Kann die Projektsteuerung zur Terminund Kosteneinhaltung beitragen?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kann die Projektsteuerung zur Terminund Kosteneinhaltung beitragen?"

Transkript

1 Kann die Projektsteuerung zur Terminund Kosteneinhaltung beitragen? Martin Steiner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 13. Weimarer Baurechtstage ESWiD, am

2 Grundlagen Definition Projektsteuerung BGH, Urteil vom VII ZR 225/98: Der Projektsteuerer übernimmt beratend oder handelnd die Wahrung der Qualitäts-, Termin- und Kostensicherung für den Auftraggeber. Er ist damit maßgeblich am Kernbereich der Investitionsentscheidung und des Investitionserfolges beteiligt. 2 2

3 Grundlagen Definition Projektsteuerung Die Wundermänner Prof. Friedrich Quack, Richter am BGH a. D. 3 3

4 Grundlagen Projektsteuerung Projektmanagement Projektcontrolling - der Projektsteuerer übernimmt für den AG Organisations-, Dokumentations-, Koordinierungs-, Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten - rein beratende unterstützende Funktion; der Projektsteuerer trifft keine Entscheidungen selbst - die Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenz (Projektleitung) bleibt beim AG 4 4

5 Grundlagen Projektsteuerung Projektmanagement Projektcontrolling - Projektsteuerung + Projektleitung - teilweise oder vollständige Übertragung der Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenz (Projektleitung) - Projektmanager kann direkt in Entscheidungsprozesse eingreifen und Entscheidungen autonom treffen und durchsetzen - Umfang der Übertragung der Projektleitung liegt in der freien Entscheidung des Auftraggebers -> sollte aufgrund der Rahmenbedingungen im Einzelfall (insbes. Kapazitäten und Kompetenz sowie Delegationsmöglichkeiten des AG) festgelegt werden 5 5

6 Grundlagen Projektsteuerung Projektmanagement Projektcontrolling - bei Einschaltung sog. Kumulativleistungsträger Generalplaner, Generalunternehmer, Generalübernehmer werden Projektmanagementaufgaben größtenteils auf den ausführenden AN übertragen -> Reduzierung der Steuerungs- und Kontrollaufgaben; nur noch Koordinierung, übergeordnete Projektablaufplanung - Kontrolle und Steuerung bzgl. Qualitäten, Kosten und Termine 6 6

7 Grundlagen Abgrenzung Projektsteuerung Planung - der Planer muss die Projektziele planerisch umsetzen - der Projektsteuerer überwacht (übergeordnet) die Einhaltung der Projektziele durch den Planer Aber: Überschneidung der Leistungsbilder mit Abgrenzungsfragen - Koordinierung der an der Planung/Objektüberwachung fachlich Beteiligten -> Planer: soweit zur Erfüllung seiner Planungspflichten erforderlich -> Projektsteuerer: auf Gesamtprojekt bezogene Koordinierung 7 7

8 Grundlagen Abgrenzung Projektsteuerung Planung Schnittmenge bzgl. Kosten- und Terminkontrolle gem. HOAI 2013 Grundleistungen der Planer nach HOAI 2013: Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs (Lph 2) Fortschreiben des Terminplans (Lph 3 und 5) Aufstellen eines Vergabeterminplans (Lph 6) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) (Lph 8) => verbleibende Aufgabe für Projektsteuerer? 8 8

9 Grundlagen Abgrenzung Projektsteuerung Planung AHO-Leistungsbild Gelbdruck 2013: Aufstellen, Abstimmen und Fortschreiben des Terminrahmens Aufstellen, Abstimmen, Fortschreiben, Differenzieren des Steuerungsterminplans unter Berücksichtigung des Terminplans der Planungsbeteiligten für den Planungs- und Bauablauf Überprüfen des Terminplans der Planungsbeteiligten für den Planungsund Bauablauf (insbes. auf Einhaltung des Terminrahmens) Terminsteuerung und Planung einschl. Analyse und Bewertung der Terminfortschreibungen der Planungsbeteiligten Überprüfen der Vergabeterminplanung der Planungsbeteiligten Überprüfen der Angebote auf Einhaltung der Terminziele Überprüfen der Terminsteuerung der Ausführung durch den Planer 9 9

