anforderungen verlangt, bzw. Kompetenzen geprüft, wie in der Schulsprache. Die Zweitsprache wird zusätzlich für die Vergabe des Eintrags Zweisprachig geprüft bewertet. Die Bewertung fliesst nicht in die Benotung des Fachbereichs. Bei genügender Sprachleistung erhält der Kandidat bzw. die Kandidatin den Vermerk zweisprachig geprüft. Ungenügende Sprachleistung wird nicht vermerkt. Expertinnen und Experten Bei mündlichen Prüfungen und bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungen muss einer der beiden Experten bzw. Expertinnen die zweisprachig unterrichtende Fachlehrperson sein. Der zweite Experte, bzw. die zweite Expertin, sollte ein Wirtschaftsvertreter sein, der sowohl fachkompetent als auch in der zweiten Sprache gewandt ist. Im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung und in den schulischen Qualifikationsbereichen prüft die zweisprachig unterrichtende Lehrperson. Entschädigung Die Entschädigung der Expertinnen bzw. Experten und der Examinatorinnen bzw. Examinatoren richtet sich nach dem Entschädigungsreglement vom 11. Dezember Gestützt auf dieses Reglement legt die die Entschädigung (Pauschale) fest. Eintrag im Notenausweis Eintrag Die Note des Qualifikationsbereiches, in welchem ein zweisprachiges Qualifikationsverfahren durchgeführt wurde, wird entsprechend dem Referenzprofil gekennzeichnet. In der Legende auf der Rückseite des Notenausweises wird die Kennzeichnung erklärt (standard oder advanced). Ein Eintrag erfolgt nur auf Ebene Qualifikationsbereich. Bedingung für Eintrag Besteht ein Qualifikationsbereich aus mehreren Positionen, müssen mindestens 35% der Positionen zweisprachig abgelegt werden. Muss in einer Position eine mündliche und schriftliche Prüfung abgelegt werden, so muss die zweisprachige Prüfung in mindestens einer Unterposition (mündlich oder schriftlich) erfolgen.
5 5/8 Eine Kennzeichnung der Erfahrungsnote erfolgt, sofern mindestens die Hälfte der Fächer bzw. Unterrichtsbereiche, während mindestens der Hälfte der Unterrichtszeit im berufskundlichen Teil, zweisprachig unterrichtet worden sind. Ablage Dokumente Die nachstehenden Dokumente sind auf der Internetseite unter Berufslehre & Abschlussprüfung Qualifikationsverfahren Qualifikationsverfahren <<Jahr>> abrufbar. - Merkblatt für Lernende über das zweisprachige Qualifikationsverfahren - Bestätigung zum Ablegen des zweisprachigen Qualifikationsverfahrens - Referenzprofile - Merkblatt über den Vollzug des zweisprachigen Qualifikationsverfahrens Vorgehen und Zuständigkeiten Was Bemerkungen Wer / Wann Interesse für zweisprachigen Qualifikationsverfahren Lehrperson, welche beabsichtigen NEU zweisprachige Prüfungen durchzuführen, informieren die Fachstelle Fremdsprachen. Inhalt der Meldung: Personalien Lehrperson, Schule, unterrichtendes bzw. zu prüfendes Fach und Beruf. Lehrperson laufend, spätestens im September VOR dem Prüfungsjahr Im Vorjahr des Prüfungsjahres Die Fachstelle Fremdsprachen Inkl. Angabe Fach bzw. Qualifikationsbereich (QB). informiert die - über die Lehrpersonen bzw. Schulen welche in der nächsten Prüfungsperiode zweisprachig prüfen - die Lehrpersonen, welche in der nächsten Prüfungsperiode erstmalig prüfen - die Berufe, welche erstmalig geprüft werden Fachstelle Fremdsprachen September vor dem Prüfungsjahr
6 6/8 Die informiert und instruiert die Prüfungskommissionen, Schulsekretariate und Lehrer, welche erstmalig Kandidaten mit zweisprachiger Prüfung haben. Wird ein Beruf / Qualifikationsbereich erstmalig geprüft, nimmt die, zwecks Klärung der Rahmenbedingungen, mit der zuständigen Lehrperson, sowie der PK, Kontakt auf. Beruf, geprüfter Qualifikationsbereich (z.b. Allgemeinbildung), Verfahren und Rahmenbedingungen (z.b. Einsatz Expertinnen bzw. Experten, Prüfungszeit, Hilfsmittel) Eintrag bili erfüllt / nicht erfüllt durch Schulsekretariat im eco usw. Prüfungszeit, erlaubte Hilfsmittel, Aufgaben erstellen, Entschädigung usw. Oktober vor dem Prüfungsjahr Oktober vor dem Prüfungsjahr im QV-Jahr Information / Bestätigung Formular Bestätigung zum Ablegen der zweisprachigen Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten der Fachstelle Qualifikationsverfahren zustellen. Bestätigung Eingang Formular Bestätigung zum Ablegen der zweisprachigen Prüfung. Ab Januar Formular unter Berufslehre & Abschlussprüfung Qualifikationsverfahren Bilinguales Qualifikationsverfahren Hinweis zum Formular ausfüllen: nicht benötigte Linien für Lehrpersonen können gelöscht werden ( ). Bestätigung an bili-lehrer und Schulsekretariat Hinweis auf Bestätigung: bili- Lehrperson frühestens Januar bis spätestens Ende März umgehend
7 7/8 Eintrag bili im Bemerkungsfeld von Kompass (EDV-System Amt) Organisation und Durchführung des zweisprachigen QV planen. Lehrer informiert nach Abschluss des zweisprachigen QV Schulsekretariat, welche Kandidaten zweisprachiges QV bestanden oder nicht bestanden haben. Zweck: Eintrag im eco-schulsystem Formular Bestätigung beim Kandidaten einscannen. Allgemeinbildung und die schulischen Qualifikationsbereiche. Lehrperson Zuständigkeit des QV bei PK (z.b. BK) Koordination zwischen Lehrperson und Prüfungsexpertin bzw. Prüfungsexperte sicherstellen. Berufskenntnisse, praktische Prüfung (Zuständigkeit bei der PK). Prüfungskommission Prüfungskommission Während des QV Durchführung und Bewertung der Prüfungen. Allgemeinbildung und schulische Qualifikationsbereiche im Beruf Kauffrau bzw. Kaufmann. Lehrperson (evtl. Expertin/Experte) Reminder (bili-liste) an Schulsekretariat und Prüfungskommission betreffend Eintrag im Berufskenntnisse Lehrperson und Experte/Expertin Woche 23
8 8/8 eco und Kompass wenn Kandidat zweisprachiges QV erfüllt hat Nach QV Die Lehrperson (ABU) stellt dem Schulsekretariat eine Kandidatenliste mit folgenden Angaben zu: - Zweisprachiges QV erfüllt - Zweisprachiges QV nicht erfüllt - Zweisprachiges QV nicht abgelegt. Der/Die ausführende Prüfungsexperte/-in (BK oder KV) stellt dem Aktuariat der Prüfungskommission zusammen mit den Noten folgende Informationen zu: - Zweisprachiges QV erfüllt - Zweisprachiges QV nicht erfüllt - Zweisprachiges QV nicht abgelegt. Kopie an Fachstelle Fremdsprachen. Kopie an Fachstelle Fremdsprachen. Lehrperson umgehend, bis spätestens Dienstag KW 25 Prüfungsexperte/-tin umgehend, bis spätestens Freitag KW 25 Statistik führen - Berufe - Geprüftes Fach - Anzahl Lernende
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