FIRST SOLAR, INC. RICHTLINIEN ZUR UNTERNEHMENSFÜHRUNG
|
|
- Theodor Martin
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FIRST SOLAR, INC. RICHTLINIEN ZUR UNTERNEHMENSFÜHRUNG A. Rolle von Aufsichtsrat und Vorstand 1. Aufsichtsrat Aufgabe des Aufsichtsrats ( Aufsichtsrat ) ist es, die Geschäftsführung von First Solar, Inc. ( Unternehmen ) zu überwachen. Der Aufsichtsrat ernennt den Vorstandsvorsitzenden ( CEO ) und überträgt diesem die Zuständigkeit und Verantwortung für den Unternehmensbetrieb. Der Aufsichtsrat ist zur Wahl eines Aufsichtsratsvorsitzenden ( Vorsitzender ) berechtigt. Die tägliche Führung des Geschäftsbetriebs, einschließlich der Erstellung von Jahresberichten sowie der kurz und langfristigen strategischen Planung, ist Aufgabe des Unternehmensvorstands. Die wichtigste Aufgabe des Aufsichtsrats stellt die Beaufsichtigung und Kontrolle des Vorstands bei der Erfüllung dieser Aufgaben und Funktionen dar. 2. Vorstand Der CEO und die übrigen leitenden Führungskräfte tragen die Verantwortung für die Führung der betrieblichen Unternehmensabläufe. B. Zusammensetzung und Leitung des Aufsichtsrats 1. Aufsichtsratsvorsitzender und CEO Der Aufsichtsrat kann selbst darüber entscheiden, ob er einen Vorsitzenden ernennen möchte und ob die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden und CEO von ein und derselben Person übernommen werden soll. Dabei ist unter Berücksichtigung aller relevanten und wechselnden Umstände das für das Unternehmen und seine Aktionäre am besten geeignete Vorgehen abzuwägen. 2. Größe des Aufsichtsrats Die Anzahl der Aufsichtsräte sollte nicht so groß werden, dass eine effiziente Arbeit des Gremiums nicht mehr möglich ist. Der Ernennungs und Führungsausschuss ist dafür zuständig, dem Aufsichtsrat Empfehlungen zur geeigneten Größe und den entsprechenden Anforderungen des Aufsichtsrats vorzulegen. 3. Unabhängigkeit des Aufsichtsrats Die Unabhängigkeit der Aufsichtsräte ist im US Bundesgesetz Sarbanes Oxley Act (SOA) aus dem Jahr 2002, den Regeln und Bestimmungen der US amerikanischen Börsen und Wertpapieraufsichtsbehörde SEC und den Börsenzulassungsstandards der Nasdaq festgeschrieben. Die Unabhängigkeitsanforderungen der Nasdaq Börse sehen eine Reihe objektiver Tests vor. So dürfen Aufsichtsräte beispielsweise keine Angestellten des Unternehmens sein, und auch bestimmte Arten geschäftlicher Transaktionen mit dem Unternehmen sind ihnen untersagt. Da nicht jeder Interessenkonflikt, der die Aufsichtsräte möglicherweise in ihrer Unabhängigkeit behindern könnte, vorhergesehen oder ausdrücklich geregelt werden kann, hat sich der Aufsichtsrat Gültig seit: 3. Oktober 2006 Zuletzt aktualisiert am: 28. Oktober 2008
2 auch in jedem Einzelfall davon zu überzeugen, dass keine Beziehung vorliegt, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats das unabhängige Urteilsvermögen bei der Ausübung der Zuständigkeiten als Aufsichtsratsmitglied beeinträchtigen könnte. Zu diesem Zweck unterzieht der Aufsichtsrat die von den künftigen Aufsichtsratsmitgliedern und dem Unternehmen vorgelegten Angaben einer eingehenden Prüfung unter besonderer Berücksichtigung der geschäftlichen und privaten Aktivitäten der betreffenden Personen, soweit sich diese möglicherweise auf das Unternehmen und dessen Geschäftsführung auswirken. 