Ansprechpartner: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und Energieberater

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1 Förderung von erneuerbaren Energien und Energiesparmaßnahmen Die wichtigsten Förderprogramme für Privatpersonen im Überblick Eine Information des Landratsamtes Miesbach Team Technischer Umweltschutz (Stand: August 2015) I. Förderung der Energiesparberatung vor Ort Gefördert wird die Energiesparberatung vor Ort für Wohngebäude, für die der Bauantrag bis zum gestellt wurde und deren Gebäudehülle nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % verändert wurde. Mehr als die Hälfte der Gebäudefläche muss zu ständigen Wohnzwecken genutzt werden und das Gebäude muss ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein, oder die derzeitige Wohnfläche muss mehr als 50 % betragen. Die Beratung besteht mindestens aus: - Datenaufnahme vor Ort - Anfertigung des Energieberatungsberichts - Erläuterung des auszuhändigenden Berichts. Der Berater erstellt ein energetisches Sanierungskonzept (Energieberatungsbericht) entweder zur - Sanierung eines KfW-Effizienzhauses oder - einen Sanierungsfahrplan, der aufzeigt, wie das Gebäude umfassend, d.h. unter Einbeziehung der thermischen Hülle und der Anlagentechnik, in aufeinander abgestimmten Maßnahmen energetisch saniert werden kann. Der Zuschuss zur Vor-Ort-Beratung wird als einmalige Zuwendung an den antragstellenden Berater ausgezahlt. Er beträgt 60 % der förderfähigen Beratungskosten, max. 800,- EUR für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie max ,- EUR für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten die Berater eine einmalige Zuwendung in Höhe von max. 500,- EUR für eine zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts im Rahmen von Eigentümerversammlungen oder Sitzungen des Beirats. Der Antrag wird von einem Berater gestellt, der auch Zuwendungsempfänger ist. Berater im Sinne dieses Programms müssen in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes in der Kategorie "Vor-Ort-Beratung" gelistet sein. Zugelassene Experten sind unter diesem Link zu finden: Der Beratungsempfänger erhält eine um den Zuschussbetrag verminderte Rechnung. Ansprechpartner: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und Energieberater II. Solarkollektoranlagen - Marktanreizprogramm des Bundes für erneuerbare Energien 1. Basisförderung: a) Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung: Die Förderung wird nur in Gebäuden, in denen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der beantragten Anlage seit mehr als zwei Jahren ein anderes Heizungs- oder Kühlsystem installiert ist, gewährt. Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung bis 40 m 2 müssen eine Mindestkollektorfläche von 3 m 2 und einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 200 Litern aufweisen. Als Basisförderung werden bei Erstinstallationen bis zu 50,- EUR je angefangenem Quadratmeter Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 500,- EUR gewährt. b) Solarkollektoranlagen für die Heizungsunterstützung, solare Kühlung oder Zuführung in ein Wärmenetz Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen bis 40 m 2 beträgt die Förderung 140,- EUR je angefangenem m 2 Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 2.000,- EUR. Die Mindestförderung gilt nicht für Luftkollektoren. Folgende Mindestvoraussetzungen bezüglich der Bruttokollektorfläche und des Wärmespeichervolumens (bezogen auf Wasser als Wärmespeichermedium) müssen erfüllt und nachgewiesen worden sein: - Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren: mindestens 7,0 m 2 r und mindestens 50 Liter je m 2 Bruttokollektorfläche. 1

2 - Bei Flachkollektoren: mindestens 9,0 m 2 und mindestens 40 Liter je m 2 Bruttokollektorfläche. Die Erweiterung bestehender Anlagen um mindestens 4 m 2 bis zu 40 m 2 wird mit einem Zuschuss von 50,- EUR je zusätzlich installiertem m 2 Bruttokollektorfläche gefördert. Förderanträge für die Basisförderung sind innerhalb von 9 Monaten nach Inbetriebnahme zu stellen! 2. Innovationsförderung bei Solarkollektoranlagen a) Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung Es werden große Solarkollektoranlagen von 20 m 2 bis einschließlich 100 m 2 Bruttokollektorfläche, deren gelieferte Wärme der Warmwassererwärmung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m 2 Nutzfläche dient, gefördert ,- EUR Zuschuss pro angefangenem m 2 Bruttokollektorfläche bei der Erstinstallation im Gebäudebestand. - 75,- EUR Zuschuss pro angefangenem m 2 Bruttokollektorfläche bei der Erstinstallation im Neubau. b) Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, solare Kälteerzeugung oder Wärmenetzzuführung Es werden große Solarkollektoranlagen - von 20 m 2 bis einschließlich 100 m 2 Bruttokollektorfläche, deren gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung und Warmwassererwärmung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein Wärme- und/oder Kältenetz bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m 2 Nutzfläche dient oder - Solarkollektoranlagen von 20 m 2 bis einschließlich 100 m 2 Bruttokollektorfläche zur Raumheizung und Warmwasserbereitung mit einem solaren Deckungsgrad von mindestens 50 %. gefördert. Der Zuschuss beträgt bei der größenabhängigen Förderung - bis zu 200,- EUR pro angefangenem m 2 Bruttokollektorfläche bei der Erstinstallation im Gebäudebestand. - bis zu 150,- EUR pro angefangenem m 2 Bruttokollektorfläche bei der Erstinstallation im Neubau. Alternativ zur größenabhängigen Förderung der großen Solarkollektoranlagen kann eine ertragsabhängige Förderung gewährt werden. Grundlage des jährlichen Kollektorertrages (kwh/a/kollektor) ist das Datenblatt 2 der Solar-Keymark-Programmregeln (Standort Würzburg, 50 C). Der Investitionszuschuss wird wie folgt berechnet: 0,45 Euro jährlicher Kollektorertrag Anzahl der installierten Kollektoren c) Prozesswärme Als Innovationsförderung können bis zu 50 % der Nettoinvestitionskosten (einschließlich der Planungskosten und Kosten für die Systemeinbindung) für die Erstinstallation und Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur überwiegenden solaren Prozesswärmebereitstellung gewährt werden. Förderanträge für die Innovationsförderung sind vor Vorhabenbeginn zu stellen! 3. Zusatzförderungen: Ein Kombinationsbonus von 500,- EUR je Anlagenkombination ist möglich bei: - Gleichzeitigem Austausch eines Heizkessels ohne Brennwerttechnik durch einen Öl- oder Gasbrennwertkessel. Fördervoraussetzung bei einem Kesseltausch ist der Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage. - Gleichzeitiger Errichtung einer förderfähigen Biomasse-Anlage oder einer effizienten Wärmepumpe. - Anschluss der Solarkollektoranlage an ein Wärmenetz. Einzelmaßnahmen zur energetischen Optimierung der Heizungsanlage und der Warmwasserbereitung in Bestandsgebäuden sind förderfähig, wenn - sie im Zusammenhang mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage erfolgen oder - zur Optimierung einer im Rahmen dieses Förderprogramms bereits geförderten Solarkollektoranlage, deren Inbetriebnahme länger als 3 Jahre, höchsten 7 Jahre, zurückliegt. 2

