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1 Stellungnahme Öffentliche Anhörung zum Thema Einführung eines Betreuungsgeldes Vorstand Sozialpolitik Berlin, den 27. August 2012 Maria Loheide Reichensteiner Weg Berlin Telefon: Telefax: Stellungnahme des Diakonischen Werkes der EKD e.v. zur Öffentlichen Anhörung des Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages am 14. September 2012 zum Thema "Einführung eines Betreuungsgeldes" Der Diakonie Bundesverband ist der Auffassung, dass mit der Einführung eines Betreuungsgeldes bildungs-, familien-, gleichstellungs- und jugendhilfepolitisch falsche Signale gesetzt werden. Die Regierungsfraktionen konterkarieren mit dem aktuellen Gesetzentwurf zum Betreuungsgeld eingeführte Gesetze und Maßnahmen im Bereich der Familienpolitik, der Bildungspolitik, der Gleichstellungspolitik und der Jugendhilfepolitik. Sie gehen damit weit hinter bereits erreichte politische Standards und Ziele zurück. Der Diakonie Bundesverband plädiert daher dafür, dieses Gesetzgebungsvorhaben aufzugeben. Insofern unterstützt der Diakonie Bundesverband die Anträge der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN, auf die Einführung des Betreuungsgeldes zu verzichten und stattdessen die dafür vorgesehenen Mittel für den quantitativen und qualitativen Ausbau von Angeboten der frühkindlichen Bildung und Betreuung für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung zu stellen und für die Realisierung des Rechtanspruchs auf einen Betreuungsplatz für unter Dreijährige ab August 2013 zu sorgen. Das Diakonische Werk der EKD orientiert sich im Folgenden an dem durch den Bundestagsausschuss übersandten Fragenkatalog. 1. Verstößt die Einführung des im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Betreuungsgeldes gegen verfassungsrechtliche Vorgaben? Gegebenenfalls gegen welche Vorgaben und inwiefern? Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Betreuungsgeldes stellt sich zum Einen die Frage, ob es einer bundesrechtlichen Regelung dieses Aspekts öffentlicher Fürsorge bedarf. Zum Anderen steht nach Ansicht des Diakonie Bundesverbandes das Betreuungsgeld im Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. a) Zum Bedürfnis nach einer bundesrechtlichen Regelung: Das Betreuungsgeld fällt in den weitgefassten Bereich der öffentlichen Fürsorge gem. Art. 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 GG, so dass der Bund sich auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz berufen kann, sofern zudem ein Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung dieser Förderung besteht. Ein solches besteht aber weder unter dem Aspekt gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet noch unter dem Aspekt der Wirtschaftseinheit. Insoweit überzeugt das im Entwurf genannte Argument nicht, dass auch Eltern, die ihre Kinder anders als in öffentlich geförderten Kitas betreuen lassen wollen, einer bundesweiten Förderung bedürfen. Beim Elterngeld und der Elternzeit bedarf es wegen der notwendigen Mitwirkung der Arbeitgeber tatsächlich einer bundesweit einheitlichen Rechtsgrundlage. Dies ist beim Betreuungsgeld jedoch nicht der Fall.

