Themenschwerpunkt Paare ohne Trauschein
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- Heiko Kappel
- vor 8 Jahren
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1 Themenschwerpunkt Paare ohne Trauschein Inhalt: Gesetzliche Rentenversicherung Ohne Standesamt keine Ansprüche. Riester-, Rürup-, Betriebsrenten Staatlich geförderte Produkte und betriebliche Altersversorgung. Private Lebensversicherungen Kapitallebens- und Rentenversicherungen. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften Bei der Altersvorsorge jetzt gleichberechtigt.
2 Paare ohne Trauschein Heute stellt ein Zusammenleben ohne Trauschein im Alltag kaum noch ein Problem dar. Für die meisten Situationen im Leben spielt es keine Rolle, ob ein Paar verheiratet ist oder nicht. Bei Versicherungen und vor allem der Altersvorsorge sieht dies jedoch völlig anders aus: Zahlreiche Regelungen hängen davon ab, ob der Bund zweier Menschen vom Standesamt bestätigt worden ist. Auch bei gleichgeschlechtlichen Beziehungen kommt es darauf an, ob es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt oder nicht. Gesetzliche Rentenversicherung Ohne Standesamt keine Ansprüche. Zahlreiche Regelungen rund um die Altersvorsorge hängen davon ab, ob der Bund zweier Menschen vom Standesamt bestätigt worden ist oder nicht. Die Haltung der gesetzlichen Rentenversicherung und der ihr rechtlich gleich gestellten Versicherungsträger (Alterssicherung der Landwirte, Künstlersozialkasse) ist eindeutig: Nur wenn ein Paar verheiratet ist bzw. seine Lebensgemeinschaft hat eintragen lassen, erwirbt auch der Partner des Versicherten Ansprüche auf Leistungen. Das heißt: Nur der gesetzlich anerkannte Partner kann eine Witwen- bzw. Witwerrente beziehen. Wer ohne Trauschein zusammenlebt, hat im Fall einer Trennung keinen Anspruch auf einen Versorgungsausgleich. Kurzinfo Witwenrente/Witwerrente Nach dem Tod des Ehegatten besteht ein Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, wenn der verstorbene Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Nicht so bei Lebensgefährten. Hinterbliebene erhalten die große Witwenrente bzw. große Witwerrente, wenn sie verheiratet waren das 45. Lebensjahr vollendet haben oder ein waisenrentenberechtigtes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen oder für ein behindertes Kind sorgen oder vermindert erwerbsfähig sind. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Frauen, gegebenenfalls auch Männer, die Kinder erzogen haben, erhalten für jedes Kind einen monatlichen Zuschlag. Wer die Bedingungen für eine große Witwen-/Witwerrente nicht erfüllt, erhält eine kleine Witwen- bzw. Witwerrente. Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird befristet auf zwei Jahre gezahlt. Wenig bekannt ist, dass auch Geschiedene eine Rente erhalten können, wenn sie ein Kind erziehen und ihr früherer Ehepartner stirbt. Diese Rente dient somit als Unterhaltsersatz und gibt ihnen die Möglichkeit, sich verstärkt um die Erziehung ihrer Kinder zu kümmern. Stand: September
3 Kurzinfo Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich soll nach einer Scheidung oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sicherstellen, dass während der gemeinsamen Zeit beide Ex-Partner gleich hohe Versorgungsansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Wichtig: Hierbei wird nicht berücksichtigt, wie lange ein Paar zusammengelebt und gemeinsam gewirtschaftet hat, sondern ausschließlich die Ehezeit. Der Versorgungsausgleich wird, unabhängig vom Güterstand, zwingend durchgeführt. Unverheiratete Paare haben nach einer Trennung keinen Anspruch darauf. Ein Jahr Wartezeit als Voraussetzung Früher haben Paare, die ohne Trauschein zusammengelebt haben, häufig dann doch geheiratet, wenn ein Partner schwer erkrankt ist. Wer nur aus diesem Grund den Schritt zum Standesamt gehen will, muss wissen: Seit dem Jahr 2002 soll eine Gesetzesänderung sogenannte Versorgungsehen verhindern. Das heißt, dass Witwen oder Witwer nur dann eine Hinterbliebenenrente bekommen, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Stirbt der gesetzlich Versicherte früher, muss der hinterbliebene Partner nachweisen, dass die Heirat nicht nur seine finanzielle Versorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung sicherstellen sollte. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind gleichberechtigt Seit dem 1. Januar 2005 sind eingetragene Lebenspartnerschaften Ehen rechtlich weitgehend gleich gestellt. Damit haben Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen wie Verheiratete der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung, Rentensplitting, die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung sowie auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs bei einer Trennung. Weitere Informationen hierzu im Kapitel Gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Kirchliche Trauung allein hat keinen Einfluss auf gesetzlichen Familienstand Seit Anfang 2009 sind in Deutschland religiöse Eheschließungen auch ohne vorherige standesamtliche Trauung möglich. Die Deutsche Rentenversicherung Bund betont jedoch ausdrücklich, dass auf der Basis von religiösen Eheschließungen alleine kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente entstehen kann. Bei einer Trennung findet kein Versorgungsausgleich statt. Da eine religiöse Eheschließung ohne Termin beim Standesamt keinen Einfluss auf den gesetzlichen Familienstand hat, spielt sie auch bei Regelungen zu anderen Altersvorsorge-Modellen keine Rolle. Die so verbundenen Partner werden rechtlich weiter als Ledige betrachtet. Gesetzliche Unfallversicherung unterscheidet ebenfalls Die gesetzliche Unfallversicherung kommt bei Arbeitnehmern beispielsweise bei Arbeitsunfällen zum Tragen. Außerdem sind verschiedene Personengruppen wie Schüler und Studenten, aber auch Helfer bei Unglücksfällen oder verschiedene Stand: September
4 Ehrenamtliche pflichtversichert und somit automatisch geschützt. Zudem können sich Selbstständige und Freiberufler freiwillig versichern. Aber auch hier gilt: Ohne Trauschein keine Leistung. Lebensgefährten haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente; sie können sich auch nicht anders etwa als mitarbeitende Ehepartner freiwillig versichern. Fazit: In der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch in der Unfallversicherung sind Lebensgefährten eindeutig im Nachteil gegenüber Verheirateten. Riester-, Rürup-, Betriebsrenten Staatlich geförderte Produkte und betriebliche Altersversorgung. Während es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung um eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer (und sogar bestimmte Selbstständige) handelt, können Riester- Rente, Rürup-Rente sowie die betriebliche Altersversorgung freiwillig abgeschlossen werden oder eben nicht. Denn wer seinen Partner über einen dieser Wege finanziell absichern möchte, sollte folgendes wissen: Riester-Rente und Hinterbliebenenschutz Bei einem Riester-Vertrag kann die Absicherung der Hinterbliebenen als Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Als Hinterbliebene gelten Kinder, die nach 32 EStG (Kinderfreibetrag) berücksichtigungsfähig sind (vereinfacht gesagt: Kinder, für die noch Kindergeld gezahlt wird) sowie Ehepartner. Das gilt jedoch nicht für eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten. Rürup-Rente und Hinterbliebenenschutz Die Rürup-Rente gleicht in vieler Hinsicht der gesetzlichen Rentenversicherung und zählt wie sie laut dem Drei-Schichten-Modell zur 1. Schicht (Basisversorgung). Daher können bei der Rürup-Rente nur Kinder ( 32 EStG) und Ehegatten abgesichert werden, nicht aber eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten. Betriebliche Altersversorgung und Hinterbliebenenschutz Bei einer Betriebsrente umfasst der gesetzlich geregelte Hinterbliebenenschutz einen größeren Personenkreis als bei einer Riester- oder Rürup-Rente: Hinterbliebene im Sinne der betrieblichen Altersversorgung sind Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, geschiedene Ehepartner, kindergeldberechtigte Kinder ( 32 EStG) sowie auf Antrag nichteheliche Lebensgefährten im gemeinsamen Hausstand. Rentenversicherungen und Versorgungsausgleich Prinzipiell unterliegen alle Rentenversicherungen wie auch die gesetzliche Rente dem Versorgungsausgleich. Es spielt also keine Rolle, ob es sich um eine Riester-Rente, eine Rürup-Rente oder eine Betriebsrente handelt: Anwartschaften, die in der gemeinsamen Ehezeit bzw. während der eingetragenen Lebenspartnerschaft erworben wurden, werden nach der Scheidung ausgeglichen. Stand: September
5 Unverheiratete Paare können den Versorgungsausgleich nicht einfordern. Fazit: Nur bei der betrieblichen Altersvorsorge können eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten wirklich mit berücksichtigt werden. Private Lebensversicherungen Kapitallebens- und Rentenversicherungen. Die bisher vorgestellten Altersvorsorge-Modelle sind für unverheiratete Paare hinsichtlich Vorsorge für Todesfall und Scheidung nur bedingt empfehlenswert. Anders sieht dies bei privaten Renten- und Kapitallebensversicherungen aus: Hier ist zumindest die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen kein Problem. Kapitallebensversicherungen und Hinterbliebenenschutz Ein großer Pluspunkt: Mit einer Kapitallebensversicherung können beliebige Dritte finanziell abgesichert werden. Also beispielsweise nicht nur erwachsene Kinder, sondern auch der jeweilige Lebensgefährte oder andere, nahe stehende Personen. Wer will, könnte sogar seinen Expartner als Begünstigten eintragen lassen. Kurzinfo Zugewinnausgleich Bei einer Scheidung wird der Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (= gesetzlicher