10 Grundlagen Konsequenz für die Vertragsgestaltung mangels eindeutiger Definitionen, der Notwendigkeit der Anpassung an die Rahmenbedingungen des Einzelfalls und der Überschneidung mit dem Leitungsbild des Planers sollten die Leistungspflichten und (ggf.) die Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen im Vertrag ausdrücklich und klar geregelt werden. keine unreflektierte Verwendung von starren Vertragsmustern 10 10

11 Grundlagen Leistungsbild Projektsteuerung (nach AHO) A Organisation, Information, Koordination und Dokumentation B Qualitäten und Quantitäten z. B. Mitwirken bei der Aufstellung der Projektziele und Überprüfen der Planungen auf Konformität mit den Projektzielen C Kosten und Finanzierung D Termine, Kapazitäten und Logistik E Verträge und Versicherungen z. B. Mitwirken bei der Erstellung und beim Durchsetzen von Vertragspflichten Jeweils in den Projektstufen Projektvorbereitung, Planung, Ausführungsvorbereitung, Ausführung und Projektabschluss 11 11

12 Grundlagen Projektsteuerungsaufgaben im Bereich Kosten AHO-Leistungsbild Gelbdruck 2013: Mitwirken bei der Erstellung des Kostenrahmens für Investitions- und Nutzungskosten, des Kostenbudgets (Kostenplanung) Überprüfen der Kostenermittlungen der Planungsbeteiligten sowie Veranlassen erforderlicher Anpassungsmaßnahmen Überprüfen der Angebote auf Angemessenheit Kostensteuerung zur Einhaltung der Kostenziele Prüfung der Rechnungen der Planungsbeteiligten, sonstigen Projektbeteiligten und ausführenden Unternehmen Änderungs- und Nachtragsmanagement 12 12

13 Grundlagen Projektsteuerungsaufgaben im Bereich Termine die Planung, Kontrolle und Steuerung der gesamten terminlichen Abläufe ist eine der zentralen Aufgaben des Projektsteuerers Terminplanung von Planung und Ausführung mittels Rahmenterminplanung, Generalablaufplanung, Grobterminplanung und Detailterminplanung/Steuerungsterminplanung -> Vertragliche Klärung, inwieweit der Projektsteuerer auf der Terminplanung des Objektplaners aufbauen soll Terminkontrolle: fortlaufende Soll-Ist-Kontrollen und -Analysen (z. B. über Terminrückmeldelisten, mittels regelmäßiger Projektbesprechungen) Terminsteuerung 13 13

14 Grundlagen Rechtsnatur des Projektsteuerungsvertrages war lange umstritten, da gängige Leistungsbilder mit verschiedenen Schwerpunkten dienst- und werkvertragliche Elemente aufweisen Einstufung ist relevant u. a. für: Leistungspflicht Mängelhaftung Nachträge Fälligkeit der Vergütung Kündigung Übertragbarkeit Abnahme Honorarsicherung 14 14

15 Grundlagen Rechtsnatur des Projektsteuerungsvertrages BGH, Urteil vom VII ZR 215/98 (Leitsätze): a) Ob auf einen Projektsteuerungsvertrag das Recht des Dienst- oder Werkvertrages anwendbar ist, ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung. b) Hat der Projektsteuerer verschiedene Aufgaben übernommen, ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, daß sie den Vertrag prägen. c) Werkvertragsrecht ist anwendbar, wenn die zentrale Aufgabe des Projektsteuerers die technische Bauüberwachung eines Generalübernehmers ist

