Statuten der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz
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- Gert Lehmann
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1 Statuten der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz N ame, Träger und Sitz 1. Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz (CIFC Communauté d intérêts Formation commerciale initiale Suisse, CIFC Comunità di interessi Formazione commerciale di base Svizzera, CIVC Community of interests vocational education and training in commerce Switzerland) ist der repräsentative, sozialpartnerschaftliche Berufsbildungsverband für eine generalistische kaufmännische Bildung. Unter diesem Namen besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein auf unbestimmte Dauer im Sinn von Artikel 60 ff. ZGB. 2. Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz setzt sich aus den folgenden Gründungsmitgliedern zusammen: a. Schweizerischer Gewerbeverband (sgv) b. Schweizerischer Arbeitgeberverband c. Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz) 3. Weitere gesamtschweizerisch tätige Dachorganisationen der Arbeitgeber mit vergleichbaren Aufgaben im Bereich der kaufmännischen Berufsbildung können ebenfalls Mitglied werden. Bei Bedarf erlässt die Delegiertenversammlung ein Reglement über Aufnahme, Austritt und Ausschluss der Mitglieder. 4. Der Sitz der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle. Zweck 5. Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz: a. engagiert sich für generalistische kaufmännische Grundbildungen und trägt damit zu einem vielfältigen und ausreichenden Lehrstellenangebot bei. Ihre Leistungen stärken die Konkurrenzfähigkeit der kaufmännischen Grundbildungen, tragen zur Sicherstellung des Berufsnachwuchses bei und erleichtern den Betrieben die Ausbildung; b. erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (SKKAB) und in enger Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Schulkonferenzen; c. ist Träger der Ausbildungs- und Prüfungsbranche «Dienstleistung und Administration D&A» («Services et administration S&A», «Servizi e amministrazione S&A», «Services and administration S&A») für den Beruf «Kauffrau/Kaufmann EFZ» («Employée/ Employé de commerce CFC», «Impiegata/Impiegato di commercio AFC», «Commercial Employee, Federal VET Diploma» or «Federal VET Diploma in Commerce») sowie des
2 Berufs «Büroassistentin/Büroassistent EBA» («Assistante/Assistant de bureau AFP», «Assistente d ufficio CFP», «Office Assistant, Federal VET Certificate» or «Federal VET Certificate in Office Assistance»); d. unterstützt die Kurskommissionen (kantonale bzw. interkantonale Organisationen) in ihren Aufgaben und stellt sicher, dass Synergien genutzt und die Bedürfnisse der Betriebe berücksichtigt werden; e. wirkt mit in der Trägerschaft des Rahmenlehrplans «Dipl. Betriebswirtschafter/in HF». Aufgaben 6. Die Aufgaben der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz ergeben sich aus: a. dem Zweckartikel dieser Statuten; b. den für die Trägerschaften gemäss Artikel 5 Buchstaben c. und e. relevanten Grundlagen- und Vollzugsdokumenten. Der Vorstand führt eine Liste der aktuellen Dokumente; c. den jeweils aktuellen Vorgaben des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) für die von ihm zugelassenen kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen. Organe 7. Die Organe der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz sind: a. die Delegiertenversammlung; b. der Vorstand; c. die Revisionsstelle; d. die Geschäftsstelle. Delegiertenversammlung 8. Die Delegiertenversammlung bildet das oberste Organ der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz. Jedes Gründungsmitglied hat Anspruch auf zwei Delegierte. Bei Bedarf regelt die Delegiertenversammlung die Anzahl der Delegierten weiterer Mitglieder. 9. Die Delegiertenversammlung: a. bestimmt die Politik; b. entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern; c. bestimmt die Jahresbeiträge der Mitglieder; d. genehmigt Budget und Jahresrechnung; e. genehmigt den Bericht der Revisionsstelle und entlastet den Vorstand; f. beschliesst Statutenänderungen; g. wählt den Vorstand und bestimmt die Revisionsstelle; h. entscheidet über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung der Mittel. 2/6
3 10. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung erfolgt 30 Tage im Voraus unter Beilage der Traktandenliste. Die Versammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten gemäss Artikel 14 geleitet. Sie muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder dies verlangen. 11. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten gefasst. Änderungen der Statuten bedürfen einer Zweidrittels- Mehrheit der anwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten. Vorstand 12. Der Vorstand setzt sich aus je zwei Vertretungen der Gründungsmitglieder gemäss Artikel 2 zusammen. 13. Das Präsidium wird im Turnus von drei Jahren durch die Gründungsmitglieder wahrgenommen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. 14. Der Vorstand: a. setzt die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität (SKBQ) Büroassistent/in EBA ein und unterbreitet dem SBFI bei Bedarf Vorschläge zur Revision der Bildungsverordnung und des Bildungsplans; b. stellt die Verbindung zu den Gremien der SKKAB und der Trägerschaft Rahmenlehrplan Betriebswirtschaft HF sicher; c. sorgt für die Umsetzung der Aufgaben gemäss Artikel 6; d. definiert die Aufgaben der Geschäftsstelle; e. erstellt das Budget und die Jahresrechnung; f. nominiert die Vertretenden der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz in Gremien, welche in den Grundlagen- und Vollzugsdokumenten gemäss Artikel 6 Buchstabe b. vorgesehen sind; g. übernimmt die Aufgaben der Aufsichtskommissionen für die überbetrieblichen Kurse; h. setzt bei Bedarf Kommissionen und Fachgruppen gemäss Artikel 21 ein. 15. Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind. 16. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten. 3/6
