Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit

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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht 1 Ca 2679/07 ArbG Leipzig Verkündet am Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter... und... auf die mündliche Verhandlung vom für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom Ca 2679/07 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.916,86 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.725,16 seit dem und aus weiteren 191,74 seit dem zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3. 4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, für den Beklagten nicht zugelassen.

2 Seite 2 Tatbestand: Die Parteien streiten um tarifliche Ansprüche der Klägerin auf die Zuwendung für das Jahr 2005, das Urlaubsgeld für das Jahr 2006 sowie die Jahressonderzahlung für das Jahr Die 1973 geborene Klägerin, Mitglied der GEW, ist seit aufgrund mehrerer, u. a. auf 57 b Abs. 1 HRG gestützter, befristeter Arbeitsverträge (Bl. 13 bis 19 d. A.) als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität tätig. Der Arbeitsvertrag vom 02./ (Bl. 59/60 d. A.) sah in 1 eine Vollzeitbeschäftigung der Klägerin vor. Mit Arbeitsvertrag vom 19./ (Bl. 57/58 d. A.) vereinbarten die Parteien eine weitere befristete Tätigkeit der Klägerin für die Zeit vom bis mit 75 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten. 3 dieses wie auch des vorangegangenen Arbeitsvertrages lautet: Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit nichts anderes in diesem Vertrag vereinbart ist, für die Dauer der Mitgliedschaft des Freistaates Sachsen in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. Bei einem Austritt des Freistaates Sachsen aus der TdL gelten diese Tarifverträge bis zu ihrer Beendigung oder bis zum Abschluss eines anderen Tarifvertrages statisch weiter. Außerdem finden die von dem Freistaat Sachsen abgeschlossenen sonstigen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist möglich. Die Kündigungsfristen richten sich nach 53 BAT-O. Die Klägerin erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O, nach Inkrafttreten des TV-L nach Tätigkeitsgruppe 13, Stufe 3. Im September 2005 betrug die

3 Seite 3 Bruttomonatsvergütung der Klägerin 2.300,16. Ab Juli 2006 erhielt die Klägerin eine Vergütung in Höhe von 2.337,66 brutto im Monat. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, welcher auch der Beklagte angehört, hatte den TV Zuwendung Ang-O zum und den TV Urlaubsgeld Ang-O zum gekündigt. Nachdem der Beklagte der Klägerin für das Jahr 2005 keine tarifliche Zuwendung gezahlt hatte, machte die Klägerin diese mit Schreiben vom erfolglos geltend. Der Beklagte zahlte ferner der Klägerin auch kein Urlaubsgeld für das Jahr 2006, worauf diese einen Anspruch hierauf mit Schreiben vom erfolglos geltend machte. Schließlich forderte die Klägerin mit Schreiben vom auch eine tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2006, welche der Beklagte ablehnte. Die genannten Ansprüche hat die Klägerin mit am beim Arbeitsgericht eingegangener Klageschrift weiterverfolgt. Sie hat die Ansicht vertreten, sowohl der Zuwendungs TV sowie der Urlaubsgeld TV gälten kraft Nachwirkung weiter und fänden auch auf die Beschäftigungszeit ab Anwendung. Denn mit Arbeitsvertrag vom 19./ sei lediglich der bisherige Vertrag verlängert und kein Neuvertrag abgeschlossen worden. Jedenfalls greife die Inbezugnahmeklausel in 3 des Arbeitsvertrages. Darüber hinaus bestünde ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2006 aus 21 Abs. 2 Satz 1 a TVÜ-L i. V. m. dem Sächsischen Sonderzahlungsgesetz, hilfsweise aus 21 Abs. 1 TVÜ-L i. V. m. 20 Abs. 2 TV-L. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.041,86 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.725,12 seit dem sowie aus weiteren 191,74 seit dem sowie aus weiteren 1.125,00 seit dem zu zahlen.