4. Ernennungskriterien für Aufsichtsratsmitglieder Der Ernennungs und Führungsausschuss prüft in regelmäßigen Abständen gemeinsam mit dem Aufsichtsrat, welche Kenntnisse und Eigenschaften angesichts der aktuellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats von neuen Mitgliedern gefordert werden. Es ist die Absicht des Aufsichtsrats, Personen als Mitglieder zu gewinnen, die sich in herausragender Weise als Führungskräfte ausgezeichnet haben und besondere Erfolge in ihrem jeweiligen Spezialgebiet vorweisen können und die somit einen wertvollen Beitrag zur Arbeit des Aufsichtsrats leisten und die Interessen der Aktionäre wirksam vertreten können. Bei der Prüfung möglicher Mitglieder durch den Aufsichtsrat werden auch, aber nicht nur, die folgenden Aspekte berücksichtigt: (i) Funktionen und Leistungen, die für die Geschäftswelt wertvoll sind, (ii) persönliche Führungsqualitäten, Charaktereigenschaften, Urteilsvermögen und ob der Kandidat in der Öffentlichkeit über einen Ruf für Integrität, Vertrauenswürdigkeit, Respekt, Kompetenz und Einhaltung höchster ethischer Standards verfügt und diesen auch während der Tätigkeit im Aufsichtsrat aufrechterhält, (iii) relevantes Know how und vielfältige Hintergrunderfahrung in Bereichen wie Unternehmensführung, Technologie, Finanzen und Buchführung, Marketing, Regierung und anderen für den Unternehmensbetrieb relevanten Disziplinen und (iv) ob mögliche Interessenkonflikte vorliegen und ob der Kandidat ausreichend Zeit zur Vorbereitung, Teilnahme und Mitwirkung an allen Sitzungen hat ( Ernennungskriterien für Aufsichtsräte ). Die Qualifikationen der Aufsichtsräte sind mindestens bei jeder anstehenden Wiederwahl anhand dieser Kriterien zu überprüfen. 5. Auswahl neuer Kandidaten für den Aufsichtsrat Zuständig für die Prüfung und Auswahl möglicher Aufsichtsratsmitglieder ist der Ernennungs und Führungsausschuss. 6. Orientierung und laufende Weiterbildung von Aufsichtsräten Das Unternehmen richtet ein Orientierungs und Weiterbildungsprogramm für Aufsichtsräte ein, damit diese sich mit den Geschäftsabläufen und Plänen des Unternehmens, den Branchentrends und der Unternehmensführung vertraut machen und laufend zu aktuellen Unternehmensfragen und Themenbereichen weiterbilden können, die ihnen bei der Ausübung ihrer Pflichten behilflich sind
3 7. Aufsichtsräte, deren berufliche Verantwortlichkeiten wechseln oder bei denen sich andere relevante Umstände ändern Kommt es zu einem substanziellen Wechsel in der Haupttätigkeit oder beruflichen Zugehörigkeit eines Aufsichtsrats oder treten andere Umstände ein, die möglicherweise die weitere Qualifikation des Aufsichtsratsmitglieds mit Blick auf die oben ausgeführten Ernennungskriterien für Aufsichtsräte in Frage stellen, hat das betreffende Aufsichtsratsmitglieds seinen Rücktritt anzubieten bzw. der Ernennungs und Führungsausschuss ein entsprechendes Rücktrittsangebot zu verlangen. Der Ernennungs und Führungsausschuss prüft den angebotenen Rücktritt und gibt gegenüber dem Aufsichtsrat eine Empfehlung über das weitere Vorgehen ab. 8. Tätigkeit in anderen gewinnorientierten Aufsichtsgremien Unabhängige Aufsichtsräte sind aufgerufen, den erforderlichen Zeitaufwand für die Tätigkeit in anderen Aufsichtsgremien (gemeinnützige Organisationen ausgenommen) etwa für Sitzungsteilnahme, Vorbereitung, Beteiligung und Mitwirkung sorgfältig abzuwägen. Unabhängige Aufsichtsräte haben den Vorsitzenden des Ernennungs und Führungsausschusses vor Annahme einer Tätigkeit für einen anderen Aufsichtsrat zu informieren, damit das Unternehmen prüfen kann, (i) ob sich aus der Annahme einer solchen Einladung durch das Aufsichtsratsmitglied Gesetzeskonflikte oder mögliche Interessenkonflikte ergeben und (ii) ob dem Aufsichtsratsmitglied ausreichend Zeit für die Vorbereitung, Teilnahme und Mitwirkung an den Sitzungen des Aufsichtsrats des Unternehmens bleibt. Unabhängige Aufsichtsräte sollten neben dem Aufsichtsrat des Unternehmens maximal in fünf weiteren Aufsichtsgremien anderer Aktiengesellschaften tätig sein. 9. Prüfung der Vergütung von Aufsichtsräten Der Ernennungs und Führungsausschuss erhält in regelmäßigen Abständen Berichte zur Höhe der Vergütung für Aufsichtsräte im Vergleich zu anderen, ähnlichen USamerikanischen