Seite 1. LAG Niedersachsen Sa 779/09 - Urteil Volltext-ID: 3K73986
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1 Seite 1 LAG Niedersachsen Sa 779/09 - Urteil Volltext-ID: 3K73986 Vorinstanzen Vorinstanz: ArbG Hannover Ca 393/08 Normenkette des Gerichts 613a BGB 622 BGB Stichworte des Gerichts Betriebsübergang Umgehung Kündigungsfrist Transfergesellschaft Leitsätze des Gerichts 1) Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Insolvenzverwalter und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft für lediglich 1 Tag ist vorliegend wegen Umgehung des 613a BGB unwirksam. 2) Bei der Berechnung der Kündigungsfrist des 622 Abs. 2 BGB ist eine lediglich eintägige tatsächliche und rechtliche Unterbrechung der Beschäftigung des Klägers unschädlich. Orientierungssätze des Gerichts Keine Orientierungssätze des Gerichts vorhanden.
2 Seite 2 Volltext LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Leibold, den ehrenamtlichen Richter Herrn Krantz, die ehrenamtliche Richterin Frau Grimme für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom , 7 Ca 393/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom zum oder zum beendet worden ist. Der am geborene Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom (Bl. 76 d.a.) ab dem bei A Metallwarenfabrik GmbH als Refa-Fachmann beschäftigt. Über das Vermögen dieser zwischenzeitlich in B GmbH umbenannten Firma wurde im Jahre 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom (Bl. 489, 490 d.a.) wurden der Kläger und die anderen Mitarbeiter der Firma C GmbH davon unterrichtet, dass die Firma D Automotive GmbH gegründet wurde und aus der Insolvenz die notwendigen Aktiva erworben habe, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien nunmehr bei der D Automotive GmbH beschäftigt. Am wurde über das Vermögen der Firma D Automotive GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter vereinbarte am mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Schaffung von Auffangstrukturen, die zugleich ein Interessenausgleich und Sozialplan ist sowie eine Zusatzvereinbarung für den Fall der übertragenden Sanierung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 241 bis 279 d.a.). Am unterzeichnete der Kläger insgesamt 6 ihm vorgelegte Fassungen eines dreiseitigen Vertrages, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der insolventen Firma und einen Wechsel in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft E GmbH zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorsahen. Der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgelegte Vertrag, der neben der Unterschrift des Klägers auch jeweils eine Unterschrift für den Insolvenzverwalter und die E GmbH enthält (Bl. 64 bis 70 d.a.), enthält u. a. folgende Regelungen: Individuelle Daten für diesen Vertrag Tag der Beendigung: Eintrittsdatum F:
3 Seite 3 Austrittsdatum F: Verweildauer: 9 Monate Bemessungsgrundlage (Bruttomonatseinkommen): 3.715,31 1 Wechsel in die F Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma In Kenntnis der in der Vorbemerkung genannten Vereinbarung beende ich hiermit mein Arbeitsverhältnis mit der Firma aus betriebsbedingten Gründen von dieser veranlasst und gewollt einvernehmlich zum Tage der Beendigung, Uhr (Datum siehe S. 1). Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der F Gleichzeitig wechsle ich mit Wirkung zum Eintrittsdatum (Datum siehe S. 1), 0.00 Uhr, in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der F (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit Firma D Automotive GmbH (bee E )). Belehrung Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass eine Übernahme in die F nur in Frage kommt, wenn ich gleichzeitig das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma beende; allerdings wird die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber erst in dem Moment und nur dann wirksam, wenn die F diesen 3-seitigen Vertrag unterzeichnet. Für das Inkrafttreten des 3-seitigen Vertrages ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages durch die F maßgeblich. Dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber werden nachfolgend die für die jeweilige Vertragspartei bestimmte Abschrift des 3-seitigen Vertrages von der F lediglich zur Kenntnisnahme und zum Verbleib übersandt. Eine unterschriebene Ausfertigung dieses Vertrages ist dem Kläger nicht zugegangen. Die Unterschrift durch die Firma F erfolgte nach der Behauptung der Beklagten 2 Tage vor dem durch deren Geschäftsführer S. Alle Arbeitnehmer erwarben einen Abfindungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter, auf den ein Abschlag gezahlt wurde. Die Beklagte erwarb durch Kaufvertrag vom das Betriebs-/Anlagevermögen der Insolvenzschuldnerin ohne Grundstück und Personal. Den Beschäftigten der insolventen Firma wurden von dem Insolvenzverwalter befristete und unbefristete Muster-Arbeitsverträge der Beklagten vorgelegt mit dem Hinweis, dass keine Sicherheit und kein Anspruch darauf bestehe, dass auch tatsächlich