16 Grundlagen Rechtsnatur des Projektsteuerungsvertrages BGH, Urteil vom VII ZR 215/98 (Leitsätze): Die Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Sie bestimmen, ob der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat und ob er als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist. Das Recht des Werkvertrages ist anwendbar, wenn der Projektsteuerer durch seine vertragliche Leistung einen Erfolg im Sinne des 631 Abs. 2 BGB schuldet. Dabei ist es nicht notwendig, daß der Projektsteuerer ausschließlich erfolgsorientierte Pflichten wahrnimmt. Werkvertragsrecht kann auch dann anwendbar sein, wenn der Unternehmer ein Bündel von verschiedenen Aufgaben übernommen hat und die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, daß sie den Vertrag prägen

17 Grundlagen Rechtsnatur des Projektsteuerungsvertrages eine stichprobenartige Überwachungstätigkeit im Rahmen eines Projektcontrollingvertrages begründet einen werkvertraglichen Charakter auch das Mängelmanagement (Ermittlung, Dokumentation, Bewertung und Begleitung der Beseitigung von Baumängeln) unterfällt dem Werkvertragsrecht klassische Projektsteuerungsleistungen z. B. nach dem AHO-Modell sind dem Werkvertragsrecht zuzuordnen Dienstleistungsvertragscharakter haben hingegen: schwerpunktmäßig finanzwirtschaftliche Betreuung eines BV punktuelle Beratung ohne Ausrichtung auf bestimmte Projektziele temporäre personelle Unterstützung 17 17

18 Einflussmöglichkeiten Beitrag zur Kostensicherheit realistische seriöse Kostenplanung zeitnahe Überprüfung der Kostenermittlungen der Planungsbeteiligten, der Angebote, der Rechnungen und ggf. unverzüglicher Hinweis auf Kostenüberschreitungen gegenüber dem AG Instrumente der Kostensteuerung Änderungs- und Nachtragsmanagement 18 18

19 Einflussmöglichkeiten Möglichkeiten der aktiven Kostensteuerung Benennung von Optimierungsmöglichkeiten und Kosteneinsparpotentialen bei erkannten Kostensteigerungen Einleitung von Anpassungsmaßnahmen bei unbeabsichtigten Kostenabweichungen (Umplanung, Änderung Vergabeart, Qualitätsminderung, Verzicht auf Leistungsteile) vorausschauende Prüfung und frühzeitiges Aufspüren möglicher Kostensteigerungen, um ein rechtzeitiges Gegensteuern oder Kompensieren zu ermöglichen 19 19

20 Einflussmöglichkeiten Änderungs- und Nachtragsmanagement Einführung eines standardisierten Änderungsmanagement, um Änderungen und ihre (Kosten-) Folgen transparent zu machen und eine Entscheidungsgrundlage für den AG bereit zu stellen Nachtragspotentiale frühzeitig erkennen und aufzeigen (fehlende Grundlagenermittlung, lücken- oder fehlerhafte Planungsleistungen, insbes. mangelhafte Leistungsbeschreibung, Änderungswünsche des AG etc.) Klärung des Nachtrags-Sachverhalts und der (auch formalen) Anspruchsvoraussetzungen (ggf. unter Einbeziehung von Juristen) rechtzeitige und fundierte Reaktion auf Nachtragsforderungen 20 20

21 Einflussmöglichkeiten Beitrag zur Terminsicherheit realistische Terminplanungen fortlaufende zeitnahe Ablauf- und Terminkontrolle und unverzüglicher Hinweis auf drohende Verzüge gegenüber dem AG Instrumente der Terminsteuerung 21 21

22 Einflussmöglichkeiten Möglichkeiten der aktiven Terminsteuerung Vorbereitung, Benennung und Mitwirkung bei der Umsetzung von Optimierungsmöglichkeiten und Ablaufalternativen bei erkannten Terminüberschreitungen vorausschauende Prüfung und frühzeitiges Aufspüren möglicher Termingefährdungen, um ein rechtzeitiges Gegensteuern zu ermöglichen Mitwirkung bei der vertraglichen Durchsetzung der Einhaltung von Fertigstellungsterminen gegenüber den ausführenden Firmen (durch Beschleunigungsmaßnahmen, Hinzuziehung weiterer Firmen etc.) Aufzeigen von vertraglichen Möglichkeiten zur Begrenzung zeitlicher Beeinträchtigungen (Teilkündigungen, Ersatzvornahmen etc.) 22 22