Unternehmen und ist gemeinsam mit dem Vergütungsausschuss dafür verantwortlich, dem Aufsichtsrat Empfehlungen zu etwaigen Vergütungsänderungen für unternehmensunabhängige Aufsichtsräte vorzulegen. Dabei hat sich der Ernennungs und Führungsausschuss von drei Zielen leiten zu lassen: (i) die Vergütung soll die Aufsichtsräte in angemessener Weise für den Arbeitsaufwand entschädigen, der für ein Unternehmen unserer Größe und Ausrichtung anfällt, (ii) die Vergütung soll sich sowohl mit den Interessen der Aufsichtsräte als auch mit den langfristigen Interessen der Aktionäre des Unternehmens vereinbaren lassen und (iii) die Vergütungsstruktur ist gegenüber den Aktionären des Unternehmens klar offenzulegen
4 C. Arbeit des Aufsichtsrats 1. Festlegung der Tagesordnungspunkte für Aufsichtsratssitzungen Bei der ersten Aufsichtsratssitzung in jedem Jahr legen der Vorsitzende und der CEO dem Aufsichtsrat die Tagesordnungspunkte zur Genehmigung vor, die im Laufe des Jahres erörtert werden sollen. Vor jeder Sitzung prüft die Geschäftsführung die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte, die in den Zuständigkeitsbereich eines Aufsichtsratsausschusses fallen, mit dem Vorsitzenden des entsprechenden Ausschusses und verteilt die Tagesordnung vorab an die Aufsichtsräte. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, die Aufnahme weiterer Punkte zur Tagesordnung zu beantragen. 2. Vorab an den Aufsichtsrat verteiltes Material Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten im Vorfeld der Aufsichtsratssitzungen relevantes Material zu den Tagesordnungspunkten, um sich auf die Diskussion dieser Punkte vorbereiten zu können. Sensible Themen können während der Sitzung erörtert werden, ohne dass vorab oder parallel schriftliches Material dazu verteilt wird. 3. Verantwortlichkeiten von Aufsichtsräten Aufsichtsräte müssen ihr geschäftliches Urteilsvermögen in einer Weise nutzen, die den besten Interessen der Aktionäre und des Unternehmens dient. Bei der Ausübung dieser Verpflichtung können sich die Aufsichtsräte in angemessener Weise auf die Führungskräfte des Unternehmens sowie dessen Berater und Prüfer stützen. Von den Aufsichtsräten wird erwartet, dass sie im Wesentlichen an allen Sitzungen des Aufsichtsrats und allen Ausschüssen, in denen sie tätig sind, teilnehmen und mitwirken, sich angemessen auf diese Sitzungen vorbereiten und so oft wie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich zusammenkommen. 4. Präsentationen vor dem Aufsichtsrat und Zugang zu Mitarbeitern Mitglieder der Geschäftsleitung können zu Aufsichtsrats oder Ausschusssitzungen (ganz oder zu Teilen) eingeladen werden, um sich an Diskussionen zu beteiligen. In der Regel werden Präsentationen zu Themen, die vom Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse zu erörtern sind, von der für den jeweiligen Geschäftsbereich des Unternehmens verantwortlichen Führungskraft gehalten. Mitglieder des Aufsichtsrats haben zudem uneingeschränkten Zugang zu allen anderen Vorstandsmitgliedern und Unternehmensmitarbeitern zu erhalten. 5. Zugang des Aufsichtsrats zu unabhängigen Beratern Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse können in geeigneter Weise Unterstützung durch externe Berater einholen. Für die Bewilligung der entsprechenden Honorare und die Vertragsgestaltung ist der Aufsichtsrat allein verantwortlich. 6. Sitzungen unternehmensunabhängiger Aufsichtsräte Die unabhängigen Aufsichtsräte haben in regelmäßigen Abständen (mindestens halbjährlich) ohne Beisein der Aufsichtsräte aus dem Unternehmen zusammenzukommen
