Emissionsbedingungen. VOLKSBANK LANDECK eg EUR ,00. Volksbank Landeck Stufenzins-Anleihe (die "Schuldverschreibungen")

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1 Emissionsbedingungen VOLKSBANK LANDECK eg EUR ,00 Volksbank Landeck Stufenzins-Anleihe (die "Schuldverschreibungen") International Securities Identification Number ("ISIN") QOXDBA (Form, Währung, Nennbetrag, Verbriefung, Verwahrung) (1) Die VOLKSBANK LANDECK eg (die "Emittentin") begibt gemäß den Bestimmungen dieser Emissionsbedingungen (die "Emissionsbedingungen") ab dem (der "Erstausgabetag") im Wege einer Daueremission nicht-nachrangige, auf Inhaber lautende und frei übertragbare Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") in Euro (die "festgelegte Währung"), die sie ab dem (der "Zeichnungsfristbeginn") zur Zeichnung anbietet. (2) Der begebene Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen beträgt EUR ,00 (Euro fünf Millionen) (der "Gesamtnennbetrag") mit Auf- und Abstockungsmöglichkeit. Der Nennbetrag je Schuldverschreibung beträgt EUR 100,00 (Euro einhundert) (der "Nennbetrag"). (3) Die Schuldverschreibungen werden zur Gänze durch eine Sammelurkunde (die " Sammelurkunde") gemäß 24 lit b des österreichischen Depotgesetzes ("DepotG") vertreten, die die Unterschriften zweier zeichnungsberechtigter Vertreter der Emittentin trägt. (4) Die Sammelurkunde wird so lange im Tresor der Emittentin zur Sammelverwahrung hinterlegt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. Einzelurkunden und Zinsscheine werden in Bezug auf die Schuldverschreibungen nicht ausgegeben. Den Inhabern der Schuldverschreibungen (die "Anleihegläubiger") stehen Miteigentumsanteile an der jeweiligen Sammelurkunde zu. Eine Übertragung ist nur auf Depots bei der Emittentin möglich. Der Anleihegläubiger ist bei Erwerb der Schuldverschreibungen verpflichtet, ein Depot bei der Emittentin zu eröffnen. Die Schuldverschreibungen können daher nicht auf ein Depot bei einem anderen Kreditinstitut übertragen werden. Dadurch ist die Übertragbarkeit der Schuldverschreibungen eingeschränkt. 2 (Rang) Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht-nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen unmittelbaren, unbedingten, nicht-nachrangigen und unbesicherten Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen gesetzlich vorrangig zu berücksichtigende Ve r- bindlichkeiten. 3 (Emissionspreis) Der Emissionspreis beträgt zum Zeichnungsfristbeginn 100,00 % des Nennbetrages (der "Erstemissionspreis") und wird danach von der Emittentin laufend nach Marktgegebenhei- Emissionsbedingungen der Volksbank Landeck Stufenzins-Anleihe /5

2 ten angepasst. 4 (Laufzeit) Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beträgt 7 (sieben) Jahre. Sie beginnt am (einschl.) (der "Verzinsungsbeginn") und endet am (einschl.) (das "Verzinsungsende"). 5 (Verzinsung) (1) Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennbetrag jährlich ab dem Verzinsungsbeginn (einschl.) bis zum Verzinsungsende (einschl.) verzinst. (2) Die Zinsen sind im Nachhinein an jedem (jeweils ein "Zinsfälligkeitstag") zur Zahlung fällig. Der erste Zinsfälligkeitstag ist der (3) Der Zeitraum vom Verzinsungsbeginn (einschl.) bis zum ersten Zinsfälligkeitstag (ausschl.) und von einem Zinsfälligkeitstag (einschl.) bis zum jeweils nächsten Zinsfälligkeitstag (ausschl.) oder zum Endfälligkeitstag (ausschl.) wird als Zinsperiode (jeweils eine " Zinsperiode") bezeichnet. Die Zinsperioden werden nicht angepasst, d.h. es kommt zu keiner Verschiebung der Zinsperiode, wenn das Ende einer Zinsperiode auf einen Tag fällt, der kein Bankarbeitstag (wie in 7 (3) der Emissionsbedingungen definiert) ist. (4) Der Zinssatz beträgt bezogen auf den Nennbetrag für die nachfolgend angeführten Zinsperioden die nachfolgenden Zinssätze. Zinsperiode Zinssatz (einschl.) (einschl.) 1,00 % per annum (einschl.) (einschl.) 1,50 % per annum (einschl.) (einschl.) 2,00 % per annum (einschl.) (einschl.) 2,50 % per annum Die Emissionsrendite beträgt 1,64 % per annum und wurde am Zeichnungsfristbeginn auf Basis des Erstemissionspreises berechnet und ist daher keine Indikation für eine Rendite in der Zukunft. (5) Bei unterjährigen Käufen / Verkäufen sind Stückzinsen zum jeweiligen Zinssatz zahlbar. (6) Die Zinstageberechnung erfolgt auf folgender Basis: "30/360", das heißt jeder Monat einer Zinsperiode wird mit 30 Tagen berechnet, das Jahr immer mit 360 Tagen. In Monaten mit 31 Tagen werden der 30. und 31. Tag als insgesamt ein Tag gezählt. Bei Zinsperioden, die im Februar enden, werden die Tage kalendergenau gezählt. Bei Zinsperioden, die nicht im Februar enden, wird der Februar mit 30 Tagen gezählt. 6 (Rückzahlung) (1) Die Schuldverschreibungen werden, soweit sie nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zu- Emissionsbedingungen der Volksbank Landeck Stufenzins-Anleihe /5