23 Vertragsgestaltung Vertragsgestaltung zur Kosten- und Terminsicherung an der Erreichung der Projektziele orientiert (Werkvertrag) Festlegung der Leistungspflichten unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Projekts der AG-eigenen Kapazitäten und Kompetenzen der Leistungspflichten der Planungs- und Projektbeteiligten Verpflichtung zur (Mitwirkung an) Planung, Kontrolle, Steuerung von Terminen und Kosten; Festlegung von Hinweis- und Warnpflichten 23 23

24 Haftung Haftung Grundsätze ergibt sich aus den vertraglichen Regelungen und insbesondere den übernommenen Leistungspflichten; z. B. Verletzung von Kosten- und Terminplanungspflichten Beratungs-, Informations-, Hinweis- und Warnpflichten Kontrollaufgaben Koordinationspflichten aktiven Handlungsverpflichtungen (insbes. Projektmanager) entscheidende Weichenstellung: dienst- oder werkvertraglicher Charakter des Vertrages mögliche Mängelansprüche beim Werkvertrag: Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz Verjährung: 5 Jahre ab Abnahme (bei Leistungen bzgl. Bauwerk) 24 24

25 Haftung Minderung wegen nicht erbrachter Leistungen OLG Düsseldorf, Urteil vom U 140/08: Die nicht erbrachten fällig gewordenen Teilleistungen rechtfertigen eine Minderung des Honorars. Haben die Parteien vereinbart, dass der Projektsteuerer bestimmte Leistungen als Teilerfolge der Gesamtleistung zu erbringen hat, die in bestimmten Zeiträumen zu erbringen sind und deren Nachholung für den Auftraggeber ohne Interesse ist, ist die Vergütung zu mindern. Dies entspricht der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsprechung zur Minderung des Architektenhonorars in Falle geschuldeter, aber nicht erbrachter Teilleistungen ( ). Die Höhe der Minderung muss, da die Kürzung auf Leistungsstörungsrecht bzw. Gewährleistungsrecht beruht, im Streitfall der Auftraggeber beweisen, wobei es zunächst dem Auftragnehmer im Rahmen einer sekundären Darlegungslast obliegt, die auf die nicht erbrachten Teilleistungen entfallenden Vergütungsanteile darzulegen

26 Haftung Haftung Beispiele aus der Rechtsprechung Fall: Der Auftraggeber verlangt von einem Projektsteuerer Schadensersatz, weil dieser nicht überprüft hatte, ob die von den zuständigen Architekten geplanten und danach durchgeführten Pegelbohrungen zur Erfüllung der Auflagen einer Grundwasserüberwachung geeignet und die behördlichen Auflagen erfüllt waren. Im Rahmen der Bauabwicklung kam es wegen der nicht ordnungsgemäß erfüllten Auflagen zu einem Baustillstand. Die ausführende Firma hat deshalb einen begründeten Anspruch gegen den Auftraggeber. Der Projektsteuerer beruft sich darauf, dass er keinen Anlass gehabt habe, die Pegelbohrungen eigenständig zu überprüfen

27 Haftung Haftung Beispiele aus der Rechtsprechung OLG Düsseldorf, Urteil vom U 140/08 (Leitsätze): 4. Wenn ein Projektsteuerer im Rahmen der Kontroll- und Steuerungstätigkeit auch die Überprüfung von Architektenplänen übernommen hat, dann haftet dieser, wenn bei sachgerechter Ausübung der Kontrolle ein auf dem Planungsfehler beruhender Schadenseintritt vermieden worden wäre. 5. Die Rechtsprechung des BGH zum Verhältnis zwischen dem planenden und dem bauaufsichtsführenden Architekten (BGH, BauR 2009, 515) kommt insoweit nicht zur Anwendung. Denn hier ist es gerade Aufgabe des Projektsteuerers, die Architektenpläne zu prüfen. Die übergeordnete Kontrollfunktion schließt ein Mitverschulden des Auftraggebers aus. Aber: Eine solche Pflicht zur umfassenden Prüfung der Planung ist selten 27 27

