Die Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz
|
|
- Rainer Steinmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FREY SCHÄFER BRANDT Rechtsanwälte Die Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz - Vortrag am 16.Januar 2009 für Wohnen im Eigentum e.v. - Referent: Rechtsanwalt Thomas Brandt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Kanzlei Frey Schäfer Brandt, Köln
2 Einführung Das Wohnungseigentumsgesetz wurde mit Wirkung ab grundlegend novelliert. Neben einer Vielzahl von sonstigen Änderungen ist der Komplex der Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und bauliche Veränderungen neu geregelt und strukturiert worden. Neu hinzugekommen ist eine Beschlusskompetenz für Modernisierungsmaßnahmen. Die neue Regelung gilt seit dem ; auch in Verfahren, die bereits anhängig sind oder waren.
3 Rechtsvorschriften zur Instandhaltung und Instandsetzung 21 Abs. 5 Ziffer 2 WEG: Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört insbesondere: Die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. 21 Abs. 3 WEG: Können die Wohnungseigentümer einer der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen.
4 Rechtsvorschriften zu baulichen Veränderungen 22 Abs. 1 WEG: Bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte beeinträchtigt werden. 22 Abs. 2 WEG: Maßnahmen der Modernisierung oder zur Anpassung an den Stand der Technik können durch eine Mehrheit von ¾ aller Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen werden. 22 Abs. 3 WEG: Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung können gem. 21 Abs. 3 beschlossen werden.
5 Übersicht Maßnahme Gegenstand Mehrheit Instandhaltung + Instandsetzung 21 Abs. 5 Ziffer 2 Modernisierende Instandsetzung 22 Abs. 3 Modernisierung 22 Abs. 2 Reparatur des Bestandes Bestandsverbesserung bei Reparaturanlass + Amortisation Bestandsverbesserung ohne Reparaturanlass. Einfache Mehrheit (= mehr als 50 % der anwesenden und vertretenen Stimmrechte) Einfache Mehrheit Doppelt qualifizierte Mehrheit Bauliche Veränderungen 22 Abs. 1 Alle sonstigen baulichen Veränderungen Zustimmung aller, die betroffen sind. Aber: Beschlusskompetenz!
6 Modernisierung gem. 22 Abs. 2 WEG: Gesetzestext: Maßnahmen gem. Abs. 1 Satz 1 (bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen), die der Modernisierung entsprechend 559 Abs. 1 BGB oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber den anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden.
7 Modernisierung gem. 22 Abs. 2 WEG: Gesetzestext: Maßnahmen gem. 1 Satz 1 (bauliche Veränderungen die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen), die der Modernisierung entsprechend 559 Abs. 1 BGB oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber den anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden.
8 Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen - Einbau eines Innenfahrstuhles - Aufstockung eines Wohnhauses um ein weiteres Stockwerk Einrichtung eines Kinderspielplatzes + - Einrichtung von (zusätzlichen) Parkflächen + - Anbau von Balkonen? - Wärmedämmung Fassade + - Wärmedämmung Dach + - Kabelfernsehen/Verkabelung + - Zentralheizung statt Nachtspeicheröfen + - Abriss / Teilabriss von Gebäudeteilen - - Haustürsprechanlage + - Einbau von Wärmeschutzfenstern +
9 Wichtige Merkmale der Modernisierung gem. 22 II WEG Modernisierungseffekt: - Erhöhung des Gebrauchswertes (Einbau einer Zentralheizung) - Verbesserung der Wohnverhältnisse (Aufzug, Gegensprechanlage, Kinderspielplatz) - Einsparung von Energie und Wasser (Isolierglasfenster/Wärmedämmfassade/Kaltwasserzähler) Anpassung an den Stand der Technik: - Niveau einer anerkannten und in der Praxis bewährten, fortschrittlichen technischen Entwicklung (Bad in der Wohnung) Keine Änderung der Eigenart der Wohnanlage - Kein Anbau, Abriss etc. - Keine Luxussanierung Keine unbillige Beeinträchtigung einzelner Wohnungseigentümer - Geräuschbelästigung/Geruchbelästigung, Verminderung des Lichteinfalls Doppelt qualifizierte Mehrheit - Besondere Mehrheit nach Köpfen und MIteigentumsanteilen
10 Doppelt qualifizierte Mehrheit Mehrheit nach Köpfen und Miteigentumsanteilen (darum doppelt) Mindestens ¾ aller Eigentümer nach Köpfen und mehr als 50 % aller Miteigentumsanteile Achtung: Es kommt immer auf alle Miteigentumsanteile an und nicht, wie sonst üblich, auf die in der Versammlung erschienen und vertretenen Eigentümer und Stimmrechte
11 Kosten von Modernisierungsmaßnahmen 1. Grundsätzlich gilt die allgemeine Kostenverteilungsregelung in 16 Abs. 2 (nach Miteigentumsanteilen) bzw. der jeweiligen Teilungserklärung (die gegenüber dem Gesetz Vorrang hat). 2. Gem. 16 Abs. 4 haben die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beschlusskompetenz zur Festlegung einer abweichenden Kostenverteilung bei Modernisierungsmaßnahmen im Einzelfall. Der Maßstab für die abweichende Kostenverteilung muss dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauches Rechnung tragen.
