wir danken für die Gelegenheit, zu dem Entwurf der Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011-E) Stellung nehmen zu können.
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- Maja Walter
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1 An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße Berlin Düsseldorf, 11. Juni Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug von Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 LStÄR 2011) Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken für die Gelegenheit, zu dem Entwurf der Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011-E) Stellung nehmen zu können. 1. R 3.16: Steuerfreie Leistungen bei Reisekosten, Umzugskosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung außerhalb des öffentlichen Dienstes ( 3 Nr. 16 EStG) R 3.16 LStÄR 2011-E ist neu gefasst worden. Zum Zwecke der Klarstellung sollte die Regelung um einen Satz 5 ergänzt werden, der inhaltlich der Neufassung des R 3.13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 LStÄR 2011-E entspricht, wonach Mahlzeiten, die mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden, nicht als Leistungen im Sinne des Satzes 1 gelten. Dies stimmt zudem mit der Aussage in Abschnitt 2 des BMF-Schreibens vom (BStBl. I 2009, S. 771) überein. 2. R 8.1 Abs. 8: Mahlzeiten aus besonderem Anlass Nach R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 LStÄR 2011-E sollen Mahlzeiten, die anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit i.s. der R 9.4 Abs. 2 oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung i.s. des 9b Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abge-
2 Seite 2/6 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen geben werden, mit dem Wert nach 8 Abs. 2 Satz 1 EStG angesetzt werden; R 8.1 Abs. 2 Satz 9 soll nicht anzuwenden sein. Die vorgesehene Ergänzung im letzten Halbsatz führt zu einer unsystematischen Nichtanwendung der R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR Danach ist es zulässig, den Sachbezug in Fällen, in denen er nach 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet wird, lediglich mit 96 % des Endpreises anzusetzen. Damit wird vereinfachend der im Gesetz genannte übliche Preisabschlag berücksichtigt. Aus unserer Sicht ist kein Grund erkennbar, diese Vereinfachung vorliegend nicht anzuwenden. Wird an der Regelung festgehalten, muss der gesetzlich geregelte übliche Preisnachlass im Schätzungswege ermittelt werden. Dies wäre mit einem unverhältnismäßig hohen administrativen Mehraufwand verbunden. Wir regen daher an, den neu eingefügten Halbsatz ( R 8.1 Abs. 2 Satz 9 ist nicht anzuwenden ) zu streichen. 3. R 9.4 Abs. 3: Reisekosten; Regelmäßige Arbeitsstätte In R. 9.4 Abs.3 LStR ist beabsichtigt, den zweiten Satzteil von Satz 1 zu streichen und den verbleibenden Satzteil von Satz 1 mit dem bisherigen Satz 2 zu einem neuen Satz 1 zu verbinden. Danach soll regelmäßige Arbeitsstätte insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Unklar ist, wie der Begriff Zuordnung in R. 9.4 Abs.3 LStR zu verstehen ist. Zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung wäre es wünschenswert, den Begriff in den LStR 2011 zu definieren. Als Zuordnung könnte nach unserer Ansicht die Anweisung des Arbeitgebers definiert werden, an welchem Ort der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Außerdem soll in R 9.4 Abs. 3 ein neuer Satz 5 eingefügt werden, wonach betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers, unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit, keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer sind, wenn die Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen müssen. Die Regelung ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Entscheidend ist u.e., ob die Arbeitnehmer bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise in betrieblichen Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers tätig sind (z.b. Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern). Die Regelung sollte daher entsprechend geändert werden.
3 Seite 3/6 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen 4. R 9.7 Abs. 1: Übernachtungskosten; Allgemeines Nach R 9.7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStÄR 2011-E sollen diejenigen Mehraufwendungen von den erstattungsfähigen Übernachtungskosten auszuscheiden sein, die durch Personen verursacht werden, die eine Wohnung oder ein Haus gemeinsam mit dem reisenden Arbeitnehmer benutzen und in keinem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dies bedeutet, dass die Erstattung der entsprechende Mehraufwendungen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Dadurch, dass der Richtliniengeber hier auf den Mehraufwand abstellt, kommt eine einfache Verteilung der Kosten nach Köpfen nicht in Betracht. Dies ist sachgerecht und zu begrüßen. Gleichwohl stellen sich in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen, die in der Arbeitgeberpraxis zu erheblichem Ermittlungs- und Administrationsaufwand führen werden. Ein solcher Mehraufwand ist u.e. dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber nach entsprechender arbeitsrechtlicher Regelung (z.b. in einer Reisekostenrichtlinie) die Miete oder den Mietzuschuss z.b. nach der Funktion oder der Leitungsebene des betreffenden Arbeitnehmers gestaffelt festlegt. Gleiches dürfte auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer sog. Projektwohnungen für längere Zeit angemietet hat. Auch hier gibt es einen von der Anzahl der Bewohner grundsätzlich unabhängigen und damit gleichbleibenden Mietaufwand. Infolgedessen könnten allenfalls die durch die "Mitbewohner" verursachten personenabhängigen Nebenkosten als auszuscheidende Mehraufwendungen angesehen werden. Die Erstattung der Miete und der durch den Arbeitnehmer verursachten Nebenkosten sind dagegen in vollem Umfang lohnsteuerfrei. Vor diesem Hintergrund regen wir eine Klarstellung