S T A T U T E N SVKV Schweizerischer Verkehrskadetten-Verband

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1 S T A T U T E N SVKV Schweizerischer Verkehrskadetten-Verband genehmigt an der DV Basel, Seite 1 von 7 Druckdatum:

2 Inhaltsverzeichnis 1. Name, Sitz, Zweck Zusammensetzung des Verbandes Rechte und Pflichten der Mitglieder Organisation und Leitung des Verbandes Finanzen Revisionsbestimmung Aberkennung und Hilfeleistung Auflösung und Liquidation Inkrafttreten...7 Abstimmungen... 5, 7 Aktuar... 5 Anlässe... 7 Anträge... 4, 5, 7 Auflösung... 5, 8 Aufnahme... 3, 4 Ausschluss... 3, 4 Austritt... 3, 4 Behörden... 3 Beisitzer... 5 beschlussfähig... 6, 7 Budget... 5, 7 Darlehen... 7 Delegierte... 5 Delegiertenversammlung... 3, 4, 5, 6, 7, 8 Delegiertenversammlung, ausserordentliche... 5 Dringliche Geschäfte... 6 Einnahmen... 7 Entschädigung... 6 Fachkonferenzen... 4 Geldanlagen... 7 Kassier... 5 Kommissionen... 4, 5, 6 Kontrollstelle... 4, 5, 6 Mitgliederbeiträge... 4, 5, 7 Mitgliederkategorien... 3 Stichwortverzeichnis Aktivmitglied... 3, 8 Ehrenmitglied...3 Kollektivmitglied...3 Passivmitglied...3 Namensschutz... 3, 8 Not... 7, 8 Organe...4 Pflichtenheft...6 Präsident... 3, 4, 5, 6, 7 Präsidentenkonferenz... 4, 7 Protokoll... 5, 6 Protokollführer...5 Rekurs...4 Sitz , 4, 5, 8 Revision...8 Stimmrecht... 4, 5 Verbandsvermögen... 4, 8 Vizepräsident... 5, 6, 7 Vorortsprinzip...6 Wahlen...5 Wiederwahl...6 Zeichnungsberechtigung...6 Zentralvorstand... 3, 4, 5, 6, 7, 8 Zentralvorstandskredit... 5, 7 Zentralvorstandsmitglieder... 5, 6 Basel, Seite 2 von 7 Druckdatum:

3 1. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Art. 2 Art. 3 Unter dem Namen "Schweizerischer Verkehrskadetten-Verband" (nachstehend SVKV genannt) besteht gemäss Art. 60 ff ZGB und den vorliegenden ein Verein. Der SVKV ist politisch und konfessionell neutral. Der Sitz des SVKV ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten. Der SVKV bezweckt den Zusammenschluss, der in der Schweiz und dem benachbarten Ausland tätigen Verkehrskadetten-Abteilungen oder Vereinen, als Dachorganisation. Der SVKV bezweckt die Wahrung der Interessen der Mitglieder nach aussen, fördert die Beziehungen zu Ämtern und Behörden, schlichtet Meinungsverschiedenheiten unter seinen Mitgliedern und unterstützt seine Mitglieder in allen VK-relevanten Belangen. Diesen Zweck sucht der SVKV insbesondere zu erreichen durch: - die gemeinsame Lösung von Ausbildungs- und Materialfragen - die Aufstellung von Tarifempfehlungen - die Koordination mit Behörden des Bundes und der Kantone - die Regelung der Gebietszuteilung - das Anbieten von Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf Kommunikationsfragen, Sicherheit und Gesundheit - den Namensschutz für SVKV, VK-Abteilung (VKA) und Verkehrskadett (VK) Die Institution verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. 2. Zusammensetzung des Verbandes Art. 4 Art. 5 Der SVKV besteht aus den Mitglieder-Kategorien - Aktivmitglieder - Passivmitglieder - Kollektivmitglieder - Ehrenmitglieder Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer als Verkehrskadetten-Abteilung oder Verein nach Art. 60 ff ZGB besteht. Art. 6 Als Passivmitglied kann aufgenommen werden, wer die Bestimmungen des Art. 5 noch nicht erfüllt, oder die Bestimmungen erfüllt, aber noch nicht aktiv am Verbandsgeschehen teilnehmen will. Art. 7 Art. 8 Art. 9 Ausländische Vereine können nur als Passivmitglieder aufgenommen werden. Kollektivmitglieder können Behörden des Bundes, der Kantone oder Gemeinden sowie private Verbände oder Organisationen sein, die Interesse am Strassenverkehr und der Verkehrskadetten-Idee haben. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den SVKV besonders verdient gemacht haben. Diese Personen werden vom Zentralvorstand der ordentlichen Delegiertenversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Aufnahme, Austritt und Ausschluss Die ordentliche Delegiertenversammlung entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder. Der Austritt aus dem SVKV muss schriftlich erfolgen und begründet sein. Das Schreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Delegiertenversammlung dem Präsidenten des SVKV vorliegen. Die Mitgliedschaft endet an der Delegiertenversammlung. Basel, Seite 3 von 7 Druckdatum:

4 Der Zentralvorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es gegen die Interessen des SVKV handelt, insbesondere den statutarischen Pflichten nicht nachkommt oder zuwiderhandelt. Der Ausschluss muss der nächsten Delegiertenversammlung vorgelegt werden. Das vom Zentralvorstand ausgeschlossene Mitglied kann innert 30 Tagen, nach Erhalt der Mitteilung, an die nächste Delegiertenversammlung rekurrieren. Bis zum Entscheid der Delegiertenversammlung ruhen dessen Mitgliedsrechte. Das Mitglied hat das Recht, seinen Rekurs an der Delegiertenversammlung zu begründen. Der vom ausgeschlossenen Mitglied an ein Mitglied des Zentralvorstandes schriftlich eingereichte Rekurs wird der Delegiertenversammlung automatisch als Gegenvorschlag zum Ausschlussentscheid vorgelegt. Die Delegierten stimmen darüber ab. Wird der Rekurs gutgeheissen, so erhält das Mitglied ab diesem Datum seine Rechte zurück. Rückwirkende Rechte werden dem Mitglied nicht gewährt. 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Delegiertenversammlung und an den Zentralvorstand zu stellen. Aktivmitglieder haben an allen Versammlungen zusätzlich das Wahl- und Stimmrecht. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die in diesen festgelegten Artikel zu befolgen, Beschlüssen der Delegiertenversammlung nachzukommen und Reglemente und Weisungen einzuhalten. Den vom SVKV bestimmten Organen stellen die Mitglieder die von diesen benötigten Daten zur Verfügung. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliederbeiträge verpflichtet. Massgebend für den Jahresbeitrag ist der Mitgliederbestand per 31. Dezember des Vorjahres. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf allfälliges Verbandsvermögen. 4. Organisation und Leitung des Verbandes Art. 14 Art. 15 Die Organe des Verbandes sind: - Delegiertenversammlung (DV) - Zentralvorstand (ZV) - Kontrollstelle - Kommissionen - Präsidentenkonferenz (PK) - weitere Fachkonferenzen Die Delegiertenversammlung als oberstes Organ wird vom Zentralvorstand in den ersten vier Monaten des Jahres einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens 3 Wochen vor der Versammlung mit der Bekanntgabe der Traktanden. Anträge der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten des SVKV zu richten. Die Anträge sind zu begründen. An der Delegiertenversammlung werden folgende Traktanden behandelt: - Wahl der Stimmenzähler - Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung - Abnahme Jahresbericht - Abnahme der Jahresrechnung - Abnahme des Berichtes der Kontrollstelle - Abnahme des Budget - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Festsetzung des Zentralvorstandskredites - Wahlen - der Zentralvorstandsmitglieder - der Kontrollstellenmitglieder - Mitglieder von Kommissionen Basel, Seite 4 von 7 Druckdatum:

