Rundschreiben Nr. 4/2014. A) Änderung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung zum und in der Krankenversicherung zum

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1 Auskunft erteilt: Thema: Änderung der Beitragssätze in der Pflege- und Krankenversicherung Herr Geßmann Auskunft erteilt: Thema: Alle weiteren Themen Frau Oellermann Telefon: Telefon: Münster, Telefax: Rundschreiben Nr. 4/2014 an alle antragaufnehmenden Stellen nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen A) Änderung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung zum und in der Krankenversicherung zum Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (1. Pflegestärkungsgesetz PSG I) 2. Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG) B) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu C) Übermittlung von Rundschreiben per D) Herzlichen Dank Verteiler 3 A - 3 F Rundschreiben Nr. 4/2014 Seite 1 von 8

2 A) Änderung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung zum und in der Krankenversicherung zum Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (1. Pflegestärkungsgesetz PSG I) Mit diesem Gesetz soll die erste Stufe der Pflegereform mit kurzfristig wirksamen Leistungsverbesserungen umgesetzt werden. Hierfür wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung (der Rentner) zum um 0,3 % erhöht ( 55 SGB XI). Demnach sind folgende Beitragssätze ab dem maßgebend: ab ab voller Pflegebeitragssatz mit Kind 2,05 % 2,35 % halber Pflegebeitragssatz (Beamte) mit Kind 1,025 % 1,175 % voller Pflegebeitragssatz bei Kinderlosigkeit 2,3 % 2,6 % halber Pflegebeitragssatz (Beamte) bei Kinderlosigkeit 1,275 % 1,425 % In der Regel wird die Änderung des Pflegeversicherungsbeitrages wie in der Rentenanpassungsmitteilung 2014 angekündigt über das sog. Kontoauszugsverfahren mit Auszahlung der Rente bekannt gegeben. Der Text auf dem Kontoauszug lautet wie folgt: BEITRAGSSATZ PFLEGEVERSICHERUNG X,XXX PROZENT IHR NEUER BEITRAG XX,XX EUR Sofern die Anwendung des Kontoauszugsverfahrens ausgeschlossen ist (z. B. bei Barzahlung oder Zahlungsempfänger weicht vom Berechtigten ab), werden die Rentenversicherungsträger den versicherungspflichtigen Rentnern entsprechende Änderungsbescheide durch den Renten Service der Deutschen Post AG zustellen. Rundschreiben Nr. 4/2014 Seite 2 von 8

3 2. Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom (GKV-Finanzstrukturund Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG) Mit dem Gesetz sollen die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung und die Qualität der Versorgung nachhaltig gefestigt und auf eine dauerhafte solide Grundlage gestellt werden. Die Beitragsautonomie der Krankenkassen soll dadurch gestärkt werden, dass sie ab dem Jahr 2015 individuelle einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben können, um eine bessere Ausgewogenheit zwischen Preis- und Qualitätswettbewerb zu erreichen. Das Gesetz sieht u. a. Folgendes vor: Festsetzung des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 % auf 14,6 % ab dem für Rentner erst ab , Abschaffung des einkommensunabhängigen Zusatzbeitrags und des damit verbundenen steuerfinanzierten Sozialausgleichsverfahrens, Einführung kassenindividueller einkommensabhängiger Zusatzbeiträge. Das o. a. Gesetz tritt im Wesentlichen zum in Kraft. 2.1 Allgemeiner Beitragssatz Der paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz wird bei 14,6 % festgesetzt ( 241 SGB V). Der Arbeitgeberanteil bzw. der Anteil des Rentenversicherungsträgers bleibt weiterhin bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben. Der obligatorische mitgliederbezogene Beitragssatzanteil in Höhe von 0,9 % wird abgeschafft. 2.2 Zusatzbeitrag (einkommensabhängig) Die einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge der Krankenkassen und der steuerfinanzierte Sozialausgleich ( 242b SGB V) entfallen. Stattdessen erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag als Prozentsatz von den beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder ( 242 SGB V). Diese kassenindividuellen Zusatzbei- Rundschreiben Nr. 4/2014 Seite 3 von 8

4 träge können im Rahmen des Preiswettbewerbes von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren. Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird in der Regel im sogenannten Quellenabzug, also direkt vom Arbeitsentgelt bzw. der gesetzlichen Rente ( 255 SGB V) einbehalten. Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern wird der Zusatzbeitrag nicht im Quellenabzug durch die Rentenversicherungsträger, sondern per Bescheid der Krankenkasse unmittelbar erhoben. 2.3 Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Für bestimmte Personengruppen ist der Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zu erheben; beispielsweise für Bezieher von Arbeitslosengeld II ( 242 Abs. 3 SGB V). Dieser beträgt für ,9 % und wird jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres für das Folgejahr festgelegt. 2.4 Besonderheiten bei Rentenbezug Beitragssatzänderungen Beitragssatzveränderungen gelten künftig jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an. Sie wirken sich also für pflichtversicherte Rentner mit einer zweimonatigen Verzögerung aus ( 247 SGB V) Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten Für pflichtversicherte Rentner gilt bis Ende Februar 2015 übergangsweise der (Gesamt-)Beitragssatz in Höhe von 15,5 % weiter. Ab März 2015 wird bei Pflichtversicherten neben dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 % ggf. auch die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze bei der Beitragsbemessung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt ( 322 SGB V). Rundschreiben Nr. 4/2014 Seite 4 von 8

