Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg

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1 Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 5. Februar 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. Art. 58 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgende Änderungssatzung: 1 Die Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg vom 30. September 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Mai 2013, wird wie folgt geändert: 1. In 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Ausbildung die Worte zur Ärztin bzw. eingefügt. 2. In 8 Abs. 1 Satz 5 wird die Zahl 75 durch die Zahl wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Aufzählungszeichen 1 werden die Zahl und das Wort 5. Fachsemester durch die Zahl und die Worte 1. Klinisches Semester bb) In Aufzählungszeichen 2 werden die Zahl und das Wort 6. Fachsemester durch die Zahl und die Worte 2. Klinisches Semester cc) In Aufzählungszeichen 3 werden die Zahl und das Wort 7. Fachsemester durch die Zahl und die Worte 3. Klinisches Semester dd) In Aufzählungszeichen 4 werden die Zahl und das Wort 8. Fachsemester durch die Zahl und die Worte 4. Klinisches Semester ee) In Aufzählungszeichen 5 werden die Zahl und das Wort 9. Fachsemester durch die Zahl und die Worte 5. Klinisches Semester ff) In Aufzählungszeichen 6 werden die Zahl und das Wort 10. Fachsemester durch die Zahl und die Worte 6. Klinisches Semester b) In Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Zahl 75 durch die Zahl wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort wenn die Worte die oder, nach dem Wort Ausbildung die Worte zur Ärztin bzw. und nach den Worten die Tätigkeit als die Worte Ärztin bzw. eingefügt. b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor dem Wort Der die Worte Die oder eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort wenn die Worte die oder eingefügt wird wie folgt geändert: 1

2 a) In Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort Der die Worte Die Übungsleiterin bzw. eingefügt. b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird nach dem Wort eines das Wort vom durch die Worte von der oder dem bb) In Satz 4 werden nach dem Wort durch die Worte die betreuende Ärztin bzw. und nach dem Wort Mitarbeit die Worte der oder sowie nach dem Wort in die Worte deren oder eingefügt. c) In Abs. 3 Satz 2 werden vor dem Wort Kandidat die Worte Kandidatin bzw. eingefügt. d) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden gestrichen. e) Der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 4. f) Im neuen Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort ist die Worte frühestens zum 6. Klinischen Semester eingefügt. g) Es wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt: (5) 1 Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. 2 Wer durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft macht, wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage zu sein, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat Anspruch darauf, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestattet, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 3 Entsprechende, ihrer Situation angemessene Möglichkeiten sind Schwangeren zu eröffnen, wenn die betroffenen Studierenden bei dem zuständigen Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin einen entsprechenden Antrag stellen und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen, dass sie sich zum Prüfungstermin mindestens in der 30. Schwangerschaftswoche befinden werden. 4 Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 werden nur auf schriftlichen Antrag hin von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses getroffen. 5 Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor der Anmeldung zur Prüfung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. h) Die bisherigen Abs. 7 und 8 werden zu Abs. 6 und erhält folgende Fassung: 13 Anmeldung zu Prüfungen; Versäumnis und Rücktritt (1) 1 Mit der Anmeldung zu Seminaren (S), Praktika (PK) und Übungen (Ü) ist die oder der Studierende automatisch zur zugehörigen Prüfung angemeldet. 2 Für Prüfungen, die einer Vorlesung (VL) zugeordnet sind, müssen sich die Studierenden anmelden; der Anmeldezeitraum wird jeweils rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht. 2

3 (2) Ein Rücktritt von gemäß Abs. 1 Satz 2 angemeldeten schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist bis zum Ende des dritten Werktages vor dem Prüfungstag ohne Angabe von Gründen gegenüber der Prüfenden oder dem Prüfenden zulässig; als Werktage gelten die Tage von Montag bis einschließlich Freitag. (3) 1 Kann eine Studierende oder ein Studierender aus nicht zu vertretenden Gründen ihren oder seinen Platz in einer Lehrveranstaltung gemäß Abs. 1 Satz 1, zu der sie oder er zugelassen ist, nicht in Anspruch nehmen, oder ist sie oder er nach Beginn der Lehrveranstaltung aus nicht zu vertretenden Gründen an der weiteren Teilnahme über das in 9 Abs. 4 genannte Maß gehindert, so hat sie oder er dies bei der Veranstaltungsleiterin bzw. beim Veranstaltungsleiter unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich glaubhaft zu machen. 2 Die Veranstaltungsleiterin bzw. der Veranstaltungsleiter entscheidet über die Anerkennung sowie gegebenenfalls bei Versäumnis über den Umfang der nachzuholenden Stunden und Leistungen. 3 Bei Anerkennung der Gründe wird die oder der Studierende im nächstmöglichen Semester nach erneuter Anmeldung eingeteilt, soweit eine Nachholung im laufenden Kurs nicht möglich ist. 4 Bei Nichtanerkennung beziehungsweise unentschuldigtem Fernbleiben gilt die Leistungskontrolle als mit "nicht ausreichend (5)" bewertet. 5 Nimmt eine Studierende oder ein Studierender ohne rechtzeitige begründete Entschuldigung nicht an der ersten Unterrichtseinheit einer Lehrveranstaltung teil, so verliert sie oder er den Anspruch auf den zugeteilten Platz; Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. 6 Von Prüfungen im Sinne des Abs. 1 Satz 1 ist ein Rücktritt nur dann möglich, wenn die oder der Studierende die Gründe für den Rücktritt nicht zu vertreten hat; Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend. (4) 1 Legt die oder der Studierende zum Nachweis dafür, dass sie oder er die Gründe für ihr oder sein Fernbleiben (Abs. 3) nicht zu vertreten hat, ein ärztliches Attest vor, kann der Prüfungsausschuss der Medizinischen Fakultät in begründeten Fällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen. 2 Begründete Fälle im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere vor, wenn einem vorgelegten Attest nicht zu entnehmen ist, ob die Krankheit einen zwingenden Grund für das Fernbleiben darstellt, oder wenn die oder der Studierende mehr als einmal nicht zu vertretende Gründe für ihr oder sein Fernbleiben geltend macht. (5) Die Schutzfristen der 3, 4, 6 und 8 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 7. Nach 13 wird folgender neuer 14 eingefügt: 14 Bewertung von Prüfungsleistungen; Wiederholung (1) Die Beurteilungen zu den einzelnen Prüfungsleistungen werden durch folgende Noten und Prädikate ausgedrückt: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend = eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung 3

