Haltung der Bundesregierung zur beabsichtigten EU-Regulierung der Roaming-Gebühren

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Zeil, Gudrun Kopp, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/3873 Haltung der Bundesregierung zur beabsichtigten EU-Regulierung der Roaming-Gebühren Vorbemerkung der Fragesteller DieEU-KommissionwilldieAuslands-Roaming-Gebühren,dieausihrerSicht überhöhtsindunddiewettbewerbsfähigkeitdereueinschränkensowiedie Verbraucherbelasten,reduzieren.SieplanteineentsprechendeVerordnung, derzufolgeeinheitlichepreisobergrenzenfürmobilfunkentgeltebeiauslandstelefonatengeschaffenwerdensollen,diedieroaming-gebührendeutlichverringern. 1.UnterstütztdieBundesregierungdasVorhabenderEU,eineRoaming-Verordnung zu erlassen, und wenn ja, aus welchen Gründen? DieBundesregierungunterstütztnachdrücklichdieInitiativederEU-Kommission,durcheineRoaming-VerordnungeinerascheundsubstanzielleAbsenkung der Roamingentgelte für alle Verbrauchergruppen zu erreichen. DerzeitübersteigendieRoaming-EntgelteihreKostenumeinVielfaches. Roaming-DienstekönnenvomNutzernichtseparaterworbenwerden,wodurch diemarkttransparenzstarkeingeschränktist.einfunktionierenderwettbewerb indiesemsegmentliegtnichtvor.wederdiemarktkräftenochdasdenwettbewerbsbehördenundnationalenregulierernzurverfügungstehendeinstrumentariumreichtenbislangaus,dieroaming-entgelteaufeinannähernd kostenorientiertes Niveau zu bringen. GewinnerderstarküberhöhtenRoaming-EntgeltesinddieNettoexporteurevon Roaming-Diensten,alsoinsbesonderedieklassischenReiseländer.Deutschland zählthingegenzudennettoimporteurenvonroaming-diensten.vonderverordnungprofitierennebendentouristeninsbesondereauchgrenzüberschreitend tätigeunternehmen.somitisteinwirkungsvollerregulatorischereingriff DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologievom 15. Januar 2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sowohlausdeutschersichtalsauchaussichtdergesamteneuwohlfahrtssteigernd und damit sinnvoll und notwendig. 2.Triffteszu,dassdieBundesregierungdieRoaming-Verordnungdahingehendergänztsehenmöchte,dassKonzernenzusätzlicheTarife (FlatrateoderVolumentarife)ermöglichtwerden,mitdenenVieltelefoniereroder BesitzervonHandysmitInternet-undFotofunktionzusätzlichGeldsparen könnten,undstrebtdiebundesregierungauchfürdiesezusätzlichentarife sogenannten Price Caps an? DieBundesregierungstrebteineLösungan,dieeinerseitszuspürbarenPreissenkungenfürdieVerbraucherführtundandererseitsdenMobilfunkanbietern einemöglichstgroßeflexibilitätbeidergestaltungvontarifmodellenlässt.der aktuellevorschlagderbundesregierungsiehteinensogenanntenverbraucherschutztarif vor, der bestimmte Preisobergrenzen nicht überschreiten darf. DieserVerbraucherschutztarifstündeNeukundenalsStandardtarifzurVerfügung,FüralleKundensollesdieMöglichkeitgeben,ausjedemVertragohne NachteilenachspätestensdreiMonatenindenRoaming-Verbraucherschutztarif wechseln zu können. DarüberhinausgehendePreisregulierungen (PriceCapsetc.)fürsonstige, optionale Tarife sind aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich. 