Lothar Rother Gefährdungsbeurteilung psychischer Faktoren

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1 Lothar Rother Gefährdungsbeurteilung psychischer Faktoren Ein Projekt des Betriebsrats der Landbäckerei Ihle, Friedberg nominiert zum Deutschen Betriebsrätepreis 2013 Projekt Gefährdungsbeurteilung 1

2 Ich bin Bäcker und Konditormeister, sowie Betriebswirt des Handwerks. Als Wirtschafts- und Familienmediator erkenne ich die Konflikte im Betrieb (und in der Familie) sehr gut. Seit 10 Jahren bin ich ehrenamtlicher Arbeitsrichter am AG Augsburg und Dozent für Mediation innerhalb von Betriebsratsgremien bei Krisen mit dem Arbeitgeber, sowie in verschiedenen Bildungseinrichtungen wie z.b. der KAB oder der VHS. Außerdem bin ich auch Mitglied der Tarifkommission der NGG Bäckerhandwerk/Bayern und seit 12 Jahren freigestellter Betriebsratsvorsitzender der Landbäckerei Ihle Produktion. Lothar Rother»Ziel eines Konfliktes oder einer Auseinandersetzung soll nicht der Sieg, sondern der Fortschritt sein!«das Bildungszentrum Oberjosbach unterstützt Betriebsräte des Ernährungsgewerbes, der Gastronomie und Hotellerie bei Bewerbungen zum Deutschen Betriebsrätepreis. 2 Projekt Gefährdungsbeurteilung

3 Das Projekt Der Betriebsrat hat die Geschäftsleitung jahrelang auf Probleme bei der Belastung der Mitarbeiter hingewiesen. Leider haben Anzeichen wie Unzufriedenheit am Arbeitsplatz, schlechtes Betriebsklima, hoher Krankenstand etc. in der Geschäftsleitung nicht zu einem Umdenken geführt, so dass nichts unternommen wurde. Aus diesem Umstand und der Initiative des Betriebsrats entstand somit das Projekt»Psychische Gefährdungsbeurteilung«, welches zu der entsprechenden Betriebsvereinbarung führte, um den Beschäftigten sinnvoll zu helfen. In drei Tagesterminen einer Einigungsstelle wurde die Betriebsvereinbarung erzwungen, da der Arbeitgeber andere Vorstellungen hatte, insbesondere über eine Mitarbeiterumfrage, die anonym und wissenschaftlich durchgeführt wurde und aufzeigen sollte, wie belastet die Belegschaft wirklich ist. Das Ergebnis der Umfrage bestätigte die Missstände und entsprach den Erwartungen des Betriebsrats. Jetzt kann der Betriebsrat, durch die entsprechende Betriebsvereinbarung abgesichert, Maßnahmen ergreifen, die die Arbeitsbedingungen der Kolleginnen und Kollegen effektiv verbessern. Zunächst wurden Qualifizierungsmaßnahmen für die Führungskräfte vereinbart, die bereits gute Erfolge erzielen. Die Kommunikationsstrukturen sowie die Arbeitsorganisation werden mit Hilfe von externen Beratern verbessert. Ein aus der Betriebsvereinbarung gebildeter Steuerkreis arbeitet nun sinnvoll daran, die Gefährdungsbeurteilungen technischer Art zu koordinieren, und zum ersten Mal überhaupt wird der Gesundheitsschutz im Betrieb angepackt. Es entsteht also daraus ein strukturiertes Betriebliches Gesundheitsmanagement, das für die Zukunft des Unternehmens absolut erforderlich ist, gerade bei der demographischen Situation im Unternehmen. Zum Unternehmen Die Landbäckerei Ihle in Friedberg/Bayern ist ein Familienbetrieb in vierten Generation. Das Unter nehmen unterhält etwa 300 Filialen und Cafés sowie zwei Produktionsstandorte für Handwerksbackwaren sowie Discounterbelieferungen. Insgesamt hat die die Landbäckerei Ihle 2500 Beschäftigte. Psychische Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte Auch die Gefährdungsbeurteilung psychisch belastender Arbeitsbedingungen ist seit 1996 durch das Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Diese findet jedoch nur in einer verschwindend geringen Anzahl von Unternehmen statt, obgleich der Betriebs-/Personalrat hier ein»hartes«mitbestimmungsrecht hat und sogar von sich aus tätig werden kann (Initiativrecht). Die Gründe für eine meist fehlende psychische Gefährdungsbeurteilung (nach einer Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung) sind im folgenden Schaubild verdeutlicht: Projekt Gefährdungsbeurteilung 3