2 Dessen Inanspruchnahme ist für die Gestaltung von Arbeits- und Dienstverträgen unbeachtlich. Darüber hinaus sind die Förderung und die Einbeziehung der Eltern in die Finanzierung der Kinderbetreuung Ländersache. Entsprechend geben dann auch die landesrechtlichen Bestimmungen den Ausschlag für das Interesse der Eltern an den bereitgestellten Angeboten (zum Teil beinhalten diese Geldleistungen, die dem Elterngeld entsprechen). Eine bundesrechtliche Regelung würde diese landesrechtlichen Bestimmungen nivellieren; außerdem nähme sie allein einen Teilaspekt der landesrechtlichen Förderleistungen aus ihrem Zusammenhang heraus, um diesen ohne Rücksicht auf den jeweiligen landesrechtlichen Förderkontext flächendeckend zu regeln. Hierfür ist kein ausdrückliches Bedürfnis zu erkennen. Vielmehr erscheint eine solche Bestimmung kontraproduktiv und sollte damit vermieden werden. b) Vereinbarkeit der Förderung mit dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG: Die Verfassung erteilt dem Staat in Art. 6 GG den Auftrag, Familien zu fördern. Dabei besteht ein weiter Gestaltungsspielraum. Grenzen dieses Freiraums ergeben sich aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Elternrecht, das den Eltern die vorrangige Entscheidung über die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder einräumt und erst im Wächteramt des Staates über das Kindeswohl seinerseits Grenzen findet. Auch wenn der Staat Eltern keine bestimmten Erziehungskonzepte aufzwingen darf, ist er nicht zur strikten Neutralität gezwungen. Er darf mit seiner Familienpolitik Anreize schaffen und Konzepte verwirklichen, solange diese die Entscheidungsfreiheit der Eltern nicht unangemessen begrenzen und die weiteren Vorgaben der Verfassung (insbesondere des Gleichheitsgrundsatzes) achten. Vorschriften, die im Bereich der elterlichen Erziehungsfreiheit nur bestimmte Erziehungsentscheidungen materiell begünstigen, bedürfen deshalb eines sachlichen Grundes. Die im Gesetzentwurf genannten Gründe für die Begünstigung von Eltern, die von der öffentlich geförderten Kinderbetreuung keinen Gebrauch machen, überzeugen nicht. Ungenügend begründet ist insbesondere der Aspekt der Anerkennung für elterliche Erziehungsleistung. Die mit dem Betreuungsgeld begünstigte Betreuungsform garantiert nicht zwangläufig ein Mehr an elterlicher Erziehung und Betreuung. Anders als beim Elterngeld, das ausdrücklich den Verzicht auf eigene Berufstätigkeit voraussetzt, lässt 4a BEEG nämlich sogar eine Vollzeitbeschäftigung beider Eltern zu. Insofern stellt sich die Frage, auf welche besondere Leistung sich die mit dem Betreuungsgeld verbundene Anerkennung bezieht. Dass das Betreuungsgeld darüber hinaus zudem Frauen auf ein bestimmtes Lebensmodell festlegen kann, hält der Diakonie Bundesverband aus gleichstellungspolitischen Gründen für bedenklich. Diese Bedenken begründen allerdings noch keinen Verfassungsverstoß. Da nämlich 4a BEEG es den Eltern überlässt, ob und wenn ja wer von beiden nach Auslaufen der Elterngeldleistung tatsächlich auf eine weitere Berufstätigkeit verzichtet, ist eine gezielte Schlechterstellung von Frauen unseres Erachtens nicht gegeben. 2. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsfreibetrages ausgeführt: Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Der Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf die eigene Erwerbsarbeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten, wie auch Familientätigkeit und Erwerbsarbeit miteinander zu vereinbaren. (BVerfGE 99, 216, 231) Wie beurteilen Sie aus verfassungsrechtlicher Sicht im Lichte dieses aus Art. 6 GG abgeleiteten Förderungsauftrages die Einführung einer Geldleistung, die es Eltern leichter macht, sich über den Elterngeldzeitraum hinaus persönlich der Kinderbetreuung zu widmen? Nach Ansicht des Diakonie Bundesverbandes erfüllt das Betreuungsgeld diese Erwartung nicht. Es ist auch wenn es im Kontext des BEEG und damit auch der Elternzeit nach 15 ff BEEG geregelt ist auch gar nicht auf einen solchen Verzicht ausgerichtet. Denn anders als dies auch in der öffentlichen Diskussion vielfach wahrgenommen wird, erwartet das BEEG gerade nicht, dass Eltern während des Bezuges von Betreuungsgeld ihre Erwerbstätigkeit zurückstellen. 4a Abs. 1 BEEG-E verweist gerade nicht auf die in 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG verankerte Verpflichtung der Eltern, die eigene Erwerbstätigkeit zu reduzieren. Der für das Betreuungsgeld ausschlaggebende Verzicht bezieht sich vielmehr allein auf die Inanspruchnahme von öffentlich geförderter Kinderbetreuung. Dem entspricht, dass das Betreuungsgeld von seinem Umfang her Stellungnahme Seite 2 von 7

3 ein entgangenes Erwerbseinkommen weder ersetzen kann noch soll. Die Geldleistung, die den in der Fragestellung zitierten Auftrag aufgreift und erfüllt, ist das Elterngeld. 3. Wie bewerten Sie es, dass der Gesetzentwurf die Gewährung eines Betreuungsgeldes für diejenigen Eltern vorsieht, die für ihr Kind auf die Inanspruchnahme einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege verzichten? Zu den Zielen der Familienpolitik gehören insbesondere die Sicherung der Existenzgrundlage von Familien, die Förderung der Kinder und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Eine nachhaltige Familienpolitik ist zugleich eine demografiebewusste und geschlechterbewusste Familienpolitik. Erstmalig wird mit der Einführung eines Betreuungsgeldes im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aber auch im Bereich der Familienhilfe für die Nichtinanspruchnahme einer Infrastrukturleistung Geld gezahlt. Dies steht im Gegensatz zu den bisherigen Zielen einer nachhaltigen Kinder- und Jugend- sowie Familienpolitik wie sie mit dem 7. Familienbericht von der Bundesregierung eingeleitet wurde. Die Familienpolitik der Bundesregierung wollte sich verstärkt auf den Ausbau einer wirksamen, Familien und Kinder unterstützenden Infrastruktur für Bildung und Betreuung, sowie auf Maßnahmen zur Erwerbsintegration von Frauen und für eine bessere Balance von Familie und Arbeitswelt ausrichten. 4. Wie bewerten Sie die Zielsetzung des Gesetzgebers, entwicklungsfördernde Angebote wie Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen finanziell zu fördern, auszubauen und weiter zu qualifizieren (z.b. Kinderschutz) und nun mit dem Betreuungsgeld einen Anreiz zu schaffen, auf solche öffentlich geförderten Angebote zu verzichten? Das Betreuungsgeld konterkariert die fachlichen Entwicklungen der letzten Jahre. Mit dem Kinderförderungsgesetz wurde die Kindertagespflege vom grauen Markt in die öffentliche Verantwortung genommen. Kindertagespflegepersonen erhalten Beratung und Unterstützung. Die Verbesserung der Professionalität durch systematische Qualifizierung wird mit dem Aktionsprogramm Kindertagespflege auf den Weg gebracht. Das aktuelle Programm zur Anstellung von Kindertagespflegepersonen ist ein weiterer Schritt. Ein weiterer Baustein in dieser Entwicklung ist das gerade in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz mit seinen Regelungen zum Schutz von Kindern vor ungeeigneten Betreuungspersonen. Das Betreuungsgeld birgt die Gefahr, die Kindertagespflege wieder in den nicht-öffentlichen Bereich zu drängen. Eltern, die Betreuungsgeld in Anspruch nehmen, könnten privat und ohne formales Betreuungsverhältnis dennoch eine umfangreiche Betreuung für ihr Kind organisieren. Dieser pekuniäre Anreiz, das staatlich geförderte und fachlich abgesicherte Angebot durch private Kinderbetreuer/innen zu ersetzen, stellt einen besorgniserregenden Rückschritt in der fachlichen Entwicklung der Kindertagesbetreuung dar. Der Gesetzgeber untergräbt damit gleichsam die von ihm zuvor gesetzten Meilensteine. 