3 rückgezahlt oder zurückgekauft wurden, am (der "Endfälligkeitstag") zu ihrem Rückzahlungsbetrag zurückgezahlt. Der "Rückzahlungsbetrag" der Schuldverschreibungen beträgt 100,00 % des Nennbetrags. (2) Eine Kündigung der Schuldverschreibungen seitens der Anleihegläubiger ist ausgeschlo s- sen. Eine Kündigung der Schuldverschreibungen seitens der Emittentin der Schuldverschreibu n- gen ist ausgeschlossen. 7 (Zahlungen) (1) Sämtliche Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erfolgen in der festgelegten Währung. (2) Fällt ein Rückzahlungstermin, Zinsfälligkeitstag, Zinsfeststellungstag oder sonstiger, sich in Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ergebender Termin auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag (wie in 7 (3) der Emissionsbedingungen definiert) ist, kommt die Folgender- Geschäftstag-Konvention zur Anwendung, das heißt dass sich der Zahlungstermin auf den unmittelbar folgenden Bankarbeitstag (wie in 7 (3) der Emissionsbedingungen definiert) verschiebt. (3) "Bankarbeitstag" im Sinne dieser Emissionsbedingungen ist jeder Tag (außer einem Samstag oder einem Sonntag) an dem die Banken in Wien für Geschäfte (einschließlich Devisenhandelsgeschäfte und Fremdwährungseinlagengeschäfte) geöffnet sind und alle für die Abwicklung von Zahlungen in Euro wesentlichen Teile des Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer Systems (TARGET2) in Betrieb sind und Zahlungen in Euro abwickeln. (4) Wenn die Emittentin eine fällige Zahlung auf die Schuldverschreibungen aus irgendeinem Grund nicht leistet, wird der ausstehende Betrag ab dem Tag der Fälligkeit (einschl.) bis zum Tag der vollständigen Zahlung (ausschl.) mit Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben wird, verzinst. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. (5) Die Emittentin ist berechtigt, beim zuständigen Gericht Zins- oder Kapitalbeträge zu hinterlegen, die von den Anleihegläubigern nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem maßgeblichen Fälligkeitstag beansprucht worden sind, auch wenn die Anleihegläubiger sich nicht in Annahmeverzug befinden. Soweit eine solche Hinterlegung erfolgt, und auf das Recht der Rücknahme verzichtet wird, erlöschen die Ansprüche der Anleihegläubiger gegen die Emittentin. 8 (Zahlstelle, Berechnungsstelle) (1) Die Zahlstelle für die Schuldverschreibungen ist die Emittentin (die "Zahlstelle"). (2) Die Berechnungsstelle für die Schuldverschreibungen ist die Emittentin (die "Berechnungsstelle"). (3) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit die Zahlstelle bzw. die Berechnungsstelle durch eine andere Bank, die dem österreichischen BWG unterliegt, zu ersetzen, eine oder mehrere zusätzliche Zahlstellen bzw. Berechnungsstellen zu bestellen und deren Bestellung zu widerrufen. Die Ersetzung, die Bestellung und der Widerruf werden gemäß 12 der Emissionsbedingungen Emissionsbedingungen der Volksbank Landeck Stufenzins-Anleihe /5