4 Das Schaubild zeigt vor allem, dass viele Arbeitnehmervertreter (wie übrigens auch viele Arbeitgeber) nicht genau wissen, wie eine Gefährdungsbeurteilung psychisch belastender Arbeitsbedingungen»funktioniert«. Aufgrund der unbestrittenen Notwendigkeit und des dringenden bundesweiten Handlungsbedarfs hat eine psychische Gefährdungsbeurteilung allerdings viel Sinn. Diese sollte unbedingt auf Grundlage neuester arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse erfolgen. In aller Regel werden in den Betrieben wenn überhaupt aufgrund mangelnder arbeitspsychologischer Kenntnisse keine genauen psychischen Gefährdungsanalysen durchgeführt, sondern es werden mit selbst konstruierten Fragebögen, Checklisten und dergleichen trotz bester Vorsätze leider nur Meinungen über Stress oder Betriebsklima abgefragt. Darüber hinaus setzen solche Befragungen oftmals bei den Menschen und nicht bei den Bedingungen des Arbeitsumfelds an. Hierbei stellt sich zum einen das Problem, dass die Ursache für die Beeinträchtigungen oder Krankheiten der betroffenen Beschäftigten zumindest theoretisch auch außerhalb des Betriebes liegen können. Zum anderen ist es nach dem Arbeitsschutzgesetz völlig unerheblich, ob die Beschäftigten bereits beeinträchtigt sind oder nicht, ausschlaggebend ist nur, ob im Unternehmen Bedingungen existieren, die aus arbeitswissenschaftlicher Sicht zu Stress oder psychischen Beeinträchtigungen führen können. Diese sind dann abzustellen oder zumindest zu reduzieren. Entsprechend der Vorgabe des Arbeitsschutzgesetzes bezieht sich die psychische Gefährdungsanalyse somit auf eine Untersuchung der Bedingungen des Arbeitsumfelds. Hierdurch sind konkrete Maßnahmen ableitbar, die sich notfalls auch rechtlich durchsetzen lassen. Falls Sie weitere Auskünfte benötigen, können Sie mich gerne per Mail kontaktieren: Für Schulungen zum Thema und für die Durchführung einer Gefährdungs beurteilung psychischer Belastungen im Betrieb empfehle ich das Forschungs- und Beratungsinstitut Dr. Norbert Gulmo Weinheim/Heidelberg ( Dr. Norbert Gulmo war als Sachverständiger in der Einigungsstelle für den Betriebsrat tätig, und hat die entscheidenden Akzente für die Vorgehensweise bei einer psychischen Gefährdungsbeurteilung sowie deren Festschreibung in einer Betriebsvereinbarung gesetzt. Seine Schulungen zum Thema sind sehr qualifiziert und praxisorientiert und eine wichtige Hilfe dabei, einen Weg zu finden, das doch schwierige Thema schnell umzusetzen. Für die praktische Ermittlung möglicher psychischer Belastungen im Betrieb werden von Herrn Dr. Gulmo ausschließ lich hochwertige arbeitswissenschaftlich anerkannte Verfahren eingesetzt, die sich in der betrieblichen Praxis bewährt haben. 4 Projekt Gefährdungsbeurteilung