5. Welche Kinder aus welchen sozialen Milieus werden durch die Einführung eines Betreuungsgeldes aus den Systemen der kindlichen Frühförderung ferngehalten und mit welchen Auswirkungen auf den Lebensverlauf dieser Kinder unter Berücksichtigung ihrer sozialen Herkunft ist zu rechnen bzgl. Schulverlauf, Ausbildung/Studium und Einstieg in das Erwerbsleben? Sind hierbei besondere Tendenzen für Kinder von Alleinerziehenden zu erwarten? Der Kinderreport Deutschland 2012 des Deutschen Kinderhilfswerks hat sehr deutlich gezeigt, dass die beste Armutsprävention für Kinder ein Platz in einer Kindertageseinrichtung ist. Gerade für Kinder, die in Armut leben oder von Armut bedroht sind, ist ein unkomplizierter Zugang zur pädagogischen Frühförderung einer Kindertageseinrichtung ab dem ersten Geburtstag für den weiteren Bildungsweg entscheidend. Dies betrifft in hohem Maß Kinder mit Migrationshintergrund, deren frühzeitiger Besuch einer Kindertageseinrichtung insbesondere mit Blick auf die Unterstützung des Spracherwerbs wichtig ist. Vor dem Hintergrund der steigenden Kinder- und Jugendarmut erweist sich nicht das Betreuungsgeld, sondern der Ausbau der öffentlichen Betreuungsinfrastruktur als nachhaltiger Beitrag zur Armutsprävention. Stellungnahme Seite 3 von 7

4 6. Sehen Sie mit Blick auf das Kindeswohl und die Ergebnisse der Bindungs- und Bildungsforschung eine Notwendigkeit, die Frage der Fremdbetreuung von Kindern unter drei Jahren in ihren Voraussetzungen und Anforderungen anders zu beurteilen als bei Kindern über drei Jahren? Welche Unterschiede gibt es, welche sind besonders bedeutsam und welche Schlussfolgerungen sollten daraus gezogen werden? Zuerst ist festzuhalten, dass der Begriff der Fremdbetreuung ideologisch belastet ist und in der Diskussion nicht verwendet werden sollte. Die gesellschaftliche Debatte über frühkindliche Erziehung hat sich weiter entwickelt, die Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Förderung der Bildungschancen aller Kinder setzen voraus, dass ein quantitativ an den Bedarfen von Familien ausgerichtetes Angebot vorgehalten wird. Der Diakonie Bundesverband hat an die Bildung und Betreuung von Kindern bis drei Jahren qualitative Anforderungen gestellt, die sich an den besonderen Bedürfnissen der jungen Kinder orientieren. Eine Voraussetzung für qualitativ hochwertige Angebote sind Fachkraft-Kind-Schlüssel, die wissenschaftlichen Standards entsprechen und sich im Bereich 1:3 bis 1:4 bewegen. Sie heben sich damit deutlich von den Schlüsseln im Bereich der Kinder ab drei Jahren bis zum Schulalter ab und berücksichtigen sofern sie entsprechend umgesetzt werden - die Ergebnisse der Bindungsforschung. Besonders junge Kinder sind auf eine hohe Qualität der Interaktion mit den Erwachsenen angewiesen. Sie brauchen kontinuierliche Bezugspersonen, die verlässlich zur Verfügung stehen. Dafür müssen professionelle Fachkräfte zur Verfügung stehen, die zu den Eltern eine enge Erziehungspartnerschaft aufbauen. Der Diakonie Bundesverband setzt sich gemeinsam mit weiteren Verbänden seit Jahren politisch dafür ein, dass die Fachkraft-Kind-Schlüssel verbessert werden, damit Kindertageseinrichtungen auch in der Lage sind, diese Voraussetzungen zum Aufbau verlässlicher Bindungsbeziehungen zu erfüllen. Statt ein Betreuungsgeld einzuführen schlägt der Diakonie Bundesverband vor, die Mittel in den Ausbau der Kindertagesbetreuung zu investieren und zwar gezielt für die Verbesserung der Fachkraft-Kind-Schlüssel. 