3.HatdieEU-KommissionausSichtderBundesregierungdieKompetenz, eineroaming-verordnungzuerlassen,undwennja,woraufbasiertdiese Zuständigkeit? AusSichtderBundesregierungbesitztdieEU-KommissiondieZuständigkeit, eine Roaming-Verordnung zu erlassen. DieVorschriftdesArtikels95EGräumtderGemeinschaftdieKompetenzein, MaßnahmenzurAngleichungderregulatorischenRechts-undVerwaltungsvorschriftenderMitgliedstaatenzuergreifen,welchedieErrichtungunddasFunktionierendesBinnenmarkteszumGegenstandhaben (Artikel95Abs.1Satz2 EG).BeeinträchtigungendesBinnenmarkteskönnensichetwaausUnterschiedenzwischendenRechtsordnungenderMitgliedstaatenergeben,dieverfälschte Wettbewerbsbedingungenschaffenoderaufrechterhalten.Artikel95Abs.1EG decktauchpräventivemaßnahmendergemeinschaft,wenndasentstehenunterschiedlicherrechts-undverwaltungsvorschriftenzumindestwahrscheinlich ist.diesegefahristbeimauslands-roaminggegeben,dahierdieinteressender Mitgliedstaatendivergieren.DieVorschriftistfunktionalausgerichtet,also grundsätzlichnichtaufbestimmtepolitikbereicheoderregelungsgegenstände beschränkt, sondern als Querschnittsklausel zu verstehen. 4.WiebeurteiltdieBundesregierung,dassdieEU-Kommissionselbstihren VorschlagaufdieBinnenmarktkompetenz (Artikel95EGV)stützt,obwohl beimauslands-roamingderzeitwedernationaleregelungenbestehen,die denbinnenmarktbehindern,nochsolcheregelungenvorgesehensind, demzufolgealsoauchkeinerleivoraussetzungenbzw.bedarffürdieangleichung von entsprechenden Rechtsvorschriften vorhanden sind? WiebereitsinderAntwortzuFrage3angedeutet,müssendivergierendeRechtsundVerwaltungsvorschriftennichtbereitsexistieren,daArtikel95Abs.1EG auchpräventivemaßnahmendergemeinschaftdeckt.voraussetzunghierfürist, dassdasentstehenunterschiedlicherrechts-undverwaltungsvorschriftenzumindest wahrscheinlich ist.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ SiehtesdieBundesregierungalssinnvollan,dassdieEU-Kommissiondie Verordnungvorschlägt,bevordienationalenRegulierungsbehörden wie diebundesnetzagentur abschließenduntersuchthaben,obeinmissbrauch vonmarktmachtvorliegt,undistihrbekannt,dassinachtanderenländern, indenenentsprechendeuntersuchungenbereitsabgeschlossenwurden (z.b.österreichunddänemark),keinmissbrauchvonmarktmachtfestgestelltwerdenkonnte,esalsoinhaltlichkeinerechtfertigungfürdenvorgesehenen Markteingriff gibt? DieUntersuchungenerwiesensichalsschwierig,dau.a.dieMarktabgrenzung alsnationalermarktinderzugrundeliegendenkom-empfehlungnichtmit demgrenzüberschreitendencharakterderroaming-dienstleistungkorrespondiert. DerBundesregierungliegenaberStellungnahmenderBundesnetzagenturvor, dassdieentgeltefürroaming-dienstediekostenumeinvielfachesübersteigen. DiesesaußergewöhnlichstarkeAbweichenzwischenPreisenundKostenistein klaresindizfürmissbräuchlichesverhaltenbzw.fürmarktversageni.s.v. gravierendenineffizienzen.damiterscheinteinregulatorischereingriffeindeutig gerechtfertigt. 