5 D. Aufsichtsratsausschüsse 1. Ausschüsse Derzeit gibt es Aufsichtsratsausschüsse für die Bereiche Audit, Vergütung und Ernennung & Führung. 2. Benennung und Tätigkeitsdauer von Ausschussmitgliedern Der Aufsichtsrat ist für die Ernennung von Ausschussmitgliedern und Ausschussvorsitzenden zuständig und hat sich dabei an den Empfehlungen des Ernennungs und Führungsausschusses zu orientieren. Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse sind vom Aufsichtsrat während der ersten Sitzung nach der Jahreshauptversammlung der Aktionäre zu wählen. 3. Tagesordnung, Häufigkeit, Dauer und Protokolle von Ausschusssitzungen Der Vorsitzende jedes Ausschusses hat die Tagesordnung, Sitzungsdauer und Anwesenheit der Ausschussmitglieder bei jeder Sitzung zu bestätigen und über die Häufigkeit von Sitzungen zu entscheiden. Das Material zu den Tagesordnungspunkten wird ausreichend im Voraus an die Ausschussmitglieder verteilt, damit sie sich auf die Erörterung der entsprechenden Fragen vorbereiten können. Die Ausschussvorsitzenden melden im Anschluss an jede reguläre Ausschusssitzung ein Sitzungsprotokoll an den Aufsichtsrat. 4. Mitgliedschaft Nur Aufsichtsräte, die sämtliche Voraussetzungen aus der entsprechenden Ausschusssatzung erfüllen, können in einem Ausschuss tätig sein. 5. Zuständigkeiten Der Aufsichtsrat hat in regelmäßigen Abständen die Zuständigkeiten der einzelnen Ausschüsse zu prüfen und deren Satzungen zu genehmigen. (Kopien der Satzungen sind diesen Richtlinien als Anlage beigefügt.) E. Bewertung von Aufsichtsrat und Vorstand 1. Formale Bewertung des Vorsitzenden und CEOs Der Vergütungsausschuss definiert in Absprache mit dem Vorsitzenden und dem CEO jährliche und langfristige Leistungsziele für den Vorsitzenden und den CEO. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses fungiert bei der Erörterung der Umsetzung dieser Ziele durch den Vorsitzenden und den CEO mit den unternehmensunabhängigen Aufsichtsräten als Diskussionsleiter und teilt das Ergebnis dieser Beurteilung dem Vorsitzenden und dem CEO anschließend mit. Der Vergütungsausschuss nimmt das Ergebnis dieser Beurteilung als Grundlage zur Bestimmung der weiteren Vergütung des Vorsitzenden und des CEOs. 2. Selbsteinschätzung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat nimmt eine jährliche Selbsteinschätzung vor, um die eigene Wirksamkeit und die wirksame Funktionsweise seiner Ausschüsse zu beurteilen. Der Ernennungs und Führungsausschuss hat die Einschätzungen aller Aufsichtsräte entgegenzunehmen und an den Aufsichtsrat weiterzugeben. Auf der Grundlage - 5 -
6 dieser Einschätzungen und weiterer Erörterungen hat der Aufsichtsrat im Anschluss eine Beurteilung zu spezifischen Prüfbereichen zu treffen, in denen der Aufsichtsrat und/oder Vorstand Verbesserungspotenzial für eine größere Wirksamkeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sieht. 3. Nachfolgeplanung Der Aufsichtsrat plant die Nachfolge für die Funktionen des Vorsitzenden und CEOs sowie bestimmte andere Führungspositionen. Zur Unterstützung des Aufsichtsrats nehmen der Vorsitzende und der CEO jedes Jahr eine Beurteilung der wichtigsten Führungskräfte und ihres jeweiligen Nachfolgepotenzials vor. Der Vorsitzende und der CEO haben dem Aufsichtsrat zudem eine Einschätzung darüber vorzulegen, welche Personen sie als mögliche Nachfolger für bestimmte leitende Führungspositionen sehen. 4. Führungskräfteentwicklung Der Vorsitzende und der CEO sollten dem Aufsichtsrat jährlich über das Unternehmensprogramm zur Führungskräfteentwicklung berichten
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrSatzung des Fördervereins der
2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrHauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5
Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
MehrS A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz
S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins
MehrTelefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.
Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
MehrWeitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2/6 Den Aktionären stehen unter anderem die folgenden
MehrS a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.
S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrFörderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung
Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrVEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.
1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
MehrSTATUTEN. Gewerbeverein Stäfa
STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66
MehrErklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB
Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB 1. Erklärung gemäß 161 des Aktiengesetzes Gemäß 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat im April 2016 die folgende Erklärung abgegeben: Entsprechenserklärung
Mehr2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll
MehrSatzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005
Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrSehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!
Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und
MehrCorporate Governance Bericht/ Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 289a HGB
Stand: 26. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG... 1 2. Angaben zu angewandten Unternehmensführungspraktiken... 2 3. Zusammensetzung
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrAußerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016
Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG
MehrErklärung zur Unternehmensführung gemäß 289a HGB
Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 289a HGB Entsprechenserklärung Vorstand und Aufsichtsrat der InTiCa Systems AG erklären gemäß 161 AktG: Die Gesellschaft hat in den abgelaufenen Geschäftsjahren
MehrÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN
ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN Diese Bestimmungen regeln 1 Regelungsbereich a) die Veranstaltung eines Spieles mit Beteiligung ausländischer Vereins-
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Neuregelung der Wahl der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz Der
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrCorporate Governance Bericht 2010
juris GmbH Corporate Governance Bericht 2010 Stand: 15. April 2010 1 Inhalt 1. Einleitung... 3 2. Erklärung zum Public Corporate Governance Kodes des Bundes... 3 3. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung...
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrSatzung. " Peiner Betreuungsverein e.v." Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung " Peiner Betreuungsverein e.v." 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet Peiner Betreuungsverein e.v. (2) Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Peine und ist im Vereinsregister
MehrSatzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.
Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrSATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule
MehrDen Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:
Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen
MehrErläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG zur Hauptversammlung der am 5. Mai 2011 Börsennotierte Aktiengesellschaften sind gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG verpflichtet,
MehrBericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012
Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrStatuten Verein für aktive Humanität
Statuten Verein für aktive Humanität Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein für aktive Humanität besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne
MehrRechte der Aktionäre
Ordentliche Hauptversammlung der PVA TePla AG am 12. Juni 2015 Rechte der Aktionäre Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrKosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten
Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
MehrSatzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.
Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden
MehrMICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011
MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,
MehrBerufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa
Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrS A T Z U N G. für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen
S A T Z U N G für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen (neue leben Lebensversicherung AG, neue leben Unfallversicherung AG, neue leben Pensionskasse AG) Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 2 1
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrFördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung
Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der
MehrSatzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v.
Schömberg, 30.01.2015 Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. und hat seinen Sitz in Schömberg. Er ist im Vereinsregister
MehrGeschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe
Geschäftsordnung des Vereins Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe 1. Etage 1.1 Die Etagenversammlung Die Etagenversammlung tritt in der Regel zweimal pro Semester zusammen.
MehrRahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit
Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei
MehrSatzung für den Pferdezuchtverein Uelzen
Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.
MehrMinisterium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Zentrale Prüfungen nach Klasse 10
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Zentrale Prüfungen nach Klasse 10 IMPRESSUM Herausgeber: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Mehr3 Gemeinnützigkeit. 4 Mitgliedschaft
Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Name des Vereins lautet Christian-Peter-Beuth-Gesellschaft der Freunde und Förderer der Beuth Hochschule für Technik Berlin e.v." 2. Sitz des Vereins ist Berlin. 2 Zweck
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrVfW-Sachverständigenordnung
VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir
MehrFreie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung
Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrGeschäftsordnung. für das Präsidium des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft. Fassung vom 23. September 2015
s Geschäftsordnung für das Präsidium des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft Fassung vom 23. September 2015 1 Zusammensetzung und Aufgaben 1. Der Vorsitzende, die Stellvertreter und ein weiteres,
MehrEinladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr
Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,
MehrSatzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
MehrSHG INVEST DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT. lesen, bevor Sie selbst verkaufen...
DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT lesen, bevor Sie selbst verkaufen... Bevor Sie mit uns über Ihre Immobilie reden, sprechen wir mit Ihnen über unser diskretes Verkaufsmarketing. Wir sind der Meinung, dass Sie
Mehr2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt.
I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: AUDI Aktiengesellschaft. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft
MehrAUFSICHTSRATSORDNUNG KERDOS GROUP S.A. I. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1 AUFSICHTSRATSORDNUNG KERDOS GROUP S.A. I. Kapitel Allgemeine Bestimmungen 1 Der Aufsichtsrat ist ein Organ der Gesellschaft KERDOS GROUP Aktiengesellschaft (weiter genannt Gesellschaft ), das gemäß den
MehrSatzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.
Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrSatzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V.
Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rahmengeber und Perlentaucher. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrHOTEL BÄREN. Familie Sauter Beobachtungen & Problembereiche. Interview mit Stefan Sauter (Miteigentümer)
HOTEL BÄREN Familie Sauter Beobachtungen & Problembereiche Interview mit Stefan Sauter (Miteigentümer) Werdegang Stefan Sauter 1990 bis 2004 Wie sein Bruder Thomas im Angestelltenverhältnis 1995 bis 2000
MehrVerein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel
Verein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel Satzung Präambel Im Jahr 2006 als Club of Rome Schule neu gegründet, hat die Lernwerft sich inzwischen mit einem schulischen wie auch vorschulischen Angebot
MehrWege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit
Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit der Arbeitsgruppe Bildung und Training des Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. Seit Dezember
MehrFragebogen zur Kooperation und Hilfeplanung
[Name der Einrichtung] [z.h. Herr/ Frau] [Adresse] [PLZ, Stadt] Fragebogen zur Kooperation und Hilfeplanung Dieser Fragebogen richtet sich an Personen, die mit der Planung und Bewilligung von Hilfen für
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrCVW-Privatbank AG. Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr.
Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) 1. Vorbemerkungen zur Vergütungspolitik ( 16 InstitutsVergV i.v.m. Art. 450 Verordnung
MehrBericht des Aufsichtsrats
Bericht des Aufsichtsrats Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2014 die ihm nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung obliegenden Aufgaben wahrgenommen, und er
MehrDer Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende. Geschäftsordnung. 1 Geltung
Geschäftsordnung Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende beschlossen. Geschäftsordnung 1 Geltung Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer einer Amtsperiode.
MehrProjekt- Management. Landesverband der Mütterzentren NRW. oder warum Horst bei uns Helga heißt
Projekt- Management oder warum Horst bei uns Helga heißt Landesverband der Projektplanung Projektplanung gibt es, seit Menschen größere Vorhaben gemeinschaftlich durchführen. militärische Feldzüge die
MehrKriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger
Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,
MehrEnergienetz Elbmarsch - Förderverein für eine Energiewende in der Elbmarsch
Der Förderverein Energienetz Elbmarsch Förderverein für eine Energiewende in der Elbmarsch ist eine dem Gemeinnutz verpflichtete überparteiliche Initiative. Viele engagieren sich bereits, jede/r ist herzlich
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrKathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal
Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal Prüfungsreglement für Grad-1 und Grad-2 Kandidaten Freigegeben am 19.08.2014
MehrTeamentwicklung. Psychologische Unternehmensberatung Volker Rudat
Teamentwicklung Konflikte klären, Regeln für die Kommunikation und Zusammenarbeit festlegen und wirksame Vereinbarungen treffen Es gibt keine Standardformel... Für die erfolgreiche Zusammenarbeit von Teams
MehrReglement. über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement)
Reglement über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement) I. Allgemeines 1. Voraussetzungen Art. 1 Grundsätze Das Mitglied von LEADING SWISS AGENCIES muss: a) in der Schweiz domiziliert sein,
Mehr