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1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Letzte Änderung: FR 30. Jänner Präambel (Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit) 1.1 Diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen von INDIGO Grafik- & Werbedesign, Marco Naprawik" (im folgenden genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl von INDIGO Grafik- & Werbedesign als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen. 1.2 Die sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Arbeits-Bereich von INDIGO Grafik- & Werbedesign, d.h. in den u.a. im Berufsbild des Werbegraphik-Designers dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben. 1.3 INDIGO Grafik- & Werbedesign ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/ freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezieller Partner ist schriftlich zu vereinbaren. 1.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort - sofern dies nicht Teil des Auftrages ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben. 1.5 Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass INDIGO Grafik- & Werbedesign auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und INDIGO Grafik- & Werbedesign von allen für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen und relevanten Geschehnissen und Vorgängen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. 1.6 Der Tätigkeit von INDIGO Grafik- & Werbedesign liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet. 2. Geltungsbereich und Umfang des Auftrages 2.1 Diese gelten bei der Beauftragung von INDIGO Grafik- & Werbedesign als mitvereinbart und sind integrierter Bestandteil des jeweiligen Auftrags der Auftraggeber von INDIGO Grafik- & Werbedesign. Mit der Auftragserteilung erkennt der Vertragspartner von INDIGO Grafik- & Werbedesign diese an. INDIGO Grafik- & Werbedesign und der Vertragspartner erkennen die Anwendbarkeit dieser in Ihrer jeweils geltenden Fassung auch für alle zukünftigen Aufträge an. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von INDIGO Grafik- & Werbedesign ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Seite 1 von 7

2 2.2 Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Nebenabreden, Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich oder per erfolgen, wobei von diesem Formerfordernis auch nur in Schriftform entbunden werden kann. 2.3 Diese gelten für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen, die INDIGO Grafik- & Werbedesign gegenüber sämtlichen Vertragspartnern als Grafikdesigner- Unternehmen (inklusive Fremdvergabe) erbringt. 2.4 Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. Ein Überschreiten des Leistungsrahmens auf Wunsch des Auftraggebers wird mit dem anfälligen Stundensatz x Mehraufwand dem bestehenden Auftrag angerechnet. 2.5 Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies vor allem: Umfassendes Briefing, Beistellung detaillierter Unterlagen, Geschäftsbedingungen etc. 3. Ausführungs- und Lieferfristen 3.1 Bei Übernahme eines Auftrages durch INDIGO Grafik- & Werbedesign sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend der Fristigkeit der auszuführenden Graphik-Designarbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen. 3.2 Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch INDIGO Grafik- & Werbedesign, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden von INDIGO Grafik- & Werbedesign, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt. 4. Erfüllungsort und -zeit 4.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt INDIGO Grafik- & Werbedesign seine Leistungen an seinem Geschäftssitz. 4.2 Der Auftraggeber muss mit Verzögerungen bei Fertigstellung und Lieferung sowie eine Erhöhung der Kosten rechnen, wenn sich wichtige Informationen die die Grundlage für den Auftrag bilden während der Gestaltungsphase ändern (zb spontane Änderung des Formates einer Broschüre,...). 5. Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte 5.1 Das gesetzliche Urheberrecht von INDIGO Grafik- & Werbedesign an seinen Arbeiten ist unverzichtbar. Seite 2 von 7

3 5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen von INDIGO Grafik- & Werbedesign nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. 5.3 Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von INDIGO Grafik- & Werbedesign als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit INDIGO Grafik- & Werbedesign zu halten. 5.4 Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen. 5.5 Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung von INDIGO Grafik- & Werbedesign geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig. 5.6 Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum von INDIGO Grafik- & Werbedesign, können aber nach Abgeltung aller Rechte ebenfalls erworben werben (Datenübergabe, Originalübergabe). 5.7 Werden urheberrechtliche Leistungen von INDIGO Grafik- & Werbedesign über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, INDIGO Grafik- & Werbedesign hierfür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes. 5.8 Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von INDIGO Grafik- & Werbedesign, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen aus Gestaltungshonorar, welches bei Übergabe fällig wird, sowie ein Nutzungshonorar welches fällig wird sobald die Daten Verwendung finden. 5.9 Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar INDIGO Grafik- & Werbedesign ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt. 6. Verschwiegenheitspflicht 6.1 INDIGO Grafik- & Werbedesign behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekanntgeworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht. Seite 3 von 7

