Der Fasching arbeitsrechtliche Themen rund um die närrische Zeit

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1 Der Fasching arbeitsliche Themen rund um die närrische Zeit Der Fasching findet wie jedes Jahr am Faschingsdienstag seinen Höhepunkt. Dieser Newsletter beantwortet lich fundiert, aber durchaus augenzwinkernd ❺ spezielle arbeitsliche Fragen zum lustigen Faschingstreiben. das? 1. Arbeitgeber verlangt Faschingsverkleidung darf er Grundsätzlich: JA Bekleidungsvorschriften im Betrieb fallen grundsätzlich unter das Weisungs des Arbeitgebers (vgl zb OGH , 8 ObA 195/98d). Eine Weigerung des Arbeitnehmers wird jedoch idr keine fristlose Entlassung als arbeitsliche Konsequenz fertigen. Verkleidungsanordnung ist ausnahmsweise unzulässig Unzulässig wäre die Anordnung des Arbeitgebers jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer die Kosten für die (Ver)Kleidung selbst tragen müssten; die (Ver)Kleidung objektiv als entwürdigend oder lächerlich empfunden werden könnte. Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail office@steuer-service.at web

2 Beispiel Ein Gastwirt möchte den Umsatz in der Faschingszeit dadurch anheben, dass er alle Service-Kräfte anweist, ihren Dienst als Häschen verkleidet zu verrichten. Diese Anordnung des Arbeitgebers überschreitet ue seine Weisungsbefugnis. 2. Faschingsoutfit am Arbeitsplatz kann das der Arbeitgeber verbieten? Wie sieht die liche Situation aus, wenn Mitarbeiter von sich aus kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen. Grundsätzlich ist ein Faschingsoutfit bedenkenlos Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, wenn Arbeitnehmer am Faschingsdienstag kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen. Verbot der Kostümierung In 2 besonderen Fällen ist die Kostümierung am Arbeitsplatz unzulässig: a) Durch das Faschingsoutfit werden Arbeitsabläufe gestört. b) Betriebliche Gründe verbieten eine Kostümierung am Arbeitsplatz dazu einige Beispiele: 2

3 Im Betrieb besteht eine verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht (zb Bundesheer); Die Kostümierung am Arbeitsplatz verstößt gegen Hygienevorschriften (zb in der Lebensmittelproduktion, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie, etc); Die Kostümierung am Arbeitsplatz verstößt gegen die Betriebssicherheit (zb Arbeiten an gefährlichen Maschinen); Die Kostümierung am Arbeitsplatz beeinträchtigt das vertrauenswürdige Erscheinungsbild gegenüber den Kunden (zb Steuerberater, Rechtsanwalt, Banken, etc). Gerade in Bereichen, wo es besonders auf das Vertrauen der Kunden ankommt (zb bei einer Bank, vgl OGH , 8 ObA 195/98d), kann der Arbeitgeber unpassende Kostümierungen verbieten. Beispiel Ein im Kassenbereich tätiger Bankangestellter erscheint am Faschingsdienstag mit rot gefärbten Haaren, einem Vampirgebiss und einer dunklen Sonnenbrille zum Dienst. 3. Faschingsumzug bezahlte Freizeit? Für einige Arbeitnehmer ist die Teilnahme am Faschingsumzug eine quasi sittliche Pflicht. Das ändert nichts daran, dass der Faschingsdienstag ein ganz normaler Werktag und somit auch wenn er von manchen Zeitgenossen zum intensiven Feiern genutzt wird selbstverständlich kein gesetzlicher Feiertag ist. 3

