Aide-mémoire X Qualifikation von Lehrpersonen an Berufsmaturitäts-Schulen
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- Margarete Haupt
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1 EIDGENÖSSISCHE BERUFSMATURITÄTSKOMMISSION COMMISSION FEDERALE DE MATURITE PROFESSIONNELLE COMMISSIONE FEDERALE DI MATURITÀ PROFESSIONALE CUMISSIUN FEDERALA DA MATURITAD PROFESSIUNALA Aide-mémoire X Qualifikation von Lehrpersonen an Berufsmaturitäts-Schulen 1 Ausgangslage Eine hohe, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Qualifikation der Lehrpersonen ist eine wichtige Voraussetzung, um die Akzeptanz der Berufsmaturität (BM) zu verstärken und das Vertrauen der Partner in diese Ausbildung zu fördern. Die vorliegende Demarche der EBMK in dieser Angelegenheit ist darum im Rahmen der allgemeinen Bemühungen zu sehen, das Ansehen und die Position der Berufsmaturität im schweizerischen Bildungssystem zu festigen. Das vorliegende Dokument hält die Bestimmungen fest, die bezüglich der Qualifikationen von Lehrpersonen gelten, gibt wo nötig Interpretationshilfen und bietet Lösungsansätze für Grenzfälle. 2 Grundlagen 2.1 Rechtliche Grundlagen Die Anforderungen an die Qualifikationen der Lehrpersonen stützen sich neu auf Art. 46 BBG 1. Sie sind gegenwärtig noch in der Verordnung über die Berufsmaturität in Art festgehalten: Art. 21: Anforderungen an die Lehrkräfte Lehrkräfte an Berufsmittelschulen benötigen für die zu erteilenden Fächer eine abgeschlossene, für den Unterricht einschlägige Ausbildung an einer Hochschule (Universität, ETH oder Fachhochschule), eine stufengerechte pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sowie eine berufspädagogische Einführung. Das Bundesamt kann auf Antrag der kantonalen Behörde im Einzelfall andere Ausbildungen anerkennen. Die Kantone können weiter gehende Anforderungen festlegen. 2.2 Grundlegende Qualifikation Eine BM-Lehrperson verfügt über folgende Qualifikationen: Eine wissenschaftliche Qualifikation (fachliche Qualifikation) durch eine Ausbildung auf Hochschulstufe (Universität, ETH oder FH), sofern das entsprechende Fach im Hoch- 1 2 Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Dezember 2004, SR Verordnung über die Berufsmaturität vom 30. November 1998 (aktuellster Stand: 21. Dezember 2004), SR Stand: 16. November 2005 Seite 1
2 schul-angebot geführt wird; Abschluss in diesen Fächern bzw. in diesem Fach mit Lizenziat/Diplom oder Masterdiplom. Eine Unterrichts-Qualifikation, die sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt: - stufengerechte pädagogische Qualifikation an einer PH (oder an einem Höheren Lehramt [HLA], solange diese Institutionen noch existieren); - stufengerechte fachdidaktische Qualifikation an einer PH, einem HLA oder am SIBP/EHB 3. Wie für alle Lehrpersonen an berufsbildenden Schulen wird zusätzlich zu dieser Grundqualifikation eine berufspädagogische Einführung verlangt. Die Artikel 46 Abs. 1 lit. c und 48 BBV vermitteln dazu konkrete Vorstellungen. Weil die Interdisziplinarität ein wesentliches Merkmal der Berufsmaturität darstellt, gehört zur berufspädagogischen Einführung auch eine grundlegende Einführung in dieses Konzept sowie eine methodischdidaktische Schulung. In keinem Fall kann auf eine der grundlegenden Qualifikationen verzichtet werden. 2.3 Qualifikation der Lehrpersonen Lehrpersonen mit langjähriger und erfolgreicher Unterrichtstätigkeit, die jedoch nicht über die geforderten Qualifikationen verfügen, dürfen ab Inkrafttreten des Aide-mémoire X nur noch während einer gewissen Übergangsphase BM-Klassen unterrichten. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist dürfen sie nicht mehr unterrichten bzw. sind zu behandeln wie neu eintretende Lehrpersonen in Ausbildung. Die Schulleitung erarbeitet mit Lehrpersonen ohne genügende Qualifikationen Massnahmenpläne zur Nachqualifizierung. Die Nachqualifikation muss innerhalb einer dreijährigen Übergangsphase abgeschlossen werden, wobei der betreffende Kanton Äquivalenzen ad personam beantragen kann 4. Bei der Einstellung von neuen Lehrpersonen, die zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Qualifikationen nicht aufweisen, hat die Schulleitung ab Inkrafttreten des Aidemémoire X ebenfalls Massnahmepläne zur Nachqualifikation zu erarbeiten Integrationsfächer ohne entsprechende Ausbildung auf Hochschulstufe Es gibt integrative Unterrichtsfächer, für die an den Hochschulen noch keine entsprechende wissenschaftliche (fachliche) Ausbildung angeboten wird 6. Es sind dies u.a. Sozialwissenschaften und Naturwissenschaften. Bis die Hochschulen eine generalistische Ausbildung 7 speziell für Lehrpersonen realisiert haben, sind in den Fächern Sozialwissenschaften, Naturwissenschaften, Gestaltung, Kultur und Kunst sowie Information und Kommunikation jene Personen berechtigt, an einer BM-Schule zu unterrichten, die entweder die Lehrbefähigung in einem Studiengang (falls angeboten) oder in zwei Fächern (vgl. dazu untenstehende Tabelle) besitzen. Zudem ist der Nachweis der perma ab 01. Januar 2007 EHB (Eidg. Hochschulinstitut für Berufsbildung) s. oben Art. 21 Abs. 2 Berufsmaturitätsverordnung s. unten Abschnitt 2.7 Lehrpersonen in Ausbildung Die Entwicklung an den Hochschulen ist in punkto interdisziplinären Studiengängen im Fluss. Deshalb muss überprüft werden, ob die Anforderungen an die wissenschaftliche (fachliche) Qualifikation mittlerweile erfüllt werden können. Analog dem Hausarzt bzw. Allgemeinpraktiker im Medizinstudium Stand: 16. November 2005 Seite 2
3 nenten im wissenschaftlichen Themenbereich und die Aus- bzw. im pädagogischen Themenbereich nachzuweisen. Sozialwissenschaften Qualifikation auf Hochschulniveau in 2 Studienfächern (Haupt-/Nebenfach) Psychologie Soziologie Sozialpsychologie Philosophie Pädagogik Naturwissenschaften Gestaltung, Kultur und Kunst Qualifikation auf Hochschulniveau in einem der Studiengänge oder in 2 Studienfächern (Haupt-/Nebenfach) der folgenden Liste: Agronomie (Studiengang) Lebensmittelwissenschaften (Studiengang) Umweltwissenschaften (Studiengang) Umweltnaturwissenschaften (Studiengang) Interdisziplinäre Naturwissenschaften (Studiengang) Forstwirtschaft (Studiengang) Physik (Haupt- / Nebenfach oder Studiengang) Chemie (Haupt- / Nebenfach oder Studiengang) Biologie (Haupt- / Nebenfach oder Studiengang) Erdwissenschaften (Haupt- / Nebenfach oder Studiengang) Qualifikation auf Hochschulniveau HGK-Studium 9 in Interdisziplinarität 8 (an Information und Kommunikation Qualifikation auf Hochschulniveau in einem der Studiengänge mit Inhalten wie: Kommunikation und Informatik Informationstechnologie Medien, IT-Management 8 9 Interdisziplinarität ist hier als der synthetisierende Blick des Generalisten zu verstehen. HGK = Hochschule für Gestaltung und Kunst Stand: 16. November 2005 Seite 3