4 6.2 Der Auftraggeber wird sich im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit ähnlich diskret gegenüber Dritten verhalten, insbesondere was etwaige Sonderkonditionen für jeweilige Aufträge betrifft. 7. Angebote 7.1 Angebote von INDIGO Grafik- & Werbedesign sind freibleibend und verpflichten INDIGO Grafik- & Werbedesign nicht zur Leistungserbringung. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang gebunden. Die Annahme des Auftrags durch INDIGO Grafik- & Werbedesign erfolgt aber erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder tatsächliche Leistungserbringung durch INDIGO Grafik- & Werbedesign innerhalb von zwei Wochen. Die für die jeweilige Leistungserbringung gültigen Offerte von INDIGO Grafik- & Werbedesign sind integrierender Bestandteil des Vertrags mit Vertragspartnern. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Ergänzende Vereinbarungen bedürfen jeweils der Schriftform. 8. Entgeltlichkeit von Präsentationen 8.1 Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt. 8.2 Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt. 8.3 Das vereinbarte, angemessene Entgelt steht INDIGO Grafik- & Werbedesign zu, auch wenn INDIGO Grafik- & Werbedesign nach erfolgter Präsentation keinen Auftrag erhält (Abschlagshonorar). Sollte INDIGO Grafik- & Werbedesign nach Teilnahme an der Präsentation einen Auftrag erhalten, werden INDIGO Grafik- & Werbedesign und der Vertragspartner im Einzelfall vereinbaren, ob das für die Teilnahme an der Präsentation vereinbarte, angemessene Entgelt aufgrund der Erteilung eines Auftrags durch den Vertragspartner entfallen kann. 8.4 Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt. 8.5 Von INDIGO Grafik- & Werbedesign bei Präsentationen übergebene Unterlagen bleiben jedenfalls im Eigentum von INDIGO Grafik- & Werbedesign. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Präsentationsunterlagen selbst zu verwerten oder zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben, wenn INDIGO Grafik- & Werbedesign nicht ausdrücklich schriftlich die Zustimmung erteilt hat. 9. Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen 9.1 INDIGO Grafik- & Werbedesign hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Seite 4 von 7

5 9.2 Die Preise von INDIGO Grafik- & Werbedesign richten sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nach den gültigen Angeboten, verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sind mit dem Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die Einhaltung der Zahlungsfrist ist wesentliche Bedingung für die Erbringung der Leistungen durch INDIGO Grafik- & Werbedesign. Das Gesamthonorar setzt sich auf Grundlage von den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen Honorarrichtlinien der Werbegraphik- Designer (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß 32 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen: Konzeption (Vorentwurf, Recherche, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten und Mustern, etc.) Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation, etc.) Nutzungsrechte (Nutzungshonorar, Übertragung des Copyright) Nebenleistungen (Produktionsüberwachung, Markterhebung, Besichtigungen, Einholen Auftragsspezifischer Informationen, etc.) Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs) Nebenkosten (Reisespesen, etc.) Fremdleistungen 9.3 INDIGO Grafik- & Werbedesign ist berechtigt, Aufträge nur gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung bis zur Höhe der gemäß dem jeweiligem Anbot zu erwartenden Fakturensume auszuführen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 9.4 Tritt der Vertragspartner von der Vereinbarung zurück, ohne das INDIGO Grafik- & Werbedesign Leistungen mangelhaft erbracht hat oder am Rücktritt ein Verschulden trifft, so hat INDIGO Grafik- & Werbedesign Anspruch auf das vereinbarte Entgelt in voller Höhe. 9.5 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist INDIGO Grafik- & Werbedesign berechtigt, sämtliche daraus entstehende Spesen und Kosten, auch diese, die durch das Einschreiten von Inkassounternehmen und/oder Rechtsanwälten entstehen, sowie bankübliche Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen. Außerdem ist INDIGO Grafik- & Werbedesign bei Zahlungsverzug des Vertragspartners nach erfolgloser schriftlicher Mahnung berechtigt, vertragliche Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen und/oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. In diesem Falle hat der Auftraggeber die bereits von INDIGO Grafik- & Werbedesign erbrachten Leistungen und die INDIGO Grafik- & Werbedesign entstandenen Kosten zu vergüten. 9.6 Der Stundensatz von INDIGO Grafik- & Werbedesign beträgt NETTO 100,00 - bei Diensterbringung außerhalb der Geschäftszeiten bzw. an Wochenenden und Feiertagen können Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden! Seite 5 von 7

