Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 14 / Wahlperiode. der Abg. Andreas Hoffmann u. a. CDU.
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- Thilo Fiedler
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1 Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / Antrag der Abg. Andreas Hoffmann u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales Situation freiberuflich tätiger Hebammen in Baden-Württem berg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sich die Anzahl freiberuflich tätiger Hebammen im Land von 2001 bis 2008 entwickelt hat, wie viele Entbindungen im Jahresdurchschnitt durch eine freiberuflich tätige Hebamme begleitet werden und wie hoch das durchschnittliche steuerpflichtige Jahreseinkommen einer freiberuflich tätigen Hebamme ist (mögliche Quellen: Statistisches Landesamt, Statistisches Bundesamt, Hebammenverband, Finanzbehörden, BMG); 2. wie sich die durchschnittlichen Beiträge zur Berufshaftpflicht einer freiberuflich tätigen Hebamme von 2001 bis 2008 entwickelt haben, ob es zutrifft, dass es lediglich zwei Versicherungsanbieter für diese Berufsgruppe gibt; welche Erkenntnisse darüber vorliegen, wie sich die Anzahl der Schadensfälle und die Durchschnittsschadensfallsummen in der Zeit von 2001 bis 2008 entwickelt haben; 3. welche Vergütungen die Gesetzlichen Krankenkassen in Baden-Württemberg für folgende Leistungen derzeit an die freiberuflich tätigen Hebammen zahlen: Hausgeburt Beleggeburt Geburt in einer hebammengeleiteten Einrichtung Teilgebühr bei abgebrochener Geburt bei Verlegung in ein Krankenhaus nachrichtlich: Kosten einer Kaiserschnittentbindung in einem Krankenhaus; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: 1
2 4. welche Vergütungen derzeit nach der vom Land festzusetzenden Hebammengebührenordnung für Selbstzahlerinnen (PKV, Beihilfe, etc.) von den Hebammen für folgende Leistungen erhoben werden können: Hausgeburt Beleggeburt Geburt in einer hebammengeleiteten Einrichtung Teilgebühr bei abgebrochener Geburt bei Verlegung in ein Krankenhaus; 5. seit welchem Datum die Gebühren der Hebammengebührenordnung wie unter Ziffer 4 beschrieben gelten und welche Absichten bestehen, die Gebührensätze an die GKV-Entwicklung anzupassen Hoffmann, Klenk, Raab, Teufel, Krueger CDU Begründung Aufgrund des Trends zur Krankenhausgeburt, einer Fehlentwicklung im Bereich der erheblichen Zunahme von nicht medizinisch motivierten Kaiserschnitten, einer unbefriedigenden Einkommensentwicklung und erheblich gestiegener Berufshaftpflichtversicherungsbeiträge wird der Beruf von freiberuflich tätigen Hebammen immer unattraktiver. Wie in anderen Berufen der Gesundheitspflege auch, ist eine Verschlechterung der Situation der freiberuflich tätigen Hebammen und somit der Versorgungssituation von jungen Müttern als Konsequenz der o. g. Entwicklungen zu befürchten. Stellungnahme Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 Nr /14/4699 nimmt das Ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sich die Anzahl freiberuflich tätiger Hebammen im Land von 2001 bis 2008 entwickelt hat, wie viele Entbindungen im Jahresdurchschnitt durch eine freiberuflich tätige Hebamme begleitet werden und wie hoch das durchschnittliche steuerpflichtige Jahreseinkommen einer freiberuflich tätigen Hebamme ist (mögliche Quellen: Statistisches Landesamt, Statistisches Bundesamt, Hebammenverband, Finanzbehörden, BMG); In der amtlichen Statistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg werden freiberuflich tätige Hebammen nicht nachgewiesen, daher können über deren Anzahl und über die von freiberuflich tätigen Hebammen begleiteten Entbindungen keine Angaben zur Verfügung gestellt werden. Freiberufliche Hebammen melden sich zwar beim zuständigen Gesundheitsamt, Doppelnennungen sind aber nicht auszuschließen, wenn freiberufliche Hebammen in mehreren Zuständigkeitsbereichen der öffentlichen Gesundheitsbehörden arbeiten. Das Gleiche gilt 2
