Prof. Dr. Rainer Erd. Rechtliche Aspekte des egovernment

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1 Prof. Dr. Rainer Erd Rechtliche Aspekte des egovernment

2 Vortrag auf der Tagung egovernment und Virtuelles Rathaus Potenziale bürgerorientierter Kooperation und Kommunikation FH Darmstadt, Studiengang Informationsrecht Darmstadt, 11. April 2002

3 Gliederung 1. BundOnline Rechtliche Rahmenbedingungen des egovernment - Signaturgesetz,

4 1. BundOnline 2005

5 Im Verwaltungsaufbau Internet als Medium der - Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung, - Antragstellung bei Verwaltung, - Übersendung Dienstleitungen von Verwaltung an Bürger.

6 Erste Schritte sind getan Unter Motto BundOnline 2005 die Daten sollen laufen nicht der Bürger hat Bundesregierung 2001 Dienstleistungsportal eröffnet

7 Geplante Dienstleistungen - sicherer -Verkehr Bürger/Sachbearbeiter, - Onlinezugriff auf Versicherungsverlauf und Rentenauskunft, - Online-Antragstellung, - Änderung persönlicher Daten durch Internet, - Versand elektronischer Bescheide.

8 Beispiel Bremen Bis Mitte des Jahres sollen 70 städtische Dienstleistungen per Internet abgewickelt werden : z. B. - Beantragung und Zahlung von Personenstandsurkunden, - An- und Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, - Exmatrikulation, Anmeldung von Urlaubssemestern, - Abrufung kostenloser Informationen aus der Datenbank des Handelsregisters (Testphase).

9 2. Rechtliche Rahmenbedingungen

10 Datenschutz und Datensicherheit sind die beiden rechtlichen Voraussetzungen für Funktionieren von ebusiness und egovernment.

11 Drei Reformgesetze - Signaturgesetz vom 22. Mai Formvorschriftenanpassungsgesetz vom 13. Juli Verwaltungsverfahrensgesetz Bund/Länder-Musterentwurf vom

12 2. 1 Signaturgesetz (SigG) vom 16. Mai 200 SigG schafft rechtlichen Rahmen, dass Verwaltung Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen kann, soweit aufgrund von Formvorschriften erforderlich.

13 Signaturgesetz (SigG) Wo bei egovernment - Anwendungen Schriftform erforderlich, wird qualifizierte elektronische Signatur eingesetzt. Dokument (Datei) wird signiert und als Anlage von E - Mail verschickt.

14 Warum Neufassung des Signaturgesetzes nach dreijähriger Laufzeit? - Effizienzsteigerung der Verwaltungen in Wirtschaft und Behörden, - Impuls für neuen Wirtschaftszweig (Zertifizierungsdienste, Produkte für elektronische Signaturen und Datensicherheit, Prüf- und Bestätigungsstellen), - beschleunigte Modernisierung.

15 Regelungen des SigG Nicht Rechtswirkungen elektronischer Dokumente, sondern Anforderungen an sichere elektronische Signatur. SigG enthält nur Vorschriften über Ausgestaltung des Verfahrens der Zertifizierung.

16 Neuerungen Drei Stufen elektronischer Signaturverfahren: - einfache elektronische Signatur, - fortgeschrittene elektronische Signatur, - qualifizierte elektronische Signatur.

17 Einfache elektronische Signatur - dient Authentifizierung, - wird anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft, - relativ unsicher, steht auf Sicherheitsskala ganz unten.

18 Fortgeschrittene elektronische Signatur - ausschliesslich Signaturschlüssel - Inhaber zugeordnet, - ermöglicht Identifizierung, - gewisse Sicherheit.

19 Qualifizierte elektronische Signatur - fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf gültigem qualifiziertem Zertifikat beruht, - wird mit sicherer Signaturerstellungseinheit erzeugt, - höchster Sicherheitsstandard, - an sie wird Rechtsfolge geknüpft.

20 Qualifizierte elektronische Signatur unterscheidet sich von fortgeschrittenen: - nur für natürliche Personen, - beruht auf qualifiziertem Zertifikat, - erzeugt mit sicherer Signaturerstellungseinheit.

21 Qualifizierte elektronische Signatur wird nur von qualifiziertem Zertifizierungsdiensten vergeben.

22 Qualifizierte Zertifizierungsdienste Zwei Formen: - angemeldeter ZD, ohne Genehmigung, 4 SigG, - freiwillig akkreditierter ZD, 15 Abs. 1 S.1 SigG (höchste Beweisqualität).

23 Rechtsfolgen der elektronischen Signatur nicht im SigG, sondern in Änderungsgesetzen für BGB und ZPO geregelt. Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr (Formgesetz)

24 Qualifizierte elektronische Signatur an Einsatz können besondere Anforderungen gestellt werden. Sie muss - objektiv, - verhältnismäßig, - nicht diskriminierend sein, - darf sich nur auf spezifische Merkmale der betreffenden Anwendung beziehen. 1 Abs. 3 SigG

25 2. 2 Formgesetz vom 1. August 2001 verfolgt Ziel, deutsche Privatrecht Entwicklungen des modernen Rechtsverkehrs anzupassen.