das Angebot der Arbeitnehmer auf Abschluss des vorbereiteten Arbeitsvertrages angenommen werde. Der Kläger unterschrieb den ihm vorgelegten unbefristeten Arbeitsvertrag, auf dem Stand 26. April 2006 ausgedruckt ist, am (Bl. 56 bis 62 d.a.). Am fand eine Betriebsversammlung statt. Den Beschäftigten wurde mitgeteilt, dass von ursprünglich 452 Arbeitnehmern der insolventen Firma 352 Mitarbeiter ab auf der Basis der überlassenen Verträge zum Teil befristet (193 Mitarbeiter) und zum Teil unbefristet (159 Mitarbeiter) in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten übernommen würden. Die zu übernehmenden Mitarbeiter wurden auf der Grundlage eines Stellenplans der Beklagten am nach ihrer Funktion im Losverfahren festgelegt. Die Beklagte, die zum damaligen Zeitpunkt unter dem Namen G Spiegel GmbH firmierte, unterzeichnete am dann u.a. den unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Kläger. Sie nahm die Produktion am auf. Am vereinbarten die Parteien eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende (Bl. 63 d.a.).
4 Seite 4 Unter dem schloss der Kläger mit der E GmbH einen Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des , 24:00 Uhr, vorsieht (Bl. 71 d.a.). Am schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Sozialplan wegen der beabsichtigten Schließung des Betriebs in W und der Verlegung nach H (Bl. 308 bis 318 d.a.). Dieser enthält in 4 folgende Regelungen: a) Mitarbeiter, die das vom Arbeitgeber offerierte Änderungsangebot zur Tätigkeit in H nicht annehmen, oder innerhalb der ersten 6 Monate aus zwingenden Gründen beenden müssen, und betriebsbedingt gekündigt werden bzw. einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber abschließen, erhalten eine Abfindung. Diese Abfindung berechnet sich wie folgt: 1 Bruttomonatsgehalt Beschäftigungsjahr b) Stichtag für die Berechnung der Beschäftigungsjahre ist der Die Berechnung erfolgt in Halbjahresschritten, wobei eine kaufmännische Ab- bzw. Aufrundung erfolgt. Sollte die Summe aller Abfindungen einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: , abzüglich die Summe aller, nach 3d) gezahlter Prämien überschreiten, so erfolgt eine anteilige Kürzung der Abfindungen. Mit Schreiben vom , dem Kläger am zugegangen, kündigte die Beklagte, die zu diesem Zeitpunkt unter dem Namen H Automotive GmbH firmierte, das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt auf Grund der Schließung des Werkes zum 31. Dezember 2008 (Bl. 12 d.a.). Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage, mit der er die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 7 Monaten begehrt. Mit seiner Klageerweiterung vom machte der Kläger die monatliche Vergütung in Höhe von 3.622,40 brutto abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.489,80 für die Monate Januar und Februar 2009 sowie die Zahlung einer Abfindung in Höhe von ,73 brutto gemäß Sozialplan unter Berücksichtigung einer Beschäftigungsdauer von 26 Jahren jeweils nebst Zinsen geltend. Bezüglich dieser erstinstanzlich noch anhängigen Zahlungsansprüche hat das Arbeitsgericht das Verfahren durch Beschluss vom (Bl. 467, 468 d.a.) ausgesetzt. Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am zugestelltes Teilurteil vom , auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl d.a.), festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund schriftlicher Kündigung der Beklagten vom am geendet hat. Hiergegen richtet sich die am eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum am begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, die Einschaltung einer Beschäftigungsgesellschaft und der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der auf das endgültige Ausscheiden aus dem Vertrag gerichtet sei, stelle keine Umgehung des 613a BGB dar. Mit dem Abschluss dieser Verträge hätten die Vertragsparteien die ihnen zustehende Vertragsfreiheit verwirklicht. Ein Arbeitgeber sei befugt, Rechtsgeschäfte so zu gestalten, dass 613a BGB nicht vorliege. Der im Streit stehende 3-seitige Vertrag sei auf ein endgültiges Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb gerichtet gewesen. Es handele sich um ein Risikogeschäft, das nicht der Unterbrechung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses gedient habe. Eine Umgehung des Kündigungsverbots gemäß 613a Abs. 4 Satz 1 BGB liege nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht vor, wenn bei Abschluss des Aufhebungsvertrages weder ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber begründet noch ein solcher verbindlich in Aussicht gestellt oder versprochen gewesen sei. Es habe lediglich die Hoffnung bestanden, mit dem Erwerber einen neuen Arbeitsvertrag schließen zu können. Ob die Beklagte einen der beiden Angebote und falls ja welches annehmen würde, sei für den Kläger völlig ungewiss gewesen. Ob im Jahr 2004 ein Betriebsübergang auf die D Automotive GmbH vorgelegen habe, sei der Beklagten nicht bekannt und müsse vorsorglich mit Nichtwissen bestritten werden.