4 4 = ausreichend = eine trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entsprechende Leistung 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (2) 1 Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erhöhen oder Erniedrigen der Noten um 0,3 gebildet werden. 2 Die Notenwerte 0,7, 4,3 und 5,3 sind ausgeschlossen. 3 Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend bewertet ist. 4 Bei unbenoteten Prüfungen lautet die Bewertung mit Erfolg teilgenommen oder nicht mit Erfolg teilgenommen. 5 Ist eine Prüfung von mehreren Prüfenden zu bewerten, so ergibt sich die Note aus dem Mittel der Einzelnoten. 6 Bei der Ermittlung der Note wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt; alle anderen Stellen entfallen ohne Rundung. (3) 1 Die Gesamtnote lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend. (4) 1 Die Leistungen in den scheinpflichtigen Veranstaltungen werden im klinischen Abschnitt benotet. 2 Die Notenskala und die Bestimmung der Note bei schriftlichen Prüfungen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren (multiple choice oder single choice Verfahren) richtet sich nach 14 Abs. 7 ÄAppO. 3 Folgende Gleitklausel- und Ankerregelung kann nach vorheriger Ankündigung im vorklinischen und klinischen Abschnitt angewandt werden: Die oder der Studierende hat auch dann bestanden, wenn ihr oder sein Ergebnis nicht mehr als 22 % unter dem Mittelwert aller Prüflinge des Prüfungsdurchgangs liegt und mindestens 40 % der Fragen richtig beantwortet sind. 4 Die Leistungskontrolle ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 (ausreichend) erreicht wurde. (5) 1 Leistungsnachweise, die nicht bestanden und Lehrveranstaltungen, die nicht regelmäßig besucht wurden, können zweimal wiederholt werden. 2 Die erste Wiederholung hat im folgenden Semester zu erfolgen. 3 Unterbleibt sie aus von der oder dem Studierenden zu vertretenden Gründen, so gilt die Leistungskontrolle als erneut mit "nicht ausreichend (5)" bewertet. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten für die zweite Wiederholung entsprechend. 8. Die bisherigen 14 bis 19 werden zu 15 bis In Anlage 1 wird in der Tabelle in Spalte 3 Zeile 1 das Wort Fachsemester durch die Worte Vorklinisches Semester 10. In Anlage 2 wird in der Tabelle in Spalte 3 Zeile 1 das Wort Fachsemester durch die Worte Vorklinisches Semester 11. In Anlage 3 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) In Spalte 3 Zeile 1 wird das Wort Fachsemester durch die Worte Klinisches Semester ersetzt sowie nach dem Wort ist die Fußnote 6 angefügt. b) In Spalte 3 Zeile 2 werden die Zahlen 5 bis 9 durch die Zahlen 1 bis 5 4

