Forstförderung in Niederösterreich

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1 Entwicklung des ländlichen Raumes 2007 bis 2013 Forstförderung in Niederösterreich Die niederösterreichische Landesförderungskonferenz hat folgendes Programm für die Forstwirtschaft beschlossen. Allgemeine Bestimmungen Die Förderung ist grundsätzlich vor Durchführung der Maßnahme mit den bei der Bezirksforstinspektion oder Bezirksbauernkammer aufliegenden Förderanträgen zu beantragen. Neu: Es ist vor Beginn der Maßnahme die Bewilligung abzuwarten. Vor Durchführung der Maßnahme wird eine Beratung durch die Förderdienststellen empfohlen. Die angegebenen Beträge bzw. Prozentsätze sind Höchstsätze, die nur nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ausbezahlt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Es gelten folgende Förderungsuntergrenzen: Mind. 500 Euro Förderungsbetrag bei Förderung nach Bauschsätzen (nur im Schwerpunkt 2) Mind Euro anrechenbare Kosten bei Förderung von Projekten Wird die Förderungsgrenze nicht erreicht, sind Gemeinschaftsanträge auf Bezirksebene mit anderen Förderungswerbern möglich. Die Förderungsobergrenze bei flächenbezogenen Maßnahmen beträgt 20 ha/jahr und Maßnahme je Betrieb. Bei allen Förderungen, die nicht nach Bauschsätzen erfolgen (alle Maßnahmen in den Schwerpunkten 1 und 3), sind Rechnungen und Zahlungsbestätigungen im Original vorzulegen. Für die Summe an ausbezahlten Förderungen müssen Belege vorhanden sein. Bei 50% Förderung sind unbare Eigenleistungen nur bis zur Höhe des geförderten Betrages anrechenbar. Eine Förderung von 100% Eigenleistungen ist daher nicht möglich, außer im Schwerpunkt 2 bei Förderung mit Bauschsätzen. Der förderbare Stundensatz bei unbaren Eigenleistungen richtet sich nach den ÖKL-Richtlinien. Über die Eigenleistungen sind geeignete Aufzeichnungen zu führen und dem Prüfdienst auf Verlangen vorzulegen. Die Förderung erfolgt nach der Deminimis-Regelung der EU. Dh, dass in drei aufeinander folgenden Steuerjahren max Euro an Förderung möglich sind. Dabei ist immer auf den tatsächlich Begünstigten abzuzielen, dh bei Gemeinschaften auf den Einzelnen. Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen In dieser Gruppe wird die Waldpädagogik gefördert, einerseits die Ausbildung zum Waldpädagogen, anderseits auch die Ausgänge von zertifizierten Waldpädagogen. Abwickelnde Stelle ist das BMLFUW selbst, Forstsektion, Ing. Leopold Ziehaus. Die forstliche Ausbildung wird mit 66 bzw. 83% gefördert. Teilnehmerförderung bei mindestens acht Unterrichtseinheiten und Qualifizierungskosten ab 75 Euro pro Vorhaben und Teilnehmer, Mindestanwesenheitsdauer der einzelnen Teilnehmer 80%. Veranstalterförderung mit mindestens acht Unterrichtseinheiten und einer Untergrenze für anrechenbare Kosten

2 von 400 Euro. Die abwickelnde Stelle für die Teilnehmerförderung ist das Land, für die Veranstalterförderung der Bund. Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder Es gibt keine Mindestteilnahmefläche, max. sind 20 ha je Maßnahme pro Teilnehmer förderbar. Ist der Förderwerber eine Waldbesitzervereinigung, sind je an der Maßnahme teilnehmendem Mitglied maximal 20 ha pro Jahr förderbar. Werden Durchforstungen und Wertastungen auf einer Fläche durchgeführt, so zählt die Fläche für das Flächenkontingent als eine. Jede Einzelmaßnahme kann in der Periode nur einmal pro Fläche in Anspruch genommen werden. Forstbetriebe ab einer Größe von Hektar haben innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Förderperiode einen betrieblichen Plan (max. 20 Jahre alt) vorzuweisen. Das Ausmaß der Förderung beträgt max. 50 % der anerkannten Nettokosten, bei Maschinen und Forstgärten 35%. Förderungsgegenstände sind waldbauliche Maßnahmen wie vorbereitende Maßnahmen zur Bestandesbegründung (nur bei geförderten Aufforstungsprojekten), dazu zählt das Mulchen, mit einer Förderobergrenze von Euro je Hektar, Maßnahmen zur Förderung und Ergänzung wertvoller Naturverjüngung mit bis zu Euro pro Hektar, Aufforstung, Bestandesumbau (auch Unter- und Voranbau), Katastrophenaufforstung, Pflanzung von seltenen Baumarten und Waldrandgestaltung Baumartenanteile sind anhand der insgesamt auf der geförderten Fläche aufgeforsteten Pflanzenzahl zu errechnen. Die Baumartenzusammensetzung muss sich orientiert an der natürlichen Waldgesellschaft gegenüber dem Vorbestand verbessern. Reine Fichten- und Kiefernwälder werden nicht gefördert. Die Auszahlung der Förderung erfolgt einmalig nach Durchführung der Maßnahme. Förderobergrenze: 50% der anerkannten Nettopflanzenkosten laut Rechnung und aus den Eigenleistungen für die notwendigen Setz- und Pflegearbeiten. Die Förderung erfolgt nach vier verschiedenen Aufforstungskategorien mit einer Förderhöhe bis max Euro pro Hektar und steigendem Laubholzanteil. Maßnahmen zur Kultursicherung und Pflege bei Laubholz (zb Kronen- und Formschnitt, Astungsvorbereitung, Beseitigung von Verdämmung durch z.b. Waldrebe) und die Wertastung bis 4,5 Meter Mindestastungshöhe (mindestens 100 Stück pro ha bei Nadelholz und 50 Stück pro ha bei Laubholz, maschinell nur bei Fichte, Douglasie und Pappel). Förderobergrenze je 250 Euro je ha. Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität und Qualität von Waldbeständen, wie Stammzahlreduktion und Läuterung bei Nadelholz (bis 5 Meter Oberhöhe und Laubholz (bis zehn Meter Oberhöhe) sowie die Durchforstung bei Laubholz (bis 18 Meter Oberhöhe) und Nadelholz (bis 15 Meter Oberhöhe). Im Mittelwald wird auch die Lassreitlfreistellung gefördert. Die Pfle-