3 Ein Gebäudeeffizienzbonus in Höhe von bis zu 50 % der Basisförderung kann außer im Neubau und bei Nichtwohngebäuden gewährt werden, wenn die Anlage in einem effizienten Wohngebäude errichtet wird. Effizient sind Gebäude, die die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 erfüllen (Programmnummer 151/152). Förderanträge für die Zusatzförderung sind innerhalb von 9 Monaten nach Inbetriebnahme zu stellen! Ansprechpartner: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) III. Energetische Biomassenutzung - Marktanreizprogramm des Bundes für erneuerbare Energien Förderanträge sind innerhalb von 9 Monaten nach Inbetriebnahme zu stellen! 1. Basisförderung (nur im Gebäudebestand) a) Bezuschusst wird die Errichtung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (Pelletkessel, Pelletöfen mit Wassertasche und Holzhackschnitzelanlagen) mit einer Nennwärmeleistung von 5 kw bis 100 kw. Die Anlagen müssen mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein. Die Förderung beträgt bis zu 80,- EUR pro kw installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch ,- EUR bei Pelletöfen mit Wassertasche ab 5 bis 25,0 kw ,- EUR bei Pelletkesseln* ab 5 bis 37,5 kw ,- EUR bei Pelletkesseln* ab 5 bis 43,7 kw (mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von min. 30 l/kw) *Unter Pelletkessel fallen auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 l/kw Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen. b) Bezuschusst wird auch die Errichtung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung von Hackschnitzeln mit einer Nennwärmeleistung von 5 kw bis 100 kw. Die Anlagen müssen mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kw verfügen. Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzhackschnitzeln und Scheitholz müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 l/kw Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen. Die Förderung beträgt pauschal 3500,- EUR je Anlage. c) Gefördert werden auch manuell beschickte Scheitholzvergaserkessel mit einer Nennwärmeleistung zwischen 5 und 100 kw. Die Förderung ist abhängig von der Einhaltung strenger Emissionsbegrenzungen. Die Anlagen müssen mit einem Pufferspeicher mit Mindestspeichervolumen von 55 l/kw ausgestattet sein. Im Rahmen der Basisförderung beträgt der Zuschuss 2000 EUR je Anlage. Es sind nur besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel förderfähig (staubförmige Emissionen: max. 15mg/m 3 ). Für Anlagen in Neubauten werden, mit Ausnahme bei einer Errichtung einer Biomasseanlage zur Bereitstellung von Prozesswärme, keine Förderungen gewährt. Ansprechpartner für Vorhaben der Ziffern a), b) und c): Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 2. Zusatzförderung für Biomasseanlagen: a) Wenn gleichzeitig eine förderfähige Solarkollektoranlage oder eine Wärmepumpe installiert wird sowie bei einem Anschluss an ein Wärmenetz, kann ein Kombinationsbonus von 500,- EUR gewährt werden (nicht kumulierbar mit dem nachfolgenden Effizienzbonus). 3

4 b) Ein Gebäudeeffizienzbonus in Höhe von bis zu 50 % der Basisförderung kann gewährt werden, wenn die Anlage in einem effizienten Wohngebäude errichtet wird. Effizient sind Gebäude, die die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 erfüllen (Programmnummer 151/152). Es sind die zur KfW-Förderung notwendigen Online-Bestätigungen eines zugelassenen Sachverständigen vorzulegen. Näheres zu KfW-Förderungen unter VII. c) Förderfähig ist die Durchführung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Optimierung der Heizungsanlage und der Warmwasserbereitung in Bestandsgebäuden: - Der Zuschuss für Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Errichtung einer Biomasseanlage im Gebäudebestand stehen, beträgt 10 % der Kosten, max. 50 % der Basisförderung. Eine Liste der förderfähigen Einzelmaßnahmen erhalten Sie in der Rubrik Zusatzinformationen unter Anhang I der Richtlinie. - Der Zuschuss für die Optimierung einer bestehenden Biomasseanlage, deren Inbetriebnahme mind. 3 und max. 7 Jahre zurückliegt, beträgt 200,- EUR. Voraussetzung ist ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage. Ansprechpartner für Vorhaben nach Ziffer a) und c): Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Ansprechpartner für Vorhaben nach Ziffer b): Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 3. Innovationsförderung bei Biomasseanlagen: Gefördert wird die Errichtung und Nachrüstung von Anlagenteilen zur Emissionsminderung (z.b. elektrostatische Partikelabscheider) und zur Effizienzsteigerung (Brennwertnutzung) sowie Feuerungsanlagen, bei denen ein kondensierender Abgaswärmetauscher oder-wäscher bereits integriert ist. Die Anlagen müssen die technischen Förderanforderungen erfüllen. Die reine Nachrüstung wird mit pauschal 750,- EUR gefördert. Partikelabscheider: Heizungstypen im Neubau im Gebäudebestand Pelletofen mit Wassertasche 80,- EUR je kw, mindestens jedoch 2.000,- EUR 3.000,- EUR Pelletkessel 80,- EUR je kw, mindestens jedoch 3.000,- EUR 4.500,- EUR Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher von mindestens 30 l/kw 80,- EUR je kw, mindestens jedoch Hackschnitzel-Kessel mit neu errichtetem Pufferspeicher von mindestens 30 l/kw Scheitholzvergaserkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher von mindestens 55 l/kw 3.500,- EUR 5.250,- EUR 3.500,- EUR 5.250,- EUR 2.000,- EUR 3.000,- EUR Brennwertnutzung: Heizungstypen im Neubau im Gebäudebestand Pelletkessel 80,- EUR je kw, mindestens jedoch 3.000,- EUR 4.500,- EUR Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher von mindestens 3.500,- EUR 5.250,- EUR 4