Güterstand) gelebt hat. Der Zugewinnausgleich soll bei einer Scheidung den in der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zwischen den Partnern gerecht aufteilen. Das Prinzip: Beide Ehegatten haben ihr eigenes Vermögen. Lediglich der Vermögenszugewinn, der während der Ehe erzielt wurde, wird bei der Scheidung gleichmäßig auf beide verteilt. Für den Zugewinnausgleich werden zum Beispiel Sparkonten oder andere Geldanlagen berücksichtigt. Erbschaften müssen jedoch nicht mit dem (Ex-)Partner geteilt werden. Bei unverheirateten Paaren wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt. Private Rentenversicherungen und Hinterbliebenenschutz Wie Kapitallebensversicherungen unterliegen auch private Rentenversicherungen keinerlei Einschränkungen, wenn es um die finanzielle Absicherung von nahe stehenden Personen geht. Die Begünstigung eines Lebensgefährten stellt also kein Problem dar. Steuerliche Behandlung von Lebens- und Rentenversicherungen Noch ein Vorteil für alle Unverheirateten: Bei privaten Renten- und Kapitallebensversicherungen macht es bei der Hinterbliebenenversorgung auch für das Finanzamt hinsichtlich der Einkommensteuer keinen Unterschied, ob der Versicherte verheiratet war oder nicht. Es gelten einheitliche gesetzliche Regelungen bei der Besteuerung. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften Stand: September
6 Bei der Altersvorsorge jetzt gleichberechtigt. Seit dem 1. Januar 2005 sind eingetragene Lebenspartnerschaften Ehen rechtlich weitgehend gleichgestellt. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) trat zwar bereits zum 1. August 2001 in Kraft. Anfangs hatte es jedoch keine Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung. Dies hat sich 2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts geändert. Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen haben wie Verheiratete damit der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung, Rentensplitting, die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung sowie auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs bei einer Trennung. Das gilt auch für Lebenspartnerschaften, die im Ausland eingetragen wurden. Voraussetzung: Diese Eintragungen sind einer deutschen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleichgestellt. Grundsätzlich gilt dies etwa für Lebenspartnerschaften, die in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, den Niederlanden, Norwegen oder Schweden registriert wurden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt auf ihrer Website ausführliche Informationen speziell für Lebenspartnerschaften bereit: Hinterbliebenenversorgung Informationen über den Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente, Waisenrente, Erziehungsrente sowie über das Rentensplitting bei Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Zeiten der Kindererziehung Durch Änderungen im Kindschaftsrecht kann nunmehr auch ein Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Kind des Lebenspartners allein annehmen. Damit gehört sie beziehungsweise er grundsätzlich zu den berechtigten Elternteilen, denen Erziehungszeiten in der Rentenversicherung anerkannt werden können. Darüber hinaus ist das in die eingetragene Lebenspartnerschaft eingebrachte Kind eines Lebenspartners im Verhältnis zu dem anderen Lebenspartner auch ohne Adoption - Stiefkind. Versorgungsausgleich Der bei einer Ehescheidung vorgesehene Versorgungsausgleich wird seit dem auch bei der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durchgeführt. Bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft werden daher vom Familiengericht die Versorgungsanwartschaften, die während der Lebenspartnerschaft erworben wurden, gleichmäßig zwischen den Partnern oder Partnerinnen aufgeteilt. Vorsorge-Know-how Unter finden Verbraucher Wissenswertes rund um Altersvorsorge und Versicherungen. Ziel des Infoportals zur Vorsorge ist es, komplexe Inhalte verständlich zu erklären und aktuelle Themen sachlich darzustellen. Die Website wird von der deutschen Niederlassung des Lebensversicherers Swiss Life ( betrieben. Swiss Life in Deutschland Stand: September
7 Die 1866 gegründete deutsche Niederlassung des Schweizer Marktführers für Lebensversicherungen hat ihren Sitz in München und beschäftigt rund 700 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Im Privatkundensegment verfügt Swiss Life über langjährige Erfahrung in der privaten Rentenversicherung, der Lebensversicherung sowie im Berufsunfähigkeitsschutz. Moderne fondsgebundene Vorsorgeprodukte mit wählbaren Garantien runden das Angebot ab. Der Vertrieb der Vorsorgeprodukte erfolgt über die Zusammenarbeit mit Maklern, Mehrfachagenten, Finanzdienstleistern und Banken. Kontakt: Swiss Life, Unternehmenskommunikation, Berliner Str. 85, München Stand: September
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