4 Seite 4 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erwidert, die Tarifverträge wirkten nicht nach, da der Arbeitsvertrag vom 19./ wegen der Reduzierung der Arbeitszeit einen Neuabschluss darstelle. Deshalb käme es auch nicht zur Anwendung des 21 Abs. 1 TVÜ-L, da der maßgebende Arbeitsvertrag am noch nicht bestanden hätte. Auch aus 21 Abs. 2 Nr. 1 a TVÜ-L folge kein Anspruch, da in den Durchführungshinweisen des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen geregelt sei, dass die unter 21 Abs. 2 TVÜ-L fallenden Angestellten für 2006 keine Jahressonderzahlung erhielten. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom der Klage im Wesentlichen stattgegeben, der Klägerin nämlich eine Zuwendung für 2005 in Höhe von 1.725,12, ein Urlaubsgeld für 2006 in Höhe von 191,74 brutto sowie eine Jahressonderzahlung für 2006 in Höhe von 1.051,95 brutto zuerkannt, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 18 %, dem Beklagten zu 82 % auferlegt sowie den Streitwert auf 3.041,86 festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 73 bis 79 d. A.), u. a. ausgeführt, der Zuwendungs TV käme zwar nicht kraft Nachwirkung, jedoch über 3 des Arbeitsvertrages zur Anwendung, das gleiche gelte für den Urlaubsgeld TV. Ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung für 2006 ergäbe sich in analoger Anwendung des 21 Abs. 1 TVÜ-L i. V. m. 20 TV-L. Es läge eine unbewusste Regelungslücke vor, denn die Tarifvertragsparteien hätten für alle Beschäftigten eine Regelung zur Jahressonderzahlung 2006 treffen wollen. Diese Lücke sei durch ergänzende Tarifvertragsauslegung zu füllen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, welches inhaltlich nicht unverändert Bestand haben müsste, habe bereits am angedauert. Die Höhe ergäbe sich aus 20 Abs. 2 und 3 TV-L, somit 45 % der Bemessungsgrundlage; das durchschnittliche Einkommen der Monate Juli bis September 2006 habe 2.337,66 brutto betragen.

5 Seite 5 Gegen dieses ihm am zugestellte Urteil richtet sich die am beim Landesarbeitsgericht eingegangene und, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis , am ausgeführte Berufung des Beklagten. Nach dessen Ansicht hätte der Zuwendungs-Tarifvertrag seit nicht mehr gegolten; die Entscheidung des BAG vom sei nicht überzeugend. 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages sei so zu verstehen, dass dieser die Gültigkeit des Tarifvertrages voraussetze, welche bei Kündigung des Tarifvertrages und Wegfall der Nachwirkung nicht mehr bestünde. Auch die Begleitumstände schlössen eine einzelvertragliche Bezugnahme aus. Die Klägerin habe bei Vertragsschluss positive Kenntnis der Kündigung des Tarifvertrages gehabt. Ein Wille des Beklagten, trotz fehlender Nachwirkung die Geltung des Tarifvertrages vereinbaren zu wollen, könne nicht unterstellt werden. Das gleiche gälte für das Urlaubsgeld Hinsichtlich der Jahressonderzahlung 2006 bestünde keine Regelungslücke. Die analoge Anwendung des 21 Abs. 1 TVÜ-L scheitere auch am Fehlen der Voraussetzungen. Bei dem am bereits bestehenden Arbeitsverhältnis müsse es sich um das aktuelle, nicht um das frühere Arbeitsverhältnis handeln. Die Regelung des Abs. 1 beruhe allein auf der Tarifgeltung durch Nachwirkung. Im Übrigen hätten die Länder entschieden, dass bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses nach dem keine Zuwendung mehr gezahlt werden solle. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin bekräftigt ihre Ansicht, Zuwendungs TV und Urlaubsgeld TV seien bereits kraft Nachwirkung anzuwenden, die Rechtsprechung zur Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen sei ausschließlich zu 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, nicht aber zur hier einschlägigen Regelung des 57 b Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HRG

6 Seite 6 ergangen. Danach könnten sachgrundlos beliebig viele befristete Arbeitsverhältnisse bis zur Dauer von sechs Jahren abgeschlossen werden ohne Rücksicht darauf, ob Neuverträge oder sog. Verlängerungen vorlägen, wenn nur ein durchgehendes Arbeitsverhältnis bestünde. Im Übrigen gelte die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages. Die Begleitumstände schlössen die Inbezugnahme gerade nicht aus. Auch sei durch die Zahlung noch nach Kündigung der Tarifverträge ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Seit habe ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bestanden. Zutreffend sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts einer analogen Anwendung des 21 Abs. 1 TVÜ-L i. V. m. 20 TV-L. In 21 Abs. 1 TVÜ-L werde nicht auf den Arbeitsvertrag abgestellt. Diese Auslegung werde auch dem Verbot der Diskriminierung von befristet Beschäftigten gemäß 4 Abs. 2 TzBfG gerecht. Hilfsweise sei der Anspruch aus einer analogen Anwendung des 21 Abs. 2 a TVÜ-L i. V. m. dem Sächsischen Sonderzahlungsgesetz herzuleiten. Die Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom hätten nur eine Innenwirkung. Es handele sich nicht um eine Landesregelung im Sinne des 21 Abs. 2 a TVÜ-L. Aus 4 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Sonderzahlungsgesetz folge für die Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 1.500,00, also bei 75 % der Klägerin 1.125,00. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.