5 Art Ehrungen und Ernennungen - Mitgliedermutationen - Anträge - Änderungen der - Auflösung des Verbandes Bei Abstimmungen sind keine Vertretungen zulässig. Sie finden offen statt sofern nicht 2/3 der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Stimmberechtigt sind die Aktivmitglieder und der Zentralvorstand. Die Zuteilung der Delegiertenstimmen erfolgt aufgrund der Bestände der Aktivmitglieder per 31. Dezember des Vorjahres. - bis 25 aktive VK haben 1 Stimme - von 26 bis 50 VK haben 2 Stimmen - von 51 und mehr VK haben 3 Stimmen Ein Delegierter verfügt über maximal 1 Stimme. Weitere Delegierte sind an der Versammlung zugelassen, sie verfügen jedoch über kein Stimmrecht. Wünschen 1/5 der Mitglieder eine ausserordentliche Delegiertenversammlung, so wird diese durch den Präsidenten innerhalb von 2 Monaten einberufen. Der Antrag hat an den Präsidenten schriftlich zu erfolgen. Der Zentralvorstand leitet die Geschicke des SVKV und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen: - Präsident - Aktuar - Kassier - Protokollführer - mind. 1 Beisitzer Die Zentralvorstandsmitglieder werden aus den Reihen der Verbandsmitglieder vorgeschlagen. Der Zentralvorstand kann Personen für weitere Funktionen der Delegiertenversammlung als Beisitzer vorschlagen. Die Aufgabenzuteilung für weitere Funktionen nimmt der Zentralvorstand vor. Die Funktion des Vizepräsidenten wird an der Delegiertenversammlung bekannt gegeben. Mitglieder des Zentralvorstandes müssen aktiv in einer Verkehrskadettenabteilung tätig oder tätig gewesen sein. Die Mitglieder des Zentralvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Zentralvorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Die Mitglieder des Zentralvorstandes werden jährlich durch die Delegiertenversammlung gewählt Der Zentralvorstand hat die Kompetenz, Ersatzpersonen für ausgeschiedene Mitglieder bis zur nächsten Delegiertenversammlung mit allen Rechten und Pflichten einzusetzen. Ist es nicht möglich, einen Zentralvorstand zu wählen, wird derselbe nach dem Vorortsprinzip bestellt. Ein Aktivmitglied führt nach diesem System für ein Jahr die Amtsgeschäfte und gibt diese an der nächsten Delegiertenversammlung an ein anderes Aktivmitglied weiter. Der Zentralvorstand lenkt die Geschicke des Verbandes zu dessen Wohl. Er versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Die einzelnen Mitglieder führen ihren Bereich selbstständig. Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Präsident hat den Stichentscheid. Ist der Präsident nicht an der Sitzung anwesend, so hat der Sitzungsleiter den Stichentscheid. Basel, Seite 5 von 7 Druckdatum:

6 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Über die Sitzungen wird ein Protokoll erstellt, welches jedem Mitglied des Zentralvorstandes und der Kontrollstelle zugestellt wird. Dringliche Geschäfte, die normalerweise in die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen, kann der Zentralvorstand selbst erledigen. Solche Geschäfte sind an der nächsten Delegiertenversammlung vorzulegen. Der Zentralvorstand vertritt den SVKV nach aussen. Für den Zentralvorstand zeichnet der Präsident oder der Vizepräsident mit je einem weiteren Vorstandsmitglied. Von der Delegiertenversammlung werden drei Kontrollstellenmitglieder (1. Mitglied, 2. Mitglied und 3. Mitglied) für die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei das amtsälteste (1. Mitglied) turnusgemäss ausscheidet und die übrigen Mitglieder nachrücken. Es wird jährlich ein Mitglied der Kontrollstelle (3. Mitglied) gewählt. Das ausgeschiedene 1. Mitglied ist erneut für die Dauer von drei Jahren wählbar, wobei es den Turnus als 3. Mitglied beginnt. Mindestens 2 Mitglieder der Kontrollstelle prüfen die Finanzen auf Richtigkeit und Übereinstimmung mit gefassten Beschlüssen. Sie erstellen einen Bericht und Antrag zuhanden der Delegiertenversammlung. Die Kontrollstelle hat das Recht, jederzeit die Finanzen einzusehen. Zudem hat sie das Recht, die Tätigkeit des Zentralvorstandes zu prüfen. Zur Lösung spezieller Aufgaben kann die Delegiertenversammlung Kommissionen bestellen. Ihre Tätigkeit richtet sich nach besonderen Reglementen oder Pflichtenheften, die durch den Zentralvorstand zu genehmigen sind. Die Präsidentenkonferenz (PK) und weitere Konferenzen können nach Bedarf durch den Zentralvorstand oder auf Verlangen von ¼ der Aktivmitglieder einberufen werden. Die Konferenzen können Anträge an die Delegiertenversammlung richten. Für die Durchführung gemeinsamer Anlässe sind sie beschlussfähig. Für solche Abstimmungen hat jedes Aktivmitglied und die Mitglieder des Zentralvorstandes je eine Stimme. 5. Finanzen Art. 20 Art. 21 Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25 Die Einnahmen des SVKV bestehen aus - Mitgliederbeiträgen - Beiträgen von amtlichen Stellen - Gönner- und Sponsorenbeiträgen - Erträgen des Vereinsvermögens - Erträgen aus Leistungen für Mitglieder Die Einnahmen werden gemäss dem durch die Delegiertenversammlung genehmigten Budget verwendet. Nicht im Budget vorgesehene Auslagen, sofern sie die Ausgabenkompetenz des Zentralvorstandes übersteigen, sind der Delegiertenversammlung vorzulegen. Der Zentralvorstand hat jährlich einen Kredit zur freien Verfügung. Dieser wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Die Geldanlagen sind mündelsicher anzulegen. Alle Rechnungen müssen durch Visum des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zur Zahlung freigegeben werden. Der SVKV kann in Not geratenen Aktivmitgliedern ein Darlehen zur Verfügung stellen oder Barmittel auszahlen. Dies erfordert die Genehmigung durch die Delegiertenversammlung. Basel, Seite 6 von 7 Druckdatum:

7 6. Revisionsbestimmung Art. 26 Einzelne Artikel der können durch die Delegiertenversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmen geändert werden. Eine Totalrevision der kann in die Wege geleitet werden wenn der Zentralvorstand oder 1/5 der Mitglieder das Begehren stellt und die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen zustimmt. 7. Aberkennung und Hilfeleistung Art. 27 Art. 28 Der SVKV kann gegen ausgeschlossene ehemalige Mitglieder oder gegen nicht dem Verband angehörende Organisationen, deren Aktivitäten zum Nachteil der Verbandsmitglieder gereichen, auf Aberkennung der Berechtigung zur Führung von markenrechtlich geschützten Bezeichnungen klagen. Der SVKV ist verpflichtet, bei allfälligen Streitereien zwischen Mitgliedern als Schlichtungsstelle aufzutreten und so Hilfe zu leisten. Kann bei einem in Not geratenen Aktivmitglied der Vorstand nicht mehr bestellt werden, übernimmt der SVKV auf Antrag die Pflichten des Vorstandes dieses Aktivmitgliedes bis zu einer Lösung. 8. Auflösung und Liquidation Art. 29 Art. 30 Die Auflösung des SVKV kann nur an einer zu diesem Zwecke einberufenen Delegiertenversammlung, mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten, beschlossen werden. Über die Durchführung der Liquidation und die Verteilung des Vermögens entscheidet die auflösende Delegiertenversammlung. Die nach Auflösung des SVKV verbleibenden Mittel sind einer oder mehreren Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. 9. Inkrafttreten Art. 31 Die vorliegenden sind von der Delegiertenversammlung vom in Basel angenommen worden und treten sofort in Kraft. Dadurch werden die bisherigen vom ausser Kraft gesetzt. Basel, Der Präsident Der Aktuar Peter Strittmatter Willy Lanz Basel, Seite 7 von 7 Druckdatum: