Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kinderkrippe, Tagesstätte und Kindergärten

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1 Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kinderkrippe, Tagesstätte und Kindergärten Rechtsgrundlagen Auf Grund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 594) und gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der vorschulischen Erziehung (Vorschulgesetz) vom 09. Mai 1973 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1975 (Amtsbl. S. 368), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1226) sowie des Gesetzes zur Förderung von Kinderkrippen und Kinderhorten (Krippeund Hortgesetz) vom 29 November 1989, geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1126) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler in seiner Sitzung am 16 Februar 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen. 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Heusweiler unterhält die/den: a) Kindertagesstätte Holz bestehend aus Kinderkrippe, Kindertagesstätte und Regelkindergarten b) Kindergarten Kutzhof bestehend aus einem Regelkindergarten als öffentliche Einrichtung. 2 Aufgabe (1) Vorschulische Einrichtungen sind Tageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Förderung der vorschulischen Erziehung freier und öffentlicher Träger der Jugendhilfe zur Erziehung und Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht schulpflichtig sind. (2) Kinderkrippen sind Tageseinrichtungen der Jugendhilfe entsprechend dem Gesetz der Jugendwohlfahrt. (3) Die Einrichtungen unterstützen und ergänzen die Erziehungsarbeit der Personensorgeberechtigten bzw. der / des Personensorgeberechtigten. Sie sollen den Kindern Hilfestellung zur Bewältigung ihrer alltäglichen Situationen geben und sie zur größtmöglichen altersentsprechenden Selbständigkeit führen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote sollen sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern. Die Kinder werden durch qualifiziertes Fachpersonal betreut und entsprechend ihrem Alter ganzheitlich gefördert. Die Kinder werden in altersgemischten Gruppen betreut, damit sie frühzeitig durch den Umgang miteinander zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet werden. 3 Aufnahme (1) Die Aufnahme in die Kinderkrippe und Tagesstätte erfolgt nach beruflicher, sozialer und pädagogischer Dringlichkeit. Dies liegt insbesondere vor wenn, die Erziehungsberechtigten oder, falls ein Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen lebt, diese Person:

2 einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder ohne diese Leistungen eine dem Kinderwohl entsprechende Förderung nicht gewährleisten. (2) In die Kinderkrippe werden Kinder ab Vollendung des 12. Lebensmonats bis zum Übergang in den Regelkindergarten oder Tagesstätte aufgenommen. In die Kindergärten und die Kindertagesstätte werden grundsätzlich Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen. (3) Behinderte Kinder werden im Rahmen der Möglichkeiten in die Einrichtungen aufgenommen. (4) Die Aufnahme von Geschwisterkindern wird bevorzugt gehandhabt. (5) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet unter Anwendung der Altersvoraussetzungen und der vorhandenen Plätze die Leitung der kinderbetreuenden Einrichtung. (6) Über Ausnahmefälle gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 Vorschulgesetz (Kinder unter 3 Jahren) und 5 Krippe- und Hortgesetz (Aufnahme von behinderten Kindern) sowie sonstige dort nicht ausgeführte Ausnahmefälle beschließt der Vorschulausschuss der kinderbetreuenden Einrichtung. Entsprechende Nachweise über die Dringlichkeit sind auf Verlangen vorzulegen. 4 Anmeldung, Abmeldung und Übergang vom Kindergarten in die Schule (1) Die Anmeldung der Kinder erfolgt schriftlich mit Vordruck, einschließlich der Einverständniserklärung zur Satzung, bei der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung. (2) Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Kinderkrippe, die Kindertagesstätte oder die Kindergärten ärztlich untersucht werden. Zweck der ärztlichen Untersuchung ist festzustellen, ob dem Besuch der Einrichtungen gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Ein entsprechendes ärztliches Attest ist vorzulegen. (3) Abmeldungen sind mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich bei der Einrichtungsleitung vorzunehmen (4) Kinder die im folgenden Kindergartenjahr in die Schule überwechseln werden von Amts wegen zum Ende des Kindergartenjahres abgemeldet. Damit endet auch der Anspruch auf den Besuch des Kindergartens und der Kindertagesstätte. 5 Ausschluss (1) Sofern ein Kind auf Grund seines Verhaltens die Übernahme der Aufsichtspflicht wesentlich erschwert oder unmöglich macht, kann das Betreuungsverhältnis fristlos durch den Träger beendet werden. (2) Das Betreuungsverhältnis kann ebenfalls beendet werden, wenn erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten bzw. der / des Personensorgeberechtigte/n und Personal über das Erziehungskonzept und / oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches nicht ausgeräumt werden können. (3) Ein Ausschluss ist auch bei wiederholter Nichtbeachtung dieser Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen möglich.