7 Seite 7 Entscheidungsgründe: I. Die gemäß 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Beschwerdewert statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist teilweise begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2006 nicht zu. Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet. 1. Zuwendung 2005 Zutreffend hat das Arbeitsgericht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf die Zuwendung für das Jahr 2005 in Höhe von 1.725,12 brutto zugesprochen. Die Berufungskammer folgt den entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und nimmt auf diese Bezug. Lediglich ergänzend und bekräftigend wird ausgeführt: Ist das Arbeitsverhältnis erst während der Nachwirkungszeit begründet worden, so tritt die normative Wirkung von Tarifregelungen nach 4 Abs. 5 TVG nicht ein (ständige Rechtsprechung des BAG, siehe auch Urteil vom AZR 496/04 ). Das Arbeitsverhältnis, welches nach Ansicht der Klägerin Grundlage des geltend gemachten Zuwendungsanspruchs sein soll, ist vorliegend erst im Nachwirkungszeitraum, nämlich im Juli 2005, begründet worden. Mit dem Arbeitsvertrag vom 19./ haben die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Hatten die Parteien zuvor mit dem zum auslaufenden Vertrag eine Vollzeittätigkeit der Klägerin vereinbart, so war

8 Seite 8 Inhalt des neuen Arbeitsvertrages nunmehr eine Teilzeittätigkeit von 75 %. Auch zuvor unterlagen die Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Wochenarbeitszeit im Nachwirkungszeitraum bereits mehreren Schwankungen. Werden die materiellen Arbeitsbedingungen geändert, so setzt dies einen neuen Willensentschluss der Arbeitsvertragsparteien voraus, der über den Willen zur bloßen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses hinausgeht. Auf die Beurteilung der Frage, ob die Nachwirkung gemäß 4 Abs. 5 TVG auch das neue Arbeitsverhältnis erfasst, hat es keinen Einfluss, dass vorliegend die erneute Befristung allein nach 57 b Abs. 1 HRG zulässig war. Zwar ist nach dieser Bestimmung im Gegensatz zu Befristungen außerhalb des Hochschulbereichs ( 14 Abs. 2 TzBfG) die sachgrundlose Befristung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze auch mit mehreren, unterschiedliche Arbeitsbedingungen enthaltenden, befristeten Verträgen möglich. Dieser Unterschied ist jedoch allein befristungsrechtlich von Belang. Die Parteien haben jedoch in dem hier maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 19./ gemäß dessen 3 die Tarifbestimmungen des abgelaufenen Zuwendungs TV einzelvertraglich in Bezug genommen. Dies war ihnen unbenommen (vgl. zu der nämlichen Vertragsklausel auch BAG, Urteil vom AZR 770/05 ). Die Bezugnahmeklausel ist in dieser Weise auszulegen. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Beklagte bei Abgabe des Vertragsangebots ( 145 BGB) am gehabt hat und wie dieses von der Klägerin zu verstehen war. Schon der Wortlaut spricht nicht dafür, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge lediglich dann Anwendung finden sollen, wenn sie bei Beginn des Vertragsverhältnisses noch zwingend gelten. Vielmehr lässt der Wortlaut die Auslegung zu, dass von der Formulierung in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung auch ein nachwirkender Tarifvertrag erfasst ist. Denn auch die Nachwirkung ist eine Form der Geltung (vgl. BAG, Urteil vom AZR 219/06 in EzA Nr. 12 zu 305 c BGB 2002). Dem entspricht 4 Abs. 5 TVG, wonach der Ablauf des Tarifvertrages dazu führt, dass seine Rechtsnormen weiter gelten, bis sie

9 Seite 9 durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Geltung des Tarifvertrags ist lediglich dahin eingeschränkt, dass sein zwingender Charakter weggefallen ist. Für diese Auslegung spricht auch die bisherige Handhabung der Vertragsgestaltung und der Durchführung der Verträge durch den Beklagten. Die Bezugnahmeklausel wurde auch in den früheren Arbeitsverträgen mit der Klägerin verwendet, der Beklagte hat, auch nach Kündigung des Zuwendungs TV, die Zuwendung weiter an die Klägerin bezahlt. 2. Urlaubsgeld 2006 Auch insoweit steht der geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu. Die Ausführungen unter Ziff. 1 gelten auch hier. 3. Jedoch hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung Hierfür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ab der TV-L sowie der TVÜ-L Anwendung. Aus der Bezugnahmeklausel des 3 des Arbeitsvertrages vom 19./ kann die Klägerin keine darüber hinausgehenden Rechte mehr herleiten. Denn der TV-L löste u. a. den BAT-O sowie auch den Zuwendungs TV Ang-O ab (siehe 2 TVÜ-L i. V. m. Anlage 1 Teil B). Zwar enthält 20 TV-L einen (gegenüber dem Zuwendungsanspruch anders gestalteten) Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Jedoch gilt für Arbeitsverträge, die bis nicht der tariflichen Nachwirkung unterlagen, für die Jahre 2006 und 2007 der 21 TVÜ-L (siehe Protokollerklärung Nr. 2 zu 20 TV-L). Gemäß 21 Abs. 1 TVÜ-L kommt die Anwendbarkeit des 20 TV-L und somit ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung 2006 dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis bereits am bestanden hat und dieses bis zum für die Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterlag. Diese Vorschrift kann hier schon deshalb nicht angewendet werden, da bis zum ein Anspruch auf die Zuwendung (über den Zuwendungs TV) lediglich aufgrund arbeitsvertraglicher Be-