7. Werden Kindern Bildungschancen vorenthalten, wenn sie nicht mit 12 Monaten in die Krippe gegeben werden? Die Bildungsforschung betont sehr eindrücklich die Bedeutung früher Förderung von jungen Kindern für deren weitere Entwicklung. Der Besuch einer Kindertageseinrichtung spielt eine bedeutsame Rolle, da neben der elterlichen Bildung und Erziehung die Kommunikation und das Spiel in einer Kindergruppe zusätzlich anregen und zur Entwicklung beitragen. Nach wie vor hängen die Bildungschancen von Kindern in Deutschland stark von Herkunft und ökonomischer Lage der Eltern ab. Um Bildungschancen auch für benachteiligte Kinder zu sichern, ist der Besuch einer Kindertageseinrichtung eine wesentliche Voraussetzung, um kompensatorische Effekte zu erzielen. 8. Welche negativen Effekte erwarten Sie infolge der Einführung des Betreuungsgeldes? Da die Betreuungsgeldleistung auf die Regelleistung nach dem SGB II angerechnet wird, befürchtet der Diakonie Bundesverband, dass sich das Betreuungsgeld in Verbindung mit der Rückstellung von Eltern für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder ( 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) zu einem attraktiven Entlastungsinstrument der SGB II-Leistungsträger entwickeln könnte. Die Fallmanager könnten angesichts mangelnder Arbeitsmöglichkeiten oder Vermittlungschancen Eltern in größerem Umfang raten, das Betreuungsgeld in Anspruch zu nehmen, während de facto deren Chancen auf einen beruflichen Wiedereinstieg um so schwieriger wird, je länger sie dem Arbeitsmarkt fern bleiben. Ein anderer Effekt könnte sich beim Unterhalt für Alleinerziehende ergeben, indem sich um die Höhe des Betreuungsgeldes der Unterhaltsanspruch der alleinerziehenden Mutter oder des alleinerziehenden Vaters mindert. 9. Sind aus Ihrer Sicht flächendeckend und bedarfsgerecht ausreichend Kinderbetreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren vorhanden und kann dementsprechend überhaupt von einer Wahlfreiheit ausgegangen werden? Wie beurteilen Sie unter dieser Prämisse die noch immer weit verbreitete mehrstündige Mittagspause in zahlreichen Betreuungseinrichtungen insbesondere in den westlichen Bundes- Stellungnahme Seite 4 von 7

5 ländern und Betreuungszeiten, die in jederlei Hinsicht einer Vereinbarkeit von Familie und Beruf entgegenstehen, und welche Auswirkungen erwarten Sie für Alleinerziehende? Zur Sicherung von Wahlfreiheit ist die Umsetzung des Rechtsanspruches eine wesentliche Voraussetzung. Dieser Rechtsanspruch tritt zum 1. August 2013 in Kraft. Der aktuelle Ausbaustand lässt befürchten, dass in einigen Regionen die Wahlfreiheit von Eltern erschwert wird, weil trotz Rechtsanspruchs nicht ausreichend Plätze zur Verfügung stehen. Hier sind politische Entscheidungen gefordert, zügig für die Umsetzung Sorge zu tragen und die notwendigen Finanzmittel zu investieren. Die rechtliche Vorgabe sieht ein flächendeckendes bedarfsgerechtes Angebot vor es liegt nun an den Verantwortlichen in der Bundesregierung, den Länderministerien und den öffentlichen kommunalen Jugendhilfeträgern, für die Umsetzung auch Sorge zu tragen. Mehrstündige Mittagspausen sind nicht mehr verbreitet. Im Bereich der Betreuung von Kindern unter drei Jahren handelt es sich in der Regel um Angebote, die ohne Unterbrechung vorgehalten werden. Die Länder haben im Übrigen die Regelungskompetenz zur Umsetzung bedarfsgerechter Öffnungszeiten, so dass hier jederzeit eine Verbesserung möglich ist. Alleinerziehende benötigen je nach Art ihrer Tätigkeit zeitlich flexible Angebote, die nicht allein von Kindertageseinrichtungen aufgefangen werden können und durch Kindertagespflege ergänzt werden müssen. Hier fehlt oft eine zuverlässige Beratung, die bei der Suche nach differenzierten Angeboten unterstützt. Es besteht eindeutig Entwicklungsbedarf. Die Umsetzung des Rechtsanspruches und der Ausbau eines verlässlichen Systems der Kindertagesbetreuung werden aber dazu führen, dass sich auch die Situation für Alleinerziehende verbessert. 