Haftungs- und Versicherungsproblematik
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- Irmela Feld
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1 CFAC-Forum Haftung und Versicherung Haftungs- und Versicherungsproblematik bei Schulungsflügen Rechtsanwalt und Fluglehrer Präsident CFAC-HSG Folie 1 Zielsetzungen des Impulsreferates Klarstellen der involvierten Parteien bei einem Schulungsflug Aufzeigen der Haftungs- und Versicherungsprobleme bei einem Schulungsflug Empfehlungen abgeben zur Vermeidung oder Verminderung der aufgezeigten Probleme Impulse vermitteln zur Erarbeitung weiterer Lösungsansätze Folie 2 1
2 Parteien bei Schulungsflügen Variante 1: Schulung über eine Flugschule Arbeitsvertrag Flugschüler Fluglehrer Experte Welche Versicherungen sind bei dieser Variante nötig? Folie 3 Parteien bei Schulungsflügen Variante 2: Schulung ohne Flugschule Überlassungs- Benützungs- vertrag vertrag Prüfauftrag Eigentümer Flz.-Halter Flugschule BAZL Überlassungs- vertrag Eigentümer Flz.-Halter BAZL Mietvertrag Flugschüler Prüfauftrag Fluglehrer Experte Welche Versicherungen sind bei dieser Variante nötig? Folie 4 2
3 Klarstellung des Begriffs Flugschüler Wann ist eine Person ein Flugschüler? Ein Flugschüler ist eine natürliche Person, welche in einem Vertragsverhältnis zu einer Flugschule oder zu einem Fluglehrer steht mit dem Zweck einer aviatischen Schulung. Die Art der aviatischen Schulung ist egal; es genügt auch ein Refresher oder ein Training-Flight! Folie 5 Flugschüler und Versicherung Ist ein Flugschüler über die CSL versichert? Gemäss AVB sind versicherte Personen u.a. auch die Besatzungsmitglieder (also eigentlich versichert) Aber gemäss AVB erstreckt sich der CSL-Versicherungsschutz i.d.r. nicht auf versicherte Personen und somit nicht auf Besatzungsmitglieder (also nicht versichert) Gemäss AVB werden Flugschüler am Doppelsteuer i.d.r. den Passagieren gleichgestellt (also doch versichert) Flugschüler sind nur am Doppelsteuer über die CSL gedeckt und somit nicht bei Soloflügen! Folie 6 3
4 Problem der Nachwirkung von Schulflügen Wann ist eine Person ein Besatzungsmitglied? X. befindet sich bei einem Flug von Locarno nach Florenz auf fdem rechten Sitz. Gemäss Flugplan l ist tder links sitzende Pilot P. als Kommandant angegeben. Er hat vor einigen Jahren bei X die Flugausbildung absolviert. Nach Florenz sind keine Schulflüge erlaubt. Die Art des Fluges ist als "G" im Flugplan angegeben. Beim Anflug auf Florenz bittet P. seinen ehemaligen Fluglehrer, kurzfristig das Steuerhorn zu halten, damit er die Anflugkarten sortieren kann. Bei der Landung kommt es zu einem schweren Unfall. Ist X. als Besatzungsmitglied zu qualifizieren? Folie 7 Klarstellung des Begriffs Besatzungsmitglied VBR I: Person, die vom Flugbetriebsunternehmer bestimmt ist, während der Flugzeit Aufgaben in einem Luftfahrzeug zu erfüllen. VVR: Mit den nötigen Ausweisen versehenes Besatzungsmitglied, dem Aufgaben übertragen sind, deren Erfüllung für den Betrieb eines Luftfahrzeuges während der Flugzeit wesentlich ist. ICAO: Non-flight crew according to ECCAIRS 4.2.6: A person other than a flight crew member charged with duties related to the operation of an aircraft during a flight duty period. Besatzungsmitglied nur, bei eff. flight duty period Folie 8 4
5 Schulung auf fremden Flugzeugen Flugschule Industriegesellschaft Benützung Neues Flugzeug Eigentum Fluglehrer gibt Einweisung Benützungsvertrag Arbeitsvertrag Schulungsvertrag Werkpilot braucht Einweisung Wo gibt es Probleme bei einem Unfall? Folie 9 Haftung für Schäden am Schulungsflugzeug Flz. ist kaskoversichert. Wer trägt Selbstbehalt? Flz. ist kaskoversichert. Kann Versicherung auf Flugschüler oder Fluglehrer regressieren? Flz. ist nicht kaskoversichert. Wer trägt Schaden am Flugzeug? Schaden am Flz. ist marginal, aber drei Monate Standzeit. Wer trägt Gewinnausfall? Welche Probleme gibt es sonst noch bei Schulung? Folie 10 5
6 Regelung Gewinnausfall in Benützungsvertrag Zudem werden von der Flugschule keine resultierenden Schäden wegen entgangenem Gewinn aus Betriebsausfall übernommen Folie 11 Weitere Empfehlungen zur Problemvermeidung In Versicherungsvertrag Schulungsflüge einschliessen Klarstellen, dass Schulung ein weiter Begriff ist Fluglehrer sollten nur über eine Flugschule schulen Bei Schulung ohne Flugschule sollte sich FI sep. versichern Problematik der Versicherung von Soloflügen regeln In Betriebsreglementen/Charterverträgen Selbstbehalt klären Flugschüler auf Bedeutung des Luftrechts hinweisen! Folie 12 Weitere Empfehlungen? 6
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