Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes ( Telemediengesetzänderungsgesetz TMGÄndG)
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Gudrun Kopp, Christoph Waitz, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Elke Hoff, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Frank Schäffler, Marina Schuster, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes ( Telemediengesetzänderungsgesetz TMGÄndG) A. Problem MitdemGesetzzurVereinheitlichungvonVorschriftenüberbestimmteelektronischeInformations-undKommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz EIGVG)wurdederwirtschaftsbezogene RechtsrahmenfürTele-undMediendiensteineinkonsistentesRegelwerküberführt.DerfortschreitendenKonvergenzderMedienwurdedurchdasneueTelemediengesetzRechnunggetragen.VorgabenausdemEuropäischenGemeinschaftsrecht wurden dabei in nationales Recht umgesetzt. ImRahmendeslangwierigenGesetzgebungsverfahrenswurdenerheblicheDefiziteandemletztlichinKraftgetretenenTelemediengesetzidentifiziert.Dies machteinezeitnahenovellierungdergesetzlichengrundlagenunabdingbar. DienotwendigeWeiterentwicklungdesGesetzesmussbestehendeDefinitionslückenschließenundhaftungsrechtlicheVorgabenpräzisieren.Dabeimuss durchgesetzlicheklarstellungnachhaltigvermiedenwerden,dassdiensteanbieterbeispielsweiseimrahmeneinerstörerhaftungreguläreüberwachungspflichten übernehmen. B. Lösung DieNeuregelungenbegründeneinformalisiertesVerfahrenzurDurchsetzung vonrechtsgüterndurchentfernungodersperrungvoninhaltendurchdiensteanbieter.dasverursacherprinzipwirdimhaftungsrechtlichenkontextgestärkt.spezifischevorgabenzuelektronischenhilfsmittelnzursuchefremder Informationen (Suchmaschinen)undelektronischerVermittlungen (Hyperlinks) schließen bestehende Rechtslücken.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Kosten DieKonkretisierungenverursachenkeinezusätzlichenKostenfürWirtschaft undverwaltung.auswirkungenaufeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/11173 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes ( Telemedienänderungsgesetz TMÄndG) DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Telemediengesetz (TMG) DasTelemediengesetzvom26.Februar2007 (BGBl.I S. 179) wird wie folgt geändert: 1. Nach 3 wird folgender 3a eingeführt: 3a Sachliche Zuständigkeit DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durch RechtsverordnungfürdieBezirkemehrererAmtsgerichteeinesvonihnenalsGerichtfürTelemedienstreitsachenzubestimmen,wenndiesderRechtspflegeinTelemedienstreitsachen,insbesonderederSicherungeiner einheitlichenrechtsprechung,dienlichist.dielandesregierungenkönnendieermächtigungaufdielandesjustizverwaltungen übertragen wird wie folgt geändert: NachAbsatz1Nummer7wirdfolgendeNummer8eingefügt: 8.inFällen,indenenderDiensteanbietereinenBeauftragtenfürDatenschutzbestellthat,dieKontaktdaten wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DiensteanbieterimSinneder 8bis10asind nichtverpflichtet,dievonihnenübermittelten,gespeichertenodervermittelteninformationenzuüberwachenodernachumständenzuforschen,dieauf einerechtswidrigetätigkeithinweisen.verpflichtungenzurentfernungodersperrungdernutzungvorhandenerinformationennachdenallgemeinengesetzenbleibenauchimfalledernichtverantwortlichkeit desdiensteanbietersnachden 8bis10aunberührt, wennsichmaßnahmengegenüberdemverantwortlichennutzeralsnichtdurchführbarodererfolgversprechenderweisenunddieentfernungodersperrungtechnischmöglichundzumutbarist.das Fernmeldegeheimnisnach 88desTelekommunikationsgesetzes ist zu wahren. b)nachabsatz2werdenfolgendeabsätze3und4angefügt: (3)DiensteanbieterimSinneder 8bis10asind zurentfernungodersperrungdernutzungvorhandenerinformationennurnachvorlageeinesdahingehenden,vollstreckbarentitelsverpflichtet,dergegen