10. Welche Erwartungen haben Sie hinsichtlich der Erwerbsbeteiligung von Müttern und Vätern infolge der Einführung eines Betreuungsgeldes für das zweite und dritte Lebensjahr eines Kindes? Das Betreuungsgeld ist zwar geschlechtsneutral konzipiert, wird aber in der Praxis vermutlich hauptsächlich von Frauen in Anspruch genommen werden. Insoweit ergänzt es gerade auch von seiner Laufzeit her die in 15 ff BEEG verankerte Elternzeit, die es Angestellten ermöglicht, ihr Kind bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres selbst zu betreuen und zu erziehen. Dieses Modell ist ausdrücklich dafür konzipiert, Müttern und Vätern für diese begrenzte Zeit eine rechtliche Absicherung für eine Auszeit und eine gesicherte Rückkehr an ihren vorherigen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Ohne dieses Rechtsinstrument bestände die Gefahr, dass die Betreuung der Kinder mit der umfassenden Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses einhergeht. Nach einer solchen Kündigung (die ggf. auch noch im Rahmen der Arbeitslosenversicherung Nachteile mit sich bringen kann) hätten es gerade Frauen mit einem geringen Ausbildungsabschluss sehr schwer, wieder in den Beruf einzusteigen. Eine solche Pause kann längere Phasen der Arbeitslosigkeit nach sich ziehen und sich erheblich nachteilig auf die Rentenansprüche auswirken. Während die Regelungen es Müttern und Vätern freistellen, ob sie während der Elternzeit ihre Berufstätigkeit ganz aussetzen oder bis zu maximal 30 Stunden/Woche arbeiten wollen, ist zu erwarten, dass eine Gestaltung mit Teilzeitarbeit allenfalls für besser verdienende Angestellte attraktiv ist. Bei gering verdiendenden Angestellten hingegen dürfte gerade das Betreuungsgeld einen erheblichen Anreiz dahingehend bewirken, während der Elternzeit auf jede eigene Berufstätigkeit zu verzichten. Dieser Anreiz erweist sich als fatal. Denn er kann verhindern, dass gerade in Familien mit geringem Einkommen und geringem Bildungsniveau, in denen Kinder auf zusätzliche Anregungen und Impulse durch eine qualitätsvolle Betreuung in einer Kindertagesstätte angewiesen sind, die Aussicht auf ein zusätzliches Einkommen von 150 Euro im Monat diese Förderung verhindert. 11. Wie schätzen Sie auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Elterngeld die finanzielle Entwicklung des Betreuungsgeldes ein? Kritiker bewerten den von den Instituten und der Bunderegierung geschätzten Betrag, der jährlich für das Betreuungsgeld aufzubringen wäre, als zu gering. Gerade angesichts des schleppenden Ausbaus von Stellungnahme Seite 5 von 7

6 Kindertagesstätten für unter Dreijährige könnten sich Eltern, die keinen Betreuungsplatz für ihr Kind finden, zum Rückgriff auf das Betreuungsgeld veranlasst sehen. Insofern besteht die Gefahr und sehr reelle Möglichkeit, dass eine unerwartet intensive Nachfrage nach dieser Leistung die Kosten dafür drastisch in die Höhe treibt. Zudem hätte die Koppelung des Betreuungsgeldes an die Voraussetzung der Nichtinanspruchnahme öffentlicher Kindertagesbetreuung einen sehr hohen Bürokratieaufwand zur Folge, da nicht nur die Anspruchsvoraussetzungen geklärt werden müssten, sondern auch die Überprüfung, dass nicht doch eine Kinderbetreuung in einer öffentlichen Einrichtung in Anspruch