5 c) In Spalte 3 Zeile 3 wird die Zahl 6 durch die Zahl 2 d) In Spalte 3 Zeilen 4 bis 7 wird die Zahl 8 jeweils durch die Zahl 4 e) In Spalte 3 Zeile 8 wird die Zahl 9 durch die Zahl 5 f) In Spalte 3 Zeile 9 werden die Zahlen 9 bis 10 durch die Zahlen 5 bis 6 g) In Spalte 3 Zeile 10 wird die Zahl 9 durch die Zahl 5 h) In Spalte 3 Zeilen 11 und 12 werden die Zahlen 9 bis 10 jeweils durch die Zahlen 5 bis 6 i) In Spalte 3 Zeile 13 wird die Zahl 10 durch die Zahl 6 j) In Spalte 3 Zeile 14 werden die Zahlen 8 bis 10 durch die Zahlen 4 bis 6 k) In Spalte 3 Zeilen 15 bis 17 werden die Zahlen 9 bis 10 jeweils durch die Zahlen 5 bis 6 l) Am Ende der Tabelle wird folgende Fußnote 6 angefügt: 6 Angegeben ist jeweils das Klinische Semester, in dem die Veranstaltung sowie die dazugehörige Prüfung frühestens besucht werden kann 12. In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) In Spalte 3 Zeile 1 wird das Wort Fachsemester durch die Worte Klinisches Semester ersetzt sowie nach dem Wort ist die Fußnote 1 angefügt. b) In Spalte 3 Zeile 2 wird die Zahl 10 durch die Zahl 6 c) In Spalte 3 Zeilen 3 und 4 wird die Zahl 5 jeweils durch die Zahl 1 d) In Spalte 3 Zeile 5 wird die Zahl 6 durch die Zahl 2 e) In Spalte 3 Zeilen 6 und 7 wird die Zahl 7 jeweils durch die Zahl 3 f) In Spalte 3 Zeilen 8 und 9 wird die Zahl 6 jeweils durch die Zahl 2 g) In Spalte 3 Zeile 10 wird die Zahl 10 durch die Zahl 6 h) In Spalte 3 Zeile 11 wird die Zahl 9 durch die Zahl 5 i) In Spalte 3 Zeile 12 wird die Zahl 6 durch die Zahl 2 j) In Spalte 3 Zeile 13 wird die Zahl 8 durch die Zahl 4 k) In Spalte 3 Zeile 14 werden die Zahlen 9 bis 10 durch die Zahlen 5 bis 6 l) In Spalte 3 Zeile 15 wird die Zahl 5 durch die Zahl 1 5

6 m) In Spalte 3 Zeilen 16 und 17 wird die Zahl 6 jeweils durch die Zahl 2 n) In Spalte 3 Zeilen 18 bis 20 wird die Zahl 9 jeweils durch die Zahl 5 o) In Spalte 3 Zeile 21 werden die Zahlen 5 bis 10 jeweils durch die Zahlen 1 bis 6 p) Am Ende der Tabelle wird das Wort Fußnote: und folgende Fußnote 1 angefügt: 1 Angegeben ist jeweils das Klinische Semester, in dem die Veranstaltung sowie die dazugehörige Prüfung frühestens besucht werden kann 13. In Anlage 5 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) In Spalte 3 Zeile 1 wird das Wort Fachsemester durch die Worte Klinisches Semester b) In Spalte 3 Zeilen 2 bis 4 wird die Zahl 5 jeweils durch die Zahl 1 c) In Spalte 3 Zeile 5 wird die Zahl 7 durch die Zahl 3 d) In Spalte 3 Zeilen 6 bis 9 wird die Zahl 5 jeweils durch die Zahl 1 e) In Spalte 3 Zeilen 10 bis 15 wird die Zahl 6 jeweils durch die Zahl 2 f) In Spalte 3 Zeilen 16 bis 21 wird die Zahl 7 jeweils durch die Zahl 3 g) In Spalte 3 Zeile 1 (Fortsetzung der Tabelle) wird das Wort Fachsemester durch die Worte Klinisches Semester h) In Spalte 3 Zeilen 2 bis 4 (Fortsetzung der Tabelle) wird jeweils die Zahl 7 durch die Zahl 3 i) In Spalte 3 Zeile 5 (Fortsetzung der Tabelle) wird die Zahl 9 durch die Zahl 5 j) In Spalte 3 Zeile 6 (Fortsetzung der Tabelle) wird die Zahl 5 durch die Zahl 1 k) In Spalte 3 Zeilen 7 bis 8 (Fortsetzung der Tabelle) wird jeweils die Zahl 8 durch die Zahl 4 l) In Spalte 3 Zeile 9 (Fortsetzung der Tabelle) wird die Zahl 10 durch die Zahl 6 m) In Spalte 3 Zeilen 10 bis 15 (Fortsetzung der Tabelle) wird jeweils die Zahl 8 durch die Zahl 4 n) In Spalte 3 Zeile 16 (Fortsetzung der Tabelle) wird die Zahl 5 durch die Zahl 1 o) In Spalte 3 Zeile 17 (Fortsetzung der Tabelle) wird die Zahl 8 durch die Zahl 4 6

7 p) In Spalte 3 Zeile 18 (Fortsetzung der Tabelle) wird die Zahl 9 durch die Zahl 5 2 Diese Änderungssatzung tritt zum 1. April 2014 in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Erlangen-Nürnberg vom 29. Januar Erlangen, den 5. Februar 2014 Prof. Dr. Karl-Dieter Grüske Präsident Die Satzung wurde am 5. Februar 2014 in der Universität Erlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 5. Februar 2014 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürnberg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 5. Februar

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