denanbieterderinformationennachabsatz1gerichtet ist. (4)Rechtsvorschriften,dieDiensteanbieternnach pflichtgemäßemermessenvondiesenzuerwartende Sorgfaltspflichtenauferlegen,umbestimmteArten rechtswidrigertätigkeitenaufzudeckenundzuverhindern,bleibenunberührt.erlangendiensteanbieter imzugedersorgfaltspflichtenkenntnisvermutlich rechtswidrigertätigkeiten,istdiezuständigestelle zuinformieren.absatz2giltentsprechend.diedarlegungs-undbeweislastüberdietechnischemöglichkeitundzumutbarkeiteinermaßnahme,dieeinem DiensteanbieterimZusammenhangmitnachpflichtgemäßemErmessenzuerbringendenSorgfaltspflichten auferlegt wird, obliegt dem Antragsteller. 4. Nach 8 wird folgender 8a eingefügt: 8a Suchmaschinen (1)Diensteanbieter,dieNutzernelektronischeHilfsmittelzurSuchenachfremdenInformationenbereitstellen,sindfürdieabgefragtenInformationennichtverantwortlich, sofern sie 1. deren Übermittlung nicht veranlasst, 2. deren Empfänger nicht ausgewählt und 3.diesewedernichtautomatisiertausgewähltnochverändert haben. (2) 7Abs.4und 8Abs.1Satz2geltenentsprechend wird wie folgt geändert: InSatz1werdendieWörter füreinennutzer durchdie Wörter auf Veranlassung eines Nutzers ersetzt. 6. Nach 10 wird folgender 10a eingefügt: 10a Hyperlinks Diensteanbieter,diemittelseineselektronischenVerweises (Hyperlink)einenZugangzufremdenInformationenvermitteln,sindfürdieseInformationennichtverantwortlich, sofern 1.siekeineKenntnisvonderrechtswidrigenHandlung oderderinformationhabenundihnenimfallevon SchadenersatzansprüchenauchkeineTatsachenoder Umständebekanntsind,ausdenendierechtswidrige HandlungoderdieInformationoffensichtlichwird, oder 2.sieunverzüglichtätiggewordensind,umdenHyperlinkzuentfernen,sobaldsiedieseKenntniserlangt haben. Satz1findetkeineAnwendung,wennderAnbieterder fremdeninformation,aufdiederhyperlinkverweist, demdiensteanbieterunterstehtodervonihmbeaufsichtigtwirdoderderdiensteanbieterdiefremdeninformationen als seine eigenen darstellt. 7 Abs. 4 und 8 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DerDiensteanbieterhatdenNutzerzuBeginn des Nutzungsvorgangs zu informieren 1.darüber,welchepersonenbezogenenDatenwie lange,inwelchemumfangundzuwelchen Zweckenerhoben,verarbeitetundgenutztwerden, und 2.überdieVerarbeitungseinerDateninStaatenaußerhalbdesAnwendungsbereichsderRichtlinie 95/46/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom24.Oktober1995zumSchutznatürlicherPersonenbeiderVerarbeitungpersonenbezogenerDatenundzumfreienDatenverkehr (ABl. EGNr.L281S.31)inallgemeinverständlicher Formzuunterrichten,soferneinesolcheUnterrichtungnichtbereitserfolgtist.BeieinemautomatisiertenVerfahren,daseinespätereIdentifizierungdesNutzersermöglichtundeineErhebung oderverwendungpersonenbezogenerdatenvorbereitet,istdernutzerzubeginndiesesverfahrenszuunterrichten.derinhaltderunterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt: (8)DieSpeicherungvonDatenimEndgerätdes NutzersundderZugriffaufDaten,dieimEndgerät desnutzersgespeichertsind,istnurzulässig,wenn dernutzerdarübergemäßabsatz1unterrichtetund aufseinrechthingewiesenwordenist,derspeicherungoderdemzugriffzuwidersprechen.diesgilt nicht,wennderalleinigezweckderspeicherungoder deszugriffsdiedurchführungodererleichterungder ÜbertragungeinerNachrichtübereinTelekommunikationsnetzistodersoweitdieszwingenderforderlich ist,umeinenvomnutzerausdrücklichgewünschten elektronischeninformations-undkommunikationsdienst zur Verfügung zu stellen wird wie folgt geändert: Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: DerDiensteanbieterkannvomBegünstigtenErsatzseinerzurAuskunftserteilungerforderlichenAufwendungen verlangen. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft. Berlin, den 2. Dezember 2008 Dr. Guido Westerwelle und Fraktion