4 bekannt gemacht. (4) Die Gutschrift der Zinsen und des Rückzahlungsbetrages erfolgt über die jeweilige für den Anleihegläubiger depotführende Stelle. (5) Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle handeln ausschließlich als Beauftragte der Emittentin und übernehmen keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern und es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihnen und den Anleihegläubigern begründet. 9 (Besteuerung) Alle in Bezug auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Kapital- und Zinsbeträge werden unter Einbehalt oder Abzug jener Steuern, Abgaben oder Gebühren gezahlt, die von der Republik Ö s- terreich oder einer Steuerbehörde der Republik Österreich im Wege des Einbehalts oder des A b- zugs auferlegt, einbehalten oder erhoben werden, und deren Einbehalt oder Abzug der Emittentin obliegt. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, wegen eines solchen Einbehalts oder Abzu gs zusätzliche Beträge an Kapital und/oder Zinsen zu zahlen. 10 (Verjährung) Ansprüche der Anleihegläubiger gegen die Emittentin auf die Rückzahlung von Kapital verjähren 30 (dreißig) Jahre nach Fälligkeit. Forderungen der Anleihegläubiger auf die Zahlung von Zinsen verjähren 3 (drei) Jahre nach Fälligkeit. 11 (Begebung weiterer Schuldverschreibungen, Ankauf und Entwertung) (1) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (gegebenenfalls mit Ausnahme des Emissionspreises, des Erstausgabetages und gegebenenfalls des ersten Zinsfälligkeitstages) in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche Serie bilden. Der Begriff "Schuldverschreibungen" umfasst im Fall einer weiteren Begebung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen. In der Begebung weiterer Anleihen ist die Emittentin frei. (2) Die Emittentin ist nach ihrer freien Entscheidung berechtigt, Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zu jedem beliebigen Preis zu kaufen oder auf sonstige Weise zu erwerben, sofern dies den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Sofern diese Rückkäufe durch öffentliche Angebote erfolgen, muss dieses Angebot allen Anleihegläubigern gegenüber erfolgen. Solche erworbenen Schuldverschreibungen darf die Emittentin nach ihrer freien Entscheidung halten, wieder veräußern oder entwerten. (3) Sämtliche gemäß 11 (2) der Emissionsbedingungen zurückgekauften Schuldverschreibungen können von der Emittentin entwertet, gehalten, oder wiederverkauft werden. 12 (Bekanntmachungen) Die Schuldverschreibungen betreffenden Bekanntmachungen erfolgen auf der Website der Emittentin oder werden dem jeweiligen Anleihegläubiger direkt oder über seine depotführende Stelle zugeleitet. Von dieser Bestimmung bleiben gesetzliche Verpflichtungen zur Veröffentlichung bestimmter Informationen auf anderen Wegen, z.b. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Emissionsbedingungen der Volksbank Landeck Stufenzins-Anleihe /5

5 unberührt. Die Emittentin wird sicherstellen, dass alle Bekanntmachungen ordnungsgemäß, im rechtlich erforderlichen Umfang erfolgen. 13 (Börsenotierung) Die Emittentin beantragt keine Zulassung der Schuldverschreibungen zur Notierung im Multilat e- ral Trading Facility ("MTF") an der Wiener Börse. Die Emittentin behält sich das Recht vor, die Schuldverschreibungen zu jedem späteren Zeitpunkt im MTF an der Wiener Börse zu notieren. 14 (Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand) (1) Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie alle sich daraus ergebenden vertraglichen und außervertraglichen Rechte und Pflichten der Anleihegläubiger und der Emittentin im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss von Verweisungsnormen des intern a- tionalen Privatrechts soweit diese die Anwendung fremden Rechts zur Folge hätten. (2) Erfüllungsort ist Landeck. (3) Klagen eines Anleihegläubigers gegen die Emittentin sind bei dem für Landeck sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Ist der Anleihegläubiger Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, kann dieser seine Ansprüche auch bei allen anderen zuständigen Gerichten geltend machen. 15 (Schlussbestimmungen) (1) Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt eine oder mehrere der Bestimmungen der Schuldverschreibungen unwirksam, unrechtmäßig oder undurchsetzbar gemäß dem anwendbaren Recht sein oder werden, dann sind diese Bestimmungen im Hinblick auf die betreffende J u- risdiktion nur im notwendigen Ausmaß unwirksam, ohne die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bestimmungen der Schuldverschreibungen zu berühren oder zu verhindern. (2) Die Emittentin ist berechtigt, ohne Zustimmung der Anleihegläubiger offensichtliche Schreiboder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer zu berichtigen, widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Anleihegläubiger zumutbar sind, d.h. deren finanzielle Situation nicht wesentlich verschlechtern. Eine Pflicht zur Bekanntmachung von Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Emissionsbedingungen besteht nicht, soweit die finanzielle Situation der Anleihegläubiger nicht wesentlich verschlechtert wird. Landeck, Emissionsbedingungen der Volksbank Landeck Stufenzins-Anleihe /5

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