6.LiegenderBundesregierungAnhaltspunktefüreinenMissbrauchvon Marktmacht vor, und wenn ja, welche? DieEuropäischeKommissionführtbereitsseitmehrerenJahreneinVerfahren nachartikel82eggegenmobilfunk-netzbetreiberausmehrerenmitgliedstaaten,darunterdeutschland,wegenderentgeltefürinternationalroaming durch.diekommissionhatindiesersacheimfrühjahr2005einemitteilung vonbeschwerdepunktenu.a.andiedeutschenmobilfunk-netzbetreibert-mobileundvodafoneversandt,dieimsommer2006durcheinesogenanntemitteilungvonfaktenergänztwurde.eineentscheidungindiesemverfahrendürfte für2007zuerwartensein.dasbundeskartellamtwurdeüberdasverfahrengemäßartikel11derverordnung1/2003desratesinformiertundhatsichimdort vorgesehenenrahmenamverfahrenderkommissionbeteiligt.darüberhinausgehendeanhaltspunktefürmissbräuchlichesverhaltenliegenderbundesregierungindiesembereichnichtvor.esbleibtaberunbeschadetdieserfrage festzustellen,dassdiederzeitigenroaming-entgelteweitüberdemniveauder tatsächlichen Kosten liegen. 7.WürdeesbeieinemnochnachzuweisendenMarktmissbrauchausreichen, daswettbewerbsrechtlicheinstrumentariumdereu (Artikel81ff.EGV) anzuwendenunddienetzbetreiberzuverpflichten,dieroaming-entgelte für die Endkunden offenzulegen, und wenn nein, warum nicht? GrundsätzlichkönntedaswettbewerbsrechtlicheInstrumentariumauchauf überhöhteroaming-entgelteangewendetwerden.dieanwendungderkartellrechtlichenmissbrauchsaufsichtsetztabereinemarktbeherrschendestellung aufeinembestimmtensachlichenundräumlichenmarktvoraus.beidenmärktenfürinternationalroamingistdiefeststellungvonmarktbeherrschungzweifelhaft.marktbeherrschunglägevor,wennjedesnationalemobilfunknetzfür dasinternationalroamingeineneigenständigensachlichenundräumlichen Marktdarstellenwürde,aufdemderjeweiligeNetzbetreiberdereinzigeAnbieterist.Mittlerweileerreichenjedoch jedenfallsindeutschland allemobilfunknetzeeinesehrweitgehendenetzabdeckung,undesistzudemmöglich,die VerkehrsströmebeimRoamingsehrweitgehendgezieltaufbestimmtePartnernetzezulenken.DamitwerdendieMobilfunknetzefürdenRoaming-Nach-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode frageraustauschbar,unddersachlichemarktlässtsichnichtmehraufeineinzelnes Mobilfunknetz beschränken. SelbstwennMarktbeherrschungaufdemRoaming-Marktvorhandenwäre,bestündeeinweiteresProblemdarin,einenMaßstabzufinden,anhanddessendas VorliegenüberhöhterRoaming-Gebührenfestgestelltwerdenkönnte.BeimVergleichsmarktkonzeptbestehtdieSchwierigkeitdarin,einenMarktmitwettbewerblichenStrukturenzufinden,dertatsächlichmitdemMarktvergleichbar ist,aufdemeinmissbrauchvermutetwird.aufnochgrößereproblemestößtin diesembereichdiekostenkontrolle,daesinvielenfällenkaummöglichist, einzelne Kostenpositionen exakt bestimmten Leistungen zuzurechnen. DieAnwendungvonArtikel81EGsetztdasVorliegeneinerVereinbarungzwischenUnternehmenvoraus.BislangliegenallerdingskeinerleiAnhaltspunkte dafürvor,dassdiemobilfunk-netzbetreiber überdiejeweiligenbilateralen VereinbarungenmitihrenausländischenRoaming-Partnernhinaus VereinbarungenüberdieHöhederRoaming-Entgeltegetroffenhaben.Sofernes HinweiseaufeineentsprechendeAbsprachegäbe,könntendiesenachArtikel81 Abs. 1 EG aufgegriffen werden. 