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/11173 Begründung A. Allgemeines MitderRichtlinie2000/31/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom8.juni2000überbestimmterechtliche AspektederDienstederInformationsgesellschaft,insbesonderedeselektronischenGeschäftsverkehrs,imBinnenmarkt ( RichtlinieüberdenelektronischenGeschäftsverkehr E-Commerce-Richtlinie )wurdeeininsichgeschlossenes undausgewogenesregelwerkerrichtet.mitdemgesetzzur VereinheitlichungvonVorschriftenüberbestimmteelektronischeInformations-undKommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz EIGVG) wurdendieseeuropäischenvorschriftenindasnationalerecht überführt.derfortschreitendenkonvergenzdermedienwurde durchdasneuetelemediengesetzsomitrechnunggetragen. GleichwohlwurdenimRahmendeslangwierigenGesetzgebungsverfahrenserheblicheDefiziteandemletztlichin KraftgetretenenTelemediengesetzidentifiziert.Diesmacht einezeitnahenovellierungdergesetzlichengrundlagenunabdingbar.zudemkamdiedurchdasbundesministeriumfür WirtschaftundTechnologieveranlassteEvaluierungder VerantwortlichkeitsregelungendesTelemediengesetzeszu demergebnis,dassdasvondere-commerce-richtlinievorgegebeneverbotallgemeinerüberwachungspflichteninder deutschenrechtsprechungspraxisnichtmehrbefolgtwird. DieRechtsunsicherheit,dersichdieeinschlägigeBranchein derpraxisgegenübersieht,istjedochwenigereinefolgeder gesetzgeberischenvorgabenalsvielmehrdasergebnisder Anwendung und Auslegung durch die Rechtsprechung. MitdengesetzlichenKlarstellungenwerdenbestehendeDefiziteimTelemedienrechtkorrigiert.DieNeuregelungenbegründeneinformalisiertesVerfahrenzurDurchsetzungvon RechtsgüterndurchEntfernungoderSperrungderNutzung voninhaltendurchdiensteanbieter.dasverursacherprinzip wirdimhaftungsrechtlichenkontextgestärkt.spezifische VorgabenzuelektronischenHilfsmittelnzurSuchefremder Informationen (Suchmaschinen)undzuelektronischenVermittlungen (Hyperlinks)schließenbestehendeRechtslücken.DieOptionzurSchaffungvonSchwerpunktgerichten dient der sachgerechten Weiterentwicklung des Rechts. MitdenÄnderungendesTelemediengesetzeswerdenunmittelbarnotwendigeVerbesserungsansätzeaufgegriffen.Vor demhintergrunddersichausdergesetzgebungergebenden NotifizierungbeiderEuropäischenKommissionbestehtein dringenderabschlussbedarf.mittelfristigwünschenswerte Novellierungsansätzesollenjedochexplizitweiterverfolgt werden. Hierzu zählen vor allem: dierechtsprechungdahingehendzureflektieren,dass derrahmenfürdieallgemeineninformationspflichten sachgerechtgezogenwird,umnichtprivatehomepages, Weblogs,MeinungsforenoderChats,vorallemaber auchsharewareundopen-access-angebotenach 5 Absatz1desTelemediengesetzesmitüberzogenenAnforderungenzubelasten.DarüberhinausmüssendieInformationspflichtenaufihreMedienverträglichkeitim HinblickaufneueÜbertragungswegeabgestimmtwerden,umnichteineindirekteDiskriminierungsolcher Technologien zu begründen; dieanwendungvon Notice-and-take-down -Verfahren eingehendzureflektierenundgegebenenfallsnotwendigegesetzlicheklarstellungenfürdiefreiwilligeanwendungderartigerverfahrenzuschaffen.kerneiner solchenregelungwäresomiteineüberdasheutigemaß hinausgehendeundinsbesondereauchvollständigdie StörerhaftungeinbeziehendeHaftungsfreistellungbei freiwilligerbereitstellungeinesbestimmtenvoraussetzungenunterliegendenmelde-undentfernungsverfahrens.daszieleinessolchenverfahrenssollteneineverminderungderinanspruchnahmedergerichteundeine konsequentekonzentrationdeshaftungsrechtsaufdie originärbeteiligtenimfallevonrechtsverletzungen, nämlich den Verletzer und den Verletzten sein; derbekämpfungvonspamweiterhineinehohepriorität zuzumessen.dazumüssenvonverschiedenenseitengefordertesymbolischegesetzesverschärfungen,denen nachherrschendermeinungkeineeffektivitätzukommt, ausgeschlossenwerdenundstattdessendiewegweisendenkooperativenmaßnahmenvonindustrie,verbraucherzentralenundverbändenbestmöglichunterstützt werden. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderung des Telemediengesetzes TMG) Zu Nummer 1 DieRegelungensollendiebislanggeltendenMöglichkeiten desgerichtlichensogenanntenforum-shoppingsinwirtschaftlichnotwendigerundrechtlichvertretbarerweiseeinschränken.bislangkönnenmöglicheansprücheeiner vermeintlichenrechtsverletzungiminternetfaktischinörtlicherhinsichtbeijedemsachlichzuständigengerichtgeltendgemachtwerden.indervergangenheitwurdedaheroftmalsdereindruckeinerperpetuierungeinerbestimmten,oft eherzugespitztensichtweiseunddamitzueinergrundlegendenverletzungderprinzipienübereinfürbeideparteienfairesverfahrengeweckt.alsnachteiligistesjedenfallseinzustufen,dassausderörtlichenzuständigkeitjedessachlich zuständigengerichtsdieerhöhtegefahrbesteht,dassder AntragstellerimeinstweiligenVerfügungsverfahrenparallel mehreregerichteangeht,ohnedassdiesvondemgegner oder dem Gericht nachvollzogen werden könnte. DieRegelungenermöglichensomitdieHerausbildungvon Schwerpunktgerichten,beigleichzeitigemAusschlussnegativerBegleiterscheinungeneines fliegendengerichtsstands. Zu Nummer 2 DieErreichbarkeitdesgegebenenfallsbestelltenDatenschutzbeauftragtenisteineGrundvoraussetzungzurordnungsgemäßenWahrnehmungeinschlägigerAufgaben.Ein
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode unmittelbarerundunverzüglicherkommunikationszugang steigertdiefristgerechtigkeitundreduziertdiefehleranfälligkeiteinerzielgenauenweiterleitungvondatenschutzanliegen.aussichtetwaigbetroffenersteigtdadurchdie WahrscheinlichkeiteinerzeitnahenBearbeitungihresAnliegensdurchdeneinschlägigenKompetenzträger.AusSicht derdiensteanbieterkönnendoppelarbeitenvermiedenwerden.derausweisdieserinformationkannleichterkennbar, unmittelbarerreichbarundständigverfügbargehaltenwerden. Der einmalige Anpassungsaufwand ist überschaubar. Zu Nummer 3 DieHaftungsregelungendesTelemediengesetzeswerden vonderrechtsprechungdesbundesgerichtshofessoweit einschränkendausgelegt,dasssienuraufschadenersatzansprüchesowiestrafrechtlicheundgegebenenfallsöffentlich-rechtlicheverantwortlichkeitanwendbarseinsollen, nichtaberaufzivilrechtlicheunterlassungsansprüche.hierfürsprecheninsbesonderedieurteilezurstörerhaftungim BereichderInternetversteigerungen (BGHIZR35/04)und imbereichderforenhaftung (BGHVI101/06).Begangene oderauchnurdrohenderechtsverletzungenbegründenhiernacheineexzessiveprüfpflichtdesdiensteanbieters.dieser istinderfolgenichtnurverpflichtet,daskonkreteangebot zusperren,sondernmussvorsorgetreffen,dassesnichtzu vergleichbarenverletzungen (etwaverletzungendergleichenmarke)kommt.imergebnisführtdieszueineraushöhlungdesgrundsatzesnachartikel15dere-commerce- Richtlinie,wonachdenAnbieternvonDienstenkeineallgemeinenVerpflichtungenauferlegtwerdendürfen,dievon ihnenübermitteltenodergespeicherteninformationenzu überwachenoderaktivnachumständenzuforschen,dieauf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. DiegeltendeRechtsprechungbegründetsomitproaktive Überwachungspflichten,welcheDiensteanbietereinenerheblichenrechtlichenErmessens-undEntscheidungsspielraumauferlegen.DerBundesverbandInformationswirtschaft,TelekommunikationundneueMediene.V.weistin seinerstellungnahmegegenüberdembundesministerium fürwirtschaftundtechnologiezurregelungderanbieterhaftungimtelemediengesetzdeshalbzurechtdaraufhin, dassesnichtangemessenist,voneinemdiensteanbieterdieselbeentscheidungohnedieerforderlichenangabenund UnterlagenundohnedieErmittlungsbefugnisseeinesGerichtsinnerhalbkürzesterZeitzuverlangenundihmdabei