10 Seite 10 zugnahme, jedoch, wie oben ausgeführt, nicht aufgrund der Nachwirkung des 4 Abs. 5 TVG bestand. Darüber hinaus bestimmt 21 Abs. 2 TVÜ-L, dass sich im Jahre 2006 der Anspruch auf Zuwendung nach den am geltenden Landesregelungen richtet, sofern arbeitsvertraglich vor dem abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung getroffen worden sind. Zwar kann hier davon ausgegangen werden, dass mit der Klägerin vor dem eine in diesem Sinne abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die hiernach erfasste Abweichung bezieht sich auf den Zustand, wie er nach 21 Abs. 1 TVÜ-L als Grundtatbestand festgelegt ist, nämlich auf den Fall der tariflichen Nachwirkung. Vorliegend haben die Parteien eine andersartige Geltung des Zuwendungstarifvertrags vereinbart. Abgesehen davon, dass 21 Abs. 2 a TVÜ-L in jedem Falle nicht zu einem Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, sondern lediglich zu einem Anspruch auf eine Zuwendung führte, lägen auch hierfür die übrigen Voraussetzungen nicht vor. 21 Abs. 2 TVÜ-L schließt an 21 Abs. 1 TVÜ-L an. Es muss sich somit auch in Abs. 2 um Beschäftigte handeln, deren Arbeitsverhältnis bereits am bestanden hat. Das aktuelle Arbeitsverhältnis der Klägerin im Jahre 2006 war aber erst, wie ausgeführt, im Jahre 2005 begründet worden. Es kommt hinzu, dass sich der Beklagte entschieden hatte, grundsätzlich an Beschäftigte bei Begründung neuer Arbeitsverhältnisse nach dem keine Zuwendung mehr zu bezahlen. Dies ergibt sich aus den Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom , vom und vom (vgl. Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung 2003 des SMF vom , Abschnitt III. 2., Bl. 173 d. A.). Diese Entschließungen der Landesregierung sind als Landesregelungen im Sinne des 21 Abs. 2 a TVÜ-L aufzufassen. Einen normativen Charakter der Landesregelungen setzt der Tarifvertrag dagegen nicht voraus. Die ausschließlich auf Beamte anwendbaren Bestimmungen des Sächsischen SonderzahlungsG gehören nicht zu den in 21 Abs. 2 a TVÜ-L gemeinten Landesregelungen.

11 Seite 11 Für die Berufungskammer ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien eine unbewusste Regelungslücke gelassen hätten. Den maßgeblichen Vorschriften, hier insbesondere der Protokollerklärung Nr. 2 zu 20 TV-L und dem 21 TVÜ-L, ist vielmehr zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung/auf eine Zuwendung für 2006 nur unter bestimmten Voraussetzungen gewähren wollten. Hierin liegt wegen der unterschiedlichen Ausgangslage auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des 4 Abs. 2 TzBfG. Im Übrigen werden auch vergleichbare unbefristete Beschäftigte nicht anders behandelt. III. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf 92 ZPO. Der überschießende Streit in erster Instanz war nur geringfügig, so dass eine Kostenverteilung für beide Instanzen in gleicher Weise vorgenommen werden konnte. IV. Die Revision wurde für die Klägerin zugelassen. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen. Für den Beklagten war dagegen die Zulassung der Revision nicht veranlasst. Soweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wurde, bewegt sich die Entscheidung in den Bahnen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Für den Beklagten wird jedoch auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß 72 a ArbGG hingewiesen.

12 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin eingelegt werden. Revision Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: Postfach, Erfurt oder Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt Telefon: (03 61) Telefax: (03 61) Sie ist gleichzeitig oder innerhalb schriftlich zu begründen. einer Frist von zwei Monaten Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift und die Begründung der Revision müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

13 Seite Juristische Personen, die die Voraussetzungen des 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG n. F. erfüllen In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift und die Begründung unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung und Begründung der Revision eine Einlegung per ist ausgeschlossen! wird verwiesen auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519). Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Für den Beklagten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.

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