8.BestehtdieGefahr,dassdieRoaming-VerordnungeinenPräzedenzfall schafft,derdazuführt,dassvergleichbareeingriffeauchinanderenbranchen erfolgen, und wie wertet die Bundesregierung dies? Festzuhaltenistzunächst,dassdieBundesregierungdemSubsidiaritätsprinzip auchimbereichderelektronischenkommunikationgroßebedeutungbeimisst. Eineunkontrolliertebzw.unnötigeAusdehnungderKompetenzenaufEU-bzw. KommissionsebenelehntdieBundesregierung nichtzuletztimeuropäischen Interesse mitnachdruckab.eineausdehnungvonzuständigkeitenaufeu- Ebenesolltedemzufolgenurdannerfolgen,wenndiespositiveWohlfahrtseffekte verspricht. ZielderVerordnungistes,einenallgemeinanerkannten,langanhaltendenMissstandzubeseitigen.AufgrundderTatsache,dassbeiRoamingimmerzweiLänderbetroffensind,hältdieBundesregierungMaßnahmenaufeuropäischer Ebene für zwingend erforderlich. ObundinwieweitdurchdiegeplanteVerordnungeinPräzedenzfallgeschaffen wird, kann seitens der Bundesregierung nicht beurteilt werden. Märkte,diewiederRoaming-BereicherheblichegrenzüberschreitendeExternalitätenaufweisenunddauerhaftuntergravierendenEffizienzstörungenleiden, sindjedenfallsganzeindeutigkandidatenfürunmittelbareinterventionenauf europäischer Ebene. 9.IstderBundesregierungbekannt,wiehochdieUmsatzeinbußeninder Roaming-SpartenachInkrafttretenderneuenVerordnungseinwürden (prozentual und absolut)? DieBundesregierunghathierzukeineeigenenZahlenerhoben.NachBerechnungenderEU-KommissionwürdederVerordnungsvorschlagderKommission EU-weitbeidenVerbrauchernzueinerEntlastungvon5,2Mrd.Eurobis 5,9Mrd.Euroführen,währenddieMobilfunk-NetzbetreiberUmsatzeinbußen zwischen3,8mrd.euround4,2mrd.eurohinnehmenmüssten.damitlägeder gesamtwirtschaftliche Wohlfahrtsgewinn bei 1,0 bis 2,1 Mrd. Euro. DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdeutlichePreissenkungenimMobilfunkjedenfallsauflängereSichtauchdeutlichspürbarepositiveNachfrageeffekte nach sich ziehen.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ Istdamitzurechnen,dassniedrigereRoaming-TarifezuhöherenTarifen fürinländischemobilfunktelefonateführen,weildieanbieter,umwirtschaftlicharbeitenzukönnen,diemassiveneinnahmeeinbußenbeim RoamingüberhöhereInlandspreiseausgleichenmüssen,welchederzeit mitdenheutigengewinnenbeimroamingquersubventioniertwerden, undwiewilldiebundesregierunggegebenenfallseinerdarauffolgenden Belastung der Verbraucher begegnen? DieBundesregierungsiehtesfaktischalsausgeschlossenan,dasssichdie InlandspreisefürMobilfunkgesprächeinDeutschlanderhöhenwerden.Der WettbewerbstelltklareGrenzenfürdieFähigkeitderBetreiberauf,InlandspreisealsReaktionaufGewinneinbußenimRoaming-Bereichzuerhöhen.In denvergangenzweijahrenhatindeutschlandeinedeutlichesenkungderendkundenpreisefürinnerdeutschemobilfunkgesprächestattgefunden. Low cost -AnbieterhabendenMarktbetretenunddafürgesorgt,dassauchdieetabliertenBetreiberihrePreisesenkenmussten.Dieserfolgteinsbesonderevordem Hintergrund,dasssichdieMobilfunkunternehmenzunehmendalsKonkurrenz zudenfestnetzanbieternaufstellenwollen.insofernwirktdasgeringepreisniveauimfestnetzmarktdisziplinierendaufdieinlandspreiseimmobilfunkbereich. Diese Entwicklung ist unseres Erachtens nicht umkehrbar. DieVereinigungderMobilfunkbetreiber (GSMA)hatselbstinverschiedenen Stellungnahmeneingeräumt,dasseineErhöhungderInlandspreisealsReaktion auf die Roaming-Verordnung unwahrscheinlich ist. Weiterhinistzuerwarten,dasssinkendeRoaming-KostenzueinerSteigerung desroaming-verkehrsbeitragenwerden,sodasssichdieumsatzeinbußenin Grenzen halten dürften. 