5 Betriebsvereinbarung Nr. ## Gefährdungsbeurteilung Zwischen der Firma Landbäckerei Ihle GmbH & Co. KG und dem Betriebsrat Produktion der Firma Landbäckerei Ihle GmbH & Co. KG wird folgende Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes abgeschlossen: Präambel Die Bestimmung des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des 5 ArbSchG zur qualifizierten Ermittlung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit werden mit Hilfe dieser Betriebsvereinbarung konkretisiert. Ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess von Arbeitssicherheit sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz wird installiert und gleichzeitig die Beteiligung der Beschäftigten am Gesundheitsschutz gesichert. Beide Parteien stimmen darüber ein, dass eine erfolgreiche Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes sowohl im Interesse des Unternehmens als auch der Beschäftigten liegt. Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die Gefährdungsbeurteilung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren den Bereich psychischer Belastungen einschließt und eine erfolgreiche Gefährdungsbeurteilung nur unter Beteiligung der Beschäftigten mit einer anschließenden Wirksamkeitskontrolle möglich ist. 1 Räumlicher und persönlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung erfasst alle Arbeitsplätze der Landbäckerei Ihle GmbH & Co. KG, Standort Friedberg im Bereich Produktion. Er gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des 5 BetrVG. 2 Sachlicher Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung umfasst die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und der nach geordneten Verordnungen zur Ermittlung und Beurteilung der arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken, Festlegung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die Überprüfung ihrer Wirksamkeit sowie ihrer Dokumentation. 3 Verfahren Die Betriebsparteien verständigen sich zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung auf die in Anlage 1 (Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Faktoren am Arbeitsplatz) beschriebene Verfahren zur psychischen Gefährdungsbeurteilung und auf das in Anlage 2 beschriebene Verfahren zur technisch-organisatorischen Gefährdungsbeurteilung. 4 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Faktoren am Arbeitsplatz erfolgt nach Anlage A 3 (Fragebogen). 5 Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Faktoren Zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung werden die Beschäftigten der betroffenen Bereiche während der Arbeitszeit über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung informiert. Weiter werden Ziele der Analyse, Durchführung und Umgang mit den Ergebnissen dargestellt, einschließlich der Erfüllung etwaiger datenschutzrechtlicher Anforderungen. Die Vorbereitung der Bereiche/Abteilungen hat spätestens einen Monat vor Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen sie darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. 6 Gemeinsame Kommission Zur Durchführung dieser Betriebsvereinbarung bilden Arbeitgeber und Betriebsrat eine gemeinsame Kommission (gemeinsamer Ausschuss im Sinne von 28 Abs. 2 BetrVG). Die in den Ausschuss entsandten Mitglieder des Betriebsrates werden hierbei zur selbständigen Entscheidung durch den Betriebsrat ermächtigt. Projekt Gefährdungsbeurteilung 5

6 Diese Kommission setzt sich paritätisch zusammen aus zwei Mitgliedern des Betriebsrates und zwei Beauftragten des Arbeitgebers. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Außerdem können sowohl einzelne Mitarbeiter wie externe Berater gegebenenfalls als nichtstimmberechtigte Mitglieder hinzugezogen werden. Zu den Aufgaben der gemeinsamen Kommission gehören insbesondere: Konzeption der Information der Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung Erstellung eines Unterweisungskonzeptes Festlegung der Bereiche in denen die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden soll sowie Zeitplan und Reihenfolge Begleitung der Durchführung der Analysen zu den Gefährdungsbeurteilungen Bewertung der Ergebnisse der Gefährdungsanalysen Festlegung von ergänzenden Methoden der Gefährdungsbeurteilung, wie Feinanalysen, Risikobewertungen o. Ä., soweit erforderlich, und deren Umsetzung Festlegung der zu treffenden Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und deren zeitliche Umsetzung Festlegung von Zeitpunkt und Art von Wirksamkeitskontrollen sowie deren Überwachung Die Kommission tritt jeweils zu den vierteljährlichen ASA-Terminen zusammen. Auf Antrag einer Betriebspartei sind bei Bedarf innerhalb von 14 Tagen ab Antragstellung zusätzliche Sitzungen durchzuführen. Meinungsverschiedenheiten in der gemeinsamen Kommission über die Durchführung der Aufgaben sind in einer Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat innerhalb von zehn Werktagen ab Feststellung der Nichteinigung zu klären. Danach kann jede Betriebspartei die Einigungsstelle anrufen. 7 Beteiligung der Beschäftigten Die Beschäftigten der Bereiche, in denen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt ist, werden über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung informiert. Der festgestellte Handlungsbedarf ist zu benennen. Soweit sich die Erforderlichkeit zu treffender Maßnahmen herausgestellt hat, sind diese zu bezeichnen. Die Pflichten und Rechte der Beschäftigten aus 15 bis 17 ArbSchG insbesondere das Recht eigene Vorschläge zu unterbreiten werden hierdurch nicht berührt. Der Betriebsrat erhält die Auswertung der Gefährdungsbeurteilung, einschließlich des ermittelten Handlungsbedarfs. Soweit bereits Vorschläge für erforderliche Maßnahmen durch die Untersucher oder die gemeinsame Kommission unterbreitet worden sind, sind diese dem Betriebsrat mitzuteilen. Sofern es sich hierbei um Regelungen über den Gesundheitsschutz gemäß 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG handelt, ist sicher zu stellen, dass das Mitbestimmungsverfahren eingehalten wird. 8 Dokumentation Die Dokumentation nach 6 ArbSchG enthält das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung mit entsprechender Begründung sowie die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Die Dokumentation wird fortgeschrieben ohne alte Daten zu überschreiben oder zu löschen. Der Betriebsrat erhält Zugriff auf die Dokumentation. Die Dokumentationen sind vom Arbeitgeber aufzubewahren. Die Dokumentation wird nur für die Festlegung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes genutzt. Es gibt keine Schnittstellen zu anderen betrieblichen Bereichen und Systemen. Es ist sicherzustellen, dass keinerlei personenbezogene oder -beziehbare Daten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. 9 Grundsätze Durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen sollen arbeitsbedingte Gefährdungen der Gesundheit ermittelt werden. Die Betriebsparteien haben sich auf die Anwendung nach 3 dieser 6 Projekt Gefährdungsbeurteilung

7 Betriebsvereinbarung geeinigt. Das Verfahren kann betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten angepasst werden. Insoweit als hier ein zusätzlicher Regelungsbedarf im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung besteht, sind sich die Betriebsparteien darüber einig, dass dieser auch ohne Kündigung der Betriebsvereinbarung verhandelt und einvernehmlich umgesetzt werden kann. 10 Inkrafttreten und Kündigung Die Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Die Betriebsvereinbarung kann beidseitig, mit einer Frist von drei Monaten erstmals zum ##.##.#### gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Danach sind unverzüglich Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufzunehmen. Im Falle einer Kündigung wirkt diese Betriebsvereinbarung bis zur Neuregelung nach ( 77 Abs. 6 BetrVG). Die eventuelle Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Betriebsvereinbarung berührt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht. Ort und Datum Geschäftsführung Personalleitung Betriebsratsvorsitzender Anlage 1 Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Faktoren am Arbeitsplatz Vorbemerkung Als Ergänzung zu der Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG führt die Firma Ihle spätestens drei Monate nach Unterschrift der Betriebsvereinbarung eine Mitarbeiterbefragung durch, die psychische Gefährdungen abdecken soll. Die Fragen beziehen sich auf Einwirkungen an den Arbeitsplätzen, von denen man nach den derzeitigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen annimmt, dass sie einen Einfluss auf die Gesundheit haben können. Fragen zur psychischen und körperlichen Gesundheit, wie psycho-somatische Störungen oder Muskel- Skelett-Erkrankungen, aber auch Fragen zur Qualifizierung gehören grundsätzlich nicht zu einer Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze nach 5 ArbSchG, sie können allerdings im Hinblick auf den Prozess eines Betrieblichen Gesundheitsmanagement sinnvoll sein. Der besondere Schutz der Gesundheitsdaten ist zu gewährleisten. Die Befragung ist anonym durchzuführen. Die Auswertung und Erstbewertung der Daten erfolgt durch eine Institution, die das Vertrauen der Geschäftsleitung und des Betriebsrates genießt. Fragen zur Gesundheit der Mitarbeiter und zu Fragen der Qualifizierung Fragen zur Gesundheit und Qualifizierung sind nicht Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Diese Fragen werden im Hinblick auf den Prozess des Betrieblichen Gesundheitsmanagements empfohlen. Bei der Auswertung und Interpretation von Gesundheitsfragen ist der besondere Datenschutz zu gewährleisten. Auftraggeber Auftraggeber der Befragung ist die Firma Ihle. Projekt Gefährdungsbeurteilung 7

8 Fragebogen Die Fragen des Fragebogens stammen aus international anerkannten arbeitswissenschaftlichen Skalen zur Abschätzung arbeitsbedingter Belastungen. Die Skalen des Fragebogens sollen folgende Belastungsaspekte abdecken: 1. Handlungsspielraum 2. Zusammenarbeit mit Kollegen 3. Zusammenarbeit mit Führungskräften 4. Unsicherheit der Information/Kommunikation 5. Arbeitsorganisatorische Probleme 6. Arbeitsunterbrechungen 7. Zeitdruck 8. Betriebsklima 9. Kooperationserfordernisse In der vorgeschlagenen Form des Fragebogeninventars und dem Kontext der Durchführung kann die Testgüte der Skala von der der Originalskalen abweichen. Nach der Datenerhebung sind deshalb Testgütekriterien wie die Reliabilität (Formale Messgenauigkeit) und die Validität (inhaltliche Genauigkeit) zu berechnen. Das vorgeschlagene Verfahren stellt ein Screeningverfahren dar, das einen ersten Überblick im Sinne einer Einstiegsuntersuchung erlaubt. Für eine vertiefende Betrachtung müssen die Ergebnisse unter Beteiligung der Mitarbeiter diskutiert und bewertet werden. Festlegung der Abteilungen Die Abteilungen, die eigenständig ausgewertet werden sollen, werden im Einvernehmen zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung festgelegt. Die Untersuchungseinheiten sollen hinsichtlich der Tätigkeit homogen sein und sie sollen so groß sein, dass der Datenschutz gewährleistet werden kann. Auswertende Stelle Für die Auswertung ist eine unabhängige Stelle mit ausreichender Kompetenz für die Durchführung von Befragungen und ausreichender arbeitswissenschaftlichen Erfahrung auszuwählen. Sie muss die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes für Auftragsdatenverarbeitung erfüllen. Auswertung Die erhobenen Daten werden über alle Personen des Unternehmens hinweg, aber auch abteilungsbezogen ausgewertet. Bei der abteilungsbezogenen Auswertung ist der Datenschutz zu beachten. Kann eine Abteilung nicht ausgewertet werden, ist eine abteilungsspezifische Interpretation nicht möglich. Bewertung der Ergebnisse Die Bewertung der Ergebnisse bedarf arbeitswissenschaftlicher, arbeitspsychologischer und sofern Fragen zur Gesundheit im Fragebogen enthalten sind, klinisch-psychologischer und arbeitsmedizinischer Erfahrung. Die auswertende Stelle interpretiert auf fachlicher Basis die Ergebnisse und gibt erste Empfehlungen. Die Bewertung der Ergebnisse nimmt die Kommission gem. 6 BV vor und stellt den Handlungsbedarf fest. Überschreiten die Mittelwerte bezogen auf das Gesamtunternehmen oder die Abteilungen auf einer 5-stufigen Skala den Wert von 3,5, so besteht unter Berücksichtigung von Einzelwerten auf Itemebene und der Varianz der Punktwerte, Handlungsbedarf. Bei Werten zwischen 2,5 und 3,5 erfolgt eine Detailanalyse der einzelnen Items unter Rückspiegelung der Ergebnisse und Einbeziehung der Beschäftigten; um einen möglichen oder konkreten Handlungsbedarf auf Basis der Ergebnisse feststellen zu können. Dies gilt für das Ergebnis in den oben genannten 9 Skalen und für das Ergebnis auf Itemebene. Im Einzelfall kann immer Handlungsbedarf bestehen. Für die Interpretation und Auswertung der Ergebnisse aus der Befragung 2012 werden die Fachberater aus der Einigungsstelle, Herr Dr. Bärenz und Herr Dr. Gulmo, nochmals beratend tätig sein (ein Beratertag), um ihre Einschätzung zu den Ergebnissen sowie den Empfehlungen der auswertenden Stelle abzugeben. 8 Projekt Gefährdungsbeurteilung

