Tagesordnung und Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung der Software Aktiengesellschaft am 13. Mai 2005 in Frankfurt

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1 Tagesordnung und Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung der Software Aktiengesellschaft am 13. Mai 2005 in Frankfurt Wertpapier-Kenn-Nr ISIN DE Auf der Hauptversammlung waren Aktionäre mit Aktien, das entspricht 52,69 % des Grundkapitals von Stückaktien, vertreten. T a g e s o r d n u n g: 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Software AG zum 31. Dezember 2004, des Lageberichts sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2004 und des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Software AG, Uhlandstraße 12, Darmstadt, zur Einsicht der Aktionäre aus und werden auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich zugesandt. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn in Höhe von ,39 einen Betrag in Höhe von ,00 durch Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,75 je Inhaberaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital an die Aktionäre zu verteilen und ,39 auf neue Rechnung vorzutragen. Der Vorschlag wurde mit 947 Nein-Stimmen bei Enthaltungen angenommen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands unter Einschluss der im Verlauf des Jahres 2004 ausgeschiedenen Mitglieder Dr. Peter Mossack und Gary Voight Entlastung für das Geschäftsjahr 2004 zu erteilen. Den Mitgliedern des Vorstandes wurde für das Geschäftsjahr 2004 mit Nein-Stimmen bei 445 Enthaltungen Entlastung erteilt. Seite 1

2 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats unter Einschluss der im Verlauf des Jahres 2004 ausgeschiedenen Mitglieder Dr. Peter Lex und Karl-Heinz Hageni Entlastung für das Geschäftsjahr 2004 zu erteilen. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wurde für das Geschäftsjahr 2004 mit Nein-Stimmen bei 245 Enthaltungen Entlastung erteilt. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 zu wählen. Der Vorschlag wurde mit 767 Nein-Stimmen bei Enthaltungen angenommen. 6. Aufhebung der bestehenden und Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen nebst gleichzeitiger teilweiser Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und Änderung von Paragraph 5 der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen aufzuheben und eine neue Ermächtigung zu erteilen sowie das bedingte Kapital an die neue Ermächtigung anzupassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu folgenden Beschluss zu fassen: a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30. April 2004 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen wird aufgehoben. b) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen und zum Ausschluss des Bezugsrechts Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2010 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu mit einer Laufzeit von längstens 15 (fünfzehn) Jahren auszugeben. Den Inhabern von Optionsanleihen können Optionsrechte und den Inhabern von Wandelanleihen können Wandlungsrechte in auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu nach näherer Maßgabe der Options- oder Wandelanleihebedingungen gewährt werden. Seite 2

3 Options- und Wandelanleihen können außer in auch unter Begrenzung auf den entsprechenden -Gegenwert in der gesetzlichen Währung eines OECD- Landes begeben werden. Sie können auch durch eine hundertprozentige unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Software AG ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für Options- und Wandelanleihen zu übernehmen und den Inhabern von Optionsscheinen und Wandelanleihen Options- oder Wandlungsrechte in auf den Inhaber lautende Aktien der Software AG zu gewähren. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Options- oder Wandelanleihen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Options- oder Wandelanleihen von einer hundertprozentigen mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Software AG sicherzustellen, soweit nicht in Übereinstimmung mit dieser Ermächtigung das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Der Vorstand ist ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Optionsscheinen oder Wandelanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Options- und Wandelanleihen vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Options- oder Wandelanleihen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Options- und Wandelanleihen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Optionsbzw. Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu oder, falls dieser Betrag niedriger sein sollte, von 10% des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals (jeweils unter Anrechnung einer etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zur Veräußerung eigener Aktien oder zur Ausgabe von Aktien aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz). Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Aktien der Software AG berechtigen. Für auf lautende, durch die Software AG begebene Optionsanleihen können die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldver- Seite 3

4 schreibungen (gegebenenfalls zuzüglich einer baren Zuzahlung) nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- oder Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Aktien der Software AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können unter Beachtung der Regelungen dieser Ermächtigung zum Wandlungspreis ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der Software AG während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. Die Options- oder Anleihebedingungen können für alle Fälle der Lieferung von Aktien der Gesellschaft vorsehen, dass statt neuer Aktien bereits existierende Aktien der Gesellschaft geliefert werden. Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie muss mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Software AG im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem während eines Referenzzeitraums von drei bis zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Options- oder Wandelanleihen betragen oder für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Software AG im Xetra- Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem während der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Options- oder Wandelanleihe an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, betragen. 9 Absatz 1 Aktiengesetz bleibt unberührt. Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des 9 Absatz 1 Aktiengesetz auf Grund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Options- oder Wandelbedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder weitere Options- oder Wandelanleihen begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Options- oder Wandelanleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen oder Ereignisse (wie z. B. ungewöhnlich hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungs- Seite 4

5 pflichten vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung des Options- oder Wandlungspreises vorgesehen werden. Die Options- oder Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung ganz oder teilweise nicht Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der sich aus der Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien und dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Software AG im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem während eines Referenzzeitraums von drei bis zehn Börsentagen vor oder nach Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung ergibt, oder statt Aktien der Gesellschaft Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft, gegebenenfalls zuzüglich einer baren Zuzahlung, zu liefern. Die Options- oder Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Options- oder Wandelanleihe den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. Die Ausübung eines solchen Rechts der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien der Gesellschaft gilt als Fall der Options- bzw. Wandlungspflicht im Sinne der Bestimmungen dieser Ermächtigung. In diesem Fall gelten die obigen Regelungen zum Options- und Wandlungspreis, wobei abweichend davon die Options- oder Anleihebedingungen in diesem Fall auch einen Optionsbzw. Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft von mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Software AG im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem während eines Referenzzeitraums von drei bis zwanzig Börsentagen vor dem Tag der Fälligkeit der Options- oder Wandelanleihe vorsehen können. 9 Absatz 1 Aktiengesetz bleibt unberührt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- und/oder Wandelanleihen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis und den Referenzzeitraum zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen der die Optionsoder Wandelanleihe begebenden Beteiligungsgesellschaft der Software AG festzulegen. c) Bedingtes Kapital Das bedingte Kapital in Paragraph 5 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben und durch die folgende Regelung ersetzt. Das Grundkapital wird um bis zu durch Ausgabe von bis zu auf den Inhaber lautende Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je 3 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Optionsrechten und der Vereinbarung von Optionspflichten nach Maßgabe der Optionsbedingungen mit Inhabern von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen bzw. von Wandlungsrechten und Wandlungspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der vor- Seite 5

6 stehend zu b) erteilten Ermächtigung bis zum 12. Mai 2010 von der Software AG oder einer unmittelbaren oder mittelbaren 100%-igen Beteiligungsgesellschaft der Software AG begeben werden. Unter Options- und Wandlungspflichten ist auch die Ausübung des Rechts der Software AG auf Lieferung von Aktien der Gesellschaft ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages zu verstehen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der Optionsrechte bzw. Wandelschuldverschreibungen von ihren Optionsbzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder Options- bzw. Wandlungspflichten eintreten. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von 5 Absatz 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsoder Wandlungsrechten und für die Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten. d) Paragraph 5 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben und durch den folgenden neuen Absatz 4 ersetzt: Das Grundkapital ist um weitere bis zu , eingeteilt in Stück auf den Inhaber lautende Aktien mit einem auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von je 3, bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen oder von Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen, die von der Software AG oder einer 100%-igen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Software AG auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 13. Mai 2005 ausgegeben werden, von ihrem Options- oder Wandlungsrecht Gebrauch machen oder eine Optionspflicht oder Wandlungspflicht (auch im Fall der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts der Gesellschaft) erfüllen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Vorschlag wurde mit Gegenstimmen und Enthaltungen angenommen. Seite 6

7 7. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 12. November 2006 Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu zu erwerben. b) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Erwerb oder der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % übersteigen oder unterschreiten. Erfolgt der Erwerb auf Grund eines öffentlichen Angebots, so darf der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem am fünften bis neunten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung des Angebots bis zu 20 % übersteigen oder 20 % unterschreiten. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück je Aktionär kann vorgesehen werden. c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt höchstens Diese Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Die Höchstgrenze vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne dieses Absatzes gilt der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem an den letzten fünf Börsentagen vor der Veräußerung. Seite 7

8 d) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (i) (ii) (iii) an Dritte zu veräußern, soweit dies zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt; Vorstand und Führungskräften der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms der Gesellschaft für Vorstand und Führungskräfte (Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8.b) der Hauptversammlung vom 27. April 2001) zum Erwerb anzubieten; oder in Übereinstimmung mit den Anleihebedingungen an die Inhaber von Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder einer 100%-igen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft zu liefern. e) Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei einer Veräußerung erworbener eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft oder einer 100%-igen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegebenen Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. f) Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder zum Teil, auch in mehreren Teilschritten, einzuziehen. g) Die Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien können jeweils ganz oder in Teilen, in letzterem Fall auch mehrmals, ausgeübt werden. Der Erwerb eigener Aktien darf in Verfolgung eines oder mehrerer der genannten Zwecke erfolgen. h) Die derzeit bestehende, auf der Hauptversammlung vom 30. April 2004 zu Tagesordnungspunkt 8 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien beschlossene und bis zum 29. Oktober 2005 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben. Der Vorschlag wurde mit Gegenstimmen und 460 Enthaltungen angenommen. Seite 8

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