11.BestehtdieGefahr,dassnachInkrafttretenderRoaming-Verordnungzahlreiche,insbesonderekleinere,UnternehmenvomMarktverdrängtwerden,diedieUmsatzeinbußenbeimRoamingnichtausgleichenkönnen, und wie bewertet die Bundesregierung dies? AufgrunddergeplantenVorleistungsregulierungwerdenalleMobilfunkunternehmen,einschließlichkleinerBetreiber,beimEinkaufderRoaming-Leistung finanziellentlastet.mitblickaufdieregulierungvonendkundentarifenisteine VerschlechterungderrelativenWettbewerbspositionkleinererWettbewerber nichterkennbar.insofernbestehtaussichtderbundesregierungkeinegefahr, dasskleineunternehmendurchdieroaming-verordnungvommarktverdrängt werden. 12.WelcherzusätzlichebürokratischeAufwandwürdedurchdieRoaming- VerordnungaufEU-bzw.aufnationalerEbeneentstehen,zumBeispiel durch die Festsetzung und Kontrolle der Preisobergrenzen? DerbürokratischeAufwandhängtstarkvonderkonkretenAusgestaltungder Verordnung ab, die derzeitig im politischen Prozess diskutiert wird. DieBundesregierungsetztsichfüreineeinfache,unbürokratischeundwirkungsvolleLösungeinundhatmitdemVerbraucherschutztarifeinenVorschlag indiediskussioneingebracht,derdiesenzielenvollundganzgerechtwird. HiermüsstennebenderÜberprüfungdeseinenVerbraucherschutztarifslediglichdieAGBderMobilfunkunternehmennachderGewährleistungeinesAnspruchs auf diesen Tarif hin kontrolliert werden.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13.WelchezusätzlichenBürokratiekostenwürdendenUnternehmendurch die Roaming-Verordnung entstehen, und wie hoch wären sie? DerdeutscheVerordnungsvorschlagsiehtunterschiedlicheRegelungenfürBestands-undNeukundenvor.SokönnendieUmstellungskostengeringgehalten werden.weiterebürokratischekostenfürdieunternehmensindbeiumsetzung desdeutschenverordnungsvorschlagsvernachlässigbargering,dalediglichder Verbraucherschutztarif reguliert würde. 14.WelcheBelastung,insbesonderedesMittelstandes,entstehtdeutschen UnternehmenderzeitdurchdieKostenbeimRoaming,underwartetdie BundesregierungeineKostenersparnisbeiInkrafttretendervonderEU- Kommission geplanten Regelung? InAbhängigkeitvomAuslandsengagementkommtdeninländischenmittelständischenUnternehmeneineerheblicheKostenersparniszugute.Diedeutsche VolkswirtschaftwirdalsNettoimporteurvonRoaming-Diensteninsgesamtvon einer Regulierung eindeutig profitieren. 15.InwelcherHöhewerdendeutscheVerbraucherderzeitdurchdieKosten beimroamingbelastet,underwartetdiebundesregierungeinekostenersparnisbeiinkrafttretendervondereu-kommissiongeplantenregelung? DieBundesregierunghathierzukeineeigenenZahlenerhoben.Hinsichtlichder KostenersparnisfüreuropäischeVerbraucherinsgesamtwirdaufdieAntwortzu Frage9verwiesen.DeutscheVerbraucherwerdenalsNettoimporteurevon Roaming-Diensten,verglichenmitVerbrauchernausanderenEU-Staaten,überproportional profitieren.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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