26 Formgesetz ermöglicht Rechtsgeschäfte elektronisch abzuwickeln, auch wenn Gesetz oder Vertrag Formvorschriften vorschreibt. Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden.

27 Elektronische Form 126 Abs. 3 BGB... (3) Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

28 Keine elektronische Form möglich - Kündigung Arbeitsvertrag 623 BGB - Zeugnis 630 BGB - Bürgschaftserklärung 766 BGB - Schuldversprechen 780 BGB - Schuldanerkenntnis 781 BGB

29 Voraussetzungen für rechtsverbindliche elektronische Form - Text mit Namen versehen, - qualifizierte elektronische Signatur nach SigG hinzufügen. 126 a Abs. 1 BGB

30 Beweisqualität der qualifizierten elektronischen Signatur 292a ZPO Empfänger von elektronischer Signatur kann von Echtheit ausgehen (Echtheitsvermutung). Risiko trägt Absender.

31 Ausnahme Tatsachen, die ernstliche Zweifel begründen, dass Erklärung mit Willen dessignaturschlüssel Inhabers abgegeben worden ist.

32 Grundsatz 272 a ZPO Signatur Inhaber haftet Empfänger, wenn er durch fehlerhaftes Verhalten Unberechtigtem ermöglicht, elektronische Signatur zu nutzen.

33 130 a ZPO Schriftsätze und Erklärungen im Zivilprozeß können auch in elektronischer Form eingereicht werden.

34 371 Abs. 3 ZPO Ist elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird dieser durch Vorlage der Datei erbracht.

35 Elektronische Form, wenn keine Schriftform erforderlich Wenn Gesetz keine Schriftform vorschreibt, kann elektronische Form vereinbart werden, 127 Abs. 3 BGB. Das ist elektronische Signatur, die nicht von Zertifizierungsdienst vergeben und verwaltet wird, 2 Ziff. 1 SigG.

36 E - Commerce Kommunikation Für rechtssichere Kommunikation genügt elektronische Signatur. Qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich.

37 Fazit Neue Gesetzgebung hat rechtlichen Rahmen für rechts- und beweissicheres Handeln im Privatrechtsverkehr geschaffen.

38 2. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften Modernisierung des Verwaltungsverfahrens im Stadium des Referentenentwurfs, der dieses Jahr Gesetz werden soll.

39 Ziel Voraussetzungen für rechtswirksames Handeln zwischen Bürger und Verwaltung zu schaffen.

40 Grundsätze der Reform 1. Einführung Generalklausel, die Gleichwertigkeit von gesetzlich vorgeschriebener Schriftform mit elektronischer Schriftform vorsieht, 3 VwVfG E, 2. Einführung des elektronischen Verwaltungsakts, 3. Anpassung Landesrecht an Bundesrecht.

41 Generalklausel Herzstück der Reform des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist 3 a, der elektronische Kommunikation im öffentlichen Dienst einführt.

42 3a VwVfG-E Elektronische Kommunikation (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann...durch elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen...

43 Generalklausel Generalklausel soll gesamte besondere Verwaltungsrecht erfassen. Elektronisch versendbar alles, was mit folgenden Begriffen beschrieben wird: schriftlich, schriftliche Form, Schriftform, Unterschrift, Unterschriftenliste, Niederschrift.

44 Wenn kein Formerfordernis kann Bürger niedrige Stufen qualifizierter elektronischer Signatur im elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltung verwenden.

45 Elektronischer Verwaltungsakt 37 Abs. 3 VwVfG-E Schriftlicher Verwaltungsakt muss erlassende Behörde erkennen lassen und Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, Vertreters oder Beauftragten enthalten. Entsprechendes gilt für elektronischen Verwaltungsakt.

46 Verwaltungsakt mit Schriftform Bei elektronischem Verwaltungsakt muss das Signatur zugrundeliegende qualifizierte Zertifikat erkennbar sein.

47 3. Probleme elektronischer Verwaltungsverfahren 1. Prüfung der Überführung von Papierdokumenten in elektronische Form. 2. Prüfung von Ausdrucken elektronischer Dokumente mit der Datei, wenn Ausdruck als Nachweis verwendet werden soll.

48 Probleme elektronischer Verwaltungsverfahren 3. Archivierung in elektronischer Form. 4. Ausstattung der Bürger mit Signaturchipkarten.

49 Probleme elektronischer Verwaltungsverfahren 5.Verwaltung sollte mit Bürger nur in verschlüsselter Form kommunizieren. Bürger sollte Möglichkeit verschlüsselter Kommunikation haben.

50 Probleme elektronischer Verwaltungsverfahren 6. Elektronische Kommunikation sollte Bürger nicht aufgezwungen werden, sondern nur nach dessen Einwilligung erfolgen.

51 Probleme elektronischer Verwaltungsverfahren 7. Bürger und Mitarbeiter informierten, elektronische Dokumente nicht zu löschen, weil sonst Vernichtung von Beweiswert.

52 Probleme elektronischer Verwaltungsverfahren 8. Einheitliche technische Ausstattung anstreben, um mit allen Partnern rechtsverbindlich kommunizieren zu können.

53 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit

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