genommen wird, bevor ein Bescheid erteilt werden kann. 12. Wie bewerten Sie die Annahmen im Gesetzentwurf zur Kostenentwicklung ab 2014? Den Kosten des Betreuungsgeldes gegenüber müssen die vom ZEW prognostizierten ca. 325 Mio. Euro pro Jahr gestellt werden, die durch ausfallende Einkommensteuer- und soziale Beitragszahlungen verloren gehen. Gleichzeitig ist das Betreuungsgeld ein Sparpaket für die Kommunen, das zu Lasten von Familien, insbesondere der Kinder in prekären Verhältnissen geht. Denn es verschließt Kindern den frühen Zugang zu Angeboten der Erziehung, Bildung und Betreuung. Mittelfristig erschwert es damit auch die Aussichten darauf, den Teufelskreis vererbter Armut und schlechter Bildungschancen zu durchbrechen. 13. Halten Sie ein Gutscheinmodell für eine sinnvolle Ergänzung des Gesetzentwurfes um zu gewährleisten, dass das Betreuungsgeld zum Wohle der Kinder eingesetzt wird? Auch hier verbindet sich das Gutscheinmodell mit der Unterstellung, dass Eltern das ihnen zur Verfügung gestellte Geld missbräuchlich verwenden und ihren Kindern die damit zu finanzierenden Vorteile vorenthalten. Der Diakonie Bundesverband spricht sich mit Entschiedenheit gegen diesen Verdacht aus. Auch wenn das Betreuungsgeld fachlich betrachtet in die falsche Richtung geht und bedenkliche Anreize setzt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Eltern das Betreuungsgeld mit den besten Absichten für ihre Kinder verwenden. Eine Ausgestaltung als Gutscheinleistung erweist sich auch in weiterer Hinsicht als problematisch: sie setzt eine Infrastruktur voraus, in deren Rahmen man die ausgegebenen Gutscheine einlösen kann. Deren Aufbau im Bereich der staatlich nicht geförderten Kinderbetreuung würde eine unnötige Doppelstruktur neben den bestehenden und fachlich abgesicherten Betreuungseinrichtungen schaffen. Ein solcher Aufbau und der damit einhergehende Organisationsgrad erscheinen weder geboten noch sinnvoll. 14. Wie bewerten Sie 10 BEEG-E, wonach das Betreuungsgeld auf die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), dem SGB XII (Sozialhilfe) und dem 6a BKGG (Kinderzuschlag) in vollem Umfang als Einkommen angerechnet werden soll? Die falschen Lenkungswirkungen des Betreuungsgeldes, durch die gerade für Familien mit geringem Einkommen Anreize geschaffen werden, öffentliche Betreuung und die damit verbundene frühe Bildung, Erziehung und Betreuung nicht in Anspruch zu nehmen, können nicht durch strikte Anrechnungsregelungen im SGB II (Arbeitslosengeld II), dem SGB XII (Sozialhilfe) und dem 6a BKGG (Kinderzuschlag) aufgelöst werden. Die Bundesregierung kündigt seit langem eine Überprüfung der familienpoltischen Leistungen und deren Wirksamkeit an. Der Diakonie Bundesverband hält dies für dringend geboten bevor weitere Leistungen eingeführt werden, die tendenziell Familien mit Einkommen unterstützen. Gleichzeitig fehlen die durch das Betreuungsgeld verausgabten Mittel bei der Finanzierung des dringend benötigten Ausbaus der Kinderbetreuung. Der Kinderreport 2012 hat sehr deutlich gezeigt, dass die beste Armutsprävention für Kinder ein Platz in einer Kita ist. Gerade für Kinder die in Armut leben oder von Armut bedroht sind, ist ein unkomplizierter Zugang zu Kindertageseinrichtungen ab dem ersten Lebensjahr für den weiteren Bildungsweg entscheidend. Für die Eltern erleichtert Ganztagsbetreuung den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit, durch Erwerbsarbeit den eigenen Lebensunterhalt gewährleisten zu können. Die Mehrzahl der Eltern begründet die Suche nach einem Betreuungsplatz erst an zweiter Stelle mit dem Wunsch nach eigener Berufstätigkeit. An erster Stelle wird der erwünschte positive Einfluss auf die Entwicklung des Kindes genannt. Insofern lassen sich widersprüchliche Lenkungswirkungen beim Be- Stellungnahme Seite 6 von 7