4 Revisionsstelle 17. Die Delegiertenversammlung setzt eine unabhängige Revisionsstelle ein. 18. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Delegiertenversammlung Bericht. Geschäftsstelle 19. Für die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz und für die Ausbildungs- und Prüfungsbranche «Dienstleistung und Administration» wird eine gemeinsame Geschäftsstelle eingerichtet. 20. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle wird in einem Geschäftsreglement geregelt. Kommissionen und Fachgruppen 21. Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz kann Kommissionen und Fachgruppen einsetzen und stützt sich dabei auf die in Artikel 6 Buchstabe b. erwähnten Grundlagen- und Vollzugsdokumente. Kurskommissionen 22. Für die Umsetzung der überbetrieblichen Kurse der Ausbildungs- und Prüfungsbranche «Dienstleistung und Administration» für Kaufleute EFZ und des Berufs «Büroassistent/in EBA» bestehen kantonale bzw. interkantonale Organisationen. Diese werden ihrer Hauptaufgabe entsprechend und aufgrund der Bestimmungen in den Organisationsreglementen für die überbetrieblichen Kurse in diesen Statuten als Kurskommissionen bezeichnet. In der Regel besteht pro Kanton oder für mehrere Kantone zusammen eine Kurskommission. 23. Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz überträgt die Durchführung der überbetrieblichen Kurse an die Kurskommissionen. Diese gewährleisten eine auf die Bedürfnisse der Betriebe ausgerichtete Umsetzung der Kurse, unterstützen die Betriebe vor Ort und arbeiten zu diesem Zweck mit den Schulen und den kantonalen Berufsbildungsämtern zusammen. 24. Die Kurskommissionen arbeiten nach den gesamtschweizerisch gültigen Grundlagen- und Vollzugsdokumenten gemäss Artikel 6 Buchstabe b. sowie nach weiteren Vorgaben der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz. 25. Die Zusammenarbeit zwischen der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz und den Kurskommissionen wird insbesondere auf der Grundlage der Bestimmungen der Organisationsreglemente für die überbetrieblichen Kurse und in einem Vertrag geregelt. 4/6
5 26. Aufgaben der Kurskommissionen, welche über die reguläre Umsetzung nach den in Artikel 25 dieser Statuten erwähnten Vorgaben hinausgehen oder die Wahrnehmung der Interessen der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz als gesamtschweizerische Organisation der Arbeitswelt vor Ort betreffen, müssen mit dem Vorstand der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz abgestimmt werden. Konferenz der Kurskommissionen 27. Die Konferenz der Kurskommissionen setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen oder interkantonalen Kurskommission zusammen. 28. Die Tagungen der Konferenz der Kurskommissionen werden durch ein Mitglied des Vorstandes der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz geleitet. 29. Die Konferenz der Kurskommissionen: a. unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung der in den Organisationsreglementen für die überbetrieblichen Kurse umschriebenen Aufgaben; b. nominiert ihre Vertreterinnen und Vertreter in Arbeitsgruppen des Vorstandes und der Geschäftsstelle; c. ermöglicht den Erfahrungsaustausch und die Förderung guter Praxis, zu diesem Zweck können zielgruppen- bzw. themenspezifische und sprachregionale Gefässe geschaffen werden; d. genehmigt die Höhe des jährlichen Beitrages an die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz zur Finanzierung der Leistungen zugunsten der Kurskommissionen (gemäss Artikel 30 Buchstabe b.); e. stellt Anträge an den Vorstand der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufgaben gemäss Artikel 6; f. erlässt bei Bedarf ein Reglement über die Stimmkraft der Kurskommissionen. Finanzen 30. Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz finanziert sich durch: a. Beiträge der Mitglieder, Sponsoring und Spenden; b. Beiträge der kantonalen und interkantonalen Organisationen zur Durchführung der überbetrieblichen Kurse (Kurskommissionen); c. Einnahmen aus Leistungsvereinbarungen mit dem Bund und mit den Kantonen im Zusammenhang mit dem Vollzug der betrieblichen Abschlussprüfungen; d. Einnahmen aus dem Verkauf der Lern- und Leistungsdokumentationen; e. Einnahmen aus weiteren Dienstleistungen der Geschäftsstelle. 31. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 5/6
6 32. Die Erzielung eines Gewinns ist nicht beabsichtigt. Ein allfälliger Reinertrag ist auf das folgende Vereinsjahr vorzutragen. Eine Verteilung des Reinertrags an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. 33. Die Rechnungsführung erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und schliesst jeweils ordentlich per 31. Dezember ab. 34. Die IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz wird rechtsverbindlich vertreten durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder durch die Kollektivunterschrift eines Mitglieds des Vorstandes und der Geschäftsleiterin bzw. des Geschäftsleiters. Für spezielle Aufgaben kann der Vorstand die Unterschriftsberechtigung anders regeln. Schlussbestimmungen 35. Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle. 36. Der Austritt eines Mitglieds ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich und muss 12 Monate vorher dem Vorstand mitgeteilt werden. 37. Die Auflösung der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Auflösung bedarf einer Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Delegierten. 38. Im Falle einer Auflösung wird der Liquidationserlös einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. 39. Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Delegiertenversammlung vom 8. November 2013 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten. Bern, 8. November 2013 Jürg Zellweger Präsident Roland Hohl Geschäftsleiter 6/6
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