diefolgenfüreinefehlentscheidungaufzubürden.entfernt derdiensteanbieterdieentsprechendeninhaltenichtundbestehtdiegeltendgemachterechtsverletzung,haftetergegenüberdemrechteinhaber.entfernterdagegeneinenzulässigeninhalt,drohenschadenersatzforderungenseines Vertragspartners.EinvertraglicherHaftungsausschlussist überstandardmäßigverwandteagbschwierigundzumindestfürbestehendealtverträgenichtdurchsetzbar.gelingt aberderhaftungsausschlussindervertragsbeziehung,droht danneinunkritischeslöschenalleralsmöglicherweise rechtsverletzendgemeldeteninhalte,weilderproviderlieberdenvermeintlichsicherenwegderlöschung/sperrung wählenwird mitfatalenfolgenfürmeinungs-undwirtschaftlichebetätigungsfreiheitimnetz.hierbedarfeseiner rechtlichenklarstellung,umdiensteanbieternichtzu Schnellhilfsrichter mit Privathaftung zu machen. DieErgänzungdereinschlägigenRegelungdesTelemediengesetzesverpflichtetDiensteanbieter,gerichtlicheEntscheidungenimVerhältniszumInhalteanbieterzubeachten. RechteinhabermüssendieGerichtedadurchnichtdoppeltin Anspruchnehmen.FürHosterhatdieseRegelungdenVorteil,dasssievonderHaftunggegenüberihremKundenbefreitsind.SindsienämlichrechtlichzurSperrungverpflichtet,könnendeshalbimFallderspäterenAufhebungdes TitelsnichtaufSchadenersatzinAnspruchgenommenwerden.Zweitenswirdbestimmt,dassDiensteanbieterzurEntfernungoderSperrungvonInformationennurverpflichtet sind,wennderanspruchstellereinenentsprechenden,vollstreckbarentitelvorlegt.fürinhalteanbieterhatdieseregelungdenvorteil,dassdiegefahreinervoreiligensperrung vonangebotenohnegerichtlicheprüfungeingedämmtwird. Auch Abmahnwellen gegenhosterwerdenaufdiese Weise unterbunden. FürdieweitereRechtsentwicklungistzuprüfen,obundin welchemumfangdiensteanbietervondenkostendererstinstanzlichengerichtlichenprüfungfreigehaltenwerden sollten.eingerichtlichesvorgehengegendenanbieterder InformationenistRechteinhabernregelmäßigzumutbar.Die VorschriftenderZivilprozessordnungermöglichenes,innerhalbkürzesterZeiteineeinstweiligeVerfügungzuerwirken. WennsicheineladungsfähigeAnschriftdesAnbietersder Informationennichtermittelnlässt,kenntdasZivilprozessrechtErleichterungen (zumbeispielöffentlichezustellung). LeitetderRechteinhaberdennocheinVerfahrengegenden Diensteanbieterein,istesihmzuzumuten,dieKostendes erstinstanzlichenverfahrenszutragen.erkanndeninhalteanbieterdannauferstattungdieserkosteninanspruchnehmen ( 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). UnberührtbleibenRechtsvorschriften,dieDiensteanbietern nachpflichtgemäßemermessenvondiesenzuerwartende Sorgfaltspflichtenauferlegen,umbestimmteArtenrechtswidrigerTätigkeitenaufzudeckenundzuverhindern.Diese Ergänzungträgtneben 8Absatz1Satz2derTatsache Rechnung,dassDiensteanbieterndurchRechtsverletzung DritterauchVorteileentstehenkönnen.EsbestehteingesetzlichesInteressedaran,dassDiensteanbieterselbstander bestmöglichenverhinderungvonrechtsverletzungenmitwirken.darüberhinaussolleinanreizfürdiensteanbieter bestehenbleiben,anformalisiertenundkooperativenverfahrenzurabwehrvonrechtsverletzungenzupartizipieren. DerGrundsatzderAnwendbarkeitallgemeinerRechtsvorschriftenwirddahingehendpräzisiert,dassderDiensteanbieterdurchdieseMaßnahmennichtindiebereitsbeschriebeneHaftungsfallegedrängtwerdendarf.Zudemwird verhindert,dasseindiensteanbietervorgerichtdennegativbeweis alsodenbeweisdertechnischenunmöglichkeit einer Maßnahme führen muss. DieRegelungstärktdamitdieMeinungsfreiheitinderInformationsgesellschaftundbeseitigtdiefürDiensteanbieter bisherbestehenderechtsunsicherheitausderrechtsprechung. Zu Nummer 4 DietelemedienrechtlicheDefinitionundhaftungsrechtliche PräzisierungvonSuchmaschinenerhöhendieRechtssicherheitindiesemLeistungsbereich.Dasin 7Absatz2Satz1 destelemediengesetzesniedergelegteverbotallgemeiner