3 für die Stelle, von der die Hebammen ihre Institutionskennzeichen erhalten. Zahlreiche Hebammen arbeiten nach Auskunft des Hebammenverbands Baden-Württemberg e. V. in unterschiedlichen Systemen und haben damit auch unterschied - liche Institutionskennzeichen. Der Umsatzsteuerstatistik der Jahre 2001 bis 2007 können Angaben zu den Steuerpflichtigen und dem steuerbaren Umsatz für den Wirtschaftszweig Massagepraxen, Praxen von medizinischen Bademeisterinnen und Bademeis - tern, Krankengymnastikpraxen, Praxen von Hebammen und Entbindungspflegern sowie von verwandten Berufen entnommen werden (siehe nachstehende Tabelle). Eine separate Darstellung nur für die Hebammen und Entbindungspfleger ist jedoch nicht möglich. Jahr Steuerpflichtige (Steuerpflichtige mit Lieferung und Leistungen über Euro) Steuerbare Umsätze (1.000 Euro) Die Lohn- und Einkommensteuerstatistiken 2001 und 2004 enthalten Angaben zu dem vorgenannten Wirtschaftszweig. Auch hier ist eine separate Darstellung nur für die Hebammen und Entbindungspfleger nicht möglich. Es ist zu beachten, dass diese Statistik nur in dreijährigem Rhythmus durchgeführt wird und Angaben für 2007 noch nicht vorliegen. Zudem wird in der Erhebung nicht zwischen freiberuflichen und angestellten Beschäftigten unterschieden. Für das Kalenderjahr 2001 kann der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für den genannten Wirtschaftszweig entnommen werden, dass in insgesamt Fällen Einkünfte von insgesamt Euro erzielt wurden. Im Kalenderjahr 2004 waren es bei insgesamt Fällen bereits Einkünfte in Höhe von insgesamt Euro. 2. wie sich die durchschnittlichen Beiträge zur Berufshaftpflicht einer freiberuflich tätigen Hebamme von 2001 bis 2008 entwickelt haben, ob es zutrifft, dass es lediglich zwei Versicherungsanbieter für diese Berufsgruppe gibt; welche Erkenntnisse darüber vorliegen, wie sich die Anzahl der Schadensfälle und die Durchschnittsschadensfallsummen in der Zeit von 2001 bis 2008 entwickelt haben; Es ist zutreffend, dass es zwei Versicherungsanbieter für die Berufsgruppe der Hebammen und Entbindungspfleger gibt, zum einen die AXA-Versicherung und zum anderen die Nürnberger Versicherung. Die folgende Tabelle enthält die Entwicklung der Haftpflichtversicherungsprämien der letzten Jahre unterschieden nach Haftpflichtversicherungsform. Haftplichtversicherungsform Form 1* Freiberufliche Hebammen mit Geburtshilfe 770,00 DM 1.352, , , ,48 Form 1b* 1.218, ,20 Form 2 Freiberufliche Hebammen ohne Geburtshilfe 550,00 DM 324,80 232,20 214,80 278,46 3
4 Haftplichtversicherungsform Form 3a Angestellte Hebammen ohne freiberufliche Nebentätigkeit Form 3b Ganztags angestellte Hebammen einschließlich freiberuflicher Tätigkeit Form 3c Angestellte Hebammen ohne Geburtshilfe ,00 DM 203,00 226,20 244,20 292,74 470,00 DM 301,60 325,20 350,40 399,84 214,80 278,46 * In den Jahren 2006 bis 2008 wurde in der Haftpflichtversicherung freiberuflicher Hebammen zwischen der Geburtshilfe in einem Krankenhaus und der außerklinischen Geburtshilfe unterschieden. Die Versicherungsform 1 b stellt die Haftpflichtversicherung mit außerklinischer Geburtshilfe dar. Im Jahr 2009 wurde diese Unterscheidung wieder aufgehoben. Die nachstehende Tabelle bildet die Entwicklung der Anzahl der Schadensfälle in den vergangenen Jahren ab. Daraus ist zu erkennen, dass die Anzahl der Schadensfälle in den vergangenen Jahren rückläufig ist. Anzahl der versicherten Hebammen Gemeldete Schäden Erwartete Schäden Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat zur Entwicklung der Schadensfälle vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. die Auskunft erhalten, dass sich der durchschnittliche Schadensaufwand für das Gesamtwagnis bei Hebammen und Entbindungspflegern im deutschen Markt in den Jahren 2001 bis 2007 (aktuelle Daten für das Jahr 2008 sind erst ab Mitte 2010 verfügbar) um 110 Prozent erhöht und somit mehr als verdoppelt hat. Es ist hier zu berücksichtigen, dass in der Statistik nicht zwischen freiberuflichen und angestellten Hebammen und Entbindungspflegern unterschieden wird und damit das Schadenspotenzial einer freiberuflich tätigen Hebamme im Vergleich zu einer in einem Krankenhaus angestellten Hebamme nicht abgebildet werden kann. Nach Auskunft eines Versicherers rührt der erhöhte Bedarf im Wesentlichen daher, dass die einzelnen Versicherungsfälle zu einer höheren Entschädigungsleis - tung führen als früher. Von den Gerichten werden aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung von behinderten Menschen und den damit verbundenen höheren Kosten für Pflege, Medikamente, Therapien etc. höhere Entschädigungssummen zugesprochen. Die Haftpflichtversicherer orientieren sich in der Regel an diesen Leitlinien und Entwicklungen bei der Entschädigung von geltend gemachten Ansprüchen. Es wird von Seiten der Versicherer auch darauf hingewiesen, dass So - zialversicherungsträger, insbesondere gesetzliche Krankenkassen, im Vergleich zu früher vermehrt Regresse durchführen, wenn sie aufgrund von Geburtsschäden höhere Aufwendungen haben. Folge dieser Entwicklungen ist nach Auskunft der Versicherer, dass vor dem Hintergrund eines erhöhten Schadensbedarfes durch Hebammen und Entbindungspfleger höhere Versicherungssummen für Personenschäden nachgefragt werden, die schließlich im Rahmen von Abschlüssen von Haftpflichtversicherungen zu höheren Versicherungsprämien führen. 4