5 Seite 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beklagten im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom nebst Anlagen (Bl. 230 bis 279 d.a.) und (Bl. 525 bis 529 d.a.). Die Beklagte beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Arbeitsgericht über sie bereits entschieden hat. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom nebst Anlagen (Bl. 473 bis 508 d.a.) und (Bl. 530 bis 531 d.a.). EntscheidungsgründeI. Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom erst zum beendet worden ist. Denn die Beklagte war verpflichtet, bei Ausspruch der im Streit stehenden Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist des 622 Abs. 2 Ziffer 7 BGB von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten. Dabei ist von einem Bestand des Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb von mehr als 26 Jahren auszugehen, da zum einen der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Insolvenzverwalter und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft für lediglich 1 Tag vorliegend wegen Umgehung des 613a BGB unwirksam ist (dazu nachfolgend unter 1.), und da zum anderen selbst bei einer wirksamen rechtlichen und tatsächlichen Unterbrechung des Vertragsverhältnisses die Beschäftigungszeiten vor und nach dem zusammenzurechnen sind (dazu nachfolgend unter 2.). 1. Umgehung des 613a BGB Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma D Automotive GmbH infolge eines Betriebsüberganges nach 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist, und dass der mit dem Insolvenzverwalter und der Firma E GmbH abgeschlossene dreiseitige Vertrag wegen Umgehung des 613a BGB unwirksam ist. Das Landesarbeitsgericht macht sich die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils unter III 2b zu Eigen und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren geben Anlass zu folgenden ergänzenden und zusammenfassenden Ausführungen: Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Betrieb der Firma D Automotive GmbH gemäß 613a BGB auf die Beklagte übergegangen ist. Denn die Beklagte hat mit Kaufvertrag vom das gesamte Betriebs- und Anlagevermögen von dem Insolvenzverwalter erworben und den Betrieb nach eintägiger Unterbrechung am mit 352 von vormals 452 Arbeitnehmern der früheren Arbeitgeberin des Klägers fortgeführt. Damit sind die Voraussetzungen des 613a BGB erfüllt. Diese Vorschrift setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist dabei die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Bei der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Umstände berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je
6 Seite 6 nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (zuletzt BAG vom , 8 AZR 158/07, AP Nr. 367 zu 613a BGB ). Vorliegend hat die Beklagte die Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin unverändert fortgeführt. Sie hat die wesentlichen immateriellen und materiellen Wirtschaftsgüter übernommen. Sie hat ferner mit mehr als 75 % der Belegschaft der Insolvenzschuldnerin Arbeitsverträge abgeschlossen und war damit in der Lage, den Betrieb nahezu nahtlos weiterzuführen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte ca. 100 Beschäftigte nicht übernommen hat, muss deshalb vorliegend davon ausgegangen werden, dass die organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit (vgl. hierzu BAG vom , a.a.o.) bewahrt wurde. Rechtsfolge des 613a BGB ist, dass der Erwerber des Betriebes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stellt zwingendes Recht dar. Eine Vereinbarung, die dagegen verstößt, ist nach 134 BGB unwirksam ( BAG vom , 8 AZR 722/07, AP Nr. 369 zu 613a BGB ). In dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestand noch das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin. Denn der dreiseitige Vertrag vom hat dieses Arbeitsverhältnis nicht beendet. Er ist vielmehr wegen Umgehung der Rechtsfolgen des 613a BGB unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebsveräußerer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft trotz eines anschließenden Betriebsüberganges grundsätzlich wirksam, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. 