Auf Grund des 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

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1 Verordnung des Besministers für Wirtschaft Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- EDV- Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau Automatisierung der Mechatroniker für Medizingerätetechnik StF: BGBl. II Nr. 69/2003 idf: BGBl. II Nr. 399/2008 Auf Gr des 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Besgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Mechatroniker für Maschinen- Fertigungstechnik ( 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Montanmaschinenwesen, Mechatronik oder Verfahrenstechnik liegt, Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk Verordnung gemäß 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Mechatronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk

2 a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Mechatronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Mechatroniker für Elektronik, Büro- EDV-Systemtechnik ( 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Informatik, Telematik, Elektronik, Elektrotechnik oder Mechatronik liegt, Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk Verordnung gemäß 23 Abs. 3 entfällt, Kommunikationstechniker - Bürokommunikation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder

3 Kommunikationstechniker - Bürokommunikation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Mechatroniker für Elektromaschinenbau Automatisierung ( 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Elektrotechnik, Mechatronik oder Verfahrenstechnik liegt, Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk Fachakademie, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, Verordnung gemäß 23 Abs. 3 entfällt, a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektromaschinentechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk

4 a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektromaschinentechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk 4. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Mechatroniker für Medizingerätetechnik ( 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder Elektronik oder Elektrotechnik liegt, Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk b)eine mindestens eineinhalbjährigen fachliche Tätigkeit oder a)den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk Verordnung gemäß 23 Abs. 3 entfällt, Kommunikationstechniker - Audio- Videoelektronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

5 dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, Kommunikationstechniker - Audio- Videoelektronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt,

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