Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege. 1 Rechtliche Grundlagen

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1 Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege 1 Rechtliche Grundlagen (1) Die Förderung von Kindern in Tagespflege gehört nach 2 Abs. 2 Ziff. 3 i.v.m. 22 bis 25 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie 2 und 27 bis 30 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) zu den Leistungen der Jugendhilfe. (2) Tagespflege im Sinne der 22 bis 25 SGB VIII ist eine familienergänzende und -unterstützende Maßnahme zur Förderung der Entwicklung des Kindes zur Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung. Sie ist gleichrangig neben der Förderung in Kindertageseinrichtungen zu sehen und ein eigenständiges Förderungsangebot, bei dem die Voraussetzungen der 27 ff. SGB VIII nicht vorliegen müssen. (3) Gemäß 90 SGB VIII können für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den 22 bis 24 Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgelegt werden. Der Kreis Segeberg gewährt analog zur Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren in Kindertageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder eine einkommensabhängige sozial gestaffelte Ermäßigung des Kostenbeitrages. 2 Förderung durch das Kreisjugendamt (1) Die Förderung der Tagespflege durch das Jugendamt umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung von Tagespflegepersonen die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. (2) Der Kreis Segeberg behält sich vor, die Ausführung einzelner Aufgaben an Dritte zu übertragen

2 3 Voraussetzung für die Gewährung einer laufenden Geldleistung (1) Für die Gewährung einer laufenden Geldleistung muss die Förderung des Kindes in Tagespflege bedarfsgerecht nach den Kriterien des 24 SGB VIII sowie die Tagespflegeperson geeignet i. S. d. 23 Abs. 1 und 3 SGB VIII sein. Eine Tagespflegeperson ist in der Regel geeignet, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet hat, Kindertagespflege nach den Bestimmungen des 22 SGB VIII betreibt, sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet, zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit ist, über kindgerechte Räume verfügt oder bereit ist, ggf. die Räume der Eltern zu nutzen, ihre charakterliche und gesundheitliche Eignung durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auf Anforderung des Kreisjugendamtes und einer Bestätigung des Hausarztes nachweist, ihre pädagogische Eignung durch Nachweis einer einschlägigen pädagogischen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundqualifikationskurs entsprechend den Richtlinien des Landes Schleswig-Holstein vom darlegt. Das Kreisjugendamt kann gem. 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auch feststellen, dass die Tagespflegeperson ihre Eignung in anderer Weise nachgewiesen hat. (2) Findet die Betreuung des Kindes durch Personen statt, die mit dem Kind in gerader Linie verwandt sind, erfolgt grundsätzlich keine Förderung durch Geldleistung. (3) Kindertagespflege ist in der Regel für Kinder im Alter bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, in Ausnahmefällen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zu gewähren. (4) Eine Finanzierung der Tagespflege nach 30 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz Schl.-H. (KiTaG) schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie aus. (5) Es gilt das Prinzip der Nachrangigkeit, d.h. vorrangige Ansprüche, z.b. gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf Gewährung von Kinderbetreuungskosten, oder gegenüber einer Krankenkasse, z.b. aufgrund von Kur- oder Rehabilitationsmaßnahmen, sind zunächst geltend zu machen

3 4 Umfang der Leistungsgewährung (1) Der Kreis Segeberg erstattet im Rahmen dieser Richtlinie eine laufende Geldleistung für die Kindertagespflege. Die laufende Geldleistung des Jugendamtes umfasst dabei die Erstattung der angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für ihren Sachaufwand entstehen sowie die Erstattung eines angemessenen Beitrages zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung (Tagespflegebeitrag). die anteilige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson. Grundsätzlich wird die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Alterssicherung erstattet. eine jährliche Pauschale als Erstattung von Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung der Tagespflegeperson. Die jährliche Pauschale zur gesetzlichen Unfallversicherung entspricht dem Mindestjahresbeitrag für eine selbständige Tagespflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung. die Erstattung der Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, soweit für die Tagespflegeperson eine Beitragspflicht zu einer Kranken- und Pflegeversicherung besteht. (2) Die Erstattung der hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Erstattung von Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung werden der Tagespflegeperson vom Jugendamt auf Antrag erstattet. Gefördert wird ab Antragseingang beim Kreis Segeberg mit Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen, jedoch rückwirkend höchstens ab dem 01. des Monats, in dem der Antrag beim Jugendamt eingegangen ist

