Einführung in das EG-Wettbewerbsrecht mit Vergleichen zum Wettbewerbsrecht der Schweiz (KG)

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1 Einführung in das EG-Wettbewerbsrecht mit Vergleichen zum Wettbewerbsrecht der Schweiz (KG) Nachdiplomstudium, Universität Zürich Prof. Dr. Roger Zäch, Universität Zürich 12. Januar 2007 Die materiellen Grundbestimmungen EU Art. 81, 82 EGV Art. 1-3 FKVO Schweiz Art. 5, 7 KG Art. 9, 10 KG Folie 7 1

2 Vorschriften gegen Kartelle Art. 81 EGV Abs. 1: Wettbewerbsbeschränkende Abreden sind verboten. Voraussetzungen: Unternehmen, Abrede, spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs, Zwischenstaatlichkeitsklausel. Abs. 2: Nichtigkeit verbotener Abreden. Abs. 3: Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Abrede vom Verbot nach Abs. 1 freigestellt sein: Beitrag zur Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung oder zum technischen und wirtschaftlichen Fortschritt; Angemessene Beteiligung der Verbraucher daran; Unerlässlichkeit; Keine Möglichkeit zur Ausschaltung des Wettbewerbs. Art. 5 KG Abs. 1: Wettbewerbsbeschränkede Abreden sind unzulässig. Voraussetzungen: Unternehmen, Abrede, erhebliche, ungerechtfertigte Beeinträchtigung oder Beseitigung des Wettbewerbs, keine Zwischenstaatlichkeitsklausel. Nichtigkeit: Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 KG. Abs. 2: Eine Abrede, die nicht den Wettbewerb beseitigt, kann durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein: Senkung von Herstellungs- oder Vertriebskosten, Verbesserung von Produkten oder Produktionsverfahren, usw; Notwendigkeit; Keine Möglichkeit zur Ausschaltung des Wettbewerbs. Abs. 1: Grundsätzlich unzulässig sind: Abreden über die Festsetzung von Preisen, Einschränkung der Produktion, strikte Marktaufteilungen Abs. 3 und 4: Grundsätzlich unzulässig sind: Abreden über die Festsetzung von Preisen, Einschränkung der Produktion, strikte Marktaufteilungen Folie 8 Beispiele Schwere Wettbewerbsbeschränkungen durch Abreden gemäss den Grundbestimmungen Art. 81(1) EGV: Vereinbarungen, welche Art. 5(3),5(4) KG: Abreden, welche a) unmittelbar oder mittelbar die An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen festsetzen; b) die Erzeugung, den Absatz, die tech. Entwicklung oder Investitionen einschränken oder kontrollieren; c) Märkte oder Versorgungsquellen aufteilen; d) unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Leistungen gegenüber Handelspartnern anwenden und diese dadurch im Wettbewerb benachteiligen; e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung enthalten, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Folie 9 a) direkt oder indirekt Preise festsetzen; b) Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen einschränken; c) Märkte nach Gebieten oder Geschäftspartnern (strikt) aufteilen. 2

3 Beurteilung von wettbewerbsbeschränkenden Abreden im Recht der EU und Verfahren Grundordnung Wettbewerbsbeschränkende Abreden, die unter Art. 81 Abs. 1 EGV fallen, sind grundsätzlich unzulässig. Sie können jedoch zulässig sein, wenn sie unter Art. 81 Abs. 3 EGV fallen. Folie 10 Einzelfreistellungen bis Wettbewerbsbeschränkende Abreden mussten der Kommission gemeldet werden. Sie wurden anhand von Art. 81(3) EGV beurteilt und allenfalls vom Verbot des Art. 81(1) EGV freigestellt, andernfalls blieben sie verboten. Änderungen von Abreden mit dem Ziel, eine Freistellung zu erhalten, waren möglich. - Die Kommission hatte das Monopol bezüglich der Anwendung von Art. 81(3) EGV (Art. 9 VO 17) - Verbotene Vereinbarungen wurden mit hohen Geldbussen geahndet (Art. 15 VO 17) - Ein Gesuch um Einzelfreistellung führte zur Bussgeldbefreiung (Art. 4 VO 17). Folie 11 3

