Ständige Erreichbarkeit und mobile IT-Geräte

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1 Ständige Erreichbarkeit und mobile IT-Geräte Dresden, 18. Oktober 2012 Arne Gattermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, BITKOM

2 Statistik BITKOM Umfrage 71 % der Berufstätigen sind an Feiertagen, am Wochenende oder im Urlaub erreichbar 29 % antworten nicht auf berufliche Mails oder Anrufe 94 % der Beschäftigten rufen täglich ihr elektronisches Postfach ab, 38 % sind permanent auf Empfang 29-Jährige bekommen 8 berufliche Nachrichten am Tag, 30- bis 49-Jährige 12 Nachrichten pro Tag, über 50-Jährige etwa 13 Nachrichten am Tag 88 % der Berufstätigen sind außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit für Kunden, Kollegen oder Vorgesetzte per Internet oder Handy erreichbar, davon sind 29 % der Beschäftigten jederzeit erreichbar 2

3 Status quo Trotz umfangreicher Ausstattung mit Handy, Laptop etc. fehlen in vielen Unternehmen klare Regelungen zur Erreichbarkeit. Stress und Dauerbelastung durch ständige Erreichbarkeit (Urlaub, Feierabend, Wochenende). nur eben mal die Mails checken Flexible Arbeitswelt macht krank Laut dem Fehlzeiten-Report 2012 (AOK-Studie) fühlen sich viele Arbeitnehmer in Deutschland überlastet. Grund seien längere Arbeitswege, ständige Erreichbarkeit und Überstunden. Häufig sind psychische Beschwerden die Folge, teilten die Herausgeber der Studie mit. Tagesschau v BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.v. 3

4 Arbeitszeit Arbeitszeit i.s. des ArbZG: Zeit vom Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen = werktäglich 8 Stunden Nachtzeit: 23-6 Uhr; Nachtarbeit > 2 Std während Nachtzeit Arbeitsbereitschaft: Arbeitszeit im Sinne des ArbZG - wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung - Arbeitstätigkeit im Bedarfsfall von sich aus und ohne Aufforderung durch Dritte unverzüglich aufzunehmen Ruhezeit=mindestens 11 Stunden ohne Unterbrechung Arbeitnehmer ist ohne Regelung im Arbeitsvertrag nicht verpflichtet, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften zu leisten. 4

5 Arbeitszeit Bereitschaftsdienst: Zeitspanne, während der sich der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder bald aufnehmen kann. Arbeitszeit im Sinne des ArbZG (+) Vergütung, auch dann, wenn die Arbeitsleistung in der Bereitschaftszeit nicht abgerufen wird. Bereitschaftszeiten müssen nicht zwingend so hoch wie Vollarbeitszeiten vergütet werden, auch eine Pauschale ist zulässig. BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.v. 5

6 Arbeitszeit Rufbereitschaft: Arbeitnehmer muss, ohne persönlich am Arbeitsplatz anwesend sein zu müssen, ständig für den Arbeitgeber erreichbar sein, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Der Arbeitnehmer darf sich während der Rufbereitschaft an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Er darf sich aber nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft, er muss also die Arbeit alsbald aufnehmen können, so dass im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist. Solange der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft nicht zur Arbeit gerufen wird, gilt diese Zeit als Ruhezeit. Vergütung (-), in der Praxis aber Pauschale oder Freizeitausgleich üblich. BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.v. 6

7 Arbeit in der Auszeit Eingang von s oder Mailbox-Nachrichten: Arbeitszeit (-) Annahme eines Telefonats oder Antwort auf eine berufliche = Arbeitstätigkeit = Arbeitszeit (+) Fazit: Telefon- und -Nutzung sind Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes mit der Folge, dass diese Aktivitäten auf die zulässigen Höchstarbeitszeiten anrechenbar sind, die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit unterbrechen, vom Feiertags-/Sonntagsarbeitsverbot erfasst werden, von den gesetzlichen Aufzeichnungspflichten umfasst werden. BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.v. 7

8 Arbeitszeitgesetz - Arbeitnehmerschutz Der öffentlich-rechtliche Arbeitszeitschutz bewirkt, dass der Mitarbeiter nicht wirksam auf den Schutz verzichten kann. eine freiwillig vom Mitarbeiter angebotene Arbeit außerhalb der gesetzlichen Grenzen des Arbeitsschutzes vom Arbeitgeber nicht angenommen werden darf. Der Arbeitgeber die Pflicht hat, die Einhaltung des Arbeitsschutzes umfassend zu überwachen. Beschäftigungsverbot am Sonntag Einhaltung der Ruhezeiten und Höchstarbeitsgrenzen Aufzeichnungspflichten Ordnungswidrigkeit nach 22 Abs. 1 Nr. 1 5, 9 ArbZG (Bußgeld bis EUR ,00) 8