5 30 l/kw 80,- EUR je kw, mindestens jedoch Hackschnitzel-Kessel mit vorhandenem Pufferspeicher von mindestens 30 l/kw Hackschnitzel-Kessel mit neu errichtetem Pufferspeicher von mindestens 30 l/kw Scheitholzvergaserkessel mit vorhandenem Pufferspeicher von mindestens 55 l/kw Scheitholzvergaserkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher von mindestens 55 l/kw 3.000,- EUR 4.500,- EUR 3.500,- EUR 5.250,- EUR 3.000,- EUR 4.500,- EUR 3.500,- EUR 5.250,- EUR Übersteigt der errechnete Förderbetrag der Basisförderung die Fördersätze der Innovationsförderung kommt dieser zur Anwendung. Ansprechpartner: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). IV. Effiziente Wärmepumpenanlagen - Marktanreizprogramm des Bundes für erneuerbare Energien Förderanträge sind innerhalb von 9 Monaten nach Inbetriebnahme zu stellen! Voraussetzungen: Es müssen folgende Jahresarbeitszahlen nachgewiesen werden: - 3,5 bei elektrischen Luft/Wasser-Wärmepumpen - 3,8 bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen in Wohngebäuden - 4,0 bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen in Nichtwohngebäuden - 1,25 bei gasbetriebenen Wärmepumpen in Wohngebäuden - 1,3 bei gasbetriebenen Wärmepumpen in Nichtwohngebäuden - hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage - Einbau eines Strom- bzw. ein Gaszähler sowie mind. eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage. - Einhaltung bestimmter COP-Werte (Coefficient of Performance). Diese Anforderungen entsprechen den Mindestwerten, die vom europäischen Umweltzeichen Euroblume für Wärmepumpen definiert sind. Der COP-Wert ist mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der Nachweis des EHPA Wärmepumpe-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt. 1. Basisförderung: nur im Gebäudebestand Gefördert werden ausschließlich effiziente Wärmepumpen in Gebäuden, die bereits seit 2 Jahren über ein Heizungssystem verfügen (Gebäudebestand) mit einer max. Nennwärmeleistung von max. 100 kw, für - die kombinierte Raumheizung und Warmwasserbereitung in Wohngebäuden - Raumheizung von Gebäuden, wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes zu einem wesentlichen Teil durch andere erneuerbare Energien erfolgt - die Raumheizung von Nichtwohngebäuden - die Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze a) Elektrisch betriebene Luft-Wärmepumpen Gefördert wird die Errichtung von elektrisch betriebenen Luft-Wärmepumpen mit einem Zuschuss von max. 40,- EUR pro kw errichtete und installierte Nennwärmeleistung, mind ,- EUR bei leistungsgeregelten und/oder monovalenten Wärmepumpen ,- EUR bei allen sonstigen elektrisch betriebenen Luft-Wärmepumpen 5

6 b) Elektrische Wärmepumpen (Wärmequelle Erdwärme und Wasser), Sorptionswärmepumpe, gasmotorische Wärmepumpen Der Zuschuss beträgt max. 100,- EUR pro kw errichteter und installierter Nennwärmeleistung, mind ,- EUR für elektrische Wärmepumpen mit der Wärmequelle Erdwärme, sofern gleichzeitig dazugehörige Erdsondenbohrungen errichtet wird ,- EUR bei Sorptions-Wärmepumpen und gasmotorischen Wärmepumpen ,- EUR bei allen sonstigen elektrisch betriebenen elektrischen Wärmepumpen mit den Wärmequellen Erdwärme oder Wasser. 2. Zusatzförderung: a) Es wird ein Gebäudeeffizienzbonus gewährt, wenn die Wärmepumpe in einem bestehenden Wohngebäude errichtet wurde, welches die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 erfüllt. Der Zuschuss erhöht sich um max. 50 % der Basisförderung. b) Lastmanagementfähigkeit: Wird eine Wärmepumpe installiert, bei der Schnittstellen vorhanden sind, um die Wärmepumpe netzdienlich aktivieren zu können, wird zusätzlich ein Zuschuss von 500,- EUR gewährt. Voraussetzung ist die gleichzeitige Errichtung eines Pufferspeichers mit mind. 30 l/kw sowie das Zertifikat "Smart Grid Ready". c) Folgende Maßnahmen werden mit einem Kombinationsbonus 500,- EUR bezuschusst: - gleichzeitige Errichtung einer förderfähigen thermischen Solaranlage oder einer Biomasseanlage - gleichzeitige Errichtung einer nicht förderfähigen Solaranlage (z. B. Hybridanlage)mit einer Bruttokollektorfläche von mind. 7 m2, sofern diese einen Beitrag als Wärmequelle für die Wärmepumpe leistet. - Anschluss der Wärmepumpe an ein Wärmenetz d) Für die Durchführung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Optimierung der Heizungsanlage und der Warmwasserbereitung in Bestandsgebäuden kann eine Zusatzförderung gewährt werden. Förderfähig sind Maßnahmen - Die im Zusammenhang mit der Errichtung einer förderfähigen Anlage erfolgen. Es kann einmalig ein Investitionszuschuss bis höchstens 10 % der förderfähigen Investitionskosten und höchstens 50 % der derzeit geltenden Basisförderung für die Anlage gewährt werden. - zur Optimierung einer im Rahmen dieses Förderprogramms bereits geförderten Anlage, deren Inbetriebnahme länger als 3 Jahre, höchstens 7 Jahre, zurückliegt. Es kann einmalig ein Investitionszuschuss in Höhe von EUR, höchstens jedoch in Höhe der förderfähige Kosten. 3. Innovationsförderung Gefördert werden besonders innovative Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung von max. 100 kw in Neubauten sowie im Gebäudebestand. Zusätzlich zur Basisförderung kann der Zuschuss für Wärmepumpen mit hohen Jahresarbeitszahlen und/oder verbesserter Systemeffizienz in Bestandsgebäuden um 50 % erhöht werden. Neubauten werden wie in der Basisförderung bezuschusst. Die erhöhten Jahresarbeitszahlen müssen bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen mind. 4,5 und bei gasmotorisch betriebenen Wärmepumpen mind. 1,5 betragen. Ansprechpartner: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 6

7 V. Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) des Bundes vom Das EEG regelt: - den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. - die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber. - den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms. Für jede Anlage im Sinne des EEG werden festgelegte Vergütungssätze für 20 Jahre, zusätzlich zum Jahr der Inbetriebnahme, gewährt. Die Höhe der Vergütung für den Strom hängt von der Energiequelle und der Größe der Anlage sowie vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ab. Die Inbetriebnahme setzt voraus, dass die Anlage an ihrem bestimmungsgemäßen Ort und mit allem Zubehör installiert ist und Wechselstrom erzeugt hat. Die Netzanbindung ist noch nicht notwendig. Die Vergütungssätze sinken jährlich für neu in Betrieb genommene Anlagen. Das heißt je später eine Anlage in Betrieb genommen wird, desto geringer ist die Vergütung (jährliche Degression). Um die Marktintegration erneuerbarer Energien zu fördern, gilt für alle neu installierten Anlagen über 500 kw eine verpflichtende Direktvermarktung. Ab gilt die verpflichtende Direktvermarktung für Anlagen über 100 kw. 1. Photovoltaik Die Förderung für Strom aus Photovoltaikanlagen wird in Abhängigkeit des Zubaus monatlich abgesenkt (atmender Deckel/zubauabhängige Steuerung). Die monatliche Degression wird in Abhängigkeit des Zubaus ermittelt. Somit liegt die Absenkung zwischen 0,25 % und 2,8 % pro Monat. Bei einem Zubau unter MW pro Jahr wird die Absenkung ausgesetzt, bei einem Zubau unter MW wird die Förderung einmalig um 1,5 % pro Quartal erhöht. Die Vergütungssätze gestalten sich wie folgt 1. Dachflächenanlagen auf Wohngebäuden Für Strom aus förderfähigen Anlagen, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht und nach dem in Betrieb genommen worden sind, beträgt die Förderung: - bis 10 kw 12,82 Cent/kWh - bis 40 kw 12,48 Cent/kWh - bis kw 11,21 Cent/kWh - bis 10 MW 9,00 Cent/kWh 2. Dachflächenanlagen auf Nichtwohngebäuden Für Anlagen auf Nichtwohngebäuden, die im Außenbereich errichtet wurden, gilt die oben genannte Dachflächenvergütung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Der Bauantrag für das Gebäude wurde nachweislich vor dem gestellt. - Das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer errichteten Hofstelle eines landoder forstwirtschaftlichen Betriebes. - Das Gebäude dient der dauerhaften Stallhaltung von Tieren und wurde von der zuständigen Behörde genehmigt. 2. Biomasse Die Förderung von Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung beträgt: - bis 150 kw 13,66 Cent/kWh - bis 500 kw 11,78 Cent/kWh - bis 5 MW 10,55 Cent/kWh - bis 20 MW 5,85 Cent/kWh Die vierteljährliche Degression für Neuanlagen beträgt ab dem Jahr ,5 % und erhöht sich bei einem Zubau > 100 MW auf 1,27 %. In der Förderung sind 0,2 Cent/kWh für den Aufwand der Direktvermarktung enthalten. 7

8 5. Geothermie Die Förderung beträgt 25,2 Cent/kWh. Darin sind 0,2 Cent/kWh für den Aufwand der Direktvermarktung enthalten. Die jährliche Degression für Neuanlagen beträgt ab dem Jahr %. Ansprechpartner: Die Einspeisung wird beim zuständigen Netzbetreiber beantragt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Strom zu den gesetzlichen Bedingungen abzunehmen. Aktuelle Vergütungssätze sind bei der Bundesnetzagentur zu erfragen. ( VI. KfW- Programm Energieeffizient Bauen (Programm- Nr.: 153) Zinsgünstige Finanzierung von Investitionen zur Errichtung, zur Herstellung und zum Ersterwerb von Energiesparhäusern (KfW-Effizienzhaus 40, 55 und 70) Anforderungen für das KfW-Effizienzhaus 40/Passivhaus: Der Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) von 40 % und der Transmissionswärmeverlust (H' T ) von 55 % der errechneten Werte für das Referenzgebäude nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV 2014 darf nicht überschritten werden. Passivhäuser werden gefördert, wenn deren Jahres-Primärenergiebedarf Q p und deren Jahres- Heizwärmebedarf Q h nach dem Passivhausprojektierungspaket (PHPP) durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Q p max. 30 kwh je m 2 Gebäudenutzfläche A N und der Jahres-Heizwärmebedarf Q h nach PHPP max. 15 kwh je m 2 Wohnfläche nicht übersteigt. Anforderungen für das KfW-Effizienzhaus 55/Passivhaus: Der Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) von 55 % und der Transmissionswärmeverlust (H' T ) von 70 % der errechneten Werte für das Referenzgebäude nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV 2014 darf nicht überschritten werden. Passivhäuser werden gefördert, wenn deren Jahres-Primärenergiebedarf Q p und deren Jahres- Heizwärmebedarf Q h nach dem Passivhausprojektierungspaket (PHPP) durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Q p max. 40 kwh je m 2 Gebäudenutzfläche A N und der Jahres-Heizwärmebedarf Q h nach PHPP max. 15 kwh je m 2 Wohnfläche nicht übersteigt. Anforderungen für das KfW-Effizienzhaus 70: Der Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) von 70 % und der Transmissionswärmeverlust (H' T ) von 85 % der errechneten Werte für das Referenzgebäude nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV 2014 darf nicht überschritten werden. Konditionen: Finanziert werden bis zu 100 % der Bauwerkskosten (Baukosten ohne Grundstück), max EUR je Wohneinheit. Eine Kombination der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Mit Nachweis des erreichten KfW-Effizienzhaus Niveaus durch einen Sachverständigen werden Tilgungszuschüsse wie folgt gewährt: - KfW-Effizienzhaus 40/Passivhaus: 10 % des Zusagebetrages - KfW-Effizienzhaus 55/Passivhaus: 5 % des Zusagebetrages Für ein KfW-Effizienzhaus 40 oder 55 (inklusive Passivhaus) sind Planung und Baubegleitung durch den Sachverständigen verbindlich nachzuweisen. Ansprechpartner: KfW Förderbank, Antragstellung vor Beginn der Maßnahme über die Hausbank. 8