4 Freistellungen seit Rechtsgrundlage: die neue Verordnung 1/2003 Abschaffung der Einzelfreistellungen und des Anmeldesystems. Die neue Verordnung führt zur neuen Interpretation von Art. 81 EGV: Wettbewerbsbeschränkende Abreden i.s.v. Art. 81(1) EGV, die die Anforderungen gemäss Art. 81(3) EGV erfüllen, sind erlaubt (ex lege). Diese Methode ist auch dem CH- Recht bekannt: Wettbewerbsbeschränkende Abreden i.s.v. Art. 5(1) KG, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 5(2) KG erfüllen, sind erlaubt (ex lege). Das Monopol der Kommission zur Anwendung von Art. 81(3) EGV wurde aufgehoben; seit 1. Mai 2004 hat Art. 81(3) EGV unmittelbare Wirkung Selbsteinschätzung. Eine Beurteilung erfolgt durch nationale Gerichte und andere nationale Behörden. Die Kommission konzentriert sich auf grundsätzliche Fragestellungen und bedeutende Fälle. Folie 12 Gruppenfreistellungen Was sind sog. Gruppenfreistellungen? Gruppenfreistellungen sind in Art. 81(3) EGV geregelt. Art. 81(3) EGV: - Grundsätzliche Möglichkeit von Gruppenfreistellungen; - Entfaltet unmittelbare Wirkung(en); - Erlaubt Abreden, welche die Voraussetzungen (von Gruppenfreistellungen) erfüllen; => Aus diesem Grund sind Abreden ohne individuelle Freistellung erlaubt, sofern sie die in Gruppenfreistellungsverordnungen genannten Voraussetzungen erfüllen. Hauptelemente einer Gruppenfreistellungsverordnung sind: - Gültigkeitsbereich und Definitionen - Schwarze Klauseln/ Kernbeschränkungen solche verhindern die Anwendung der Verordnung Folie 13 4

5 Gruppenfreistellungen Gesetzliche Erfordernisse Abreden, welche gemäss Art. 81(1) EGV verboten sind, die jedoch die Erfordernisse von Gruppenfreistellungsverordnungen erfüllen Gesetzliche Wirkung...sind erlaubt und gültig. Folie 14 Gruppenfreistellungen Bsp: Gruppenfreistellungsverordnung 2790/1999 über vertikale Abreden Art. 1: Legaldefinitionen (Wettbewerber, Wettbewerbsverbote, etc.) Art. 2: T R Art. 3: Die Anwendung der Gruppenfreistellungsregelung ist beschränkt auf Fälle mit weniger als 30% Marktanteil. Folie 15 5

6 Gruppenfreistellungen Kernbeschränkungen gemäss VO (EG) 2790/1999 (Art. 4 und 5) sind: - Mindestverkaufspreise und feste Wiederverkaufspreise; - absoluter Gebietsschutz; - strikte Zuweisung der Abnehmer; - Verpflichtung, sich für mehr als 5 Jahre nicht am Wettbewerb zu beteiligen Pro memoria: Wenn eine Abrede eine Kernbeschränkung nach Art. 4 oder 5 GVO enthält, wird die Gruppenfreistellung nicht gewährt. In einem solchen Fall kann die Abrede nach Art. 81(3) EGV beurteilt und allenfalls freigestellt werden bzw. sein. Folie 16 Schwere Wettbewerbsbeschränkungen durch Abreden gemäss Verordnung 2970/1999 bzw. Bekanntmachung (WEKO) vom problematische Klauseln Preisfixierung Marktaufteilung (abs. Gebietsschutz) Verpflichtung, sich für mehr als 5 Jahre nicht am Wettbewerb zu beteiligen Alle Vorschriften, sobald die Marktanteile aller beteiligten Parteien über: - 30% (EU) bzw. - 10% (CH) betragen. unproblematische Klauseln Alleinvertrieb Exklusivlieferung Franchising gewisse Formen selektiven Vertriebs Wenn die Marktanteile aller Beteiligten - unter 30% (EU) bzw. - unter 10% (CH) liegen. Folie 17 6

7 Besonderes zum EU-Recht: Beurteilung von wettbewerbsbeschränkenden Abreden seit (1) Schematische Darstellung: Eine wettbewerbsbeschränkende Abrede, welche unter Art. 81(1) EGV fällt ist......verboten....erlaubt, wenn sie unter eine GVO fällt....erlaubt, wenn sie unter Art. 81(3) EGV fällt. Nationale Wettbewerbsbehörden, nationale Gerichte, die Kommission, das Gericht erster Instanz oder der Europäische Gerichtshof haben zu beurteilen, in welchen Bereich eine Abrede fällt. Folie 18 EU- Recht: Beurteilung von wettbewerbsbeschränkenden Abreden, seit (2) Verbale Darstellung 3-Schritte-Test: 1. Fällt eine Abrede unter Art. 81(1) EGV? 2. Wenn ja, erfüllt sie die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung? 3. Wenn nein, erfüllt sie die Kriterien von Art. 81(3) EGV? => Welche Fragen stellen sich im CH- Recht? Folie 19 7

8 Mechanik der Preisfestsetzung und Gebietsabschottung mittels Verträgen oder Immaterialgüterrechten Hersteller Abrede Abrede Händler Endverbraucher CH CH CH D D Vertragliches Exportverbot/ Preisbindung Beachte: Wenn die Marktaufteilung gelingt, kann der Hersteller sein Händler zu unterschiedlichen Preisen beliefern und auf Preisbindungen verzichten. Folie 20 Vorschriften gegen Marktmachtmissbrauch (1) Art. 82 EGV Abs. 1: Die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung ist verboten. Art. 7 KG Abs. 1: Die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung ist verboten. Abs. 2 Beispielkatalog Ausbeutungsmissbrauch Abs. 2 Beispielkatalog Behinderungsmissbrauch Hauptproblem: Marktabgrenzung (sachlich, geografisch, zeitlich) Folie 21 8

