Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

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1 Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen ( 407 HGB). Gilt nicht für die Seefracht (vgl. 407 Abs. 3 S. 1 BGB). Frachtführer muss Gewebetreibender, aber nicht Kaufmann sein; auch Gelegenheitsfrachtführer erfasst. keine besonderen Vorgaben für die Person des Vertragspartners. Besondere Form des Werkvertrags, bei dem die meisten Fragen aber speziell im HGB geregelt sind. Teilweise vorrangige internationale Sonderbestimmungen.

2 Das Frachtgeschäft; wichtige Normen 425 Abs. 1 HGB: Haftung für Güter- und Verspätungsschäden; 421 HGB: Rechte des Empfängers; insbesondere Befugnis, Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, wenn das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen ist (gesetzliche Lösung der Drittschadensproblematik).

3 Das Speditionsgeschäft ( 453 ff. HGB) Speditionsvertrag verpflichtet den Spediteur, die Versendung des Gutes zu besorgen ( 453 Abs. 1 BGB). Spediteur hat also entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch den Transport nicht selbst durchzuführen, sondern nur zu organisieren ( 454 HGB).

4 Das Lagergeschäft ( 467 ff. HGB) Sonderform des Verwahrungsvertrages; Lagerhalter muss Gewerbetreibender, nicht aber Kaufmann sein ( 467 Abs. 3 BGB).

5 Selbständige kaufmännische Hilfspersonen DER HANDELSVERTRETER VERTRAGSHÄNDLER FRANCHISING DAS KOMMISSIONSGESCHÄFT DER KOMMISSIONSAGENT DER HANDELSMAKLER

6 Selbständige kaufmännische Hilfspersonen: Abgrenzung der Handlungsgehilfe ( 59 ff. HGB) Handlungsgehilfe ist, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist. Arbeitsrecht des kaufmännischen Personals; Handlungsgehilfe ist Arbeitnehmer, und der Kaufmann ist Arbeitgeber. Unvollständige Regelung; Ergänzend sind die 611 ff. BGB und die übrigen arbeitsrechtlichen Regelungen heranzuziehen. Vorschriften sind von den Regeln zur kaufmännischen Stellvertretung, die das Außenverhältnis regeln, streng zu trennen. Beachte insbesondere: Gesetzliches Wettbewerbsverbot ( 60 HGB); Vertragliches Wettbewerbsverbot nach Ende des Dienstverhältnisses ( 74 HGB).

7 Selbständige kaufmännische Hilfspersonen: Der Handelsvertreter selbständiger Gewerbetreibender agiert als Stellvertreter des Unternehmers; damit trägt der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko. Aufgabe: Vermittlung oder Abschluss von Geschäften für den Unternehmer. Formen: Abschlussvertreter/Vermittlungsvertreter

8 Selbständige kaufmännische Hilfspersonen: Der Handelsvertreter Handelsvertretervertrag ist entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter ( 611 ff, 675 BGB). Pflichten des Handelsvertreters: Pflicht zum Tätigwerden, Information, aber in der Regel keine Haftung auf Erfüllung der von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte (Ausnahme: bes. Übernahme, 86 b HGB) Pflichten des Unternehmers: Provisionszahlung (87 HGB); Ausgleich nach Vertragsbeendigung ( 89 b HGB)

9 Selbständige kaufmännische Hilfspersonen: Der Vertragshändler gesetzlich nicht geregelter Absatzmittler; verkauft Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; Rahmenvertrag mit Unternehmer, der ihn verpflichtet, ständig die Produkte des Unternehmers zu vertreiben und deren Absatz zu fördern; Regelmäßig Eingliederung in die Verkaufsorganisation des Unternehmers und Zuweisung eines bestimmten Vertragsgebiets; Analoge Anwendung bestimmter Vorschriften des Handelsvertreterrechts, insb. des Ausgleichsanspruchs ( 89 b HGB).