12 Kosten von Modernisierungsmaßnahmen 3. Der Beschluss zur abweichenden Kostenverteilung bedarf der doppelt qualifizierten Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile. 4. Grundsätzlich sollte jeder Beschluss über Modernisierungsmaßnahmen deshalb auch enthalten: - Voraussichtliche Gesamtkosten - Kostenverteilungsschlüssel
www.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom 27.02.2010 Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Manuskript 3 Fragen
Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Manuskript www.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom Seite 2 3 Fragen
MehrRechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachverwalter Immobilien Forum 2012 Wohnungseigentumsrecht Kostentragungsbeschlüsse -Zankapfel Kostenverteilung - Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Die Büchse
MehrAktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs
MehrBeiratsseminar 2012 Kostenverteilung in der WEG Rechtsanwalt Fahrgasse 87 60311 Frankfurt/M. Tel. 069 / 9130540 info@lipka-ra.de Wer zahlt was?- Kostenverteilung in der WEG Insbesondere bei baulichen Maßnahmen
MehrDie Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.
Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 I. Beispiele für Mehrhausanlagen 1. ein Hochhaus, ein Flachbau 2.
MehrKunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011
Kunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011 Die 10 größten Irrtümer des WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 1. Bauliche Veränderungen bedürfen der Einstimmigkeit
Mehr1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt
MehrNovelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Die neue Freiheit der Wohnungseigentümer und ihre Grenzen
Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Die neue Freiheit der Wohnungseigentümer und ihre Grenzen von RiAG Dr. Olaf Riecke, Hamburg und Ulrich Kennerknecht, Konstanz 1. Hintergrund der Novellierung
MehrNotarrechtliches Symposion zum WEG
Notarrechtliches Symposion zum WEG Die Bedeutung von Vereinbarungen über die Verwaltung und Kostentragung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Agenda A. Stefan Hügel:
MehrForderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz
Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Die Ausgangsfälle 28 Abs. 5 WEG Die Wohnungseigentümer
MehrDer Modernisierungsknigge für Wohnungseigentümer
Der Modernisierungsknigge für Wohnungseigentümer Ein Wegweiser durch das Rechtslabyrinth bei Instandsetzungen, Modernisierungen und baulichen Veränderungen Thomas Brandt/Gabriele Heinrich wohnen im eigentum,
Mehr2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Änderung des
MehrDer Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -)
Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -) Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 Die Wohnungseigentümer
MehrTipps zur Anwendung der Teilungserklärung
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Dr. Egbert Kümmel Rechtsanwalt Tipps zur Anwendung der Teilungserklärung 1 Vorteile einer Checkliste - TE muss nicht immer neu gelesen werden (mehrere Änderungen)
MehrIVD West Rechtstag. Vermietung von Wohnungseigentum. RA Dr. Gerald Kallenborn
- Spannungsfeld Miet- und WEG-Recht - Rechtsberater IVD-West Dozent Europäische Immobilienakademie Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Schwerpunkt: Immobilienrecht Kanzlei Stopp Pick & Kallenborn, Saarbrücken
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
Mehr16.45 Uhr Steuerliche Absetzbarkeit von Sanierungsmaßnahmen
16.45 Uhr Steuerliche Absetzbarkeit von Sanierungsmaßnahmen Modernisierung von Gebäuden Erhaltungsaufwand oder nachträgliche Herstellungskosten Hans Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern Immobilienverband
MehrDer Energieausweis nach EnEV 2009 bei Immobilien
Der Energieausweis nach EnEV 2009 bei Immobilien Auswirkungen im Kauf-, Miet- und Baurecht Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt Miet- und
Mehr1. Bauliche Veränderungen, Modernisierung, Instandsetzung
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Bauliche Veränderungen, Modernisierung, Instandsetzung RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Gemeinschaftseigentum
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrGestaltungsmöglichkeiten in Verwalterverträgen als Grundlage einer erfolgreichen Sanierung
