Ergänzungsvereinbarung Sperrung zum Lieferantenrahmenvertrag Strom / Gas

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1 Ergänzungsvereinbarung Sperrung zum Lieferantenrahmenvertrag Strom / Gas zwischen dem Lieferanten «Lieferant» «StraßePostfach» «PLZ» «Ort» - nachfolgend Kunde genannt - und dem Netzbetreiber LEITUNGSPARTNER GmbH Arnoldsweilerstraße Düren - nachfolgend VNB genannt - - einzeln oder zusammen Vertragspartner genannt - LEITUNGSPARTNER GmbH Ergänzung Sperrung zum LRV V1310 Seite 1 / 4

2 Präambel Der Lieferant beliefert Letztverbraucher im Netzgebiet des VNB nach Maßgabe des Lieferantenrahmenvertrages im Wege des Netzzugangs mit elektrischer Energie. Ergänzend bietet der VNB im Rahmen der nachfolgend beschriebenen Dienstleistung die Unterbrechung und ggf. Wiederherstellung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungseinstellung des Lieferanten gegenüber dessen Letztverbrauchern an. 1. Voraussetzungen und Durchführung der Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) 1.1 Der VNB unterbricht auf schriftliches Verlangen des Lieferanten gem. Ziffer 1.2 die Anschlussnutzung eines vom Lieferanten belieferten Letztverbrauchern im Verteilnetz des VNB nach Können und Vermögen, soweit die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der Lieferant hat mit den entsprechenden Letztverbrauchern das Recht der Versorgungsunterbrechung vertraglich vereinbart. Der Lieferant versichert glaubhaft entsprechend 294 ZPO in jedem Einzelfall, dass die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber den Letztverbrauchern vorliegen und zudem keine Einwendungen oder Einreden bestehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungseinstellung des Lieferanten entfallen lassen. 1.2 Der Lieferant wird den VNB mit der Versorgungsunterbrechung anhand des als Anlage Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung beigefügten Formulars für jeden Einzelfall beauftragen. Voraussetzung der Versorgungsunterbrechung ist, dass alle zur eindeutigen Identifizierung der Lieferstelle und des Kunden erforderlichen Angaben des Formulars vollständig ausgefüllt sind und dem VNB per Telefax oder elektronisch übermittelt werden. Der VNB ist berechtigt, beim Letztverbraucher eine Nachricht zu hinterlassen, aus der sich ergibt, dass der VNB die Versorgungseinstellung im Auftrag des Lieferanten vornimmt. 1.3 Der VNB nimmt die Anschlussnutzungsunterbrechung im Regelfall binnen 10 Werktagen ab Zugang der in Ziffer 1.2 genannten Beauftragung vor. 1.4 Dem VNB steht das Recht zu, angenommene Aufträge unter den Aspekten einer wirtschaftlich effizienten und rationellen Betriebsführung zu disponieren und zu priorisieren. 1.5 Der VNB ist berechtigt, Sperraufträge des Lieferanten abzulehnen, wenn und soweit ihm die beauftragte Sperrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gesonderter vertraglicher Vereinbarung zwischen ihm und dem zu sperrenden Letztverbrauchern oder aus sonstigen Gründen nachweislich unzumutbar oder unmöglich ist. Lehnt der VNB einen Sperrauftrag ab, ist er verpflichtet den Lieferanten unverzüglich, nach Zugang der Beauftragung elektronisch über die Gründe für die Sperrablehnung zu informieren. 1.6 Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die von der Unterbrechung der Anschlussnutzung betroffenen Letztverbraucher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und/oder den mit dem Letztverbraucher vereinbarten vertraglichen Regelungen unter Einhaltung der relevanten Formen und Fristen vor der Unterbrechung der Anschlussnutzung gemahnt werden und die Unterbrechung der Anschlussnutzung seitens des Lieferanten rechtzeitig angedroht wurde. 1.7 Den verbindlichen Termin erfährt der Lieferant durch den VNB nach Zugang der Beauftragung im Sinne der Anlage Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung. Er orientiert sich maßgeblich an dem vom Lieferanten nach Anlage Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung mitgeteilten frühest möglichen Sperrtermin. Das Recht des VNB nach Ziffer 1.4 der Ergänzungsvereinbarung bleibt unberührt. 1.8 Der VNB führt die Anschlussnutzungsunterbrechung zum verbindlichen Termin aus, sofern ihm nicht bis spätestens 12:00 Uhr einen Werktag vor Auftragsausführung eine eindeutige Auftragsrücknahme durch den Lieferanten mitgeteilt wird. Der Widerruf der Beauftragung erfolgt anhand des in Anlage Widerruf der Beauftragung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung beigefügten Formulars, welches dem VNB elektronisch zu übermitteln ist. Ohne Mitteilung einer solchen Auftragsrücknahme bleibt der eingestellte Sperrtermin bestehen. LEITUNGSPARTNER GmbH Ergänzung Sperrung zum LRV V1310 Seite 2 / 4