9 Vertrauensarbeitszeit Vertrauensarbeitszeit = zeitlicher Rahmen zur Erfüllung bestimmter Arbeitserfolge Grds. keine Anwesenheitspflichten Kernarbeitszeiten Verzicht des AG auf Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeit Aber: Dokumentationspflichten nach 16 Abs. 2 ArbZG (BAG ABR 13/02) BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.v. 9

10 Vertrauensarbeitszeit Einführung von Vertrauensarbeitszeit auf der Grundlage des Direktionsrechts. Mitbestimmung des Betriebsrats gem. 87 BetrVG Praxishinweis: Rahmengrenzen unter Beachtung des ArbZG Mechanismen zum Überforderungsschutz Einsatz mobiler IT-Geräte in diesen Grenzen BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.v. 10

11 Direktionsrecht Weisungsrecht, 106 GewO Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind. BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.v. 11

12 Überstunden Anordnung von Überstunden Überstunden=Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit Mehrstunden=Überschreitung der gesetzlich werktäglichen Arbeitszeit Praxishinweis: Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden oder Mehrarbeit ergibt sich in der Regel nur aufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Ausnahme: Notfallsituationen 12

13 Überstundenvergütung Überstundenvergütung: Kein genereller Grundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist. Freizeitausgleich möglich. Gerade bei Diensten höherer Art (-): BAG AZR 406/10 (Rechtsanwalt); AZR 629/10 (Büroleiter) Objektive Vergütungserwartung (+), wenn kein herausgehobenes Entgelt: BAG AZR 765/10 (Lagerleiter mit EUR). Problem: Klauseln im Arbeitsvertrag mit pauschaler Überstundenabgeltung: erforderliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten. Überstundenklauseln unterliegen der Transparenzkontrolle nach 307 Abs. 1 S. 2 BGB. - Bestimmung muss klar und verständlich sein, der Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss erkennen, was auf ihn zukommt. 13

14 Mitbestimmung Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 2,3: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage Überschreitung der vertraglichen/betrieblichen Arbeitszeit: Anordnung und Duldung von Überstunden = Mitbestimmung Tätigkeit außerhalb der betrieblich festgelegten Arbeitszeit (5- Tages-Woche) = Mitbestimmungsrecht Überwachungs- und Informationsrechte des Betriebsrats nach 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG 14

15 Praxisbeispiele Regelungen zur Erreichbarkeit KonzernRL Deutsche Telekom 2010: -Auszeit am Samstag und am Sonntag Beantwortung von s und Anrufen außerhalb der Arbeitszeit auf freiwilliger Basis. Ausnahme: Krisensituationen, in denen ein unmittelbares Handeln erforderlich ist. Führungskräfte sollten im Rahmen ihrer Vorbildfunktion einen angemessenen Umgang vorleben. 15

16 Praxisbeispiele Regelungen zur Erreichbarkeit VW-Betriebsrat setzt -Stopp nach Feierabend durch Beim Automobilkonzern Volkswagen ist jetzt Schluss mit der totalen Erreichbarkeit. Dort hat der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung durchgesetzt, laut der bei Firmen-Blackberrys künftig nach Feierabend die -Funktion abgeschaltet wird. 30 Minuten nach Ende der Gleitzeit wird der Server-Betrieb eingestellt, 30 Minuten vor Beginn des nächsten Arbeitstags sind die Verbindungen wieder offen. spiegel-online v

17 BYOD Arbeitsrechtliche Fragen Ist BYOD ohne Zustimmung des Arbeitsgebers erlaubt? - Nein! Einsatz privater Endgeräte bedarf der Erlaubnis des Arbeitgebers. - Problem: unklare Rechtslage, sofern Arbeitgeber von der Nutzung Kenntnis hat und diese duldet Betriebliche Übung - Die Speicherung von Unternehmensdaten auf private Endgeräte ohne Erlaubnis des Arbeitgebers kann den Tatbestand des Verrats von Geschäftsgeheimnissen begründen. - Empfehlung: Klare vertragliche Regelungen, - ob und in welchem Rahmen BYOD erlaubt ist. - zu Kosten bzw. Zuschüssen treffen (Providergebühren, Software, Updates). - für den Fall der Beschädigung oder den Verlust des Gerätes. - bzgl. Herausgabe oder Löschung von Daten bei Beendigung des Arbeitsvertrages. 17

18 Kontakt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA u. FA für Arbeitsrecht Arne Gattermann, BITKOM Albrechtstraße Berlin Tel Mehr Infos unter: BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.v. 18

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