4 Die Teilnahme an einem Faschingsumzug, an Faschingsfeiern etc ist trotz Sitte oder Herkommens auch kein wichtiger Dienstverhinderungsgrund im Sinne des 8 Abs 3 AngG bzw 1154b Abs 5 ABGB. Wer im Fasching frei haben will, muss somit wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig frei gibt um Urlaub oder Zeitausgleich ansuchen. Es gibt auch keinen Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub. Lehnt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Wunsch auf (bezahlten oder unbezahlten) Urlaub oder auf Zeitausgleich ab, muss also auch am Faschingsdienstag gearbeitet werden. Unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit stellt lich eine Arbeitsverweigerung dar und kann zur fristlosen Entlassung führen. 4. Frühschluss am Faschingsdienstag? In manchen Regionen Österreichs ist es üblich, dass viele Geschäfte und Betriebe am Faschingsdienstag zu Mittag ihre Pforten schließen. Die Frage, ob in diesem Fall den Arbeitnehmern für den freien Nachmittag ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, ist nach allgemeinen arbeitslichen Kriterien zu lösen: In der Praxis wird oftmals Zeitausgleich vereinbart. Beliebt ist auch die Variante, einen halben Urlaubstag zu vereinbaren, obwohl dies lich so der Wunsch vom Arbeitgeber ausgeht problematisch ist: Laut Urlaubsgesetz ist die kleinste Einheit für den Urlaubsverbrauch ein ganzer Urlaubstag, weil nur dadurch die Erholungswirkung gesichert ist. In manchen Betrieben wird der freie Nachmittag den Mitarbeitern als zusätzliche bezahlte Freizeit geschenkt (Fortzahlung der Bezüge bzw kein Zeitabzug). Bedenken Sie bei dieser Großzügigkeit an das Risiko des 4

5 Entstehens gewohnheitslicher Ansprüche für die Zukunft (vgl zb OGH , 9 ObA 179/05x, ARD 5715/5/2006). Weisen Sie die Mitarbeiter ausdrücklich darauf hin, dass die Gewährung des freien Faschingsdienstag- Nachmittags ein freiwilliges Entgegenkommen der Firma ist, das ohne jeglichen Rechtsanspruch für die Zukunft erfolgt. 5. Feiern am Arbeitsplatz darauf sollten Sie achten Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, festzulegen, ob im Betrieb gefeiert wird (bzw gefeiert werden darf) und ob dabei Alkohol getrunken werden darf. Kurzes Anstoßen am Arbeitsplatz wird der Arbeitgeber in der Regel tolerieren müssen, sofern keine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen erfolgt. Der Arbeitgeber kann auf ein striktes, mit Entlassung sanktioniertes Feierverbot insbesondere dann bestehen, wenn bspw Sicherheitsvorschriften verletzt werden oder der Kundenbetrieb beeinträchtigt sein könnte. Im Falle einer trotz Ermahnung wiederholten und erheblichen Missachtung eines betrieblichen Alkoholverbots könnte eine fristlose Entlassung in Frage kommen. 5

6 Auch wenn in der Faschingszeit die Toleranz gegenüber Scherzen und Streichen etwas großzügiger sein mag, sind die arbeitslichen Bestimmungen und die Regeln des betrieblichen Verhaltens nicht außer Kraft gesetzt. Auch während der Faschingszeit (zb auch im Rahmen einer betrieblichen Faschingsfeier) sind daher selbstverständlich sexuelle Belästigungen, Misshandlungen (Schlagen, Bespucken, etc), gröbliche Ehrenbeleidigungen (Beschimpfungen, etc). verboten. Daran ändert auch eine allenfalls durch das Tragen einer Maske, Perücke oä herabgesetzte persönliche Hemmschwelle nichts. Verwendet jemand den Fasching als Deckmantel für Entgleisungen im obigen Sinne, setzt er einen Grund für eine fristlose Entlassung. Wichtiger Hinweis für den Arbeitgeber: Aufgrund seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber die an ihn herangetragenen Beschwerden sehr ernst zu nehmen und diese nicht als Faschingslaune abzuqualifizieren. Tut er nichts, können Strafen drohen, weil er diskriminierendes und belästigendes Verhalten nicht abgestellt hat. Der Inhalt dieses Newsletter stammt zum Großteil aus der Zeitschrift Personalverrechnung für die Praxis (Verlag LexisNexis) DIE Zeitschrift mit den interessantesten Praxisfällen für Personalisten. Probehefte und Bestellmöglichkeit eines ABOs unter: Praxis html 6

7 Für weitere Infos oder Fragen zu dieser Quick News stehen zur Verfügung: Herr Mag. Ernst Patka Tel.: 01/ Das HR-Beratungsteam (Mag. Elisabeth David, Michaela Haas, Mag. Daniela Mühlberger, Mag. Rainer Kraft) Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: 7

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