3 1.9 Die Ankündigung der Unterbrechung ist vom Lieferanten eigenverantwortlich nach Erhalt eines konkreten Sperrtermins durchzuführen. Der Sperrtermin wird dem Lieferanten mindestens 7 Werktage vor Sperrdurchführung vom Netzbetreiber elektronisch übermittelt Der VNB wird im Falle der ersten erfolglosen Anschlussnutzungsunterbrechung, die der VNB nicht zu vertreten hat, einen zweiten Sperrversuch vornehmen. Dies gilt nicht, soweit dem VNB ein weiterer Sperrversuch nicht zumutbar ist. Der VNB ist nicht verpflichtet, die Sperrung gegen den Kunden mittels gerichtlicher Hilfe durchzusetzen; dies obliegt ausschließlich dem Lieferanten selbst. Der VNB informiert den Lieferanten entsprechend Soweit der Lieferant für die Durchführung der Sperrung über gerichtliche Titel verfügt, hat er diesen dem VNB zusammen mit dem als Anlage Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung beigefügten Formular zuzuleiten. Er hat insoweit in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die zur Vollstreckung entsprechender Titel zuständigen Amtspersonen (Gerichtsvollzieher) beiwohnen und hierfür den Termin zur Sperrung mit dem VNB abstimmen Sofern der Kunde trotz Sperrung weiterhin Energie aus dem Verteilnetz des VNB entnimmt, behält sich dieser vor, die Messeinrichtung auszubauen. 2. Voraussetzungen und Durchführung der Wiederaufnahme der Anschlussnutzung (Entsperrung) 2.1 Der VNB wird die Unterbrechung der Anschlussnutzung unverzüglich gem. Ziffer 2.2 wieder aufheben, wenn der Lieferant mittels der als Anlage Auftrag zur Wiederaufnahme der Anschlussnutzung beigefügten Formulars elektronisch mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Unterbrechung entfallen sind. Dies gilt nicht, soweit der VNB selbst vertraglich oder gesetzlich berechtigt ist, die Unterbrechung der Anschlussnutzung aufrecht zu erhalten. 2.2 Der VNB ermöglicht die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung entsprechend der Beauftragung nach Anlage Auftrag zur Wideraufnahme der Anschlussnutzung zeitlich wie folgt: Werktags am selben Tag, sofern die entsprechende Beauftragung durch den Lieferanten bis spätestens 12:00 Uhr bei dem VNB eingeht. Bei später eingehender Beauftragung zur Wiederaufnahme der Anschlussnutzung erfolgt diese spätestens am nächsten Werktag. Samstags und sonntags sowie an bundesweiten Feiertagen werden entsprechend den Geschäftszeiten des VNB keine Entsperrungen durchgeführt. Unter Werktagen sind alle Tage zu verstehen, die kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der und eines jeden Jahres gelten als Feiertage. 2.3 Sobald der Lieferant die Entnahmestelle des Letztverbrauchers von der Netznutzung abmeldet, ist der VNB mit Ende der Netznutzung durch den Lieferanten zur Entsperrung berechtigt, ohne dass es einer Mitteilung durch den Lieferanten bedarf. 2.4 Lehnt der VNB die Aufhebung der Anschlussnutzungsunterbrechung ab, ist er verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich elektronisch über die Gründe für die Ablehnung zu informieren. 3. Freistellung/ Haftung/ Höhere Gewalt 3.1 Aus dieser Dienstleistung dürfen sich nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragspartner keine Belastungen gleich welcher Art für den VNB ergeben, sofern er seine Pflichten aus der Ergänzungsvereinbarung gegenüber dem Lieferanten ordnungsgemäß erbringt. Vor diesem Hintergrund stellt der Lieferant den VNB uneingeschränkt von sämtlichen Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen frei, die sich gegen den VNB aus unberechtigter Unterbrechung bzw. Wiederaufnahme der Anschlussnutzung ergeben können. Der Lieferant wird darüber hinaus den VNB gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus der im Auftrag des Lieferanten durchgeführten Versorgungseinstellung gegenüber dem VNB hergeleitet werden. Der Lieferant übernimmt in diesem Zusammenhang die dem VNB sowie dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gerichtlich und außergerichtlich auferlegten Kosten und Schadenersatzbeträge in voller Höhe. LEITUNGSPARTNER GmbH Ergänzung Sperrung zum LRV V1310 Seite 3 / 4

4 3.2 Im Übrigen haftet der VNB nur, (a) (b) wenn ein Schaden durch eine schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Lieferant vertrauen darf. wenn ein Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. 3.3 Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 0 gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 3.4 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 3.1 gilt sinngemäß auch für Mitarbeiter und Beauftragte der Parteien. 4. Inkrafttreten, Laufzeit 4.1 Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Von einer etwaigen Kündigung dieser Vereinbarung bleiben Sperraufträge bis zum Ablauf der Vereinbarung unberührt. Nach Ablauf der Vereinbarung erlöschen die noch nicht ausgeführten Sperraufträge. 4.2 Die Vereinbarung endet ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Beendigung des zwischen VNB und Lieferanten bestehenden Lieferantenrahmenvertrages. 5. Schlussbestimmungen 5.1 Die Beauftragung der Versorgungseinstellung durch Unterbrechung der Anschlussnutzung lässt das Netznutzungsverhältnis und die Bilanzkreiszuordnung unberührt. Die Versorgungseinstellung durch Unterbrechung der Anschlussnutzung führt nicht dazu, dass die Abrechnung der Netznutzung, die Zuordnung zum Bilanzkreis, die Jahresverbrauchsprognose und die Erhebung von Abschlägen angepasst oder aufgehoben werden. Außerdem wird wegen des v. g. Sachverhaltes keine Zwischenoder Schlussrechnung durchgeführt. 5.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen. 5.3 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung wesentliche Bestandteile des Vertrages. Der Lieferantenrahmenvertrag gilt ergänzend soweit in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.... Düren, den... (Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift ) Leitungspartner GmbH Anlagen Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung Widerruf der Beauftragung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung Auftrag zur Wiederaufnahme der Anschlussnutzung Preisblatt 6 Sonstige Preisregelung LEITUNGSPARTNER GmbH Ergänzung Sperrung zum LRV V1310 Seite 4 / 4

5 Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung an LEITUNGSPARTNER GmbH Hiermit beauftragen wir als Lieferant die LEITUNGSPARTNER GmbH die Unterbrechung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungseinstellung für nachfolgenden Kunden/Lieferanschrift vorzunehmen: Zählernummer Zählpunktbezeichnung Frühestmöglicher Termin der Sperrung: Der Lieferant versichert, dass er mit dem o. g. Kunden das Recht der Versorgungsunterbrechung vertraglich vereinbart hat. Der Lieferant versichert darüber hinaus glaubhaft, dass die Voraussetzungen der Versorgungseinstellung gegenüber dem Kunden vorliegen und zudem keine Einwendungen oder Einreden bestehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungseinstellung des Lieferanten entfallen lassen. Der Lieferant stellt die LEITUNGSPARTNER GmbH von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können. Ort, Datum Stempel und Unterschrift Auftrag ausgeführt am: Uhrzeit: Mitarbeiter: Auftrag nicht ausgeführt 1) am: Uhrzeit: 2) am: Uhrzeit: Grund: Mitarbeiter: LEITUNGSPARTNER GmbH Ergänzungsvereinbarung Sperrung Anlage Unterbrechung V1401