3 gemaßnahmen haben sich langfristig an der natürlichen Waldgesellschaft zu orientieren, wertvolle Laubhölzer dürfen im Zuge der Pflegemaßnahme nicht entnommen werden. Förderobergrenze je Maßnahme 350 Euro je ha. Maßnahmen zur Waldverbesserung einschließlich der Bringung mit Seilkränen oder anderen zeitgemäßen boden- und bestandesschonenden Verfahrenstechniken in der Sortimentsmethode ab 20 Meter Oberhöhe bei Durchforstungen und Lichtstellungen mittels Seilkran/-bahn bzw. Durchforstungen mittels Log-Line oder Pferderückung. Mindestmenge von 100 Festmeter gerücktem Holz pro Kalenderjahr. Die Förderhöhe beträgt je nach Holzmenge und Rückegerät bis zu Euro. Nachweisung mit Abrechnungen über Holzrückearbeiten mit Pferd, Logline oder Seilkran/-bahn (Basis Werkvertrag) oder Rechnung über Holzverkauf bei eigenem Rückegerät (ÖKL-Richtsätze) im Eigenwald. Ferner werden gefördert: Anlage oder Verbesserung von Forstgärten und Samenplantagen Qualitätssaatgutförderung Anlage von Demonstrationsflächen für Zwecke der Forschung und Weiterbildung Erstellung oder Verbesserung von waldbezogenen betrieblichen Plänen oder Nutzungsplänen (zb Wirtschaftspläne, Stichprobeninventur, Standortskartierungen), wenn bestehende betriebliche Pläne älter als 10 Jahre sind. Schwerpunktmäßig haben Förderanträge aus Waldwirtschaftsgemeinschaften Priorität. Die maximal anrechenbaren Gesamtkosten betragen Euro je Waldbesitzer, aber maximal 40 Euro je ha Waldfläche. Einmalige Beihilfen für Maschinen und Geräte, die ausschließlich der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. Gefördert werden nur Mitglieder von Waldbesitzervereinigungen und Maschinenringgemeinschaften. Gefördert werden folgende Geräte: Kippmastseilgerät, Seilgerät, Seilwinde, Krananhänger, Laufwagen (Seilgerät), Prozessoraggregat inklusive Ausleger, Seilgerät mit Kran und Prozessor- oder Harvesteraggregat inklusive Ausleger (Gebirgsharvester), Forsttraktor Zusatzausrüstung, Log-Line, Rückewagen, mit bis zu 35 % der Nettokosten, mindestens Euro Investitionssumme. Beihilfen für die Bereitstellung, den Transport, die Lagerung und Trocknung von Biomasse (nur projektsbezogen) Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstw. Erzeugnissen Gefördert wird die Anschaffung von Geräten, Daten, Software und Teilnahme an organisierten Holzmarktsystemen, Investitionen zur Veredelung des Rohstoffes Holz und Beihilfen zur Verbesserung der Logistikkette Holz mit max. 40 % der anerkannten Nettokosten, aber nur nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle. Anrechenbare Gesamtkosten mindestens jedoch höchstens Euro je Projekt. Lastkraftwagen, Universaltraktoren, Harvester, Forwarder oder Forstspezialschlepper werden nicht gefördert. Gefördert werden nur Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern, deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz zwei Mio. Euro nicht überschreitet.