5 2.4.3 Sonderkündigungsrecht Erhebt die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats gekündigt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben bzw. erhöht wird. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis dahin zahlt das Mitglied den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag und kann dann in eine andere Krankenkasse wechseln ( 175 Abs. 4 S. 6, 242 Abs. 5 SGB V) Beitragstragung Bei einem krankenversicherungspflichtigen Rentner trägt der Rentenversicherungsträger unverändert 7,3 % (Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes) der Rente; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge allein ( 249a SGB V) Benachrichtigung der Rentner In der Regel wird die Änderung des Krankenversicherungsbeitrages wie in der Rentenanpassungsmitteilung 2014 angekündigt über das sog. Kontoauszugsverfahren mit Auszahlung der Rente bekannt gegeben. Der Text auf dem Kontoauszug lautet wie folgt: IHR KV-ANTEIL BISHER: XXX,XX NEU: XXX,XX UND IHR KV-ZUSATZ- BEITRAG XX,XX Bei einer nachfolgenden Änderung wird für die Darstellung auf dem Kontoauszug folgender Text verwendet: IHR KV-ZUSATZBEITRAG BISHER: XX,XX, NEU: XX,XX Sofern die Anwendung des Kontoauszugsverfahrens ausgeschlossen ist (z. B. bei Barzahlung oder Zahlungsempfänger weicht vom Berechtigten ab), werden die Rentenversicherungsträger den versicherungspflichtigen Rentnern entsprechende Änderungsbescheide zustellen. Rundschreiben Nr. 4/2014 Seite 5 von 8

6 B) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Die folgenden R-Vordrucke wurden geändert und stehen in der Auflage zur Verfügung: R100 R110 R120 R210 R220 R240 R250 R500 R506 R610 R615 R616 R660 R665 R670 R675 R865 R985 R992 R993 Die Vordrucke R101, R501 und R820 stehen mit den ab dem voraussichtlich aktuellen Werten in der Auflage zur Verfügung. Auf die folgenden Änderungen wird insbesondere hingewiesen: Der durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) eingeführte Sozialausgleich ist mit Inkrafttreten des GKV-FQWG (siehe Abschnitt A, Ziffer 2) entfallen (Rundschreiben Nr. 2/2010). Aus diesem Grund wurde in den Vordrucken R100 (Ziffer 12.3), R500 (Ziffer 14.2), R610 (Ziffer 10.2) und R615 (Ziffer 8.2) die entsprechende Frage gestrichen. In dem Vordruck R210 wurde in der Ziffer 3 Antragstellung durch andere Personen die Anforderung eines Nachweises bezüglich der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ergänzt. Die aktuelle Formulierung sieht wie folgt aus: Rundschreiben Nr. 4/2014 Seite 6 von 8

7 Als Nachweis über die fehlende Einsichts-/Einwilligungsfähigkeit gilt bspw. eine Bestellungsurkunde oder ein Betreuerausweis. Die Ergänzung erfolgte, da dem Hinweis auf der Seite 9 zu entnehmen ist, dass für die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bei fehlender Einsichts-/Einwilligungsfähigkeit die Unterschrift eines Betreuers erforderlich ist. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten genügt nicht. Entsprechend ergänzt wurden ebenfalls die Vordrucke R120 (Ziffer 2), R610 (Ziffer 4) und R615 (Ziffer 3). Von der Auflage (einzelne Auflagen bzw ) wurden folgende V-Vordrucke geändert: V015 V020 V021 V023 V024 V030 V031 V032 V050 V051 V060 V061 V080 V110 V210 V301 V805 V810 V811 V900 V910 Der Vordruck V805 fordert unter Ziffer 4 Angaben zum Kindschaftsverhältnis. Bisher enthielt Ziffer 4.1 den Hinweis Angaben zur leiblichen Mutter bitte in Ziffer 7 angeben. Dieser Hinweis wurde entfernt und Ziffer 7 wurde um den gesonderten Hinweis Angaben sind immer erforderlich, wenn der Antrag nicht durch die leibliche Mutter bzw. Adoptivmutter gestellt wird. ergänzt, so dass diese Ziffer in den genannten Fällen immer auszufüllen ist. Entsprechende Anpassungen erfolgten im Vordruck V811. Rundschreiben Nr. 4/2014 Seite 7 von 8

8 C) Übermittlung von Rundschreiben per Seit einigen Jahren bieten wir Ihnen die Übersendung unserer Rundschreiben per an. Sofern Sie von dieser Möglichkeit bisher noch keinen Gebrauch gemacht haben, dieses zukünftig aber nutzen möchten, informieren Sie uns bitte. Diesbezüglich können Sie sich per an Frau Vera Kemper wenden. Zukünftig erhalten Sie dann die Informationen auf dem schnellsten Weg per . Die Versendung des Rundschreibens in Papierform werden wir dann einstellen. Unsere Rundschreiben sind auch im Internet ( veröffentlicht. Der Zugriff ist über den folgenden Pfad möglich: Infos für Experten Behörden und Gemeinden Versicherungsämter und Gemeinden Fachmitteilungen und Rundschreiben D) Herzlichen Dank Ein auch aufgrund der gesetzlichen Änderungen spannendes, aber auch sehr arbeitsreiches Jahr neigt sich dem Ende entgegen. Für die gute Zusammenarbeit auch in diesem Jahr bedanken wir uns bei Ihnen ganz herzlich. Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen noch eine schöne und besinnliche Vorweihnachtszeit, frohe Weihnachten und alles Gute für das neue Jahr. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Gen.-Akte P o t t h o f f /2014 Rundschreiben Nr. 4/2014 Seite 8 von 8

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