E I N L A D U N G. zur ordentlichen GENERALVERSAMMLUNG der. Einforstungsgenossenschaft St.Gilgen registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung

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1 E I N L A D U N G zur ordentlichen GENERALVERSAMMLUNG der Einforstungsgenossenschaft St.Gilgen registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung am Freitag, den , um 19:30 Uhr in Gaißau GH Sagwirt Tagesordnung: 1. Eröffnung, Begrüßung, Bestellung des Protokollführers, Wahl des Mitfertigers des Protokolls und der Stimmenzähler; Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Grußworte 3. Jahresabschluss über das Geschäftsjahr 2011 und Bericht des Vorstandes gem. 22 Abs. 2 GenG Revisionsbericht über das Geschäftsjahr Anträge des Aufsichtsrates auf a) Kenntnisnahme des Revisionsberichtes b) Genehmigung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2011 und des Berichtes des Vorstandes gemäß 22 Abs. 2 GenG c) Verwendung des Jahresergebnisses d) Entlastung der Funktionäre des Vorstandes und Aufsichtsrates 5. Tätigkeitsbericht des Obmannes 6. Satzungsänderung Deckblatt / Titel: EINFORSTUNGSGENOSSENSCHAFT St.Gilgen REGISTRIERTE GENOSSENSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG EINFORSTUNGSGENOSSENSCHAFT St.Gilgen egen 1 Abs. 1 Die Firma der Genossenschaft lautet: Einforstungsgenossenschaft St.Gilgen registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung im Folgenden kurz Genossenschaft genannt. Die Firma der Genossenschaft lautet: Einforstungsgenossenschaft St.Gilgen egen im Folgenden kurz Genossenschaft genannt.

2 - 2 2 Abs. 2 lit. b) sich mit Zustimmung des Revisionsverbandes an juristischen Personen des Handels-, des Genossenschafts-, des Vereinsrechtes oder an Personengesellschaften des Handelsrechtes zu beteiligen. sich mit Zustimmung des Revisionsverbandes an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechtes sowie an eingetragenen Personengesellschaften zu beteiligen, wenn diese Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient. 3 Abs. 1 lit. b) juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, Agrargemeinschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften und sonstige Personengemeinschaften, zu deren Vermögensbestand Einforstungsrechte gehören; juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften, Agrargemeinschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften, zu deren Vermögensbestand Einforstungsrechte im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft gehören; 4 erster Satz Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, in der das Mitglied die Satzung in der jeweiligen Fassung und die Beschlüsse der Organe der Genossenschaft anerkennt. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, in der das Mitglied die Satzung in der jeweils geltenden Fassung, und die Beschlüsse der Organe der Genossenschaft anerkennt. Bei 5 wird in der Überschrift die Bezeichnung Mitgliederverzeichnis und im ersten Satz die Bezeichnung Verzeichnis jeweils durch Mitgliederregister ersetzt. 6 Abs. 1 letzter Satz Die Austrittserklärung ist der Genossenschaft schriftlich bekannt zu geben; sie hat hierüber eine Empfangsbestätigung auszustellen; Die Austrittserklärung oder die Kündigung der Geschäftsanteile ist der Genossenschaft mittels eingeschriebenen Schreibens mitzuteilen; 6 Abs. 3 Tod, bei juristischen Personen bzw. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes durch die Auflösung; Tod, bei juristischen Personen bzw. bei eingetragenen Personengesellschaften durch die Auflösung; 6 Abs. 4 Übertragung aller Geschäftsanteile an ein anderes Mitglied;