613a BGB wird jedoch umgangen, wenn der Aufhebungsvertrag die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt. Es kommt hiernach vor allem darauf an, dass der Arbeitnehmer freiwillig einen Aufhebungsvertrag abschließt, die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zwischengeschaltet ist und der Arbeitnehmer keine sichere Aussicht darauf hat, bei dem Erwerber eingestellt zu werden ( BAG vom , 8 AZR 349/06,8 den Nr. 1 zu 613a BGB Wiedereinstellung). Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschaltung der Beschäftigungsgesellschaft und der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der auf das endgültige Ausscheiden aus dem Vertrag gerichtet sei, vorliegend keine Umgehung des 613a BGB darstellt. Zwar mag der Kläger aufgrund der von den Beteiligten gewählten Konstruktion bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages am keine sichere Aussicht darauf gehabt haben, auch tatsächlich bei der Beklagten wieder eingestellt zu werden. Die gewählte Konstruktion, von der Beklagten als Risikogeschäft bezeichnet, diente gleichwohl allein dazu, die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer zu unterbrechen, mit denen die Beklagte letztlich den Betrieb fortgeführt hat. Vertragsgestaltungen, deren objektive Zielsetzung in der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes besteht, sind jedoch unwirksam ( BAG vom , 8 AZR 917/06, AP Nr. 333 zu 613a BGB; BAG vom , 8 AZR 523/04, Rz. 27, AP Nr. 31 zu 620 BGB Aufhebungsvertrag). Hiervon muss vorliegend ausgegangen werden. Der von dem Kläger unterzeichnete Aufhebungsvertrag vom ist frühestens mit der Unterschrift der E GmbH wirksam geworden. Diese Unterschrift erfolgte nach der Behauptung der Beklagten erst am Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Beklagte die überwiegende Anzahl der Beschäftigten der Insolvenzschuldnerin in ein neues Arbeitsverhältnis übernehmen wird. Die entsprechenden Arbeitsverträge mit der Beklagten stammen bereits aus April 2006 und sind von dem Kläger am unterzeichnet worden. Auch der von dem Insolvenzverwalter abgeschlossene Sozialplan vom und insbesondere die Zusatzvereinbarung vom (Bl. 272, 273 d.a.) belegen, dass von vornherein eine übertragende Sanierung beabsichtigt war. Die gewählte Konstruktion war mithin von vornherein darauf gerichtet, für den Fall einer sanierenden Übertragung die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse zu beseitigen. Das Bundesarbeitsgericht geht darüber hinaus von einer Umgehung aus, wenn die Übernahme in eine Beschäftigungsgesellschaft nur zum Schein vorgeschoben ist, oder wenn offensichtlich bezweckt wird, die Sozialauswahl zu umgehen (BAG vom , a.a.o. Rz. 24; BAG vom , a.a.o., Rz. 40). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls gegeben, da die Beteiligten durch das durchgeführte Losverfahren offensichtlich bezweckten, die Sozialauswahl zu umgehen. Die Beklagte hat veranlasst, dass sämtliche Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin, die an einer Weiterbeschäftigung bei ihr interessiert waren, bereits im Mai 2006 jeweils einen unbefristeten und einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem Wirksamwerden des Betriebsüberganges unterzeichneten. Sie hat dann die zu übernehmenden Mitarbeiter auf der Grundlage ihres Stellenplans am nach ihrer Funktion im Losverfahren festgelegt. Dieses Lotterieverfahren führte zwar dazu, dass die interessierten Arbeitnehmer nicht wissen
7 Seite 7 konnten, ob ihr Angebot auch tatsächlich von der Beklagten angenommen wird. Es hatte aber gleichzeitig zur Folge, dass die Beklagte die Mitarbeiter übernehmen konnte, ohne eine Sozialauswahl nach 1 Abs. 3 KSchG durchführen zu müssen. Mit dieser Vorgehensweise wollte die Beklagte letztlich erreichen, dass sie den Betrieb mit dem überwiegenden Teil der ehemaligen Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin fortsetzen konnte, ohne eine Sozialauswahl durchzuführen und ohne die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse zu wahren. Dies stellt eine klassische Umgehung des 613a BGB dar. Der dreiseitige Vertrag vom ist deshalb nichtig. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist somit die Beschäftigung des Klägers bei der Firma D Automotive GmbH sowie bei deren Rechtsvorgänger zu berücksichtigen. Der Kläger hat durch Vorlage des Arbeitsvertrags vom nachgewiesen, dass er bei der Firma A Metallwarenfabrik GmbH ab dem beschäftigt war. Dieses Arbeitsverhältnis ist nach der Insolvenz über diese Firma im Jahr 2004 auf die Firma D Automotive GmbH übergegangen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen fest. Das Schreiben der Erwerber vom sowie die Mitteilung des Betriebsrats vom (Bl. 494, 495 d.a.) belegen, dass der Betrieb der Firma B GmbH, in dem der Kläger tätig war, auf die D Automotive GmbH übertragen worden ist, und dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nunmehr bei dieser Firma beschäftigt waren. An dem Vorliegen der Voraussetzungen des 613a BGB bestehen unter diesen Umständen keine ernsthaften Zweifel. 2. Unschädlichkeit einer eintägigen rechtlichen und tatsächlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Die Berufung der Beklagten ist aber auch unbegründet, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma D Automotive GmbH wirksam durch den Aufhebungsvertrag vom aufgehoben worden ist. Denn bei der Berechnung der Kündigungsfrist des 622 Abs. 2 BGB ist eine lediglich eintägige tatsächliche und rechtliche Unterbrechung der Beschäftigung des Klägers unschädlich. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wartezeit des 1 Abs. 1 KSchG, wegen des sozialen Schutzzwecks des Kündigungsschutzgesetzes Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen besteht. Diese Überlegung gilt nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen ( BAG vom , 2 AZR 330/02, AP Nr. 62 zu 622 BGB ). Denn mit zunehmender Betriebszugehörigkeit wird der Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses erhöht und einer entsprechenden sozialen Schutzfunktion Genüge getan. Einer Berücksichtigung der früheren Beschäftigungszeiten des Klägers steht nicht entgegen, dass sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern absolviert worden sind. Vielmehr war der Kläger, wie dargelegt, stets in demselben Betrieb in der W beschäftigt. Die Beschäftigungszeiten sind bei einem Betriebsübergang zusammenzurechnen, wenn die Identität des Betriebes wie vorliegend gewahrt ist (BAG vom , a.a.o.). Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang ist vorliegend gegeben. Der Aufhebungsvertrag ist nach der Behauptung der Beklagten erst 2 Tage vor dem von dem Geschäftsführer der E GmbH unterzeichnet und damit wirksam geworden. Die Unterschrift der Beklagten unter den neuen Arbeitsvertrag wurde am geleistet. Der Kläger wurde vor und nach dem zu nahezu unveränderten Bedingungen beschäftigt. Unter diesen Umständen spricht nichts gegen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang (vgl. BAG vom , 2 AZR 270/01, AP Nr. 15 zu 1 KSchG 1969 Wartezeit). Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende Fallkonstellation, in der das frühere Arbeitsverhältnis aufgehoben und mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft ein Arbeitsverhältnis für ein Tag bestanden hat. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Arbeitsverhältnisse des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten wird allein eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungszeiten dem gesetzgeberischen Zweck der verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen gerecht. In dem von dem Bundesarbeitsgericht am entschiedenen Fall war das Arbeitsverhältnis genauso wie in der Entscheidung vom aufgrund einer wirksamen Kündigung des Insolvenzverwalters beendet worden. Inhaltlich macht es für die vorliegend zu entscheidende Frage keinen Unterschied, ob eine wirksame betriebsbedingte Kündigung vorliegt oder ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird. In beiden Fällen hat sich der für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Grund, nämlich die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, letztlich nicht realisiert. III.
8 Seite 8 Die Berufung der Beklagten war mit der Kostenfolge des 97 ZPO zurückzuweisen. Die Zulassung der Revision beruht auf 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
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