28 Haftung Haftung Beispiele aus der Rechtsprechung Fall: Ein Auftraggeber, der ein Projektsteuerungsunternehmen mit Betreuungsleistungen für die Sanierung und Erweiterung eines großen Klinikums beauftragt hat, macht Gewährleistungsansprüche geltend. Der AG wirft dem Projektsteuerungsbüro vor, für eine Bauzeitverzögerung von zweieinhalb Jahren und für erhebliche Kostenüberschreitungen verantwortlich zu sein. Der Projektsteuerer entgegnet, dass alle vertraglichen Leistungen ordnungsgemäß erfüllt worden seien. Dass die Projektziele nicht eingehalten worden seien, müsse sich der Auftraggeber im Wesentlichen selbst aufgrund unzureichenden Entscheidungsmanagements vorhalten lassen. Im Übrigen sei die Schieflage des Projektes vornehmlich auf unzureichende Leistungen der beteiligten Planungs- und Bauunternehmen zurückzuführen

29 Haftung Haftung Beispiele aus der Rechtsprechung OLG Naumburg, Urteil vom U 64/07 (Leitsätze): 1. Ein Projektsteuerungsvertrag, der zu einer weitgehenden Entlastung des Auftraggebers führen soll und die Sicherung und Steuerung der Kosten, Termine und Qualitäten sowie die gesamte Koordinierung des Bauablaufs beinhaltet, ist ein Werkvertrag. 2. Die Übernahme werkvertraglicher Leistungspflichten beinhaltet grundsätzlich kein Einstehenmüssen des Projektsteuerers für definierte Termin- und Kostenvorgaben; insbesondere sind hiermit in der Regel keine Garantiezusagen verbunden. 5. Nach Fertigstellung der Leistungen hat der Auftraggeber die geltend gemachten Unzulänglichkeiten der Vertragsleistung des Projektsteuerers im Einzelnen zu bezeichnen. Er muss dabei konkret darlegen, welche Einzelleistungen mit Mängeln behaftet sind

30 Haftung Haftung Beispiele aus der Rechtsprechung OLG Naumburg, Urteil vom U 64/07: Der im Rahmen des 638 BGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat zur Mangelhaftigkeit der Projektsteuerungsleistungen der Klägerin, die eine Herabsetzung des Werklohnes bzw. gar ein Entfallen des Honoraranspruchs rechtfertigen könnten, nicht mit der gebotenen Substanz vorgetragen. Der Beklagte war zwar nicht gehalten, die geltend gemachten Mangelerscheinungen präzise als Planungs-, Koordinierungs- und Überwachungsfehler einzuordnen. Zu den Ursachen der Fehler brauchte er sich nicht zu verhalten, es genügt vielmehr, wenn er die Mangelerscheinungen (Symptome), die er dem Kläger zum Vorwurf machen wollte, hinreichend genau bezeichnet. Das hat er jedoch gleichfalls versäumt. Er hat nicht ausreichend konkret dargetan, inwiefern die von der Klägerin erbrachten Projektsteuerungsleistungen mit einem bestimmten Mangel behaftet waren und welche vertraglichen Leistungsteile tatsächlich nicht erbracht worden sind und wie deren Fehlen konkret zu bewerten ist. Soweit das beklagte Land die Unvollständigkeit der Leistungserbringung der Klägerin bezogen auf das Kosten-, Vertrags-, Qualitäts- und Belastungsmanagement rügt, wäre es Sache des beklagten Landes gewesen, im einzelnen hinreichend substantiiert darzulegen, welche konkreten Arbeitsschritte die Klägerin als Teilerfolge nach dem Vertrag geschuldet hätte, welche nicht erbracht worden sind und wie dieses Versäumnis konkret zu bewerten ist