6 10. Haftung, Gewährleistung und Schadenersatz 10.1 Wurde vom Auftraggeber ein Muster zum Druck bzw. zur Fertigung freigegeben, sind keinerlei Reklamationen oder Preisminderungen bei fehlerhaften (Rechtschreibfehler, falsche Preise, etc...) Endprodukten möglich INDIGO Grafik- & Werbedesign geht immer von der Richtigkeit der übermittelten Auftragsunterlagen aus. Nach Kontrolle und Freigabe zum Druck bzw. zur Fertigung durch den Auftraggeber sind bei fehlerhaftem Ausgangsmaterial keinerlei Reklamationen oder Preisminderungen möglich Besteht der Auftraggeber darauf mangelhafte Daten für einen Auftrag bereitzustellen (zb mangelnde Bildqualität, etc.) sind dadurch Mängel im Endprodukt zu erwarten. INDIGO Grafik- & Werbedesign wird darauf hinweisen und wenn der Auftraggeber darauf besteht die Arbeit mit den mangelhaften Daten fortsetzen, entbindet sich aber von jeglicher Haftung aufgrund qualitativer Mängel Bei der Anfertigung von Druckerzeugnissen, insbesondere in der Digitaldrucktechnik, ist nicht davon auszugehen eine hundertprozentige Farbtreue im Druck zu erreichen. Sofern das Druckergebnis einer akzeptablen Farbabweichung unterliegt, gilt der Auftrag als erfüllt INDIGO Grafik- & Werbedesign wird im Falle der Fertigstellung der vertraglich bestimmten Leistungen dem Kunden dies mitteilen und die Leistungen dem Kunden übergeben. Der Kunde ist verpflichtet bei der Annahme der Leistung im erforderlichen Maß mitzuwirken. Teilt der Auftraggeber INDIGO Grafik- & Werbedesign innerhalb der Frist von drei Tagen schriftlich allfällige Reklamationen oder Änderungswünsche mit, so steht das Recht zur Verbesserung binnen einer Frist von zumindest 14 Tagen zu. Der Auftraggeber kann nur dann die Verminderung des Entgelts verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn ein Versuch von INDIGO Grafik- & Werbedesign, den Mangel zu beheben, nach angemessener Fristsetzung des Vertragspartners fehlgeschlagen ist oder die Ersatzlieferung wiederum mangelhaft ist Schadenersatzansprüche des Vertragspartners von INDIGO Grafik- & Werbedesign sind ausgeschlossen, es sei denn, INDIGO Grafik- & Werbedesign hat vorsätzlich grob fahrlässig gehandelt. Der Vertragspartner hat jedoch die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag. Vertragspartner von INDIGO Grafik- & Werbedesign sind jedoch erst nach Einschränkung einer Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung von zumindest 14 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn binnen dieser Frist ein Versuch von INDIGO Grafik- & Werbedesign, den Mangel zu beheben, erfolglos geblieben ist. Allfällige Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, der für die zugrunde liegende Lieferung bzw. Leistung als Entgelt vereinbart war. Jedenfalls sind aber allfällige Schadenersatzansprüche mit einem Betrag von EUR beschränkt INDIGO Grafik- & Werbedesign haftet nicht für zeitliche Verzögerungen und Terminüberschreitungen, deren Ursprung in der Verantwortung des Auftraggebers liegt. Seite 6 von 7

7 10.8 Für die vom Auftraggeber zur Bearbeitung übergebenen Daten und(oder Unterlagen übernimmt INDIGO Grafik- & Werbedesign keine Haftung. INDIGO Grafik- & Werbedesign ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber selbst oder von dazu beauftragten Dritten übergebene Materialien, Daten und Druckvarianten zu prüfen Weiters ist für folgende Schäden jede Haftung ausgeschlossen: Verlust von Goodwill u. Geschäftsbeziehung, Datenverlust, Produktionsausfall und entgangener Gewinn, Verzögerungsschäden, Vermögensschäden, mittelbare Schäden, Beeinträchtigung des Firmenwertes, Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter. 11. Allgemeine Bestimmungen 11.1 Sämtliche mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Steuern und Gebühren trägt der Kunde Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Regelungen und Bedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Das gilt nicht, wenn in diesem Falle das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der unwirksam sein oder werden sollten, sind diese nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auszulegen Der Kunde darf gegen Forderungen des Unternehmers mit eigenen Ansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurden oder vom Unternehmer anerkannt wurden. Dieser Absatz findet auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes keine Anwendung Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Österreich / Wr. Neustadt vereinbart, außer bei Klagen gegen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. 12. Sonstiges Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Seite 7 von 7

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