10 Selbständige kaufmännische Hilfspersonen: Franchising Gesetzlich nicht geregelte Vertriebsorganisation, bei der ein selbständiger Unternehmer (Franchisegeber), der ein Erzeugnis oder Serviceleistungen oder beides zusammen unter Verwendung eines gemeinsamen Namens, Symbols oder Warenzeichens entwickelt hat, seinen Franchisenehmern, die selbständige Unternehmer bleiben, den Vertrieb des Produkts oder der Serviceleistung überträgt. Der Franchisenehmer handelt wie der Vertragshändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Franchisenehmer tritt regelmäßig nur noch mit der gemeinsamen Warenmarke am Markt in Erscheinung Franchisenehmer treffen gegenüber dem Franchisegeber strenge Verhaltenspflichten beim Anbieten der Ware, häufig Mindestbezugsverpflichtungen. Verpflichtung zur Zahlung einer Franchisegebühr.

11 Selbständige kaufmännische Hilfspersonen: Das Kommissionsgeschäft Kommissionär handelt im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, Fall der mittelbaren Stellvertretung. Drei verschiedene Geschäfte zu unterscheiden: Der Kommissionsvertrag Kommittent/ Kommissionär Das Ausführungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Dritten. Das Abwicklungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten. Kommissionsvertrag ist entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag ( 675 BGB); Vergütung in Form der vereinbarten Provision.

12 Selbständige kaufmännische Hilfspersonen: Das Kommissionsgeschäft dinglichen Rechtslage: Verkaufskommission: Kommittent bleibt Eigentümer; Kommissionär zur Übereignung ermächtigt ( 185 BGB). Abtretung der entstehenden Kaufpreisforderung an Kommittenten Einkaufskommission: Kommissionär wird regelmäßig zunächst Eigentümer; Sache ist an Kommittenten zu übereignen.

13 Selbständige kaufmännische Hilfspersonen: Das Kommissionsgeschäft Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft, 392 HGB: kann der Kommittent erst nach Abtretung geltend machen; gelten aber schon vorher im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten => keine Pfändung durch Gläubiger des Kommissionärs; keine Abtretung durch den Kommissionär an seine Gläubiger; Problem: Vertragspartner des Ausführungsgeschäfts ebenfalls Gläubiger isd Abs. 2? Nach h.m. nicht, so dass Vertragspartner z.b. aufrechnen kann. Keine Ausdehnung des 392 Abs. 2 HGB auf Surrogate, die der Kommissionär für die Forderung erlangt hat (str.).

14 Selbständige kaufmännische Hilfspersonen: Der Kommissionsagent Mischform zwischen Handelsvertreter und Kommissionär. schließt wie Kommissionär Geschäfte im eigenen Namen auf Rechnung des Unternehmers ab anders als Kommissionär nicht für einzelne Geschäfte, sondern auf Dauer vom Unternehmer beauftragt, Geschäfte mit Dritten abzuschließen. Im Außenverhältnis gelten die 383 ff. HGB. Im Innenverhältnis zum Unternehmer sollen aber viele Bestimmungen des Handelsvertreterrechts entsprechend anwendbar sein, so z.b. die Vorschriften über die Kündigung ( 89 HGB) und den Ausgleichsanspruch ( 89 b HGB).

15 Selbständige kaufmännische Hilfspersonen: Der Handelsmakler Mittler zwischen den Vertragsparteien.; er schließt das vermittelte Geschäft aber weder im eigenen noch im fremden Namen ab, sondern überlässt dies den Parteien. Anders als der Handelsvertreter nicht ständig damit betraut, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln. Sonderform des Zivilmaklers, 652 ff. BGB; diese Vorschriften sind daher anzuwenden, soweit das HGB keine Sonderregeln enthält. Tätigkeit muss sich auf die in 92 Abs. 1 HGB genannten Gegenstände des Handelsverkehrs beziehen. Der Immobilienmakler ist somit kein Handelsmakler. anders als Zivilmakler nach der Konzeption des HGB der unparteiische ehrlicher Makler.

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