4 5 Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen (Tagespflegebeitrag) (1) Grundsätzlich können die Personensorgeberechtigten mit der Tagespflegeperson eine Vergütung frei vereinbaren. (2) Der Kreis Segeberg gewährt bei Vorliegen der in 3 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen ausschließlich auf Antrag der Personensorgeberechtigten eine laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson gem. 23 Abs. 2 SGB VIII (Tagespflegebeitrag). (3) Die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen wird auf drei Euro pro Betreuungsstunde und Kind festgesetzt, unabhängig vom Alter des Tagespflegekindes. (4) Als Fehlzeiten werden insgesamt 30 Tage im Kalenderjahr anerkannt, dies schließt den Urlaubsanspruch mit ein. Für diese betreuungsfreie Zeit besteht Anspruch auf Fortzahlung des Tagespflegebeitrages. Bei Fehlzeiten, die einen Zeitraum von 30 Tagen im Kalenderjahr überschreiten, wird der gewährte Tagespflegebeitrag um jeden weiteren Fehlzeittag gekürzt. Darüber hinaus sind die Personensorgeberechtigten und die Tagespflegeperson gehalten, eine schriftliche Vereinbarung auf eine namentlich zu benennende Vertretung für Ausfallzeiten, z.b. wegen Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson, zu treffen. Die Vereinbarung ist dem Jugendamt zur Kenntnis zu geben. Für die Dauer der Vertretung wird die Betreuung weitergezahlt. Die Vergütung der Vertretung hat die Tagespflegeperson zu gewährleisten. Eine zusätzliche Förderung über diese Richtlinie ist nicht möglich. 6 Ermittlung der erforderlichen Betreuungsstunden (1) Die erforderlichen Betreuungsstunden werden anhand der Angaben der Personensorgeberechtigten ermittelt. Der Betreuungsumfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Förderung des Kindes in Tagespflege muss bedarfsgerecht nach den Kriterien des 24 SGB VIII sein

5 (2) Ist Kindertagespflege zu ungewöhnlichen Zeiten, z.b. nachts, erforderlich, werden für die Zeit von Uhr bis Uhr pauschal bis zu 4 Stunden als Betreuungszeit anerkannt. (3) Zeiten, die das Kind regelmäßig außerhalb der Tagespflegestelle verbringt, z.b. durch Kindergarten- oder Schulbesuch, sind keine der Tagespflegestelle zuzurechnenden Betreuungszeiten. (4) Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wird maximal ein Betreuungsbedarf von bis zu 3 Stunden täglich anerkannt. 7 Kostenbeitrag der Personensorgeberechtigten (1) Gemäß 90 Abs. 1 SGB VIII werden für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege nach den 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt. (2) Der Kostenbeitrag soll auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). 8 Ermäßigung des Kostenbeitrags für die Förderung in Kindertagespflege (Sozialstaffel) (1) Familien mit geringem Einkommen, deren Kinder in Tagespflege betreut und gefördert werden, erhalten gemäß 90 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit 25 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes auf Antrag eine Ermäßigung des Kostenbeitrags durch den Kreis Segeberg. (2) Für die Kindertagespflege wird als Bemessungsgrundlage ein Entgelt von drei Euro pro Betreuungsstunde (Kostenbeitrag) im Höchstfall berücksichtigt. (3) Für die Berechnung des Einkommens und die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die 82 ff. SGB XII. (4) Der für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Tagespflegestelle zu entrichtende Kostenbeitrag wird wie folgt ermäßigt: - 5 -