3 (4) Wird die zu entrichtende Gebühr für zwei aufeinander folgende Monate trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtungen ausgeschlossen werden. (5) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Leitung des zuständigen Fachamtes im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung. (1) Öffnungszeiten 6 Öffnungszeiten / Ferien Kindertagesstätte Holz: - Kinderkrippe von Uhr bis Uhr - Kindertagesstätte von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr - Kindergarten von Uhr bis Uhr bzw Uhr und von Uhr bis Uhr Die Kindertagesstätte Holz bietet Servicetage an, wenn Aufnahmekapazitäten in der Tagesstätte frei sind Kindergarten Kutzhof: Kindergarten von Uhr bis Uhr (2) Ferien Die Ferien werden durch den zuständigen Vorschulausschuss bis spätestens zum Ende eines Kalenderjahres für das nächste Kalenderjahr festgesetzt. Eine terminliche Abstimmung beider Einrichtungen wird empfohlen, damit Kinder wechselseitig in beiden Einrichtungen betreut werden können. (3) Fortbildung Bei Fortbildungsveranstaltungen der Erziehungskräfte wird die Einrichtung nach vorheriger Benachrichtigung der Personensorgeberechtigten an diesem Tag ganz oder teilweise geschlossen. Darüber hinaus kann die Einrichtung an einzelnen Tagen geschlossen bleiben. Die Personensorgeberechtigten sind über die Schließung rechtzeitig schriftlich zu informieren. 7 Besuch der Kindertageseinrichtung Die Kinder können die Kindertageseinrichtungen zu den Öffnungszeiten besuchen, zu denen sie angemeldet sind. Die Kinder sollen keinesfalls vor Öffnung der Einrichtung gebracht werden bzw. alleine kommen und müssen pünktlich zu den Schließzeiten abgeholt werden. In der Kindertagesstätte erhalten die Kinder ein altersgemäßes Mittagessen. Auf die Einhaltung der Mahlzeiten und bestimmter Ruhezeiten in der Kindertagesstätte wird geachtet. Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, so ist dies dem Erziehungspersonal der Einrichtung unverzüglich durch die / den Personensorgeberechtigte / n mitzuteilen. Jeder Wohnungswechsel eines Kindes ist der Einrichtung mitzuteilen.

4 8 Schließung Muss eine Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.b. Erkrankung oder dienstliche Verhinderung des Fachpersonals oder zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten) geschlossen werden, so werden die Personensorgeberechtigten bzw. die / der Personensorgeberechtigte hiervon rechtzeitig unterrichtet. 9 Regelung in Krankheitsfällen Bei Infektionskrankheiten bzw. bei übertragbaren Krankheiten des Kindes oder eines Familienmitgliedes, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes sind hierbei zu beachten. Die Einrichtung ist sofort zu informieren. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - die Einrichtung wieder besucht, ist eine schriftliche Erklärung - entweder vom behandelnden Arzt oder von den Personensorgeberechtigten bzw. der / des Personensorgeberechtigten nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt vorzulegen-, dass das Kind frei von ansteckenden Erkrankungen ist. Erkrankt ein Kind während des Aufenthaltes in der Einrichtung, muss es baldmöglichst abgeholt werden. 10 Zusammenarbeit mit den Eltern - Vorschulausschuss Bei jeder vorschulischen Einrichtung wird ein Ausschuss gebildet, der die Möglichkeit der Mitwirkung aller Beteiligten gewährleisten soll. 11 Elternbeiträge Die Elternbeiträge sind in der Satzung über die Festsetzung von Gebühren für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Heusweiler geregelt und festgesetzt. 12 Unfallversicherung (1) Die Kinder sind bei der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallkasse des Saarlandes) gemäß den Bestimmung von deren Satzung gegen Unfall versichert - auf dem direkten Weg zu und von der Einrichtung und - während des Aufenthaltes in der Einrichtung sowie bei allen Veranstaltungen außerhalb des Kindergartengeländes (Ausflüge, Spaziergänge, Feste und dgl.) (2) Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich lt. Satzung nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden und Schmerzensgeldforderungen. (3) Alle Unfälle auf dem Weg zur oder von der Einrichtung sind unverzüglich, spätestens am ersten Werktag nach dem Unfalltag, der Leitung mitzuteilen.

5 13 Aufsicht Das pädagogische Personal ist während der Öffnungszeiten der Einrichtungen für die ihr anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut des Personensorgeberechtigten oder einer abholberechtigten Person. Wenn ein Kind von einer anderen volljährigen Person als der / dem Personensorgeberechtigten abgeholt werden soll, ist eine Erzieherin/ ein Erzieher zu verständigen. Bei Eltern-Kind-Veranstaltungen obliegt die Aufsichtspflicht den Erziehungsberechtigten. 14 Schlussbestimmungen Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heusweiler, den Gemeinde Heusweiler Der Bürgermeister Ziebold

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