5 3. welche Vergütungen die Gesetzlichen Krankenkassen in Baden-Württemberg für folgende Leistungen derzeit an die freiberuflich tätigen Hebammen zahlen: Hausgeburt Beleggeburt Geburt in einer hebammengeleiteten Einrichtung Teilgebühr bei abgebrochener Geburt bei Verlegung in ein Krankenhaus nachrichtlich: Kosten einer Kaiserschnittentbindung in einem Krankenhaus; Die Vergütungen der Gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen der frei - beruflich tätigen Hebammen sind im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach 134 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie der hierzu gehörigen Anlage 1 Hebammen-Vergütungsvereinbarung geregelt. Entsprechend dieser Vereinbarung werden folgende Vergütungen gezahlt: Hausgeburt: 448,80 bzw. 538,56 bei Nachtzeit, Samstag ab 12:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen; Beleggeburt: 224,40 bzw. 269,28 bei Nachtzeit, Samstag ab 12:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen; Geburt in einer hebammengeleiteten Einrichtung: 367,20 bzw. 440,64 bei Nachtzeit, Samstag ab 12:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen; Teilgebühr bei abgebrochener Geburt bei Verlegung in ein Krankenhaus: 142,80 bzw. 171,36 bei Nachtzeit, Samstag ab 12:00 Uhr sowie an Sonnund Feiertagen Bezüglich der Kosten einer Kaiserschnittgeburt kann kein fester Betrag angegeben werden, da diese sich von Klinik zu Klinik stark unterscheiden können. Die Be - träge differieren durch Zuschläge für u. a. die Fachrichtung des Hauses, Ausbildungskosten etc. sowie durch geburtsspezifische Kriterien (u. a. komplizierte Kons - tellation und Diagnose, Schwangerschaftswoche der Geburt). Ein Kaiserschnitt ohne Berücksichtigung der vorgenannten, in jedem Fall hinzukommenden Zuschläge, ist mit rund Euro anzusetzen. 4. welche Vergütungen derzeit nach der vom Land festzusetzenden Hebammengebührenordnung für Selbstzahlerinnen (PKV, Beihilfe, etc.) von den Hebammen für folgende Leistungen erhoben werden können: Hausgeburt Beleggeburt Geburt in einer hebammengeleiteten Einrichtung Teilgebühr bei abgebrochener Geburt bei Verlegung in ein Krankenhaus; Nach der Hebammengebührenordnung für Selbstzahlerinnen (PKV, Beihilfe, etc.) vom 26. August 1999 (GBl. S. 393) gelten die folgenden Gebührenrahmen: Hausgeburt: Geburten bis zu elf Stunden 383,45 bis 664,68, über elf Stunden 383,45 bis 766,94 ; Beleggeburt: 178,95 bis 357,90 ; Geburt in einer hebammengeleiteten Einrichtung: Geburten bis zu elf Stunden 319,56 bis 562,42, über elf Stunden 319,56 bis 639,12 ; Teilgebühr bei abgebrochener Geburt bei Verlegung in ein Krankenhaus: für den Beistand bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus für die Dauer bis zu sechs Stunden 127,82 bis 255,65. 5
6 5. seit welchem Datum die Gebühren der Hebammengebührenordnung wie unter Ziffer 4 beschrieben gelten und welche Absichten bestehen, die Gebührensätze an die GKV-Entwicklung anzupassen. Die Anpassung der Gebührensätze der Hebammengebührenordnung für die Leis - tungen gegenüber Selbstzahlerinnen erfolgte letztmals durch Verordnung des Sozialministeriums vom 26. August 1999 (GBl. S. 393) mit Wirkung zum 1. Sep - tember Die Forderung nach einer Anpassung bzw. Anhebung der letztmals im Jahr 1999 erhöhten Gebühren wird seit geraumer Zeit regelmäßig erhoben. Einer Anpassung steht die Landesregierung nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber. Im Rahmen einer neuerlichen Überprüfung der Gebühren nach der Hebammengebührenordnung sind verschiedene Alternativen für eine Anpassung und die kostenmäßigen Auswirkungen für die Selbstzahlerinnen zu berücksichtigen. Insbesondere ist der zum 1. August 2007 in Kraft getretene Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach 134 a SGB V in die Prüfung mit einzubeziehen. Eine Mehrheit der Mitglieder der Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht ist hier im Übrigen der Auffassung, dass es im Rahmen einer neuen Anpassung der Hebammengebührenordnungen sowohl sachgerecht als auch angemessen ist, den Steigerungsfaktor von 1,8 nicht zu überschreiten und den Steigerungsfaktor ohne Auslagen und Wegegelder festzulegen. Dr. Stolz Ministerin für Arbeit und Soziales 6
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