31 Haftung Beispiele aus der englischen Rechtsprechung Pozzolanic Lytag Ltd v Bryan Hobson Associates [1999] 89 BLR 267: Ein Planungsfehler zum Einsturz einer Betondecke. Der Planer hatte keine Haftpflichtversicherung, was der PM nicht bemerkt hatte Der Code of Practice stellt die Pflichten des PM grundsätzlich verbindlich fest ( good working rule ), wobei es aufgrund der Einzelheiten des Falles auch zu Abweichungen von dem Code kommen könne. Der PM hätte die Versicherungen selbst prüfen oder jedenfalls den AG darauf hinweisen müssen, dass ein Versicherungsexperte die Versicherungsunterlagen prüfen solle. Der PM sei kein bloßer Briefkasten. Seine Rolle sei nicht darauf beschränkt, lediglich Unterlagen der anderen am Bau Beteiligten entgegenzunehmen und diese unkommentiert an den AG weiterzuleiten. Dies drückte der Richter bildlich wie folgt aus: What he [der PM] cannot do is simply act as a post box and send the evidence of the proposed arrangements to the client without comment

32 Haftung Beispiele aus der englischen Rechtsprechung Ampleforth v Turner and Townsend Project Management Ltd [2012] EWHC 2137, TCC: Verzögerung der Fertigstellung; AG verlangte von AN Verzögerungsschadens-ersatz (liquidated damages) von ,00 GBP. Ohne Erfolg. AG konnte i.e. keinen Schadensersatz erzielen, weil die Parteien gar keinen Bauvertrag abge-schlossen hatten. Es gab während der Bauphase nur mehrere Letter of Intents (LOIs). Vorwurf des AG an PM: Bei Wahrung der Sorgfalt (reasonable skill and care) eines PM hätte es einen Bauvertrag mit einer liquidated damages clause gegeben. Dann hätte der AG gegenüber dem AN den pauschalierten Schadens-ersatz (liquidated damages) für die Verzögerung geltend machen können. Urteil (nach umfangreicher Beweisaufnahme): Bei sorgfältiger Arbeit des PM hätte es tatsächlich einen Bauvertrag gegeben. Danach hätte der AG tatsächlich liquidated damages in Höhe von GBP vom AN erhalten. 2/3 dieses Betrags, also 226,667 GBP, muss der PM an den AG an Schadensersatz bezahlen

33 Fazit Projektsteuerer sind keine Wundermänner Die Termin- und Kostenentwicklung hängt von vielen Faktoren ab, die auch der Projektsteuerer nicht immer beeinflussen kann Aber: Projektsteuerer können mit ihren Leistungen, Methoden und Instrumenten erheblich zur Kosten- und Termineinhaltung beitragen, wenn im Einzelfall sinnvolle, erfolgsorientierte Leistungspflichten vereinbart werden, diese Leistungen vom AG konsequent eingefordert werden, der Projektsteuerer gut ist und 33 33

34 juristisch professionell unterstützt wird BÖRGERS Rechtsanwälte und Notare Fachanwälte Kanzlei für Bau- und Immobilienrecht Kurfürstendamm 196 Wallgäßchen Berlin Dresden Tel: Tel: Fax: Fax: steiner@boergers.com

35 Danke

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen 7. Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Dr. Achim Neumeister Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator (IHK) 58 Diese

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen

Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Informationsforum für Ingenieure und Architekten am 18.03.2015 in Aachen Rechtsanwalt Olaf Silling Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Freier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606

Freier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606 Über den Autor: Er ist gewerblich tätiger Architekt / Generalplanung und Baubetreuung. Eingetragen in die Architektenliste bei der Architektenkammer Baden - Württemberg unter Nr. 30 494 Freier Sachverständiger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Vertrag -Tragwerksplanung-

Vertrag -Tragwerksplanung- Vertrag -Tragwerksplanung- RifT-Muster L213 Land Fassung: April 2005 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5»

Mehr

Rechtliche Aspekte der Energieberatung

Rechtliche Aspekte der Energieberatung Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

-Prüfung der Tragwerksplanung-

-Prüfung der Tragwerksplanung- Vertrag -Prüfung der Tragwerksplanung- RifT-Muster L214 Land Fassung: April 2005 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4»