9 VII. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren 1. Kreditprogramm der KfW (Programm- Nr.: 151, 152) Programm zur zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO 2 -Ausstoßes bei bestehenden Wohngebäuden, für die vor dem der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde. Gefördert wird auch der Ersterwerb eines sanierten Gebäudes. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Gefördert werden bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energiesparberatung, etc.), maximal jedoch EUR pro Wohneinheit bei einer Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus und maximal EUR pro Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen bzw. freien Maßnahmenkombinationen. Es gibt verschiedene Finanzierungsmodelle mit unterschiedlichen Laufzeiten und Tilgungsfreijahren. Bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (Programm-Nr. 151) gibt es fünf Standards: Ein Beispiel: - Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 70 KfW-Effizienzhäuser 70 dürfen einen Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) von 70 % und einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T`) von höchstens 85 % der gemäß EnEV zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) aufweisen. Für alle Standards gilt: Der Transmissionswärmeverlust darf nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV zulässig (unter Berücksichtigung des 40 %-igen Zuschlags gemäß 9 Abs. 1 der EnEV). Es ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Kredit für Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen (Programm-Nr. 152) Gefördert wird: Wärmedämmung der Außenwände Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke Erneuerung der Fenster und Außentüren Erneuerung/ Einbau einer Lüftungsanlage Austausch und Optimierung der Heizung einschließlich Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe der Energieeffizienzklasse A und ggf. einer hocheffizienten Zirkulationspumpe sowie Durchführung eines hydraulischen Abgleichs. Die Maßnahmen und das angestrebte energetische Niveau sind mit der Antragstellung durch einen Sachverständigen aus der Energieeffizienz-Expertenliste ( zu bestätigen. Ein Tilgungszuschuss wird gewährt, wenn das Erreichen des angestrebten KfW-Effizienzhaus-Standards sowie die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen durch den Sachverständigen nachgewiesen werden. Förderung auf Basis der Energieeinsparverordnung (EnEV) KfW- Effizienzhaus Denkmal KfW- Effizienzhaus 115 KfW- Effizienzhaus 100 KfW- Effizienzhaus 85 KfW- Effizienzhaus 70 KfW- Effizienzhaus 55 Einzelmaßnahmen Tilgungszuschüsse in den Programmen 151, ,5 % des Kreditbetrags; bis zu EUR pro Wohneinheit 12,5 % des Kreditbetrags; bis zu EUR pro Wohneinheit 15 % des Kreditbetrags; bis zu EUR pro Wohneinheit 17,5 % des Kreditbetrags; bis zu EUR pro Wohneinheit 22,5 % des Kreditbetrags; bis zu EUR pro Wohneinheit 27,5 % des Kreditbetrags; bis zu EUR pro Wohneinheit 7,5 % des Kreditbetrags; bis zu EUR pro Wohneinheit 9

10 Sofern zusätzlich eine Baubegleitung durch einen Sachverständigen erfolgt, kann diese durch einen ergänzenden Zuschuss gefördert werden. (Sonderförderung der KfW Programm-Nr. 431) Ansprechpartner für weitere Informationen: KfW Förderbank, Ihre Hausbank 2. Effizient Sanieren Sonderförderung (Programm 431) Im Rahmen der Sonderförderung wird durch Zuschüsse der KfW gefördert: Qualifizierte Baubegleitung durch einen Sachverständigen während der Sanierungsphase. Der Zuschuss beträgt 50 % der Kosten für die Baubegleitung, max EUR pro Vorhaben. Die Bagatellgrenze liegt bei 30 EUR. Aufwendungen im Rahmen des Förderprogramms Vor-Ort- Beratung des BAFA können nicht gefördert werden. Liegen die Kosten über dem maximal förderfähigen Betrag von EUR pro Antragssteller und Vorhaben, so können diese die Obergrenze übersteigenden Kosten in der Kredit- oder Zuschussvariante des Programms Energieeffizient Sanieren mitfinanziert werden. Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach Abschluss des Vorhabens bei der KfW gestellt werden. Maßgeblich ist hier das Datum der Rechnungsstellung. Ansprechpartner: KfW Förderbank 3. Ergänzungskredit der KfW (Programm- Nr.: 167) Dieses Programm dient als Ergänzung zu dem Marktanreizprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt des BAFA (siehe II, III, IV oben). Fördervoraussetzung: Eine vor dem installierte Heizungsanlage für das Wohngebäude. Ein hydraulischer Abgleich nach Heizungsinstallation muss nachgewiesen werden. Es könne bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten zinsgünstig finanziert werden. Der maximale Kreditbetrag beträgt EUR je Wohneinheit. Gefördert werden: Thermische Solarkollektoranlagen bis 40 m 2 Bruttokollektorfläche Biomasseanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 5 kw bis 100 kw Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kw kombinierte Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien und fossiler Energieträger Ansprechpartner: KfW Förderbank; Antrag für das Zuschussprogramm ist vor Beginn der Maßnahme bei Ihrer Hausbank zu stellen. 4. Zuschussprogramm der KfW (Programm- Nr.: 430) Investitionszuschüsse für Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO 2 -Ausstoßes bei bestehenden Wohngebäuden, für die vor dem der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde. Antragsberechtigt sind Wohnungseigentümer (Privatpersonen) und Wohnungseigentümergemeinschaften (mit natürlichen Personen als Wohnungseigentümer). Für ein KfW-Effizienzhaus 40 oder 55 (inklusive Passivhaus) sind Planung und Baubegleitung durch den Sachverständigen verbindlich nachzuweisen. Für ein KfW-Effizienzhaus 70 muss die Luftdichtheit der Gebäudehülle messtechnisch bestimmt werden. Zuschuss für Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen: Wärmedämmung der Außenwände Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke Erneuerung der Fenster und Außentüren Erneuerung/ Einbau einer Lüftungsanlage Austausch und Optimierung (sofern älter als zwei Jahre) der Heizungsanlage einschließlich Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe der Energieeffizienzklasse A und ggf. einer hocheffizienten Zirkulationspumpe sowie Durchführung eines hydraulischen Abgleichs. 10

11 Bei der Ausführung sind technische Mindestanforderungen entsprechend einer Zusammenstellung der KfW (siehe zu beachten. Auf der Internetseite der KfW können neben dem aktuellen Merkblatt auch Formulare für den Antrag, die Bestätigung zum Antrag und den Verwendungsnachweis heruntergeladen werden. Für alle Investitionszuschüsse gilt: Zuschussbeträge unter 300 EUR werden nicht ausgezahlt. Förderung auf Basis der Energieeinsparverordnung (EnEV) Ihr Zuschuss im Programm 430 KfW- Effizienzhaus Denkmal KfW- Effizienzhaus 115 KfW- Effizienzhaus 100 KfW- Effizienzhaus 85 KfW- Effizienzhaus 70 KfW- Effizienzhaus 55 Einzelmaßnahmen 15 % Ihrer förderfähigen Kosten; bis zu EUR pro Wohneinheit 15 % Ihrer förderfähigen Kosten; bis zu EUR pro Wohneinheit 17,5 % Ihrer förderfähigen Kosten; bis zu EUR pro Wohneinheit 20 % Ihrer förderfähigen Kosten; bis zu EUR pro Wohneinheit 25 % Ihrer förderfähigen Kosten; bis zu EUR pro Wohneinheit 30 % Ihrer förderfähigen Kosten; bis zu EUR pro Wohneinheit 10 % Ihrer förderfähigen Kosten; bis zu EUR pro Wohneinheit Eine Kombination mit dem Programm Energieeffizient Sanieren Sonderförderung (431) ist möglich. Nicht möglich ist hingegen die gleichzeitige Nutzung der Kreditvariante des Programms Energieeffizient Sanieren (151). Ansprechpartner: KfW Förderbank; Antrag für das Zuschussprogramm ist vor Beginn der Maßnahme bei der KfW zu stellen. VIII. Förderung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien im KfW-Programm Erneuerbare Energien 1. Erneuerbare Energien Standard (Programm- Nr.: 270), Photovoltaikanlagen (Programm- Nr.: 274) Über das Programm Erneuerbare Energien gibt es zinsgünstige Darlehen für Investitionen zur Errichtung, Erweiterung und den Erwerb Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien durch Privatpersonen, gemeinnützige und gewerbliche Antragsteller, Freiberufler. Ebenfalls gefördert wird im Rahmen dieses Programms die Strom- und Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) aus Erneuerbaren Energien. Höhe des Darlehens bis zu 100 % der förderfähigen Kosten, max. 25 Mio. EUR 2. Speicher (Programm- Nr.: 275) Unterstützt wird die Nutzung von stationären Batteriespeichersystemen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, die an das elektrische Netz angeschlossen ist. Das Programm wendet sich an Privatpersonen, Unternehmen, Unternehmen an denen Kommunen, Kirchen und karitative Organisationen beteiligt sind, Freiberufler und Landwirte. 11

12 Gefördert werden kombinierten Anlagen aus Photovoltaik und Batteriespeicher, sowie die Speichernachrüstung von Anlagen, die nach dem in Betrieb gegangen sind. Bei der Nachrüstung müssen zwischen der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Inbetriebnahme des Batteriespeichers sechs Monate liegen. Die installierte Leistung der Photovoltaikanlage darf 30 kw p nicht überschreiten. Außerdem kann jeweils nur ein Batteriespeichersystem für eine Photovoltaikanlage gefördert werden. Finanziert werden bis zu 100 % der Gesamtinvestitionskosten (Photovoltaikanlage und Batteriespeichersystem). Die Höhe des Tilgungszuschusses (finanziert vom BMWi) beträgt 30 % der förderfähigen Kosten, max 600 EUR/kW p. Im Fall einer Nachrüstung beträgt der max. Tilgungszuschuss 660 EUR/ kw p. Förderfähig ist nur die Investition in das Batteriespeichersystem, nicht die Investition in die Photovoltaikanlage. Ansprechpartner: KfW Förderbank, Antragstellung vor Beginn der Maßnahme über die Hausbank IX. EnergieBonusBayern Häuser-Programm Gefördert werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Maßnahmen zur energetischen Sanierung sowie innovative Heizungen und Speicher. Der EnergieBonusBayern ist mit den Programmen des Bundes (KfW/BAFA) kombinierbar. Das Programm startet am 15. September Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf der Online-Plattform gestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene oder schon abgeschlossene Projekte können nicht gefördert werden. Als Maßnahmenbeginn zählt der Abschluss eines Liefer- bzw. Leistungsvertrags. Vorbereitende Beratungs- oder Planungsleistungen zählen nicht dazu. Das Häuser-Programm gliedert sich in zwei Teile, welche nicht miteinander kombinierbar sind. 1. Programmteil EnergieSystemHaus Förderung innovativer und effizienter Heiz-/Speicher-Systeme mit intelligenter Steuerung und zusätzliche Förderung höherer Energieeffizienz-Niveaus. Basisvoraussetzung ist eine energetische Sanierung oder ein energieeffizienter Neubau und die entsprechende Förderung als KfW-Effizienzhaus: Sanierung: mindestens KfW-Effizienzhaus 115 Neubau: mindestens KfW-Effizienzhaus 55 Unter folgenden Voraussetzungen kann ein TechnikBonus plus EnergieeffizienzBonus gewährt werden: EnergieeffizienzBonus: Der optional Bonus wir für Energieeffizienz-Niveaus, die über das geforderte Mindestmaß hinausgehen, wird gewährt. Er bemisst sich am Niveau des angestrebten Heizwärmebedarfs Ihres Wohnhauses: Energieeffizienz-Niveau angestrebter Heizwärmebedarf Qh Energieeffizienz-Bonus (Maximalbetrag pro Wohneinheit) Modernisierung eines bestehenden Gebäudes 8-Liter-Haus Qh 80 kwh/m²a EUR 5-Liter-Haus Qh 50 kwh/m²a EUR 3-Liter-Haus Qh 30 kwh/m²a EUR Energieeffizienter Neubau 3-Liter-Haus Qh 30 kwh/m²a EUR 1,5-Liter-Haus Qh 15 kwh/m²a EUR 12

13 TechnikBonus: Ein zentraler Baustein für die Flexibilisierung des Bedarfs in Häusern sind intelligente Heiz-/Speichersysteme [Smart-Grid-Ready]. Die Form der Speicherung kann frei gewählt werden: Der Hausherr kann überschüssigen Photovoltaik-Strom in Batterien speichern oder Wärme in einem sehr gut gedämmten und großvolumigen Warmwasserspeicher. Der Bonus wird auf folgende Heiz-/Speicher-Systeme gewährt (Angegeben ist der Maximalbetrag pro Wohngebäude): Heiz-/Speichersystem TechnikBonus Wärmepumpensysteme mit Wärmespeicher, Energiemanagementsystem [Smart-Grid-Ready] Kraft-Wärme-Kopplung [KWK] Eigenstromerzeugung mit KWK, Wärmespeicher, Energiemanagementsystem [Smart-Grid-Ready] Netzdienliche Photovoltaik Speichersystem mit Energiemanagementsystem [Smart-Grid-Ready] Solarwärmespeicherung Solarthermieanlage mit großem Wärmespeicher Holzheizung [in Verbindung mit Wärmespeicher] mit Brennwerttechnik oder Partikelabscheider Euro Euro Euro Euro Euro Für die Antragstellung ist ein sachverständiger Energieberater für Förderprogramme der KfW aus der Energieeffizienz-Expertenliste unter einzubinden. 2. Programmteil Heizungstausch Förderung des vorzeitigen Austausches von veralteten, ineffizienten Heizkesseln durch moderne, innovative Heizanlagen [Öl-/Gasbrennwertkessel, Biomassekessel oder KWK-Anlagen, jeweils optional kombinierbar mit Solarthermie]. Zusätzliche Einsparung durch hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage, Einbau neuer hocheffizienter Heizungsumwälzpumpen und mögliche Kombination mit Solarthermie und Wärmespeicher. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Alter der zentralen Altanlage zwischen 25 und 30 Jahren Altanlage noch funktionstüchtig Hydraulischer Abgleich des neuen Heizsystems Einbau einer neuen effizienten Heizungsumwälzpumpe Der HeizanlagenBonus beträgt Euro je Wohngebäude. Bei der Kombination Ihrer neuen Heizung mit einer Solarthermieanlage für die Warmwasserbereitung steigt der Zuschuss um 500 Euro, bei einem erweiterten Einsatz der Solarwärme zur Heizungsunterstützung sogar um weitere 500 Euro auf insgesamt bis zu Euro. Die Zahl der möglichen Förderfälle pro Jahr ist begrenzt. Es entscheidet die Reihenfolge der Antragstellung. Der Antrag ist ausschließlich online zu stellen. Nähere Infos zum Verfahren finden sich ebenso wie Detailanforderungen und Definitionen auf der Informations- und Antragsplattform Ergänzend zur Informations- und Antragsplattform wurde eine telefonische Info-Hotline eingerichtet, die Bür-gern und Unternehmen ergänzende Informationen zum Förderprogramm erteilen kann: Tel

14 X. Mini KWK- Anlagen Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme und nutzen damit bis zu 90 % der eingesetzten Energie. Mini- KWK- Anlagen können überall dort eingesetzt werden, wo viele Stunden im Jahr Wärme gebraucht wird. Dies sind besonders Wohngebäude (Warmwasser- Bereitung), Gewerbebetriebe, Schulen, Hotels, Altenheime, Sportstätten, usw. Die Kraft-Wärme-Kopplung ist eine der wirksamsten Maßnahmen zur Senkung der CO 2 - Emission (Kohlenstoffdioxid). Gefördert wird die Neuerrichtung von KWK-Anlagen bis 20 kw el (inkl. der notwendigen Anlagenperipherie) in Gebäuden, für die vor dem der Bauantrag gestellt wurde oder eine Bauanzeige erstattet wurde (Bestandsbauten). Voraussetzungen: - Die Anlage muss im Leistungsbereich bis max. 20 kw el liegen. - Die Anlage muss über einen Wartungsvertrag betreut werden. - Die Anlage darf nicht in Gebieten mit einem Anschluss- und Benutzungsgebot für Fernwärme liegen. - Ein integrierter Energiezähler zur Bestimmung der Strom- und Wärmeerzeugung im KWK-Prozess ist erforderlich. - Die jeweils gültige TA-Luft muss eingehalten werden. - Die Vorgaben der EU-Richtlinie für KWK-Kleinstanlagen müssen übertroffen werden: Die Primäreinsparung muss für Anlagen < 10 kwel mind. 15 % und für Anlagen von 10 bis einschließlich 20 kw el mind. 20 % betragen. Es muss ein Gesamtnutzungsgrad von mind. 85 % erreicht werden. - Es muss ein Wärmespeicher mit einem Speichervolumen von mind. 60 Liter bezogen auf Wasser als Speichermedium pro kw thermischer Leistung vorhanden sein. Bei KWK-Anlagen > 26,7 kw th ist ein Speichervolumen von Litern ausreichend. - Ab 10 kw el muss die KWK-Anlage über Informations- und Kommunikationstechnik verfügen, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage sein, auf diese zu reagieren. - Ein hydraulischer Abgleich muss durchgeführt werden. - Beim erstmaligen Einbau oder dem Ersatz von Umwälzpumpen im Heizungssystem müssen die Neu- Installationen mind. einem Energieeffizienzindex EEI von 0,27, ab dem von mind. 0,23 gemäß Ökodesign-Richtlinie entsprechen. - Die Anlagen müssen in der Liste der förderfähigen Anlagen der BAFA enthalten sein (siehe Zusatzinformationen). - Der Antragsteller stellt für ein regelmäßiges Monitoring, über ein Zeitraum von 7 Jahren, jährlich die Betriebsdaten zur Verfügung. Antragsberechtigt: - Privatpersonen - Freiberuflich Tätige - Kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen sowie Energiedienstleistungsunternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaft - Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU- Schwellenwerte unterschreiten - Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände - Gemeinnützige Investoren Nicht gefördert werden: - Eigenbauanlagen und Prototypen (als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind), - gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen (ausgenommen sind Pufferspeicher) Höhe der Förderung: Die Höhe der Förderung richtet sich nach der elektrischen Leistung der Anlage: > 0-1 kw el : 1900,- EUR > 1-4 kw el : 300,- EUR je kw el (kumuliert über alle Leistungsstufen) > 4-10 kw el : 100,- EUR je kw el (kumuliert über alle Leistungsstufen) > kw el : 10,- EUR je kw el (kumuliert über alle Leistungsstufen) Beispielsweise beträgt die Förderung für eine Anlage mit 4 kw el 2.800,- EUR und für eine Anlage mit 19 kw el 3.490,- EUR. 14

15 Die Fördersumme verringert sich um 10 %, wenn bereits ein Wärmespeicher vorhanden ist, der älter als 5 Jahre ist. Bonusförderung Wärmeeffizienz: Anlagen, die folgende Anforderungen erfüllen, erhalten eine zusätzliche Förderung von 25 % der Basisförderung: - Vorhandensein eines serienmäßigen oder nachgerüsteten (zweiten) Abgaswärmetauschers zur Brennwertnutzung - Durchführung eines hydraulischen Abgleichs für das Heizungssystem, auch wenn der bestehende Kessel verbleibt und die KWK-Anlage zusätzlich installiert wird. Bonusförderung Stromeffizienz: Anlagen, deren elektrischer Wirkungsgrad höher ist als der geforderte, erhalten eine zusätzliche Förderung von 60 % der Basisförderung: > 0-4 kwel: > 31 % > 4-10 kwel: > 33 % > kwel: > 35 % Die Bonusförderungen "Wärmeeffizienz" und "Stromeffizienz" sind miteinander kombinierbar. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme beim BAFA zu stellen. Eine Liste mit förderfähigen Anlagen inklusive Fördersumme ist beim BAFA erhältlich: Ansprechpartner: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) XI. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz KWK-Anlagen Die Förderung erfolgt in Form von Zuschlägen für selbst genutzten und ins Stromnetz eingespeisten Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen, die nach dem und bis zum in Dauerbetrieb genommen werden. Der Anspruch auf einen KWK-Zuschlag für den selbst genutzten Strom muss, wie auch für den eingespeisten Strom, beim Stromnetzbetreiber geltend gemacht werden. Wenn die KWK-Anlage vom BAFA zugelassen wurde, wird der KWK-Zuschlag vom Stromnetzbetreiber ausgezahlt. Die Zuschlagssätze für Strom aus KWK-Anlagen sind nach Leistungsanteilen gestaffelt: - bis 50 kwel: 5,41 Cent/kWh - bis 250 kwel: 4,0 Cent/kWh - bis 2 MWel: 2,4 Cent/kWh - über 2 MWel: 1,8 Cent/kWh Für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas Emissionshandelsgesetzes erhöht sich der Zuschlag um weitere 0,3 Cent/kWh. Beispiel: bei einem 250 kw el -BHKW wird 20 % des Stroms mit 5,41 Cent/kWh vergütet, 80 % mit 4,0 Cent/kWh Es werden nur Anlagen gefördert, die keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen. Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird. Die bestehende KWK-Anlage muss nicht stillgelegt werden. Für kleine KWK-Anlagen bis 2 MW el, die serienmäßig hergestellt wurden, müssen dem BAFA das Inbetriebnahmeprotokoll sowie Herstellerunterlagen mit den technischen Daten vorgelegt werden. Für größere oder nicht serienmäßig hergestellte Anlagen ist ein Sachverständigengutachten erforderlich. Folgende Anlagen sind zuschlagsberechtigt: 1. Kleine KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen und Brennstoffzellen-Anlagen - Der Zuschlags für Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Leistung (el) bis 50 kw oder Brennstoffzellen-Anlagen wird wahlweise für einen Zeitraum von 10 Jahren oder für die Dauer von Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gewährt. 15

16 - Bei KWK-Anlagen > 50 kw el wird der KWK-Zuschlag für Vollbenutzungsstunden gezahlt. - Für Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen sowie Betreiber von Brennstoffzellen mit bis zu 2 kw el, besteht die Möglichkeit sich vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für die Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. 2. KWK- Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen > 2 MW el Bei hocheffizienten Neuanlagen wird der KWK-Zuschlag für Vollbenutzungsstunden gezahlt. 3. Modernisierte KWK-Anlagen < 50 kw el Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mind. 25 % der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Bei Strom aus KWK-Anlagen richtet sich die Zuschlagsdauer nach dem Modernisierungsgrad: - Kosten der Modernisierung < 50 % der Kosten für die Neuerrichtung: wahlweise Vollbenutzungstunden oder 5 Jahre KWK-Zuschlag - Kosten der Modernisierung mind. 50 % der Kosten für die Neuerrichtung: wahlweise Vollbenutzungstunden oder 10 Jahre KWK-Zuschlag 4. Modernisierte KWK-Anlagen> 50 kw el oder Anlagen, die bestehende KWK-Anlagen ersetzen Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mind. 25 % der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Bei Strom aus KWK-Anlagen richtet sich die Zuschlagsdauer nach dem Modernisierungsgrad: - Kosten der Modernisierung mind. 50 % der Kosten für die Neuerrichtung: Vollbenutzungsstunden - Kosten der Modernisierung mind. 25 % der Kosten für die Neuerrichtung: Vollbenutzungsstunden Ersatzanlagen erhalten den Zuschlag für Vollbenutzungsstunden. 5. Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen Komponenten zur Stromoder Wärmeauskopplung nachgerüstet werden Die Kosten für die Nachrüstung müssen mind. 10 % der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Die nachgerüstete Anlage muss eine elektrische Leistung von > 2 MW aufweisen und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum wieder in Dauerbetrieb genommen werden. Die Zuschlagsdauer richtet sich nach dem Ausmaß der Nachrüstung: - Kosten der Nachrüstung mind. 50 % der Kosten für die Neuerrichtung: Vollbenutzungsstunden - Kosten der Nachrüstung mind. 25 % der Kosten für die Neuerrichtung: Vollbenutzungsstunden - Kosten der Nachrüstung mind. 10 % der Kosten für die Neuerrichtung: Vollbenutzungsstunden Ansprechpartner: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Der Antrag ist im Jahr der Inbetriebnahme zu stellen Allgemeiner Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass die Förderrichtlinien der hier aufgeführten Förderprogramme regelmäßig aktualisiert und geändert werden und deshalb die Förderkonditionen immer aktuell bei den angegebenen Ansprechpartnern oder im Internet in der Förderdatenbank des Bundes ( oder bei Programmen der KfW auf der Internetseite abgefragt werden sollten. 16

17 Nähere Informationen zu diesen und weiteren Förderprogrammen gibt es bei: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße Eschborn Tel Fax: poststelle@bafa.de Internet: BINE -Informationsdienst Mechenstr Bonn Tel Internet: Regierung von Oberbayern Energie Innovativ - regional Maximilianstr München Tel Landratsamt Miesbach Technischer Umweltschutz Tel , oder anne-kathrin.zierau@lra-mb.bayern.de oder: florian.brand@lra-mb.bayern.de oder: ruth.gabisch@lra-mb.bayern.de KfW Förderbank Informationsstelle Palmengartenstraße 5-9 D Frankfurt fon: fax: infocenter@kfw.de Internet Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Internet: Landratsamt Miesbach Klimaschutzmanagement Veronika Weber Tel klimaschutz@lra-mb.bayern.de Förderdatenbank des Bundes Internet: Liste der zugelassenen Energieberater/Sachverständigen: Eine Auflistung der Energieberater im Landkreis Miesbach erhalten Sie unter Weitere in Ihrem Postleitzahlengebiet zugelassenen Energieberater finden sie unter den Internet-Adressen und Auf Anfrage können wir Ihnen einen aktuellen Ausdruck der zugelassenen Berater in Ihrem Umfeld erstellen. Ansprechpartner zum Thema Erneuerbare Energien und Energiesparmaßnahmen : BÜRGERSTIFTUNG ENERGIEWENDE OBERLAND Am Alten Kraftwerk Penzberg Tel.: Fax: info@energiewende-oberland.de Web: EWO-Kompetenzzentrum Energie EKO e. V. Am Alten Kraftwerk Penzberg Tel.: Fax: info@kompetenzzentrum-energie.info Web: Bayern Innovativ Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbh Gewerbemuseumsplatz Nürnberg Tel Fax: energie@bayern-innovativ.de Internet: Centrales Agrar- Rohstoff- Marketingund Energie-Netzwerk C.A.R.M.E.N. Schulgasse Straubing Tel.: 09421/ Fax: 09421/ contact@carmen-ev.de 17

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