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/11173 ÜberwachungspflichtengiltzukünftigauchfürSuchmaschinen. Zu Nummer 5 BislangistnurdieSpeicherungfremderInformationenfür einennutzergesetzlichgeregelt.beidienstenwieforen undgästebüchernlässtsichinderregelnichtsagen,dass dievonnutzernveröffentlichteninformationen füreinen Nutzer gespeichertwerden,zumaldernutzeroftmalskeine MöglichkeitderÄnderungeinesEintragshat,nachdemer ihnabgesandthat.gleichwohlistdieinteressenlageder Diensteanbietervergleichbar:DieAnbietervonForen,Gästebüchern,WikisundÄhnlichemkönnenfürdieInformationenihrerNutzerebensowenigverantwortlichgemacht werdenwieanbietervonspeicherplatz (Webhoster).Die NeuregelungpräzisiertdenAnwendungsbereichund schließt dadurch eine weitere gesetzliche Regelungslücke. Zu Nummer 6 DietelemedienrechtlicheDefinitionundhaftungsrechtliche PräzisierungvonHyperlinkserhöhendieRechtssicherheitin diesemleistungsbereich.dasin 7Absatz2Satz1des TelemediengesetzesniedergelegteVerbotallgemeinerÜberwachungspflichten gilt zukünftig auch für Hyperlinks. Zu Nummer 7 DiebestehendenTransparenzvorschriftenüberArt,Umfang undzweckederverarbeitungvonpersonenbezogenendaten werdenumangabenzumzeitlichenumfangderspeicherungerweitert.dernutzererhältsomiteinumfassenderes BildderVerarbeitungundNutzungseinerDatendurchden Diensteanbieter.DerüberschaubareImplementierungsaufwand rechtfertigt die Stärkung der Verbrauchersouveränität. GemäßRichtlinie2002/58/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom12.juli2002überdieverarbeitungpersonenbezogenerdatenunddenschutzderprivatsphärein derelektronischenkommunikation (Datenschutzrichtlinie fürelektronischekommunikation)stellendiemitgliedstaatensicher,dassdiebenutzungelektronischerkommunikationsnetzefürdiespeicherungvoninformationenoder denzugriffaufinformationen,dieimendgeräteinesteilnehmersodernutzersgespeichertsind,nurunterderbedingunggestattetist,dassderbetreffendeteilnehmerodernutzergemäßderrichtlinie95/46/egklareundumfassende InformationeninsbesondereüberdieZweckederVerarbeitungerhältunddurchdenfürdieseVerarbeitungVerantwortlichenaufdasRechthingewiesenwird,dieseVerarbeitung zuverweigern.diesstehteinertechnischenspeicherung oderdemzugangnichtentgegen,wennderalleinigezweck diedurchführungodererleichterungderübertragungeiner NachrichtübereinelektronischesKommunikationsnetzist oder,soweitdiesunbedingterforderlichist,umeinenvom TeilnehmeroderNutzerausdrücklichgewünschtenDienst derinformationsgesellschaftzurverfügungzustellen.die Einfügungdes 13Absatz7setztsomitdasEuropäische Gemeinschaftsrecht in die nationale Gesetzgebung um. Zu Nummer 8 DieNeuregelungschränktdiebisherexzessiveErmächtigungzurWeitergabesensiblerNutzerdatenanBehördenund Privateinrechtsstaatlichnotwendigerundwirtschaftlich vertretbarerweiseein.spezialgesetzlichevorschriftenüber dieverwendungpersonenbezogenerdatenbleibenhiervon unberührt.diensteanbieterkönnenauchnachderpräzisierungderermächtigunggesetzlicheauskunftsansprüche nichtausdatenschutzrechtlichenerwägungenzurückweisen. DiekompensatorischeErgänzungderBestandsdatenregelungstelltsicher,dassDiensteanbieterineinemangemessenenUmfangfürAuskünftegegenüberzuständigenBehörden kompensiertwerden.dasmitderdatenauskunfteinhergehendegemeinwohlinteresserechtfertigteinekostendeckendebepreisungdieserleistungen.gleichzeitigwird einökonomischeranreizdafürgeschaffen,dasinstrument BestandsdatenauskunftnichtzuexzessivseitensderzuständigenBehördenzunutzen.EinsolcherAnreizwirktregulierend und ist rechtsstaatlich geboten. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordung ( 160a StPO)
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