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

6. Baukirchmeistertagung 20./21.09.2013 Kleine Einführung in die HOAI 2013

6. Baukirchmeistertagung 20./21.09.2013 Kleine Einführung in die HOAI 2013 6. Baukirchmeistertagung 20./21.09.2013 Kleine Einführung in die HOAI 2013 Was bedeutet HOAI? HOAI bedeutet: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Die HOAI ist eine Preisrechtsregelung (ähnlich

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Qualitätssicherung durch Bürgschaft. 11. Weimarer Baurechtstage 2012 am 29. März 2012

Qualitätssicherung durch Bürgschaft. 11. Weimarer Baurechtstage 2012 am 29. März 2012 Qualitätssicherung durch Bürgschaft - Unzulässige Erweiterung von Bürgschaften - Verjährung von Mängel- und Bürgschaftsansprüchen 11. Weimarer Baurechtstage 2012 am 29. März 2012 von Rechtsanwalt Dr. Edgar

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Rechtsberatung durch Ingenieure

Rechtsberatung durch Ingenieure 33. ordentliche Sitzung des Fachausschusses Baubetrieb und Bauwirtschaft des Fachbereichstages Ingenieurwesen Hochschule Bochum 07. bis 09.04.2010, Bochum Rechtsberatung durch Ingenieure Rechtsanwalt Jörn

Mehr

Wie schätze ich die Kosten realistisch ein?

Wie schätze ich die Kosten realistisch ein? 3 Vergütung und Abrechnung Wie schätze ich die Kosten realistisch ein? Notdienste Wichtig! Vor Auftragsvergabe mehrere Kostenvoranschläge einholen Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entstehen Kosten Ein

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Nachträge? Gibt es nicht! Änderungen im BGB-Werkvertrag bei Planung und Vertrag vom Auftragnehmer

Nachträge? Gibt es nicht! Änderungen im BGB-Werkvertrag bei Planung und Vertrag vom Auftragnehmer Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Nachträge? Gibt es nicht! Änderungen im BGB-Werkvertrag bei Planung und Vertrag vom Auftragnehmer Osnabrücker Baubetriebstage 2014 07./08. Februar 2014

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Verträge mit anderen Planern, TU Dresden Verträge mit anderen Planern

Verträge mit anderen Planern, TU Dresden Verträge mit anderen Planern Verträge mit anderen Planern 1/22 Ingenieurvertrag Subplaner Tragwerksplanung Zwischen dem Architekturbüro... und dem Ingenieurbüro... wird nachfolgende Vereinbarung geschlossen: 2/22 Präambel Das Architekturbüro...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Werkvertrag Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage für

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 2/2000 Az. 600.512

GPA-Mitteilung Bau 2/2000 Az. 600.512 GPA-Mitteilung Bau 2/2000 Az. 600.512 01.07.2000 Freihändiges Suchverfahren bei Vergabe von HOAI-Leistungen Nach 2 der Vergabeverordnung i.d.f. vom 29.09.1997 (BGBl. I S. 2384) sind die kommunalen Auftraggeber

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. 8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und

Mehr

5.2.18 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters bei Unternehmensbewertungen

5.2.18 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters bei Unternehmensbewertungen 5.2.18 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters bei Unternehmensbewertungen Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 29. Juni 2011. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4

Mehr

stellt sich vor Betriebsinhaber: Bodo Noeske Backoffice: Caremo e. K. Boppstr. 25 55118 Mainz

stellt sich vor Betriebsinhaber: Bodo Noeske Backoffice: Caremo e. K. Boppstr. 25 55118 Mainz stellt sich vor Tätig seit 1994 im Rhein-Main- Gebiet und bundesweit 2013 über 1000 Vollmandate Aktive Vermittlung an über 50 Versicherungsgesellschaften Betriebsinhaber: Bodo Noeske Backoffice: Caremo

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Hinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse

Hinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Uwe Wanderer Rechtsanwalt Hinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse 1 Ausgangssachverhalt: 2 Die WEG besteht aus einem Haus mit Ziegeldach.