3 - 3 schriftliche Übertragung aller Geschäftsanteile an ein anderes Mitglied mit Zustimmung des Vorstandes; 8 Abs. 1 Die ausgeschiedenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Einforstungsgenossenschaft. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Genossenschaft. 8 Abs. 2 Die Geschäftsanteile der ausgeschiedenen Mitglieder werden nach Feststellung der Bilanz des Ausscheidungsjahres berechnet und dürfen erst nach dem Erlöschen der gesetzlichen Haftung ausbezahlt werden. Für die Auszahlung der Geschäftsanteile an die ausgeschiedenen Mitglieder und die Auszahlung von gekündigten Geschäftsanteilen sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. 9 Abs. 3 Personengesellschaften des Handelsrechtes werden durch den (die) schriftlich ausgewiesenen Vertretungsbefugten oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. eingetragene Personengesellschaften werden durch die vertretungsbefugten Gesellschafter oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. 13 Abs. 2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Diese Wahl hat möglichst jeweils vor der Wahl des Vorstandes des Einforstungsverbandes stattzufinden. Sind Ortsausschüsse eingerichtet, soll der Vorstand in den von ihm zu erstellenden Wahlvorschlag die einzelnen Ortsobmänner aufnehmen. Die Eintragung neu gewählter und die Löschung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder im Firmenbuch ist unverzüglich zu veranlassen. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer bis zur Wahl, die im 5. Jahr nach der letzten Wahl zu erfolgen hat, gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch das Protokoll der Generalversammlung, bei der sie gewählt wurden, legitimiert. Diese Wahl hat möglichst jeweils vor der Wahl des Vorstandes des Einforstungsverbandes stattzufinden. Sind Ortsausschüsse eingerichtet, soll der Vorstand in den von ihm zu erstellenden Wahlvorschlag die einzelnen Ortsobmänner aufnehmen. Die Eintragung neu gewählter und die Löschung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder im Firmenbuch ist unverzüglich zu veranlassen. 14 Abs. 3 lit. h) die Bestätigung des Jahresabschlusses sowie die Erstellung eines Vorschlages über die Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung; die Beschlussfassung des Jahresabschlusses sowie die Erstellung eines Vorschlages über die Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung;

4 Abs. 3 lit. k) die Besorgung der gesamten Verwaltungsgeschäfte und der Vermögensgebarung, soweit die Erledigung dieser Geschäfte nicht durch die Satzung oder besondere Beschlüsse der Generalversammlung dem Aufsichtsrat zugewiesen ist. die Besorgung der gesamten Verwaltungsgeschäfte und der Vermögensgebarung. 14 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimme. 15 Abs. 2 Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung für die Dauer bis zur Wahl, die im 5. Jahr nach der letzten Wahl zu erfolgen hat, gewählt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch das Protokoll der Generalversammlung, bei der sie gewählt wurden, legitimiert. 16 Abs. 2 letzter Satz wird gestrichen Ebenso kann der Aufsichtsrat erforderlichenfalls Mitglieder der Ortsausschüsse von ihren Funktionen entheben. 16 Abs. 4 Der Aufsichtsrat hat die erforderlichen Weisungen für den Vorstand und den Geschäftsführer zu erlassen und bei Rechtsstreitigkeiten gegen Vorstandsmitglieder entsprechend den Beschlüssen der Generalversammlung die Genossenschaft zu vertreten. Der Aufsichtsrat hat bei Verfahren gegen Vorstandsmitglieder, die die Generalversammlung beschließt, die Genossenschaft zu vertreten. Bei 16 Abs. 5 wird die Bezeichnung Jahresrechnung durch Jahresabschluss ersetzt. 19 Abs. 2 Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder die Generalversammlung beschließen oder wenn es der Aufsichtsrat oder mindestens 1/10 der in der Generalversammlung Stimmberechtigten verlangen oder es gemäß 84 Genossenschaftsgesetz oder gemäß den Bestimmungen dieser Satzung erforderlich ist. Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder die Generalversammlung beschließen oder wenn es der Aufsichtsrat oder mindestens 1/10 der in der Generalversammlung Stimmberechtigten verlangen oder es gemäß den Bestimmungen dieser Satzung oder des Genossenschaftsgesetzes erforderlich ist. 23 Abs. 3 angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

5 - 5 angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden. 7. Neuwahlen in den Vorstand und Aufsichtsrat* 8. Referat 9. Allfälliges Der Jahresabschluss und die Kurzfassung des Revisionsberichtes liegen während der Einberufungsfrist im Geschäftslokal zur Einsichtnahme auf. angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Wahlvorschläge müssen gemäß 25 (2) der Satzung spätestens fünf Tage vor Beginn der Generalversammlung bei der Genossenschaft schriftlich eingelangt sein.*... Angeschlagen am Abgenommen am * Nicht zutreffendes streichen

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