Gestaltungsmöglichkeiten in Verwalterverträgen als Grundlage einer erfolgreichen Sanierung Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Huber Geschäftsführender Gesellschafter der Huber & Reichel Beratungen GbR
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrDer Bankkredit als Finanzierungsmöglichkeit für WEG s - Wesentliche Punkte vor, während und nach der Eigentümerversammlung
Der Bankkredit als Finanzierungsmöglichkeit für WEG s - Wesentliche Punkte vor, während und nach der Eigentümerversammlung Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Eduard Huber Geschäftsführender Gesellschafter
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten
MehrSatzung des Fördervereins der
2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de
MehrAufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende
Grundsatz: 8 Abs. 2 APG DVO Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
Mehr2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung
Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung 2.1 Erneuerung von Gebäuden, abgeschlossenen Wohn- und Gewerbeeinheiten 2.2 Empfängerin oder Empfänger
MehrSatzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.
Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrBesonderheiten bei Eigentumswohnungen Freitag, den 27. Januar 2012 um 12:53 Uhr - Aktualisiert Mittwoch, den 29. Februar 2012 um 14:05 Uhr
Im Rahmen der Vermietung von Eigentumswohnungen gibt es einige Besonderheiten bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung zu beachten. Es dürfen nicht alle Kosten, die vom Hausverwalter in der Hausgeldabrechnung
MehrPortfolio-Auflösung. Kapitalanleger aufgepasst! 5x Eigentumswohnung mit tollem Blick.
Portfolio-Auflösung Kapitalanleger aufgepasst! 5x Eigentumswohnung mit tollem Blick. Alle Wohnungen auf einer Etage 79244 Umkirch, Schauinslandstraße Kapitalanleger aufgepasst!!! Einer unserer langjährigen
MehrSatzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrSanierungsbeschlüsse und deren Finanzierung
Sanierungsbeschlüsse und deren Finanzierung RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln 1 Vorsicht Sanierung droht 09.11.2015
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrGeschäftsordnung des Vorstandes des Fördervereins German Garrison e.v.
Geschäftsordnung des Vorstandes des Fördervereins German Garrison e.v. Präambel In der folgenden Geschäftsordnung bindet sich der Vorstand an die dort aufgeführten Regelungen, um eine kontinuierlich Aufgabenerledigen
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrAuszug aus Gesellschaftsvertrag
Auszug aus Gesellschaftsvertrag (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz Ethos gemeinnützige GmbH. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Werne. 2 Zweck der Gesellschaft (1) Zweck der Gesellschaft
MehrSchäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht?
Schäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht? Verwaltungsbeiratsseminar 30.08.2014 Referent: Volker Grundmann RA u. FA f. Miet- und Wohnungseigentumsrecht Beispiel: Wasserschaden am Sondereigentum
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrUND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES
GEMEINSAMER BERICHT DES VORSTANDS DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN CAPITAL AG UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN LIFE PLUS CONSULTING GMBH ÜBER DIE ÄNDERUNG DES AM 03. JANUAR 2005 ABGESCHLOSSENEN
Mehr4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrZuhause statt im Heim Leben in Gemeinschaft
Zuhause statt im Heim Leben in Gemeinschaft Lebens- und Wohngemeinschaften Wohnanlage Sophienhütte Zuhause statt im Heim Leben in Gemeinschaft Auch im Alter unbeschwert, selbstständig und barrierefrei
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz
MehrArbeitsblätter. Sinnvolle Finanzberichte. Seite 19
Seite 19 Arbeitsblätter Seite 20 Dieses Arbeitsblatt wird Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren von Finanzanalysen geleiten. Sie gehen von Ihren Finanzberichten aus egal wie einfach oder hoch entwickelt
MehrEthik im Netz. Hate Speech. Auftraggeber: Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Hate Speech Auftraggeber: Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Berlin, 2. Juni 6 Untersuchungsdesign Zielgruppe: Stichprobengröße: Deutschsprachige private Internetnutzer ab 4 Jahren in Deutschland
MehrKonzentration auf das. Wesentliche.
