Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2073/07 Verkündet am: xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte: xxx gegen xxx Beklagte hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Mittelstädt als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf festgesetzt.

2 2 Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages und einen Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungsstreits. Die Beklagte betrieb eine Klinik mit über 2000 Mitarbeitern. Bis zum war ein Klinikbereich nach Kolkwitz ausgelagert. Die Fahrtzeit zwischen dem Klinikbereich Kolkwitz und der Hauptklinik beträgt ca. 25 Minuten. Die Beklagte beschäftigte Mitarbeiter unter anderem im medizinischen Transport. Diese Mitarbeiter waren für die medizinischen Transporte der Patienten innerhalb der Klinik, aber auch zwischen der Hauptklinik und dem Klinikbereich Kolkwitz zuständig. Speziell für die medizinischen Transporte zwischen der Hauptklinik und dem Klinikbereich Kolkwitz hielt die Beklagte pro Schicht einen Mitarbeiter, das heißt insgesamt zwei Mitarbeiter am Tag vor. Die Beklagte beschäftigte den Kläger als Mitarbeiter des medizinischen Transports auf der Grundlage von insgesamt vier befristeten Arbeitsverhältnissen zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche. Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom geschlossen mit Wirkung ab dem enthielt eine Zweckbefristung aufgrund des künftig wegfallender Arbeitskräftebedarf nach Schließung des Standortes Kolkwitz. Die Beklagte stellte auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom bis zum Frau Z.xxx und Herr M.xxx als Mitarbeiter im medizinischen Transport ein. Die befristeten Arbeitsverträge von Frau Z.xxx und Herr M.xxx verlängerte die Beklagte um ein Jahr bis zum Dem Kläger teilte die Beklagte mit Schreiben vom die Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Schließung des Klinikbereiches Kolkwitz zum mit. Die Beklagte schrieb nach der Schließung des Klinikbereichs Kolkwitz mindestens eine Stelle im medizinischen Transport aus. Der Kläger bewarb sich nicht auf die Stelle, da die Beklagte diese Stelle mit einer geringeren Vergütung bewertete, als der Kläger zuletzt erhielt. Mit seiner am erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages und begehrt seine Weiterbeschäftigung. Der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei nicht zu erwarten gewesen, dass für eine Beschäftigung des Klägers nach der Schließung des Klinikbereichs Kolkwitz kein Bedarf bestehe. Die Schließung des Klinikbereichs

3 3 Kolkwitz habe keinen Einfluss auf seinen Arbeitsvertrag, da er unstreitig keine Transportleistungen zwischen den Klinikbereichen erbracht habe. Zudem sei zu vermuten, dass eine tatsächliche Prognose des Mehrbedarfs erst im Juni 2007 mit Erfassung sämtlicher Fahrten zwischen Cottbus und dem Klinikbereich Kolkwitz erfolgt sei. Der Kläger stellt folgende Anträge: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom nicht beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum Rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen des Arbeitsvertrages vom als Mitarbeiter medizinischer Transport weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Befristung sei wirksam, da der betriebliche Bedarf an den Arbeitsleistungen des Klägers nur bis zur Schließung des Klinikbereichs Kolkwitz bestanden habe. Dies ergebe sich zwingend durch den Wegfall der bisher erforderlichen Transporte zwischen der Hauptklinik und dem Klinikbereich Kolkwitz. Diese Prognose habe die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages gestellt. Für die Beklagte sei nicht absehbar gewesen, dass sich nach Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger weitere Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des medizinischen Transports ergeben würden. Die Beklagte sei frei bei der Entscheidung, welche befristeten Arbeitsverhältnisse sie verlängert und welche nicht.

4 4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war wirksam bis zur Schließung des Klinikbereichs Kolkwitz befristet und endete nach der Mitteilung über die Schließung des Klinikbereichs Kolkwitz vom mit Ablauf des I. Die Befristung vom war gemäß 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Ziffer 1, 15 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zulässig und endete mit der Schließung des Klinikbereichs Kolkwitz. 1. Die Befristung des Arbeitsvertrages war zulässig. a) Nach 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht ( 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 TzBfG). Dabei muss die Prognose des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages ergeben, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr bestehen wird (BAG vom AZR 7/04, Juris; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Müller-Glöge, 7. Auflage, 14 TzBfG Rn. 36). Dagegen rechtfertigt die bloße Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs allein keine Befristung (BAG vom AZR 758/98, Juris; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Müller-Glöge, 7. Auflage, 14 TzBfG Rn. 36). Die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame Befristung trägt derjenige, der sich auf die Rechtswirksamkeit der Befristung beruft (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Müller-Glöge, 7. Auflage, 17 TzBfG Rn. 16). Ist die Rechtfertigung der Befristungsabrede von einer Prognose abhängig, sind deren tatsächliche Grundlagen im Prozess vom Arbeitgeber darzulegen (BAG vom AZR 790/95, Juris; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Müller-Glöge, 7. Auflage, 17 TzBfG Rn. 17).