Mehr

Baulanderschliessung für Kommunen. Wir erschliessen Für sie GanZ neue PersPeKTiven in ihrer Kommune. Gute Ideen voller Energie.

Baulanderschliessung für Kommunen. Wir erschliessen Für sie GanZ neue PersPeKTiven in ihrer Kommune. Gute Ideen voller Energie. Baulanderschliessung für Kommunen Wir erschliessen Für sie GanZ neue PersPeKTiven in ihrer Kommune. Gute Ideen voller Energie. Wir Entlasten sie von allen aufgaben. Die Erschließung von Neubau- und Gewerbeflächen

Mehr

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Vermeidung von Schäden an Betonbauwerken durch baubegleitende Qualitätssicherung Vortrag

Vermeidung von Schäden an Betonbauwerken durch baubegleitende Qualitätssicherung Vortrag Vermeidung von Schäden an Betonbauwerken durch baubegleitende Qualitätssicherung Vortrag von Dipl. Ing. (FH) Horst Töllner BDSH geprüfter Sachverständiger Bund Deutscher Sachverständiger im Handwerk e.v.

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Aktiv gegen Stress und Burnout Praxisleitfaden für Betriebsräte Dipl.-Ing. Harald Lehning, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit

Mehr

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde Ein Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Stadt Loitz in Vorpommern Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde verschiedene Windkra.anlagen unterschiedlichen

Mehr

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen 17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

PROJEKTCOACHING Thomas Kettner thomas@kettner-consulting.com www.kettner-consulting.com

PROJEKTCOACHING Thomas Kettner thomas@kettner-consulting.com www.kettner-consulting.com PROJEKTCOACHING Thomas Kettner thomas@kettner-consulting.com www.kettner-consulting.com AGENDA Ausgangslage Konsequenzen Lösungsansatz Projektcoaching Grundregeln des Projektcoachings Wann kommt Projektcoaching

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung 1. Neue Formvorschriften 2. Pflichten beim Verkauf von Geschäftsanteilen 3. Vergütung von Überstunden Neue Formvorschriften für den Geschäftsverkehr In der Praxis bislang relativ unbeachtet hat der Gesetzgeber

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Fallen bei Erfüllung, der durch den Dienstvertrag festgelegten Leistungen, Reisen- und Übernachtungskosten an, werden diese entsprechend des Anfalls

Fallen bei Erfüllung, der durch den Dienstvertrag festgelegten Leistungen, Reisen- und Übernachtungskosten an, werden diese entsprechend des Anfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Günter Hartmann Stand: Januar 2016 01. Allgemeines Die Dienstleistungen (Training, Beratung, Coaching und Mediation) von (Günter Hartmann) werden nach den folgenden

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Gelten Preisnachlässe auch bei der Vergütung von Nachträgen?

Gelten Preisnachlässe auch bei der Vergütung von Nachträgen? Gelten Preisnachlässe auch bei der Vergütung von Nachträgen? 1. Problemstellung Kommunen und Baufirmen streiten oft darüber, ob im Vertrag eingeräumte Preisnachlässe auch bei der Abrechnung von zusätzlichen

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6

10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6 10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6 Referent: Frank Richter it@m-bdw Berlin, 18.09.2014 Ein kleiner Rundflug über einige wesentliche Gründe aus juristischer Sicht, an denen IT-Projekte scheitern

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Stähler Rechtsanwälte

Stähler Rechtsanwälte Sachverständigenforum Risiken bei Kfw Effizienz Haus Krediten und Haftungsrisiken für die Sachverständigen Stephan Deckert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 29.02.2016 Übersicht

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Mindestlohn was geht uns das an?

Mindestlohn was geht uns das an? Update Arbeitsrecht Mindestlohn was geht uns das an? Mindestlohn worum geht es? EUR 8,50 bundeseinheitlicher Mindestlohn Ab 01.01.2015 Für alle Arbeitnehmer einschließlich Praktikanten 02.12.2014 EMPLAWYERS

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr