STATUTEN der Frauengemeinschaft Pfarrei Ballwil

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1 STATUTEN der Frauengemeinschaft Pfarrei Ballwil I. Name und Sitz Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Frauengemeinschaft Ballwil besteht ein im Jahr 1917 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Ballwil. Er ist parteipolitisch neutral. Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Katholischen Frauenbundes Luzern und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen. II. Art. 2 Zweck und Aufgabe Zweck Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die aus christlicher Grundhaltung ihre Verantwortung und ihren spezifischen Auftrag in Familie, Kirche, Gesellschaft und Staat zu erfüllen suchen. Art. 3 Aufgaben des Vereins sind insbesondere - Förderung der Persönlichkeitsbildung der Frau in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen - Angebote in religiösen, erzieherischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bereichen - Erfüllung sozialer Aufgaben - Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in kirchlichen und öffentlichen Belangen - Pflege der Gemeinschaft und der Solidarität unter Frauen - Teilnahme am religiösen Leben der Ortskirche 1

2 - Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Katholischen Frauenbund Luzern und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF. - Ökumenische Zusammenarbeit mit anderen christlichen Glaubensgemeinschaften in der Pfarrei und Region. Art. 4 Tätigkeit - Die Tätigkeit des Vereins erfolgt im Sinne der Gemeinnützigkeit. Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Spesen werden vergütet. III. Art. 5 Mitgliedschaft Mitgliedschaft Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung der obgenannten Aufgaben mitzuwirken. Beitritts- oder Austrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Jedes Neumitglied erhält die Statuten und wird an der GV aufgenommen. Die Statuten sind auf unserer Homepage ( aufgeschaltet Art. 6 Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch: - Aktive Teilnahme am Leben der Ortskirche - Gottesdienste, liturgische Feiern auf religiöser Ebene - Veranstaltungen der Erwachsenenbildung: Kurse, Vorträge, Bildungsabende usw. - Angebote für bestimmte Personenkreise und Gruppierungen: z.b. Mütter von Kleinkindern, Mütter von Jugendlichen, Ehepaare, Familien, Alleinstehende, Alleinerziehende, Senioren, Betagte und Witwen. - Soziale Dienste: Altersbesuche, Gratulationen, Kondolazionen Art. 7 Die finanziellen Mittel werden beschafft durch: - Jahresbeiträge der Mitglieder - Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen - Einnahmen von Kursen, Aktionen und Sammlungen - Zuwendungen von Gönnern durch Vermächtnisse und Vergabungen 2

3 Art. 8 Schulden - Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. IV. Art. 9 Organisation Die Organe des Vereins sind - die Generalversammlung der Mitglieder - der Vorstand - Die Rechnungsrevisorinnen Art. 10 Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es als nötig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand verlangt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch das Pfarrblatt KONTAKT, mindestens 14 Tage vor Beginn, unter Bekanntgabe der Traktanden. Bei den Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Wenn nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird, erfolgt diese offen. Die Stimmenzählerinnen werden an jeder Versammlung besonders gewählt. Art. 11 Aufgaben der Generalversammlung - Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, des Jahresberichts, der Jahresrechnung (und des Budgets) - Festsetzung des Mitgliederbeitrages - Behandlung von Anträgen, die mindestens 10 Tage vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen sind - Wahl des Vorstandes, des Präsidiums sowie der Rechnungsrevisorinnen - Aufnahme der neuen Mitglieder - Beschlussfassung über Revisionen der Statuten - Beschlussfassung über Auflösung des Vereins - Beschlussfassung über weitere Geschäfte laut Traktandenliste 3

4 Art. 12 Dem Vorstand gehören mindestens fünf Mitglieder an a) Präsidentin, Co-Präsidium oder Leitungsteam b) Aktuarin c) Kassierin d) Weitere Vorstandsmitglieder Die Präsidentin (Leitungsteam, Co-Präsidium) wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. - Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung im Turnus auf zwei Jahre gewählt. - Demissionen müssen rechtzeitig, das heisst, ein halbes Jahr vor der Generalversammlung schriftlich im Besitz der Präsidentin (des Leitungsteams) sein. Die geistliche Begleitung des Vereins wird in Absprache zwischen Vorstand und Seelsorgeteam geregelt. Art. 13 Aufgaben des Vorstandes - Wahrnehmung der unter Art. 3 genannten Aufgaben - Führung der laufenden Geschäfte des Vereins - Erarbeitung des Jahresprogrammes - Vorbereitung der Generalversammlung und allfälliger Statutenrevisionen - Ausführung der an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse - Bestellung von Ressorts und Gründung von speziellen Gruppierungen innerhalb des Vereins - Vertretung des Vereins nach aussen - Presse- und Informationsarbeit - Regelmässiger Kontakt mit dem Kantonalen Katholischen Frauenbund Luzern und mit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF Die Präsidentin lädt rechtzeitig unter Angaben der Traktanden zu den Sitzungen ein und leitet diese. Der Vorstand entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden; der Präsidentin kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Die Aktuarin führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung. Sie besorgt weitere Schreibarbeiten des Vorstandes und betreut das Vereinsarchiv. Die Kassierin ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse und die Vermögensverwaltung. Sie erstellt die Jahresrechnung und das Budget. 4

5 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin oder das Leitungsteam, Kassierin und Aktuarin je zu zweien. Für Bank- und Postcheckverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift. Die Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie verfassen zu Handen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten im Team. Sie haben einen festen Aufgabenkreis (Ressort) und erfüllen diesen weitgehend in eigener Verantwortung. Der Präses: Gemäss der kirchlichen Struktur der Frauengemeinschaft ist eine geistliche Begleitung vorgesehen. Die Seelsorgerin/der Seelsorger oder die für diese Aufgabe beauftragte Person ist als Präses Mitglied des Vorstandes. In partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Vorstand nimmt sie oder er die seelsorgliche Führung und Begleitung der Gemeinschaft wahr. Sie oder er ermöglicht und fördert die Mitarbeit der Frau in Kirche und Pfarrei und integriert sie in die Gesamtpastoral. Art. 14 erweiterter Vorstand Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand die Leiterinnen von Arbeitsgruppen oder weitere Mitarbeiterinnen (Verantwortliche für Kreise und Quartiere) zu einem erweiterten Vorstand zusammenfassen. Dieser trifft sich regelmässig zur Beratung der anfallenden Aufgaben. Art. 15 Gruppierungen innerhalb des Vereins - Der Vorstand kann bestimmten Zielgruppen, wie z.b. Elternkreis, Witwen, Mütter ohne Partner, alleinstehende Frauen, eine weitgehende Selbstständigkeit gewähren: Leitung durch eigenes Team, eigenes Jahresprogramm, eigene Kasse. Die Integration dieser Gruppierungen in die Frauengemeinschaft der Pfarrei wird gewährleistet durch: - Vertretung eines Mitgliedes des Leitungsteams im engeren oder erweiterten Vorstand der Frauengemeinschaft - Gemeinsame Veranstaltungen (GV), gemeinsame Eucharistiefeier, bildende und unterhaltende Anlässe - Abrechnung über die Hauptkasse des Vereins 5

6 Art. 16 Jahresbeitrag Die Frauengemeinschaft der Pfarrei entrichtet dem Kantonalen Katholischen Frauenbund Luzern die an dessen Delegiertenversammlung festgelegten Jahresbeiträge. Für Mitglieder ab 70 Jahren entfällt der Jahresbeitrag. Art. 17 Auflösung Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen unter Aufsicht der Kirchgemeinde Ballwil oder des Kantonalen Katholischen Frauenbundes Luzern angelegt. Diese hält das Vereinsvermögen vom Eigenen getrennt. Erfolgt innert fünf Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen an den Kantonalen Katholischen Frauenbund Luzern. Art. 18 Inkraftsetzung Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 27. Februar 2015 angenommen und setzen frühere oder anderslautende Bestimmungen ausser Kraft. Ballwil, 27. Februar 2015 Barbara Togni Co-Präsidentin Kathrin Bucher Co-Präsidentin Ruth Rast Aktuarin 6

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