4 Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Projekte, Verfahren und Technologien Gefördert werden die Erstellung oder Umsetzung regionaler fachbezogener Machbarkeitsstudien oder Strukturkonzepte im ländlichen Raum, Begleitende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit und Investitionen für Waldbesitzervereinigungen (WWG) bei Kooperationen mit der Holz verarbeitenden Wirtschaft. Die WWG müssen als Fördervoraussetzung gewisse Bedingungen erfüllen: die Mindestgesamtwaldfläche beträgt 200 Hektar, mindestens zehn Mitglieder, die Mitglieder müssen Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sein, die Konstituierung erfolgt auf Basis privatrechtlicher Verträge, beispielsweise auf Basis des Vereinsrechtes, des Gesellschaftsrechtes, etc. (Statuten sind der bewilligenden Stelle vorzulegen), die vertragliche Dauer des Zusammenschlusses beträgt mindestens sieben Jahre. Beihilfen zur Unterstützung der Mitglieder einer WWG durch Planung, Beratung oder bei der Durchführung einer nachhaltigen und effizienteren Bewirtschaftung ihres Waldbestandes (Beratungstätigkeit einer förderbaren forstlichen Fachkraft). Nähere Informationen erfolgen direkt an die WWG. Die Förderobergrenze beträgt bis max. 80 % der anerkannten Nettokosten. Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft Als Untergrenze der Förderung für den Neubau oder Umbau von Forststrassen werden förderbare Projektsgesamtkosten von Euro festgelegt. Je Förderungswerber können maximal Laufmeter pro Jahr gefördert werden. Förderungsgegenstände sind Neubau von Forststraßen in landschaftsschonender Bauweise, Umbau von dem Stand der Technik nicht mehr entsprechender Forststraßen in landschaftsschonender Bauweise und Neubau von Wasserentnahmestellen (nur in Verbindung mit dem Neubau von Forststraßen). Das Ausmaß der Förderung beträgt maximal 40% der förderfähigen Nettokosten der Projekte bzw. maximal 40% der förderfähigen Bruttokosten bei Bringungsgenossenschaften. Max. 3,5 km pro Förderwerber und Jahr. Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials u. Einführung vorbeugender Aktionen Gefördert wird der Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Vorbeugung und Wiederherstellung der schutzwirksamen, ökologischen und gesellschaftlichen Funktionen des Waldes. Vorbereitende Maßnahmen zur Bestandesbegründung, wie Hacken und Mulchen von befallenem Ast- und Stammholz (Käferholz!). Maßnahmen zur Kultursicherung und Pflege Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität und Qualität von Waldbeständen Maßnahmen zur Waldverbesserung einschließlich der Bringung mit Seilkränen oder anderen zeitgemäßen boden- und bestandesschonenden Verfahrenstechniken Pflege von Windschutzanlagen beis Euro pro Hektar Wiederherstellung oder Steigerung der Vitalität geschädigter Wälder (z.b. Kalkung) Vogelschutz (Nistkästen) Höhlenbäume (100 Euro pro Baum, maximal zehn Bäume pro Waldbesitzer) Totholz (50 Euro pro Baum, maximal zehn Bäume pro Waldbesitzer)

5 Einzelschutzmaßnahmen gegen Biberfraß Fangbaumvorlage (Mindestvorlage drei Fangbäume, maximal100 Bäume je Waldeigentümer, Förderhöhe 22 je Fangbaum) Eichenentmistelung (4 Euro pro Baum, maximal Bäume pro Förderungswerber und Jahr) Errichtung von Kontrollzäunen Trennung von Wald und Weide Das Ausmaß der Förderung beträgt max. 50 % der anerkannten Nettokosten. Zuschüsse in Form von Bauschsätzen sind möglich. Schutz vor Naturgefahren Schutz vor Naturgefahren (alle waldbaulichen Maßnahmen in überalterten, labilen Schutzwaldbeständen, erhöhte Bringungskosten bei Seil- oder Hubschrauberbringung, auch mehrjährige Schutzwaldverbesserungsprojekte). Begleitende Maßnahmen wie Maßnahmen zum Schutz der Verjüngung gegen Schneeschub oder Steinschlag, Herstellung von Bermen, Errichtung von Schneebrücken oder anderen einfachen technischen Werken, Querfällen von Bäumen und allenfalls deren Verankerung Erstellung und Verbesserung erforderlicher infrastruktureller Einrichtungen und die Trennung von Wald und Weide. Das Ausmaß der Förderung beträgt max. 90 % der anerkannten Nettokosten. Förderung des Fremdenverkehrs Gefördert werden Maßnahmen zur Förderung der Erholungswirkung des Waldes, wie Gestaltungsmaßnahmen auf Waldboden, Gestaltungseinrichtungen, Waldlehr- und Waldsportpfaden, Spielplätzen, etc. Die anrechenbaren Gesamtkosten betragen mindestens Euro und maximal Euro pro Projekt. Das Ausmaß der Förderung beträgt max. 40 % der anerkannten Nettokosten. Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen und Studien sowie Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen Erbes der Wälder mit max. 40 % der anerkannten Nettokosten. Wichtig: Vor Beantragung einer Förderung sollte unbedingt mit den forstlichen Beratern der BBK bzw. BFI Kontakt aufgenommen werden.

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