9 Vorschriften gegen Marktmachtmissbrauch (2) Art. 82 Abs. 2 EGV Dieser Missbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen: a) Unangemessene Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftbedingungen; b) Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) Diskriminierung gegenüber Handelspartnern, um diese im Wettbewerb zu benachteiligen; d) Koppelungsgeschäfte. Art. 7 Abs. 2 KG Als unzulässige Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht: a) Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. Liefer- und Bezugssperre); b) Diskriminierung von Handelspartnern; c) Unangemessene Preise oder sonstige Geschäftsbeziehungen; d) Preisunterbietung; e) Einschränkung der Erzeugung des Absatzes und der technischen Entwicklung; f) Koppelungsgeschäfte. Ausbeutungsmissbrauch Behinderungsmissbrauch (Kombinationen beider Zielsetzungen im Einzelfall möglich) Folie 22 Fusionskontrolle (1) - Zusammenschluss EU: Art. 3 FKVO Schweiz: Art. 4 Abs. 3 KG Fusion Kontrollerwerb - alleinige Kontrolle über ein anderes Unternehmen - gemeinsame Kontrolle zwei Muttergesellschaften über ein drittes Unternehmen (Gemeinschaftsunternehmen) Folie 23 9

10 Fusionskontrolle (2) - Schwellenwerte EU: Art. 1 FKVO Weltweiter Gesamtumsatz aller von mindestens 5 Mrd. und Gemeinschaftsweiter Umsatz von mindestens je 250 Mio. mindestens zwei der beteiligten Unternehmen. Schweiz: Art. 9 KG Weltweiter Gesamtumsatz aller von mindestens SFr. 2 Mrd. oder Gesamtumsatz aller in der Schweiz von mindestens SFr. 500 Mio. und Umsatz in der Schweiz von mindestens je SFr. 100 Mio. mindestens zwei der beteiligten Unternehmen. Besonderheiten des EU- Rechts: Zwei-Drittel-Regel Alternative Schwellenwerte: Art. 1 Abs. 3 FKVO Beachte: Zusammenschlüsse, die die Schwellenwerte nicht erreichen, können unter mitgliedstaatliche Fusionskontrollen fallen. Folie 24 Fusionskontrolle (3) - Beurteilungskriterien EU, Art. 2 FKVO Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, ist zu untersagen. Schweiz, Art. 10 KG Ein Zusammenschluss, durch den eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt wird, ist zu untersagen. Auf den Wortlaut bezogen ist die schweizerische Fusionskontrolle weniger streng als die FKVO. Begründung: Schweizerische Unternehmen sind stärker mit ausländischen verflochten als EU-Unternehmen. Folie 25 10

11 Fusionskontrolle (4) zu stellende Fragen EU Schweiz 1. Ist die Transaktion ein Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 FKVO / Art. 4 Abs. 3 KG? 2. Sind die Schwellenwerte erreicht? 3. Begründet oder verstärkt der Zusammenschluss eine Stellung......aufgrund dessen wirksamer Wettbewerb erheblich beeinträchtigt würde?...aufgrund dessen wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte? Wenn ja,......wird dies aufgewogen durch eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt? Folie 26 Fusionskontrolle (5) Verfahren (1) Phase I Informelles Vorverfahren Anmeldung 1 Monat Nicht vom Anwendungsbereich erfasst (Schwellenwerte) Vollständigkeit der Anmeldung Phase I: Kursorische Prüfung Zusagen der Unternehmen Freigabe Grünes Licht Freigabe, allenfalls unter Auflagen und Bedingungen Bedenken (Phase II) Folie 27 11

12 Fusionskontrolle (6) Verfahren (2) Phase II Ca. 6-8 Wochen Phase I Eröffnung der Hauptprüfung 4 Monate Beschwerdeschrift Entscheidung Zusagen der Unternehmen Freigabe Grünes Licht Freigabe unter Bedingungen und Auflagen Untersagung Folie 28 Fusionskontrolle (7) Auflagen und Bedingungen Gegenstand von Auflagen und Bedingungen? Pflicht der Adressaten der Entscheidung, etwas zu tun oder zu unterlassen, beispielsweise: Pflicht, einen Unternehmensteil zu veräussern, Pflicht, sich in bestimmter Weise zu verhalten. Bedingungen müssen vor dem Zusammenschluss erfüllt werden, Auflagen während oder danach. Erfolgt die Freigabe unter der Bedingung, dass ein Unternehmensteil vor Vollzug des Zusammenschlusses veräussert werden muss, kann dies für die Unternehmen eine grosse Härte bedeuten. Deshalb muss entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip die Behörde in Einzelfällen zulassen, dass die Veräusserungszusage auch während oder nach Vollzug des Vorhabens erfüllt werden kann. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch bei der Ausgestaltung von Auflagen und Bedingungen zu beachten! Folie 29 12

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