dahingehend an, dass es zu keinem auszuscheidenden Mehraufwand kommt, wenn die Höhe der Miete entweder nach einer für alle Arbeitnehmer geltenden Regelung unabhängig von der Anzahl der Bewohner nach anderen Kriterien festgelegt wird. Weiterhin sollte klargestellt werden, dass die Regelungen zum Ausscheiden eines Mehraufwands dann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Arbeitgeber zwecks Kosteneinsparung längerfristig oder dauerhaft eine bestimmte Anzahl von Wohnungen vorhält, die von Arbeitnehmern benutzt werden, die auf einer längerfristigen Auswärtstätigkeit bzw. einer befristeten Abordnung sind. Offen ist, ob die mitnutzenden Personen die Wohnung dauerhaft oder nur gelegentlich mitnutzen müssen, um ggf. eine teilweise Lohnsteuerpflicht der Erstattung der Miete auszulösen. Nach unserer Auffassung sind die entsprechenden Mehraufwendungen nur dann von den erstattungsfähigen Übernachtungskosten
4 Seite 4/6 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen auszuscheiden, wenn die nicht in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehenden Personen die fragliche Wohnung oder das Haus im selben zeitlichen Umfang benutzen, wie der Arbeitnehmer selbst. Auch insoweit sollte eine klarstellende Ergänzung in den Entwurf aufgenommen werden. 5. H 9.9: Berufliche Veranlassung In H 9.9 LStH 2010 werden Beispielsfälle aufgezählt, in denen ein Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Wir regen an, als weiteres Beispiel eine längerfristige Auswärtstätigkeit aufzunehmen. Diese Ergänzung dient der Klarstellung und bildet die Fälle ab, in denen Arbeitnehmer z.b. im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme oder einer befristeten Abordnung längerfristig am Tätigkeitsort wohnen. 6. R 9.10 Abs. 2: Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; Fahrten mit einem zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug R 9.10 Abs. 2 LStÄR 2011-E soll um einen Satz 2 ergänzt werden, nach dem eine andere Person als der Arbeitnehmer bei Benutzung eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugs für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geltend machen kann. Entsprechendes soll gelten, wenn dem Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber überlassen wurde und er es im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses für die genannten Fahrten nutzt. Diese dem Grunde nach zutreffende Aussage setzt jedoch voraus, dass auf der Einnahmenseite bei dem Arbeitnehmer oder der anderen Person für die Nutzung des Kraftfahrzeugs ein entsprechender Sachbezug erfasst und (lohn-) versteuert wurde. Denn in Anlehnung an ein Urteil des BFH vom (X R 35/05, BStBl. II 2007, S. 445) wären solche Fahrten nicht durch die 1 %- Regelung abgegolten; vielmehr müssten die tatsächlichen Aufwendungen (Selbstkosten) als zusätzliche Einnahmen erfasst werden. Dieser Aspekt wird im Entwurf der LStÄR 2011-E nicht berücksichtigt. Nach der Verfügung der OFD Münster vom , DStR 2008, S. 872, kann auf den Ansatz zusätzlicher Einnahmen verzichtet werden, soweit diese Aufwendungen bei keiner Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Diese Anweisung dient vor allem der Vereinfachung, da die Ermittlung der als Einnahmen zu erfassenden Selbstkosten im Einzelfall sehr aufwändig ist. Selbst wenn bei der Erfassung solcher Einnahmen auf die Vereinfachung in Tz. 17 des BMF-Schreibens vom , BStBl. I 2009, S. 1326, abgestellt würde
5 Seite 5/6 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen (Bewertung mit 0,001% des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs pro gefahrenem Kilometer), müssten zumindest die tatsächlich gefahrenen Kilometer für die zu erfassenden Fahrten aufgezeichnet werden. Wir regen aus praktischen Gründen an, R 9.10 Absatz 2 Satz 2 LStÄR-E zu streichen. 7. R 12: Gemischt veranlasste Reisen Aufteilung von Aufwendungen Wir regen an, die Grundsätze der jüngsten Rechtsprechung des BFH zur Aufteilung von Aufwendungen bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen (BFH-Beschluss vom , BFHE 227, 1) in die LStÄR 2011 einzuarbeiten. In diesem Zusammenhang sollte des Weiteren der Begriff der gemischt veranlassten Reise definiert werden. Von einer gemischt veranlassten Reise sollte u.e. ausgegangen werden, soweit der berufliche Zeitanteil gemessen an der Dauer der vertraglich vereinbarten, arbeitstäglichen Arbeitszeit weniger als 90 % beträgt. Mit der 90 %-Grenze würde ein für die Arbeitgeberpraxis verlässliches Kriterium geschaffen, sodass Sachverhalte einheitlich beurteilt und dementsprechend lohnsteuerlich erfasst werden können. Dies erspart aufwändige Abstimmungen im Wege einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft nach 42e EStG. 8. H 19.7: Incentive-Reisen Wir regen an, in H 19.7 LStH 2010, 5. Spiegelstrich ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen einer Incentive-Reise anfallenden und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führen, soweit es sich um Bewirtungen im Sinne von 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt (vgl. BMF vom , BStBl. I 1996, S. 1192). Dementsprechend sind die Aufwendungen für geschäftlich veranlasste Bewirtungen nicht in die Bemessungsgrundlage des 37b EStG einzubeziehen. 9. R 40.2 Abs. 4: Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz ( 40 Abs. 2 EStG); Reisekosten R 40.2 Abs. 4 LStR 2008 enthält zwar einen Verweis auf R 3.16 Satz 1. Nach unserer Ansicht sollten gleichwohl die Änderungen der R 3.13 Absatz 1 Satz 1 und R 3.16 Satz 1 LStÄR 2011-E nachvollzogen werden, indem in R 40.2 Abs. 4 Satz 1 die Worte einen Vergütungsbetrag durch Leistungen (Geld und
6 Seite 6/6 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Sachbezüge) ersetzt werden und in den Sätzen 2 bis 4 die Bezeichnung Vergütungsbetrag durch Betrag ersetzt wird. Mit freundlichen Grüßen Hamannt Rindermann, RA StB Fachleiterin Steuern und Recht
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