Dienstvertrag zur Beschäftigung einer

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1 Fakultät/Lehrgebiet/Lehrstuhl/Zentrale Einrichtung (bitte auch den Namen der Lehrgebietsinhaberin/des Lehrgebietsinhabers oder der Leiterin/des Leiters aufführen) zur Beschäftigung einer Bitte hier auswählen! Name, Vorname Geburtsdatum Neueinstellung (Ein Personalbogen mit entsprechenden Unterlagen ist beizufügen!) Weiterbeschäftigung Wiedereinstellung Beschäftigungszeitraum vom bis mit Wochenarbeitsstunden Arbeitszeitänderung Beschäftigungszeitraum vom bis von auf Wochenarbeitsstunden Auflistung der oder des Beschäftigten zu Vorbeschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst: Es sind evtl. Vorbeschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst anzurechnen. Aus diesem Grund sind vorhandene Vorbeschäftigungszeiten lückenlos nachzuweisen und durch Unterschrift ist die Vollständigkeit und Richtigkeit zu versichern. Zeiten als SHK/WHK an der FernUniversität in Hagen müssen nicht aufgeführt werden. Es liegen keine Vorbeschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst vor. Ein gesondertes Blatt mit weiteren Vorbeschäftigungszeiten ist beigefügt. Alle Vorbeschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst wurden bereits bei dem Einstellungs- aufgeführt. Es liegen folgende Vorbeschäftigungszeiten vor: Von (Tag/Monat/Jahr) Bis (Tag/Monat/Jahr) Art des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitgeber Wöchentliche Arbeitszeit Pflichtangabe bei SHK: Name, Vorname der oder des wissenschaftlich Beschäftigten, die oder der für die SHK verantwortlich ist: Stand: 06/2014

2 Von der Personalverwaltung auszufüllen: Die Beschäftigung ist befristet gemäß 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG (vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung). Die Beschäftigung ist befristet gemäß 1 ff WissZeitVG zur Wahrnehmung von Aufgaben vor dem Abschluss eines Studiums. vor dem Abschluss einer Promotion. nach dem Abschluss einer Promotion. Es handelt sich um ein Beschäftigungsverhältnis nach 2 Abs. 2 WissZeitVG zur Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter im Rahmen des Forschungsprojektes. Besonderer Hinweis für WHK/WHF: Gemäß 2 Abs. 1 WissZeitVG wird die Beschäftigungszeit als WHK/WHF ab einem Umfang von einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit auf die zulässige Befristungshöchstgrenze von sechs Jahren vor bzw. nach der Promotion bei einer evtl. befristeten weiteren Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter angerechnet. Der "Anhang zum " ist Vertragsbestandteil. Ich nehme den Vertragsvorschlag zu den genannten Bedingungen an. Falls durch die Personalverwaltung Änderungen vorgesehen werden, erkläre ich, dass ich die Änderungen akzeptiere, wenn ich nicht binnen einer Woche nach Erhalt des Vertrages die Änderungen beim Personaldezernat beanstande. Mit der Arbeitsaufnahme gelten evtl. Änderungen als akzeptiert. Gleichzeitig bestätige ich, dass die Auflistung aller Vorbeschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst auf Seite 1 vollständig ist. FernUniversität in Hagen Der Rektor Im Auftrag Datum und Unterschrift der oder des Beschäftigten Datum und Unterschrift der Personalverwaltung Stand: 06/2014 Seite 2 von 6