5 5 b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Befristung zulässig war, weil der sachliche Grund des 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 TzBfG vorlag. Mit der Schließung des Klinikbereichs Kolkwitz entfielen wenigstens zwei Stellen im Bereich des medizinischen Transports. Dies ergibt sich bereits dadurch, dass die Beklagte unstreitig pro Tag einen Mitarbeiter in der Früh- und einen Mitarbeiter in der Spätschicht vorhielt, um medizinische Transporte zwischen dem Klinikbereich Kolkwitz und der Hauptklinik zu gewährleisten. Diese beiden Mitarbeiter waren dann auch ausschließlich für Transportleistungen zwischen Kolkwitz und der Hauptklinik zuständig. Mit der Schließung des Klinikbereichs Kolkwitz waren diese beiden Stellen nicht weiter vorzuhalten. Dieser Umstand war bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages des Klägers bekannt und Grund für den Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrages. Unerheblich ist, dass die Beklagte nach Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages im Juni 2007 die tatsächlich durchgeführten Transportleistungen dokumentierte. Die Beklagte hielt nämlich unabhängig von den tatsächlich anfallenden Transportleistungen pro Tag zwei Mitarbeiter für solche Transportleistungen vor. Unerheblich ist weiter, dass der Kläger selbst unstreitig nicht für Transporte zwischen dem Klinikbereich Kolkwitz und der Hauptklinik eingesetzt worden ist. Die in diesem Bereich eingesetzten Mitarbeiter hatten nämlich unbefristete Arbeitsverträge und mussten nach Schließung des Klinikbereichs Kolkwitz an anderer Stelle eingesetzt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die tatsächlich vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit entfällt. Ausreichend ist, dass der Beschäftigungsbedarf für den Kläger entfällt. Für das Entfallen des Beschäftigungsbedarfs ist es ausreichend, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein anderer Arbeitnehmer bereitsteht, um die Aufgaben des Klägers zu übernehmen. Es ist weiter unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Schließung des Klinikbereichs Kolkwitz die tatsächliche Möglichkeit bestand, den Kläger weiter zu beschäftigen. Es kommt auf die Prognose zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages an. Auch wenn die tatsächliche Entwicklung einen anderen Verlauf genommen hat, lässt sich ein Wiedereinstellungsanspruch nicht begründen (BAG vom AZR 600/00, Juris; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Müller-Glöge, 7. Auflage, 14 Rn. 24). Es bestand demzufolge weder ein Anspruch

6 6 des Klägers darauf, dass sein Arbeitsverhältnis statt der befristeten Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter Z.xxx und M.xxx verlängert werde. Auch die Neuausschreibung einer Stelle im medizinischen Transport begründet keinen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages neu entstehende Stellen oder aber frei werdende Stellen mit Schließung des Klinikbereichs Kolkwitz absehbar gewesen wären. Hierfür bestanden aber keine Anhaltspunkte. Insbesondere ergibt sich dies nicht automatisch aus der Größe der Klinik der Beklagten und der Größe des bei der Beklagten erforderlichen Bereichs für den medizinischen Transport. Zwar wird es so sein, dass bei der Beklagten im Bereich des medizinischen Transports durch unvorhergesehene Abgänge es immer wieder zu einer Fluktuation innerhalb der Mitarbeiter des medizinischen Transports kommen wird. Hieraus lässt sich jedoch nicht konkret darauf schließen, dass genau zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich auch eine freie Stelle zur Weiterbeschäftigung des Klägers vorhanden sein würde. Es genügt, dass der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit annehmen kann, dass der Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer wegfallen wird. Eine absolute Sicherheit hierfür wird im Rahmen der Prognose nicht verlangt (BAG vom AZR 701/99, Juris; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Müller-Glöge, 14 Rn. 23). 2. Der Arbeitsvertrag endete zum a) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. b) Der Arbeitsvertrag des Klägers endete danach mit der Schließung des Klinikbereichs Kolkwitz zum Zwischen den Parteien war unstreitig, dass zu diesem Zeitpunkt im Klinikbereich Kolkwitz keine Patienten mehr versorgt wurden. Die Beklagte hat den Kläger rechtzeitig, nämlich mehr als zwei Wochen vor dem über den Zeitpunkt der Zweckerreichung mit Schreiben vom unterrichtet. Dies war zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Befristung. Ein solcher Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer erstinstanzlich

7 7 obsiegt. Nur in diesem Fall besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehen wird und eine vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung rechtfertigt. Der Kläger unterliegt jedoch aus den oben genannten Gründen erstinstanzlich, so dass eine vorläufige Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nicht in Betracht kam. Die Klägerseite hat auch keine anderen besonderen Umstände vorgetragen, die eine solche vorläufige Weiterbeschäftigungspflicht rechtfertigen könnten. III. Der Kläger hat als unterliegende Partei gemäß 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Festsetzung des Streitwertes folgt nach 61 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 42 Abs. 4 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Streitigkeit über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ist mit drei Bruttomonatseinkommen und der Streit über den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers mit einem Bruttomonatseinkommen bewertet worden. Als Bruttomonatseinkommen hat die Kammer in der Klageschrift angegebenen Euro angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei eingelegt werden, Berufung a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe.

8 8 Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, eingegangen sein Berlin Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die beklagte Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Mittelstädt

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