Ausnahmeregelungen und Befreiung von Netzentgelten aus Verbrauchersicht
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- Edmund Uwe Klein
- vor 8 Jahren
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1 Ausnahmeregelungen und Befreiung von Netzentgelten aus Verbrauchersicht Niels Schnoor Referent Erneuerbare Energien Verbraucherzentrale Bundesverband e.v.
2 Einleitung Systematik der Netzentgelte: Netzkosten werden auf die Letztverbraucher (LV) umgelegt Allerdings: Viele LV leisten nur einen geringen Beitrag zur Finanzierung der Netzkosten (partielle) Befreiung von Netzentgelten wegen besonderen Nutzungsverhaltens oder hohen Stromverbrauchs Reduktion der aus dem Netz gezogenen Arbeit auf Grund von Eigenverbrauch Die Folge: Fixe Netzkosten werden auf weniger Schultern verteilt Belastung für andere LV steigt
3 Ausnahmeregelungen für bestimmte LV (1) 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV Bundesnetzagentur gewährt LV auf Antrag ein individuelles Netzentgelt Höhe: Mindestens 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts Voraussetzung: Besonderes Nutzungsverhalten des LV in Form einer erheblichen Abweichung des eigenen Höchstlastbeitrags von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der entsprechenden Netz- oder Umspannebene Begünstigte LV: vor allem Pumpspeicherkraftwerke
4 Ausnahmeregelungen für bestimmte LV (2) 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV (bis Juli 2013) Bundesnetzagentur gewährt LV auf Antrag eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten Voraussetzungen: Stromabnahme aus dem Netz von mindestens 7000 Benutzungsstunden und Stromverbrauch von mindestens 10 Gigawattstunden pro Jahr Begünstigte LV: energieintensive Unternehmen ins Besondere aus der Aluminium- und Chemieindustrie
5 Ausnahmeregelungen für bestimmte LV (3) Juli 2013: Bundesrat stimmt Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts zu u.a.: Neuregelung des 19 Absatz 2 StromNEV Gründe: Urteil des OLG Düsseldorf vom März 2013: Vollständige Befreiung ist rechtswidrig Prüfverfahren der Europäischen Kommission auf unerlaubte staatliche Beihilfen
6 Ausnahmeregelungen für bestimmte LV (4) 19 Absatz 2 Satz 2-3 StromNEV (ab Juli 2013) Bundesnetzagentur gewährt LV auf Antrag ein individuelles Netzentgelt Höhe: Bei einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7000 Stunden: genau 20 Prozent, 7500 Stunden: genau 15 Prozent, 8000 Stunden: genau 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes Weitere Voraussetzungen: Stromverbrauch von mindestens 10 Gigawattstunden pro Jahr
7 Ausnahmeregelungen für bestimmte LV (5) 19 Absatz 2 Satz 2-3 StromNEV (ab Januar 2014) Anpassung der Höhe des individuellen Netzentgeltes: Bei einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7000 Stunden: mindestens 20 Prozent, 7500 Stunden: mindestens 15 Prozent, 8000 Stunden: mindestens 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes Bei der Festlegung des individuellen Netzentgeltes muss die netzdienliche bzw. stabilisierende Wirkung des LV berücksichtigt werden
8 Ausnahmeregelungen für bestimmte LV (6) Volumen der Ausnahmeregelungen 2013: Privilegierte Strommenge (GWh) Entgangene Erlöse (Euro) 19 Abs. 2 S Abs. 2 S. 2 Summe Prognose der Übertragungsnetzbetreiber von Oktober : Voraussichtlicher Anstieg auf 1,1 Milliarden Euro (Quelle: Ausnahmeregelungen bei den Stromnetzentgelten, FÖS, Juni 2013)
9 Auswirkungen auf Verbraucher (1) Seit 2012: Entgangene Erlöse werden auf alle LV umgelegt Allerdings: LV mit hohem Stromverbrauch werden erneut begünstigt Umlage nach 19 Absatz 2 StromNEV und 9 KWKG LV Gruppe A: Stromverbrauch von unter 100 MWh LV Gruppe B: Stromverbrauch von über 100 MWh LV Gruppe C: Industriebetriebe mit einem Stromverbrauch von über 100 MWh und einem Anteil der Stromkosten am Umsatz von mind. 4 % Seit Juli 2013: Anhebung der Grenze auf 1 GWh
10 Auswirkungen auf Verbraucher (2) Höhe der Umlage 2013: Strommenge (GWh) Umlagebetrag (Euro) Umlage (ct/kwh) Gruppe A Gruppe B Gruppe C Summe ,329 0,05 0,025 Prognose der Übertragungsnetzbetreiber von Oktober 2012 Prognose für 2014: Weiterer Anstieg der Umlage
11 Fazit Viele Letztverbraucher leisten nur einen geringen Beitrag zur Finanzierung der Stromnetze Der Grund: Ausnahmeregelungen für LV mit besonderem Nutzungsverhalten oder hohem Stromverbrauch Die Folge: Die derzeitige Netzentgelt-Systematik ist nicht verursachungsgerecht Die Lösung: eine vollständige Umstellung auf leistungsbezogene Tarife
12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Niels Schnoor Referent Erneuerbare Energien Verbraucherzentrale Bundesverband e.v.
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