7 treuungsgeld nicht durch die Schlechterstellung der Beziehenden von Sozialleistungen bei der Ausgabe des Betreuungsgeldes auflösen, sondern allein durch einen bedarfsgerechten Ausbau der öffentlichen Kindertagesbetreuung und einen verbesserten Zugang gerade von Kindern aus Haushalten von Erwerbslosen. Der dargestellte Widerspruch macht offenkundig, dass das Betreuungsgeld in sich keinen Sinn ergibt und die Mittel für den Ausbau qualitativ hochwertiger Angebote eingesetzt werden sollten. 15. Welche sozialpolitischen, familienpolitischen und arbeitsmarktpolitischen Folgen ergeben sich aus Ihrer Sicht durch die geplante Anrechnung des Betreuungsgeldes auf die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II),dem SGB XII (Sozialhilfe) und dem 6a BKGG (Kinderzuschlag), auch unter der Berücksichtigung, dass die vorgelagerte Leistung Elterngeld ebenfalls in voller Höhe angerechnet wird, und was bedeutet dies für die Kinder der betroffenen Familien auch unter den Gesichtspunkten der materiellen Armut? Die Wechselwirkungen der Betreuungsgeldregelungen mit den übrigen sozial- und familienpolitischen Weichensetzungen scheinen noch nicht richtig durchdacht. Im Hinblick auf 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, der die zuständigen kommunalen Träger dazu anhält darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, erscheint es für Leistungsberechtigte nach dem SGB II in der Tat sinnvoller, auf das Betreuungsgeld zu verzichten. Stattdessen sollten sie gegenüber den Leistungsträgern verstärkte Vermittlungsbemühungen auch bei der Suche nach einem Betreuungsplatz bzw. der Vergabe der Plätze einfordern. Insofern legt die grundlegende Unattraktivität des Betreuungsgeldes für Menschen im Leistungsbezug nach SGB II und XII und für Kinderzuschlagsberechtigte nahe, dass die vorstehend skizzierte Vorgehensweise vom Gesetzgeber familienpolitisch erwünscht ist. Dann freilich sollte der Gesetzgeber im Sinne einer plausiblen und rechtssicheren Gesetzgebung unmissverständlich festlegen, dass die Leistungen nach dem BEEG allein auf die Zielgruppe der abhängig Beschäftigten und Selbständige zugeschnitten ist. Eine andere Frage ist, inwieweit die Anrechenbarkeit des vom Bund finanzierten Betreuungsgeldes auf die Regelleistungen den Kommunen Einspareffekte verschafft. Diese könnten es wiederum für Leistungsträger attraktiv machen, von den Leistungsberechtigten die Inanspruchnahme von Betreuungsgeld als vorrangige Leistung einzufordern und damit gleichermaßen eigene Kosten sowie die Vermittlungschancen der Betroffenen zu minimieren. Insoweit würde sich ein Interessenkonflikt zwischen Leistungsberechtigen und Leistungsträgern anbahnen, der vornehmlich in der ohnedies nicht spannungsfreien Beziehung zu dem Fallmanager ausgetragen werden würde. Fehlende bedarfsgerechte Betreuungsplätze sind das größte Hindernis für Eltern, um im Beruf den Anschluss halten zu können. Gleichzeitig ist der Zugang zu eigenständigem Erwerbseinkommen der beste Schutz vor Armut. Ohne verlässliche Betreuungsinfrastruktur ist dies aber gerade für Familien mit mittleren oder geringen Einkommen und für Alleinerziehende, die sich keine private Betreuung leisten können, nicht möglich. Insofern fördert das Betreuungsgeld vorrangig Besserverdienende, die zwischen einem öffentlich geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder dem Betreuungsgeld als Zuschuss zur privaten Kinderbetreuung wählen können. Maria Loheide Vorstand Sozialpolitik 27. August 2012 Stellungnahme Seite 7 von 7

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