6 Beträgt die Überschreitung der Bedarfsgrenze nach 19 ff SGB II so erfolgt eine Ermäßigung des Kostenbeitrages um 00,00 bis 80,00 95 % 80,01 bis 160,00 80 % 160,01 bis 240,00 65 % 240,01 bis 320,00 50 % 320,01 bis 400,00 35 % 400,01 bis 480,00 20 % Soweit die Überschreitung der Bedarfsgrenze 480,01 und mehr beträgt, wird keine Ermäßigung gewährt. (5) Werden außer dem Kind, das die Tagespflegestelle besucht, Geschwisterkinder einschließlich Stiefgeschwister einer Haushaltsgemeinschaft gleichzeitig bedarfsgerecht in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle betreut, so ermäßigt der Kreis den Kostenbeitrag - i.h.v. 40 % für das 2. beitragspflichtige Kind - i.h.v. 100 % für das 3. und jedes weitere beitragspflichtige Kind. Die zu bildende Reihenfolge richtet sich nach dem Geburtsdatum, bei Kindern mit gleichem Geburtsdatum nach der alphabetischen Einordnung des Vornamens. (6) Sind gleichzeitig die Voraussetzungen nach 8 Abs. 4 und 5 dieser Richtlinie erfüllt, so ergibt sich die zu gewährende Gesamtermäßigung für das 2. Kind aus nachfolgender Tabelle: Einkommensabhängige Ermäßigung des Kostenbeitrages 40 % Geschwisterermäßigung für das 2. Kind 20 % 50 % 35 % 60 % 50 % 70 % 65 % 80 % 80 % 90 % 95 % 100 % Für das 3. und jedes weitere Kind beträgt die zu gewährende Gesamtermäßigung 100 %

7 (7) Für die Personen, die Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Abschnitt 2 des SGB II ( 19 ff SGB II) haben, ermäßigt der Kreis Segeberg den Kostenbeitrag für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Kindertagespflegestelle um 95 %. 9 Antragsverfahren und Zahlung des Tagespflegegeldes (1) Antragstellung Der Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (Anlage 1 dieser Richtlinie) ist von den Personensorgeberechtigten beim Jugendamt des Kreises Segeberg zu stellen. Daneben können folgende Ermäßigungen des Kostenbeitrages beantragt werden: Antrag auf Gewährung einer Geschwisterermäßigung Der Antrag auf Gewährung einer Geschwisterermäßigung (Anlage 2) ist direkt beim Jugendamt einzureichen. Die Personensorgeberechtigten haben durch Vorlage von Bescheinigungen der jeweils anderen Kindertagespflegestelle(n) oder Kindertageseinrichtung(en) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Geschwisterermäßigung zu belegen. Antrag auf Gewährung einer einkommensabhängigen Ermäßigung Wird eine einkommensabhängige Ermäßigung des Kostenbeitrages (Anlage 3) beantragt, ist dieser Antrag bei dem für den Wohnsitz der Personensorgeberechtigten zuständigen örtlichen Sozialamt einzureichen. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig mehrere Kinder in Kindertagesbetreuung betreut werden. Die Antragsformulare geben das Jugendamt und das örtliche Sozialamt heraus. (2) Zahlung des Tagespflegegeldes Das Tagespflegegeld wird an die Tagespflegeperson überwiesen. Die Zahlung erfolgt ab Betreuungsbeginn, jedoch rückwirkend höchstens ab dem 01. des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist. Die Zahlungen erfolgen für die Dauer des Bewilligungszeitraumes monatlich zum 15. eines Monats. Das Tagespflegegeld wird grundsätzlich als Pauschale gemäß des anerkannten individuellen Betreuungsumfanges gezahlt. Bei monatlich abweichenden Betreuungszeiten ist in Absprache mit dem Jugendamt über die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden Nachweis zu führen. Dieser Stundennachweis bildet dann die Grundlage für die Förderung. (3) Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, erfolgt die Bewilligung in der Regel für ein Jahr. Folgeanträge sind bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich

8 (4) Das - über die vom Kreis Segeberg gewährte laufende Geldleistung in Höhe von drei Euro pro Betreuungsstunde hinausgehende zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson vereinbarte Tagespflegegeld ist von den Personensorgeberechtigten direkt an die Tagespflegeperson zu leisten. 10 Ermäßigungsverfahren (einkommensabhängige Ermäßigung) (1) Der ausgefüllte Antrag (Anlage 3 evtl. auch in Verbindung mit Anlage 2) ist bei dem zuständigen örtlichen Sozialamt unter Beifügung der erforderlichen Nachweise einzureichen. Auf Wunsch der Personensorgeberechtigten ist das örtliche Sozialamt beim Ausfüllen des Antragsvordruckes behilflich. (2) Das örtliche Sozialamt prüft, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Kostenbeitrages nach 8 gegeben sind. Nach erfolgter Prüfung erstellt das örtliche Sozialamt eine Bescheinigung nach Anlage 4 dieser Richtlinie und leitet diese sowohl den Personensorgeberechtigten als auch dem Jugendamt des Kreises Segeberg zu. In der Bescheinigung ist die Höhe der Ermäßigung und der Ermäßigungszeitraum anzugeben. Daraufhin ergeht der Kostenfestsetzungsbescheid durch den Kreis Segeberg an die Personensorgeberechtigten. Haben die Personensorgeberechtigten den ausgehändigten Antragsvordruck nicht binnen eines Monats nach Aushändigung beim örtlichen Sozialamt zur Prüfung vorgelegt, so beginnt der Ermäßigungszeitraum erst ab dem Ersten des Monats, in welchem der Antragsvordruck bei dem Sozialamt eingegangen ist. Werden trotz Fristsetzung erforderliche Belege nicht vorgelegt, so beginnt der Ermäßigungszeitraum erst ab dem Ersten des Monats, in welchem die geforderten Belege vollständig eingereicht worden sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nicht vor, sind den Antragsstellern die Gründe mitzuteilen. (3) Der Ermäßigungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. Er beginnt frühestens am Ersten des Monats, in dem der Antrag bei dem zuständigen örtlichen Sozialamt eingeht. Treten die Voraussetzungen für eine Ermäßigung erst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Ermäßigungszeitraum am Ersten dieses Monats. Ist zu erwarten, dass sich die für die Festsetzung der Ermäßigung maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten erheblich verändern werden, ist der Ermäßigungszeitraum entsprechend zu verkürzen. Veränderungen, die während eines festgesetzten Ermäßigungszeitraumes eintreten, führen bei der Ermäßigung nach 8 Abs. 4 und 6 nicht zu einer Neufestsetzung, es sei - 8 -

9 denn, es liegt eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vor und die Kostenbeitragspflichtigen stellen einen Änderungsantrag. 11 Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Ermäßigungen Die erlassende Behörde ist jederzeit berechtigt, die von ihr erlassenen begünstigenden Bescheinigungen für den Fall der zu Unrecht erworbenen Ermäßigungen und im Fall der Änderung dieser Richtlinie zu widerrufen. 12 Mitwirkungspflichten (1) Die Bearbeitung eines Antrages auf laufende Geldleistung gemäß 23 Abs. 1 SGB VIII setzt die Mitwirkung der Tagespflegeperson und der Personensorgeberechtigten voraus. Bei fehlender Mitwirkung wird die Förderung der Kindertagespflege versagt. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass den Erziehungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus Ihrem Einkommen und Vermögen in vollem Umfang zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). (2) Zu den Mitwirkungspflichten der Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson gehört u.a. die Angabe folgender Tatsachen: Änderung der Betreuungszeiten, Angabe der Fehlzeiten (= Zeiten in denen das Kind nicht betreut wird), Änderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der Personensorgeberechtigten, Wohnortwechsel. 13 Kindertagespflege außerhalb des Kreises Segeberg Kinder aus dem Kreis Segeberg können auch in Kindertagespflege außerhalb des Kreises betreut und gefördert werden. Für die Leistungsgewährung bleibt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß 86 Abs. 1 SGB VIII zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Perso

10 nensorgeberechtigte, bei dem das Kind lebt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist eine Förderung in Kindertagespflege außerhalb des Kreises für das Kind geeignet und erforderlich, wird die Geldleistung gewährt, die im Kreis Segeberg üblich ist. Vor einer Leistungsgewährung ist zu prüfen, ob eine Tagesbetreuung im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Jugendhilfeträgers vorrangig möglich ist. 14 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt im gesamten Gebiet des Kreises Segeberg mit Ausnahme des Gebietes der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt. 15 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum in Kraft und ersetzt die Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege vom Übergangs- und Schlussbestimmungen Für Eltern und Kinder, denen bis zum laufende Geldleistungen nach der bis geltenden Richtlinie des Kreises gewährt worden sind, gelten die genannten Vorschriften bis zum Ende der Bewilligung weiter, längstens jedoch bis zum Anlage 1: Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII an die Tagespflegeperson Anlage 2: Antrag auf Gewährung einer Geschwisterermäßigung zur Reduzierung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege Anlage 3: Antrag auf Ermäßigung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege gemäß 90 SGB VIII Anlage 4: Bescheinigung mit Berechnungsbogen Bad Segeberg, den Die Landrätin

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