4 2.5 Nicht adäquate oder nicht stufengerechte Ausbildungen Es gibt Lehrpersonen, die Fächer unterrichten, für die es zwar entsprechende Hochschulabschlüsse gibt, die selber aber nicht über diesen Abschluss verfügen. Weiter gibt es Lehrpersonen, die über keine stufengerechte Unterrichts-Qualifikation verfügen. Häufigste Fälle: Berufsschullehrpersonen für die Fächer Physik oder Mathematik mit Studienabschluss in den Ingenieurwissenschaften oder in Architektur; für das Fach Mathematik mit Studienabschluss in Betriebswirtschaft; für den Sprachunterricht mit Studienabschluss Übersetzerin/Übersetzer. Für sie gilt: Lehrpersonen, die in ihrer Ausbildung ein Fach nur als Instrument kennen gelernt haben, dürfen dieses Fach unterrichten, sofern sie erfolgreich unterrichten und bereit sind, sich innerhalb von 3 Jahren die wissenschaftliche (fachliche) Qualifikation anzueignen oder eine Gleichwertigkeit vorzulegen. Sekundarschul- bzw. Bezirksschullehrpersonen (Sekundarstufe 1), die Sprachen, Mathematik oder naturwissenschaftliche Fächer unterrichten 10. Lehrpersonen, die ein Diplom für die Sekundarstufe 1 besitzen, dürfen in BM-Klassen nicht unterrichten. Eine Untergruppe stellen die Lehrpersonen in Ausbildung dar (vgl. dazu Kapitel 2.7). 2.6 Erteilung einer Lehrbefähigung sur dossier Die Erteilung einer Lehrbefähigung sur dossier ist für Lehrpersonen mit langjähriger und erfolgreicher Lehrtätigkeit möglich, die gemäss den Ausführungen von Kapitel 2.3 bzw. 2.5 nicht über die geforderten Qualifikationen verfügen. Oft handelt es sich um Fälle, in denen die Schule daran interessiert ist, dass diese Personen weiterhin unterrichten dürfen. In Anwendung von Art. 21 Abs. 2 der Berufsmaturitätsverordnung (vgl. Abschnitt 2.1) können Lehrpersonen, die sich in der Unterrichts-Qualifikation oder in der berufspädagogischen Einführung nachqualifizieren müssen, ein Dossier zur Anerkennung ihrer informell erworbenen Kompetenzen einreichen. Personen, welche über keine oder eine ungenügende wissenschaftliche (fachliche) geforderte Qualifikation verfügen, können im Einzelfall auf Antrag der kantonalen Behörde ihre Ausbildung durch das Bundesamt anerkennen lassen (Art. 21 Abs. 2 Berufsmaturitätsverordnung). Eine solche Anerkennung kommt nur dann in Frage, wenn eine Nachqualifikation nicht möglich ist (z.b. es fehlt ein entsprechendes Angebot, der Lehrpersoneneinsatz ist aber dringend notwendig). 10 Ein Abschluss für die Sekundarstufe 1 - auch wenn er auf Hochschulstufe erfolgt - entspricht nicht dem geforderten Lizenziat/Diplom oder Masterdiplom. Zudem ist die pädagogische Ausbildung nicht stufengerecht. Stand: 16. November 2005 Seite 4
5 2.7 Lehrpersonen in Ausbildung Lehrpersonen in der Grundausbildung oder in einer Nachqualifikation müssen Gelegenheit zum Üben haben. Um allen Forderungen gerecht zu werden, ist an allen Schulen der folgende Grundsatz bei der Unterrichtsplanung einzuhalten: An einer lehr- oder berufsbegleitenden BM-Klasse darf im Durchschnitt nicht mehr als ein Fach durch Lehrpersonen in Ausbildung (Grundausbildung oder Nachqualifikation) erteilt werden. Im Durchschnitt sind das in der Regel 2 5 Wochenlektionen. Diese Regelung ist auch aus der Sicht der Lernenden die ein Anrecht auf kompetente, qualifizierte Lehrpersonen haben vertretbar. Lehrpersonen in Ausbildung müssen in jedem Fall von erfahrenen Lehrpersonen als Mentorin oder Mentor begleitet werden. Letztere müssen die wissenschaftliche und die Unterrichts-Qualifikation für BM-Lehrpersonen erfüllen. 3 Übergangsbestimmungen Die Kantone und die verantwortlichen Behörden sind eingeladen, gestützt auf dieses Aidemémoire X, so rasch wie möglich die erforderlichen Schritte für Lehrpersonen, die den hier präzisierten Anforderungen von BBG und BMVO noch nicht genügen, einzuleiten. Genehmigt: von der EBMK: vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie: EIDGENÖSSISCHE BERUFSMATURITÄTSKOMMISSION Der Präsident: Leiterin Generalsekretariat: sig. Alain Garnier sig. Anette Urscheler Stand: 16. November 2005 Seite 5
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