3 Aufgabenbeschreibung zu den Tätigkeiten im Rahmen 1. des Lehrgebietes/Lehrstuhls/Zentraler Einrichtung mit Std./Woche. Mitwirkung bei der Erstellung und/oder Überarbeitung von Fernstudienmaterial und Einsendeaufgaben. Mitwirkung bei der Durchführung von Fernstudienkursen und Präsenzveranstaltungen, Seminaren, Praktika. Mitwirkung bei der Betreuung von Seminar- und Abschlussarbeiten (nur für WHK/WHF). Mitwirkung bei der Vorbereitung von Forschungsvorhaben. Mitwirkung bei Verwaltungsaufgaben. Sonstige Tätigkeiten wie nachstehend aufgeführt: 2. der Lehreinheiten/Fächer zur Betreuung von Studierenden mit Std./Woche. Betreuung über die Moodle-Lernumgebung in den Studiengängen. Betreuung bei entsprechenden Präsenzveranstaltungen. Angabe zum Studiengang und Modul (ggf. mit Angabe der jeweiligen Std./Woche): Betreuung im Rahmen von sonstigen nachstehend aufgeführten Tätigkeiten: 3. von Drittmittel-Projekten oder Weiterbildungsangeboten mit Std./Woche. Es handelt sich um die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten: Bezeichnung und derzeitige Laufzeit des Projektes/Weiterbildungsangebotes: Für die Finanzierung unbedingt erforderliche Angaben: WHK/SHK-Äquivalent Betreuungsmittel Betreuungsmittel (Mentoren) Weiterbildungsmittel Drittmittel Sonstige Mittel PSP-Element Wochenstunden Dienen Mittel zur Verstärkung anderer Mittel, ist nachstehend verfügbarer Budgetumschichtungsbeleg auszufüllen und dem Dezernat 4.1 zuzuleiten! Sonstige Angaben zur Finanzierung: Zusatz bei Neu- und Wiedereinstellungen (ausgenommen externe Korrekturkräfte): War die Stelle mindestens intern für studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte ausgeschrieben? Ja, durch Stellenausschreibung mit der Kennziffer Nein (Begründung beifügen.) Im Landesgleichstellungsgesetz wird - ebenso wie im Frauenförderrahmenplan der FernUniversität - die Ausschreibung gefordert. Nur für UB/ZMI: Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die SHK ausschließlich für Dienstleistungen in Forschung und Lehre eingesetzt wird. (Nur gültig für die Fakultät für Mathematik und Informatik) Datum und Unterschrift Lehrgebietsinhaberin/Lehrgebietsinhaber oder Leiterin/Leiter (o. V. i. A.) Datum und Sichtvermerk Dekanin oder Dekan Bearbeitungsvermerk Dezernat 3: Stand: 06/2014 Seite 3 von 6

4 Anhang zum für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte In den - abgeschlossen zwischen der FernUniversität in Hagen, diese vertreten durch den Rektor, - und der im genannten Person werden die nachstehend aufgeführten Ergänzungen als Vertragsbestandteil aufgenommen: 1 (1) Die Beschäftigung erfolgt nach Maßgabe des 46 Hochschulgesetz NRW (HG) und den Richtlinien für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte der FernUniversität in Hagen sowie den für diesen Personenkreis erlassenen sonstigen Regelungen, soweit sie dem HG nicht entgegenstehen in der jeweils gültigen Fassung. 2 (1) Die Dienstobliegenheiten der studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft werden im Einzelnen von den Hochschullehrerinnen oder den Hochschullehrern, Personen mit selbständigen Lehraufgaben oder wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern bestimmt, denen sie zugeordnet ist. (2) Die studentische/wissenschaftliche Hilfskraft verpflichtet sich, die Dienstobliegenheiten gewissenhaft und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der FernUniversität in Hagen, insbesondere der spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung, auszuführen. Mit der Unterzeichnung des es erklärt sie ausdrücklich, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt. 3 (1) Studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften kann die Leitung von Tutorien übertragen werden, die in der Regel bestimmten Lehrveranstaltungen zugeordnet oder in sie eingeordnet sind. Im Rahmen dieser Tutorien können folgende Aufgaben übertragen werden: a) Anleitung zum Studium b) Einführung in die Arbeit mit wissenschaftlicher Literatur c) Anleitung zur Technik des wissenschaftlichen Arbeitens d) Anleitung zum wissenschaftlichen Gespräch e) Anregung zur selbständigen Beschäftigung mit wissenschaftlichen Fachfragen f) Vertiefung und Ergänzung des in Lehrveranstaltungen gebotenen Stoffes g) Vorbereitung auf den in künftigen Lehrveranstaltungen gebotenen Stoff (auch in der vorlesungsfreien Zeit) (2) Als studentische Hilfskraft mit Tutorentätigkeit dürfen nur fachlich qualifizierte Studierende beschäftigt werden, die mindestens 3 Semester in dem betreffenden Fach studiert oder eine Vor- oder Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt oder vergleichbare Studienleistungen nachgewiesen haben. Die Beschäftigung als studentische Tutorin/studentischer Tutor innerhalb eines von dieser Person bereits erfolgreich abgeschlossenen Studiums ist ausgeschlossen. (3) Eine Stunde tutorieller Tätigkeit in Gruppen kann mit bis zu 2 Zeitstunden zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Beschäftigungszeit angerechnet werden. 4 (4) Für die Dauer der Beschäftigung wird eine Pauschalvergütung nach den Richtlinien für die Beschäftigung und Vergütung studentischer/wissenschaftlicher Hilfskräfte der FernUniversität in Hagen gezahlt. Die monatliche Pauschalvergütung beträgt je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit für wissenschaftliche Hilfskräfte mit einem Magister-, Diplom- oder Masterabschluss (WHK) 14,39, für wissenschaftliche Hilfskräfte, die ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern (z. B. einen Fachhochschulstudiengang, Diplom I-Studiengang oder Bachelor-Studiengang) abgeschlossen haben (WHF), 10,86 und für studentische Hilfskräfte (SHK) 9,31. Die jeweilige Pauschalvergütung wird am Monatsende nachträglich gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgen nicht. Stand: 06/2014 Seite 4 von 6

5 Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensatzes mit dem Faktor 4,348 und der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit, die im festgelegt ist. (2) Bei einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit wird die Vergütung bis zum Ende der 6. Woche weitergezahlt. Dies gilt nicht, wenn sich die studentische/wissenschaftliche Hilfskraft die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat. 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt entsprechend. 5 (1) Außerdem gelten die für die Beamtinnen und Beamten der FernUniversität in Hagen jeweils geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht, die Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Schadenshaftung, die Gewährung von Reisekostenvergütung und die Einsicht in die Personalakte entsprechend. Urlaub wird nach den gesetzlichen Vorschriften (Bundesurlaubsgesetz) gewährt. Der Urlaubsanspruch beträgt zurzeit jährlich maximal 24 Werktage. (2) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden nicht gewährt. (3) Abweichend von Abs. 1 wird bei studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften die Reisekostenvergütung auf den Fahrtkostenersatz für die niedrigste Wagenklasse eines regelmäßigen verkehrenden Beförderungsmittels beschränkt. 6 Die Pauschalvergütung für die Tätigkeit als studentische Hilfskraft ist Einkommen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Wer Leistungen nach dem BAföG bezieht ist verpflichtet, die auf Grund dieses es zustehende Vergütung dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt wurde und eine Entscheidung noch nicht ergangen ist. Die studentische Hilfskraft ist damit einverstanden, dass das zuständige Studentenwerk über das Dienstverhältnis, dessen Dauer und die Höhe der Vergütung unterrichtet wird. 7 (1) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der im angegebenen Beschäftigungszeit, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Es kann zu einem früheren Zeitpunkt mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats gekündigt werden. Die Möglichkeit, das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist nach 626 BGB zu kündigen, bleibt unberührt. Die Vertragschließenden sind sich einig, dass eine Verletzung der in 2 Satz 2 übernommenen Verpflichtung ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ist. (2) Das Dienstverhältnis der studentischen Hilfskraft endet außerdem mit Ablauf des Monats, in dem ein wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen wird oder wenn die Einschreibung in dem Studiengang ausläuft, der der Einstellung zugrunde gelegen hat, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Die studentische Hilfskraft ist verpflichtet, einen entsprechenden Studienabschluss oder Studiengangswechsel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (3) Bei ausländischen studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften endet das Dienstverhältnis, unabhängig von dem im genannten Beschäftigungszeitraum, auch durch Ablauf der Befristung des erforderlichen Aufenthaltstitels bzw. einer Arbeitserlaubnis. 8 (1) Die Vertragschließenden sind sich einig, dass durch die wissenschaftliche Hilfskraft eine umgehende Mitteilung an die Hochschulverwaltung erfolgt, wenn ein Zweitstudium aufgenommen oder ein aufgenommenes Zweitstudium nicht mehr weitergeführt wird bzw. beendet ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Studienbescheinigung innerhalb des Beschäftigungszeitraumes grundsätzlich zu Beginn des jeweiligen Semesters unaufgefordert der Personalverwaltung zuzuleiten. (2) Grundvoraussetzung für die ordnungsgemäße Beschäftigung als studentische Hilfskraft ist die Vorlage der innerhalb des Beschäftigungszeitraumes gültigen Studienbescheinigung. Die Studienbescheinigung ist während des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich zu Beginn des jeweiligen Semesters unaufgefordert der Personalverwaltung zuzuleiten. Stand: 06/2014 Seite 5 von 6

6 Zusatz für weibliche studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte Da die besonderen Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote - insbesondere bei bestehender Schwangerschaft - nach dem Mutterschutzgesetz zu beachten sind, ist die Anzeige über eine bestehende Schwangerschaft durch Vorlage einer Kopie des Mutterschutzpasses an die Personalverwaltung der Hochschule erforderlich. 9 Datenschutz Die studentische/wissenschaftliche Hilfskraft bestätigt durch Unterzeichnung des es die nachfolgend im Wortlaut aufgeführte Regelung des 6 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) - vom 9. Juni 2000, in der jeweils geltenden Fassung, zur Kenntnis genommen zu haben: "Denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Ferner nimmt sie zur Kenntnis, dass Verstöße gegen die Bestimmungen des DSG NRW nach den 33 und 34 DSG NRW mit Freiheitsstrafe oder Geldbuße bestraft bzw. geahndet werden können. Disziplinar- oder arbeitsrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Stand: 06/2014 Seite 6 von 6

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