Vertrag für forstliche Arbeiten

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1 3.8.2 Vertrag für forstliche Arbeiten Gemäss gemeinsamer Publikation des WVS (Waldwirtschaft Verband Schweiz) und des VSFU (Verband Schweizerischer Forstunternehmungen); Ausgabe Juli 1995 Waldwirtschaft Verband Schweiz Geschäftsstelle VSFU Rosenweg 14 c/o Marc Wyer 4500 Solothurn Postfach Turtmann Objekt Vertragsurkunde betreffend folgende Arbeiten (Beschrieb siehe unter Art. 1): zwischen als Auftraggeber, vertreten durch: den zuständigen Forstdienst den Waldbesitzer und Betriebsbezeichnung Adresse AHV-Betriebs-Nr. * SUVA-Betriebs-Nr. MWSt-Nr. Branchenlösungs-Nr. Betriebshaftpflicht als Auftragnehmer/Unternehmer vertreten durch: Art. 1 Gegenstand und Umfang des Vertrages Der Auftraggeber überträgt dem Unternehmer für das obengenannte Objekt nach Massgabe dieses Vertrages die folgenden Arbeiten (Zutreffendes ankreuzen und ergänzen): A) zu den Preisen und Mengen des Leistungsverzeichnisses vom (Datum) im Akkord B) gemäss der Auftragsbeschreibung vom (Datum) zu Globalpreisen/Pauschalpreisen: C) in Regie * Betriebe mit AHV-Betriebs-Nr. sind echte Forstunternehmungen (sie wurden auf Antrag der AHV durch SUVA überprüft) unvertrag.doc

2 Art. 2 Honorierung Vertrag über forstliche Arbeiten WVS/VSFU - Ausgabe Juli 1995 Die Leistungen gemäss Artikel 1 werden wie folgt entschädigt Leistung Entschädigung A) Akkord B) Pauschal (1) / Global (2) im Betrag von Fr. (1) Pauschal inkl. Teuerung; (2) Global exklusive Teuerung C) Regie Andere als die hier aufgeführten Arbeiten können nur nach Anordnung durch den Auftraggeber ausgeführt und abgerechnet werden. Teuerungsverrechnung keine nach folgender Regel: Art. 3 Bestandteile des Vertrages Alle Projektunterlagen des Auftraggebers und die Offertunterlagen des Unternehmers (gemäss Beilagenverzeichnis) sowie die folgenden Urkunden bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. 1. Das Angebot des Unternehmers datiert vom mit folgenden dazugehörigen Beilagen Ausschreibungsunterlagen des Auftraggebers vom Offerte des Unternehmers vom 2. Nachstehende, durch das Auftragsobjekt bedingte besondere Bestimmungen, Unterlagen bzw. Vereinbarungen: Generelle Erschliessungsplanung Wirtschaftsplan Schlagorganisation/Schlagskizze 3. Das Leistungsverzeichnis vom: (Datum) 4. Pläne Ausschnitt LK 1 :...'000 Blatt Nr. Bestandeskarte Ortsplan Massnahmenkarte 5. Nicht durch das Objekt bedingte, allgemeine Bestimmungen (zutreffendes ankreuzen, bzw. ergänzen) a) Nachstehende Richtlinien und Normen Regielöhne Maschinentarif Holztransporttarif SIA Norm Nr. 118 Schweizerische Holzhandelsgebräuche SAFS Merkblätter Sortiervorschriften für Industrieholz der IG Seite 2

3 Vertrag über forstliche Arbeiten WVS/VSFU - Ausgabe Juli 1995 b) Der Unternehmer verpflichtet sich, nachstehende gesetzliche Vorschriften und darauf basierend geltende, branchenübliche Normen zu berücksichtigen: Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) EKAS-Richtlinie Nr «Waldarbeiten» SUVA-Richtlinie Nr für die Arbeiten mit der Motorsäge SUVA-Richtlinie Nr für den Betrieb von Seilkranen und Seilbahnen für Materialtransporte Allg. SUVA-Richtlinien Nr über Bau, Ausrüstung, Aufstellung, Betrieb und Unterhalt von Maschinen SUVA-Richtlinien Nr über Bau und Anordnung von Schaltvorrichtungen Merkblätter SUVA Reihe «Sicherheit bei der Waldarbeit» Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile, so bestimmt sich die Rangordnung gemäss obenstehender Reihenfolge. Art. 4 Fristen für die Ausführung des Auftrages Für die Erfüllung der vertraglichen Arbeiten und Lieferungen gelten folgende Fristen bzw. Termine: Arbeitsbeginn Abschluss der Arbeiten. Es werden folgende Zwischentermine vereinbart: Bei ausserordentlichen Witterungsbedingungen, Streik oder bei anderen unvorhergesehen auftretenden Schwierigkeiten werden die Termine in gegenseitiger Absprache neu (schriftlich) vereinbart. Hält eine der Vertragsparteien die vereinbarten Termine nicht ein, so kann die andere ihr eine angemessene Nachfrist ansetzen. Nach deren Ablauf kann sie den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz verlangen, sofern die Gegenpartei nicht beweist, dass ihr kein Verschulden zur Last falle. Art. 5 Versicherungen, insbesondere Haftpflichtversicherung des Unternehmers Der Unternehmer erklärt, für seine zivilrechtliche Haftung durch Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten (Personenund Sachschaden) für folgende Leistungen versichert zu sein: Gegenstand Summe Gesellschaft a) Bei Todesfall oder Körperverletzung pro Person pro Schadenereignis b) Bei Sachschaden pro Schadenereignis Maximale Leistung pro Ereignis Art. 6 Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen und Teuerung Die Verrechnung der geleisteten Arbeiten erfolgt (Zutreffendes ankreuzen): nach Abschluss der Arbeiten in à cto-zahlungen bis max. 80% der vereinbarten Leistungen. Rechnungen sind innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Vorauszahlungen sind besonders zu vereinbaren. Die vereinbarte Vertragssumme basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Löhnen, Materialpreisen und Maschinenkosten. Die Verrechnung der Teuerung erfolgt nach den unter Artikel 2 festgelegten Bestimmungen. Umfasst der Auftrag auch den Holzverkauf, so rechnet der Unternehmer die entsprechenden SHF-Beiträge ab. Seite 3

4 Art. 7 Abnahme und Beanstandungen Vertrag über forstliche Arbeiten WVS/VSFU - Ausgabe Juli 1995 Über die Abnahme der ausgeführten Arbeiten ist ein Protokoll aufzunehmen und von den Vertragsparteien zu unterzeichnen. Spätere Beanstandungen sind nur noch für Mängel zulässig, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über verdeckte Mängel. Art. 8 Zuständigkeit, Verantwortung und Weitervergabe von Arbeiten Der Unternehmer erklärt, die für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrung zu besitzen sowie über die dafür notwendige Infrastruktur/Ausrüstung und das entsprechende Fachpersonal zu verfügen. Er ist gegenüber dem Auftraggeber für die vereinbarte Leistung allein verantwortlich und ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen. Der Beizug von Subunternehmern bedarf der ausdrücklichen Bewilligung des Auftraggebers. Keiner Erlaubnis bedarf der Beizug wenn er nur einen unwesentlichen Teil der Arbeiten betrifft und die vertragsgemässe Ausführung nicht beeinträchtigt. Der Unternehmer verpflichtet sich, allfällig beigezogene Dritte und Partner gemäss branchenüblichen Ansätzen zu entschädigen. Art. 9 Besondere Vereinbarungen Der verbleibende Bestand ist zu schonen (Haupt- und Nebenbestand; insbesondere die Z-Bäume). Die vorhandene Verjüngung ist zu schonen. Rückegassen und, wenn nötig, Boden sollen nur in trockenem oder gefrorenem Zustand befahren werden. Die Rückewege sind nur auf einem genügend dicken Astteppich zu befahren. Die Schlagräumung ist vorzunehmen (Äste an Haufen, vorhandene Verjüngung abgedeckt, genügend Platz für künftige Naturverjüngung) Die Waldwege sind so zu hinterlassen wie sie angetreten worden sind. Art. 10 Gerichtsstand Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Auftraggebers, d.h. in Dieser Vertrag wird durch den Vertreter Der für die Aufsicht zuständige des Auftraggebers -fach ausgefertigt Vertreter des Auftraggebers und vom Auftraggeber, vom Unternehmer und dem mit der Arbeitsaufsicht beauftragten Mitarbeiter des Forstdienstes unterzeichnet. Ort, Datum Der Unternehmer Der Auftraggeber Beilagen: siehe separates Verzeichnis. Seite 4

5 Vertrag über forstliche Arbeiten WVS/VSFU - Ausgabe Juli 1995 Verzeichnis der Beilagen zum Vertrag über forstliche Arbeiten Offerte des Unternehmers vom (gemäss Art. 2) Ort, Datum Der Unternehmer Der Auftraggeber Seite 5

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

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