Konzentration auf das Wesentliche. Machen Sie Ihre Kanzleiarbeit effizienter. 2 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Grundlagen Ihres Erfolges als Rechtsanwalt sind Ihre Expertise und Ihre Mandantenorientierung.
MehrSATZUNG. des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v.
SATZUNG des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v. 1 1. Der Verein, der am 20.Mai 1984 gegründet wurde, führt den Namen 1. Hailerer Karnevalverein Die Heilichköppchen e.v. 2. Der Verein hat
MehrSATZUNG. 1 Name und Sitz
SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Weimar-Jena-Akademie, Verein für Bildung e.v. Er hat seinen Sitz in Weimar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen. 2 Charakter
MehrSatzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat
MehrVerwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn
Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft - gemäß Eigentümerbeschluss vom vertreten durch und der Haus- und, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn wird folgender Verwaltervertrag
MehrDer WEG-Kredit: Kreditvergabe, Besicherung, bankenrechtliche Aspekte. Fachforum 15.05.2014. Silke Wolf, Bayerischer Bankenverband
Der WEG-Kredit: Kreditvergabe, Besicherung, bankenrechtliche Aspekte Fachforum 15.05.2014 Silke Wolf, Bayerischer Bankenverband Überblick Ordnungsmäßige Verwaltung und Sanierungsmaßnahmen Beschlussfassung
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrSatzung für den Pferdezuchtverein Uelzen
Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.
MehrFestlegung der Modernisierungsvariante, 22.11.2007
Goethestraße 80 Festlegung der Modernisierungsvariante, 22.11.2007 2 Varianten Im Zuge der Planung wurden 2 wirtschaftliche Varianten erarbeitet: Variante 1 Variante 2 Dämmung der Gebäudehülle (30 cm)
MehrHinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Uwe Wanderer Rechtsanwalt Hinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse 1 Ausgangssachverhalt: 2 Die WEG besteht aus einem Haus mit Ziegeldach.
MehrVEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.
1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
MehrKyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen
SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der
MehrSatzung des CM - Missio Raisdorf e.v. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Satzung des CM - Missio Raisdorf e.v. 1 (1) Der Verein führt den Namen CM - Missio Raisdorf (2) Der Verein hat seinen Sitz in Raisdorf. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk,
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrS&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 17. ordentliche Hauptversammlung am 14.
S&T AG Linz, FN 190272 m Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 17. ordentliche Hauptversammlung am 14. Juni 2016 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht
MehrVerein zur Förderung holzbiologischer und holztechnologischer Forschung e.v. Satzung
Verein zur Förderung holzbiologischer und holztechnologischer Forschung e.v. Satzung 1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung holzbiologischer und
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrWohnpark Gronau, Bergisch Gladbach
Wir modernisieren Vorgehensweise und Planung in einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft im Raum Köln http://wohnpark-gronau.de 9 Häuser Kurze Vorstellung des Wohnparks: 325 Wohnungen + 5 Gewerbeeinheiten
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrExclusiv für Wohnungseigentümergemeinschaften WEG Finanzierung leicht gemacht
Exclusiv für Wohnungseigentümergemeinschaften WEG Finanzierung leicht gemacht Ohne Sonderumlage zum Ziel Kennen Sie schon das WEG Baugeld? Das WEG Baugeld der WEG Bank AG ist die clevere Finanzierung für
MehrBaustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.
... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft
MehrDer Energieausweis für Gebäude
Haufe Praxisratgeber Der Energieausweis für Gebäude Für Vermieter, Verwalter und Eigentümer von Georg Hopfensperger, Stefan Onischke 1. Auflage Der Energieausweis für Gebäude Hopfensperger / Onischke schnell
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mehr4 07.02.2012 Information zum Ablegen der Abiturprüfung Katja.Moennig@bbs-wildeshausen.de. Information Abiturprüfung 2012
Information Abiturprüfung 2012 Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) (Vom 19. Mai 2005) Ergänzende Bestimmungen zur
MehrS A T Z U N G. Schulverein der Lottenschule Städtische Katholische Grundschule, Lottenstraße, Monheim am Rhein e.v.
S A T Z U N G 1. Name und Sitz des Vereins 1.1 Der Verein führt den Namen Schulverein der Lottenschule Städtische Katholische Grundschule, Lottenstraße, Monheim am Rhein e.v. 1.2 Er ist im Vereinsregister
MehrKomfortables Wohnen ohne Barrieren. Förderprogramme für Eigentümer
Komfortables Wohnen ohne Barrieren Förderprogramme für Eigentümer Inhalt Vorwort 3 Was und wer wird gefördert? 4 Welche Anforderungen müssen nach dem Umbau erreicht werden? 5 Wie hoch sind die Darlehen
MehrEinladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr
Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,
MehrKreditvergabe an Wohnungseigentümergemeinschaften
Kreditvergabe an Wohnungseigentümergemeinschaften Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Eduard Huber Geschäftsführender Gesellschafter der Huber & Reichel Beratungen GbR Das Wesentliche im Überblick 1.) Zahlen
MehrSatzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.
Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden
MehrFörderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung
Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrRechtsanwaltskanzlei Germer
Verhandlungsprotokoll Immobilienkauf Dieses Verhandlungsprotokoll hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung wird nicht übernommen. Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Protokoll ausschließlich
MehrDie Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.
Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen
MehrSatzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen
Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft
MehrSichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der
Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang
MehrBefähigte Person Wer ist das?
Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
MehrIch beantrage die Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung für
An die Kreishandwerkerschaft Münster Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster Ossenkampstiege 111 48163 Münster Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung gem. 9 Abs. 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
MehrHAUSVERWALTERVERTRAG. Musterstraße 24 98765 Musterstadt
HAUSVERWALTERVERTRAG zwischen WEG Musterstraße 24 98765 Musterstadt - nachfolgend Wohneigentümer - und DOMICILIA Hausverwaltungs- und Immobiliengesellschaft mbh Kaiserstraße 140 76133 Karlsruhe IVD - nachfolgend
MehrGezielt über Folien hinweg springen
Gezielt über Folien hinweg springen Nehmen wir an, Sie haben eine relativ große Präsentation. Manchmal möchten Sie über Folien hinweg zu anderen Folien springen. Das kann vorkommen, weil Sie den gesamten
MehrSatzung der Stiftung Haigstkirche
Entwurf 1.8a (Stand: 14.04.2008 ) Satzung der Stiftung Haigstkirche Präambel Die evangelische Haigstkirche, 1952/53 als erste Nachkriegskirche in Stuttgart erbaut, steht hoch über der Stadt an der Alten
MehrResultate GfS-Umfrage November 2006. Wie bekannt ist das Phänomen Illettrismus bei der Schweizer Bevölkerung?
Resultate GfS-Umfrage November 2006 Wie bekannt ist das Phänomen Illettrismus bei der Schweizer Bevölkerung? Frage 1: Kennen Sie das Phänomen, dass Erwachsene fast nicht lesen und schreiben können, obwohl
MehrVertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung
Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in
MehrWörterbuch der Leichten Sprache
Wörterbuch der Leichten Sprache A Anstalt des öffentlichen Rechts Anstalten des öffentlichen Rechts sind Behörden, die selbständig arbeiten. Die Beschäftigten dieser Einrichtungen sind selbständig. Sie
MehrDeutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe
Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.
MehrBeiratsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Master Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Fachhochschule Münster vom 09.
Fachbereich Wirtschaft Beiratsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Master Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Fachhochschule Münster vom 09. Mai 2012 Inhaltsübersicht Seite Präambel... 3 1 Zweck
Mehr