6 Widerruf der Beauftragung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung an LEITUNGSPARTNER GmbH Hiermit widerrufen wir als Lieferant die Beauftragung der LEITUNGSPARTNER GmbH zur Unterbrechung der Anschlussnutzung für nachfolgenden Kunden/Lieferanschrift: Zählernummer Zählpunktbezeichnung Zusätzliche Informationen: Der Widerruf erfolgt unter Beachtung der in Ziffer 1.8 der Ergänzungsvereinbarung zum Lieferanten- Rahmenvertrag genannten Fristen. Sollte der Widerruf nicht bis spätestens 12:00 Uhr einen Werktag vor Auftragsausführung zugegangen sein, bleibt der eingestellte Sperrtermin bestehen. Ort, Datum Stempel und Unterschrift LEITUNGSPARTNER GmbH Ergänzungsvereinbarung Sperrung Anlage Widerruf V1310

7 Auftrag zur Wiederaufnahme der Anschlussnutzung an LEITUNGSPARTNER GmbH Hiermit beauftragen wir als Lieferant die LEITUNGSPARTNER GmbH die Wiederherstellung der Anschlussnutzung für nachfolgenden Kunden/Lieferanschrift vorzunehmen: Zählernummer Zählpunktbezeichnung Zusätzliche Informationen: Der Lieferant stellt die LEITUNGSPARTNER GmbH von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können. Ort, Datum Stempel und Unterschrift LEITUNGSPARTNER GmbH Ergänzungsvereinbarung Sperrung Anlage Wiederaufnahme V1310

8 1 Preisblatt 6 Sonstige Preisregelungen 6.1 Inbetriebsetzung Inbetriebsetzung erstmalige Inbetriebsetzung jede weitere Inbetriebsetzung bzw. gescheiterte Inbetriebsetzung je Messeinrichtung aus Gründen, die der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer zu vertreten hat frei 60, Zahlungsverzug Zahlungsverzug Mahnung* 5, Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung Der die Sperrung beauftragende Lieferant ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederherstellung der Anschlussnutzung und der ggf. durchgeführten Überprüfungen der gesperrten Anlage gemäß Pkt. 6.3 und 6.4 zu ersetzen. Gleiches gilt für erfolglose Sperrversuche. Mit der Beauftragung der Unterbrechung des Anschlusses bzw. der Anschlussnutzung durch den Lieferanten wird gleichzeitig die Wiederherstellung des Anschlusses bzw. der Anschlussnutzung beauftragt. Der Lieferant, der die Sperrung veranlasst hat, trägt die Kosten einer Wiederherstellung des Anschlusses bzw. der Anschlussnutzung auch dann, wenn diese aufgrund eines Lieferantenoder Anschlussnehmer-/nutzerwechsels durchgeführt werden muss. Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung Beauftragung der Unterbrechung der Anschlussnutzung mit 20,00 rechtzeitiger Stornierung Versuch der Unterbrechung der Anschlussnutzung* 37,00 Unterbrechung ohne Lastgangzählung* 60,00 Unterbrechung mit Lastgangzählung* Nach Aufwand Bei Außenunterbrechungen Nach Aufwand Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung ausserhalb der Normalarbeitszeit werden nach Aufwand abgerechnet. * für diese Position wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt LEITUNGSPARTNER GmbH Ergänzungsvereinbarung Sperrung Anlage Preisblatt V1310 Seite 1 / 2

9 6.4 Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ohne Lastgangzählung 60,00 mit Lastgangzählung Nach Aufwand 6.5 Zählereinbau/ Zählerwechsel auf Kundenwunsch ohne Lastgangzählung 60,00 mit Lastgangzählung Nach Aufwand 6.6 Erneuerung der Hausanschlusssicherung Muss aufgrund eines von der Kundenanlage verursachten Störungsfalles eine Hausanschlusssicherung ersetzt werden, so sind für die Ausführung der Arbeiten zu zahlen: innerhalb der Normalarbeitszeit 60,00 ausserhalb der Normalarbeitszeit 120,00 zuzüglich die Kosten für jede HA-Sicherung 6.7 Umsatzsteuer Zur Ermittlung des Rechnungsbetrages wird für die entsprechenden Nettobeträge die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Liefer-/Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe zusätzlich berechnet. LEITUNGSPARTNER GmbH Ergänzungsvereinbarung Sperrung Anlage Preisblatt V1310 Seite 2 / 2

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