9 Einbindung der Ergebnisse in das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) Die Ergebnisse und die Empfehlungen der paritätisch besetzten Kommission werden dem Steuerkreis des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) zur Verfügung gestellt Information der Mitarbeiter Die Mitarbeiter erhalten spätestens vier Wochen nach Abschluss der Auswertung eine gemeinsam von den Betriebsparteien formulierte Kurzinformation. Die Gesamtergebnisse und/oder die Teilergebnisse werden den Abteilungen zurückgemeldet und dort diskutiert. In diesen Rückmeldeveranstaltungen werden erste Verbesserungsvorschläge aus der Sicht der Mitarbeiter generiert. Datenschutz Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (2009) sowie die Vorschriften des Bayrischen Landesamtes für Datenaufsicht für Auftragsdatenverarbeitung (2011) sind einzuhalten. Insbesondere ist auch bei kleineren Betriebseinheiten /Abteilungen der Datenschutz zu gewährleisten. Bei der Bewertung von Gesundheitsdaten ist die ärztliche Schweigepflicht zu beachten. Organisation der Befragung Die Fragebogen werden den Mitarbeitern/-innen zusammen mit einem neutralen Rückkuvert sowie einem von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam verfassten Merkblatt mit der Lohnabrechnung zugeschickt; sie füllen ihn zu Hause aus. Die Fragebogen werden in verschlossenen Umschlägen in einer Urne, die im Betrieb aufgestellt ist, gesammelt. Die Urne kann nur gemeinsam geöffnet werden (Zwei-Schlüssel-Prinzip) und wird zum vereinbarten Stichtag (ein Monat nach Zusendung der Fragebogen) vom Betriebsrat und Arbeitgeber öffentlich geleert und an die auswertende Stelle geschickt. Wiederholung der Betriebsbefragung Zur Feststellung von summativen Veränderungen soll die Befragung frühestens nach 18 Monaten und spätestens nach 30 Monaten wiederholt werden. Geschäftsführung Personalleitung Betriebsratsvorsitzender Anlage 2 Technische Gefährdungsbeurteilung Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen gem. 5 ArbSchG werden alle Arbeitsbereiche einer detaillierten Untersuchung unterzogen, wobei die Handlungsanleitungen der BGN zur betrieblichen Gefährdungsbeurteilung, die einschlägigen Rechtsvorschriften (z.b. GefStoffV; BioStoffV, etc.), sowie folgende Kriterien zu beachten sind: Festlegung und Abgrenzung der zu untersuchenden Arbeitsaufgabe Ermitteln des zugehörigen Arbeitssystems incl. Systemelementen und Tätigkeitsabfolge (bei Bedarf ggf. Zerlegen in Teiltätigkeiten) Ermitteln/Erkennen der auftretenden Gefährdungsfaktoren und relevanten gefahrbringenden Bedingungen Erfassen der zugehörigen Gefahrenquellen Feststellen, Beschreiben und Beurteilen der konkreten Gefährdung Erfassen der Expositionszeit Beachten der individuellen Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung Projekt Gefährdungsbeurteilung 9

10 Die technische Gefährdungsbeurteilung soll hierbei nach folgendem Schema erfolgen: 1. Mechanische Gefährdungen 2. Elektrische Gefährdungen 3. Gefahrstoffe 4. Biologische Arbeitsstoffe 5. Brand- und Explosionsgefährdungen 6. Thermische Gefährdungen 7. Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen 8. Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen 9. Physische Belastungen/Arbeitsschwere 10. Psychische Faktoren 11. Sonstige Gefährdungen Es besteht Einigkeit darüber, dass Maßnahmen nach folgendem Hierarchiemuster abgeleitet werden sollen: Gefahrenquelle vermeiden/beseitigen Sicherheitstechnische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Nutzung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) Verhaltensbezogene Maßnahmen Zur Durchführung der technischen Gefährdungsbeurteilung werden tätigkeits- bzw. abteilungsbezogene Teams gebildet. Diese Teams leisten nach oben stehenden Vorgaben die Vorarbeit einer Gefährdungsanalyse, deren Ergebnisse der paritätischen Kommission zur endgültigen Beurteilung und Maßnahmenfestlegung vorgelegt werden. Die Teams, zusammengesetzt aus: Führungskraft Betriebsrat Fachkraft für Arbeitssicherheit Mitarbeitern des Bereiches Betriebsarzt Ggf. externe Sachverständige (vgl. 6 BV) führen im Rahmen einer Grobanalyse nach Absprache eine gemeinsame Begehung durch. Die Teams werden von der gemeinsamen Kommission festgelegt. Geschäftsführung Personalleitung Betriebsratsvorsitzender 10 Projekt Gefährdungsbeurteilung

11 Fragebogen 1 Projekt Gefährdungsbeurteilung 11

12 Fragebogen 2 12 Projekt Gefährdungsbeurteilung

13 Fragebogen 3 Projekt Gefährdungsbeurteilung 13

14 Fragebogen 4 14 Projekt Gefährdungsbeurteilung

15 Fragebogen 5 Projekt Gefährdungsbeurteilung 15

16 Fragebogen 6 Geschäftsführung Personalleitung Betriebsratsvorsitzender 16 Projekt Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung Zwischen der Fritz Dräxlmaier GmbH & Co. KG Landshuter Str. 100 84137 Vilsbiburg und dem Konzernbetriebsrat der vorgenannten Firma, (nachfolgend KBR genannt) wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

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