Liechtenstein, die Schweiz und das Schengen-Abkommen
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- Felix Becke
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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Peter Hofelich u. a. SPD und Stellungnahme des Finanzministeriums Liechtenstein, die Schweiz und das Schengen-Abkommen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche einzelnen Vereinbarungen bislang von der EU mit der Schweiz getroffen wurden und welche noch zu treffen sind, damit die Schweiz, wie bislang vorgesehen, Ende diesen Jahres dem Schengen-Raum beitreten kann; 2. welche Besonderheiten an der schweizerischen Staatsgrenze gegenüber der EU für das Nicht-EU-Land Schweiz auch nach dem Schengen-Beitritt bestehen bleiben; 3. ob und ggf. welche Zugeständnisse die Schweiz der EU in Sachen Finanzkontrolle und Bankgeheimnis für den Schengen-Beitritt gegeben hat; 4. ob auch das Fürstentum Liechtenstein beabsichtigt, dem Schengen-Raum beizutreten und welche Schritte es hierfür bislang unternommen hat; 5. welche Bedingungen und Voraussetzungen die EU und die Schengen-Staaten, hierbei insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, an den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein in den Schengen-Raum knüpfen; 6. wie der derzeitige Stand der Verhandlungen über ein umfassendes Steuerbetrugsabkommen der EU mit dem Fürstentum Liechtenstein aussieht; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:
2 7. ob das Fürstentum Liechtenstein mittlerweile dazu bereit ist, mit der EU im Rahmen des Steuerbetrugsabkommens nicht nur bei Schmuggel und beim Umsatzsteuerbetrug, sondern auch bei der Hinterziehung direkter Steuern konstruktiv zusammenzuarbeiten; 8. wie im Falle des Schengen-Beitritts der Schweiz und des Nicht-Beitritts von Liechtenstein die Schengen-Außengrenze zu Liechtenstein gesichert werden soll Hofelich, Dr. Schmid, Gall, Heberer, Rivoir, Rust, Stehmer SPD Begründung Derzeit werden seitens der EU mit der Schweiz eine Reihe von Vereinbarungen getroffen mit dem Ziel, die Schweiz in den Schengen-Raum aufzunehmen. Die gleichzeitigen Verhandlungen mit dem benachbarten Fürstentum Liechtenstein zur Aufnahme in den Schengen-Raum erweisen sich demgegenüber als schwierig, weil Liechtenstein bislang nicht in ausreichendem Maße dazu bereit ist, bei Steuerbetrugsdelikten mit der EU und den Schengen-Staaten zusammenzuarbeiten. Falls mit Liechtenstein keine befriedigende Regelung zur Eindämmung des grassierenden Steuerbetrugs getroffen werden kann, sollte dem Fürstentum die Aufnahme verweigert und die neue Schengen-Außengrenze zu Liechtenstein entsprechend gesichert werden. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 14. November 2008 Nr. 3 S 072.3/9 nimmt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Innenministerium Baden-Württemberg zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche einzelnen Vereinbarungen bislang von der EU mit der Schweiz getroffen wurden und welche noch zu treffen sind, damit die Schweiz, wie bislang vorgesehen, Ende des Jahres dem Schengen-Raum beitreten kann; Das Innenministerium Baden-Württemberg teilt mit: Nach einem ablehnenden Referendum im Jahr 1992 konnte sich die Schweiz am Ausbau der EFTA zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht beteiligen und verfolgte stattdessen eine Strategie der Annäherung an die EU durch bilaterale Abkommen zu einzelnen Politikfeldern. Im Jahr 1999 einigten sich die EU und die Schweiz über sieben sektorale Vereinbarungen *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2
3 (Freizügigkeit, Forschung, technische Handelshemmnisse, landwirtschaftliche Produkte, öffentliches Beschaffungswesen, Land- und Luftverkehr). Dieses,Bilaterale I genannte Vertragspaket trat zum 1. Juni 2002 in Kraft. Am 26. Oktober 2004 unterzeichneten die Schweiz und die EU das Vertragspaket,Bilaterale II. Neben Vereinbarungen über Zinsbesteuerung, Betrugsbekämpfung, Umwelt etc. enthält es auch zwei Abkommen über die Assoziierung mit den Vertragssystemen von Schengen und Dublin. Zu diesen beiden für die Schengen-Assoziierung der Schweiz wesentlichen Abkommen wurde in der Schweiz jeweils ein Referendum durchgeführt. Im ersten Referendum am 5. Juni 2005 hat sich die Schweizer Bevölkerung mehrheitlich für Schen gen/dublin, im zweiten Referendum am 25. September 2005 für eine Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU auf die neuen EU- Mitgliedstaaten entschieden. Wenn das zweite Referendum gescheitert wäre, hätte das Abkommen nur für die bisherigen, nicht aber für die neuen EU-Mitgliedstaaten gegolten. Damit wäre die Assoziierung der Schweiz zu Schengen insgesamt in Frage gestanden, weil Schengen Freizügigkeit im gesamten Schengen-Raum vorsieht. Nach dem positiven Ausgang der beiden Referenden konnten in der Schweiz die konkreten Vorbereitungen für die Schengen/Dublin- Assoziierung anlaufen bzw. fortgesetzt werden. Am 1. März 2008 sind die beiden Abkommen in Kraft getreten. Die stationären Personenkontrollen an den Grenzen zur Schweiz werden jedoch erst aufgehoben, wenn der Minis - terrat der EU hierzu einen einstimmigen Beschluss gefasst und ein konkretes Datum festgelegt hat. Grundlage für diesen Schritt ist die zuvor im Rahmen des Schengener Evaluierungsprozesses getroffene Feststellung, dass der Schengen-Acquis in der Schweiz vollständig und dauerhaft angewandt werden kann. Die Schengenassoziierung der Schweiz beruht auf folgendem Rechtsakt: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung. Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands. Um den vollständigen Schengenbeitritt der Schweiz zu ermöglichen, muss der Rat der Innen- und Justizminister noch folgenden Rechtsakt verabschieden: Beschluss des Rates vom... über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweiz. Sofern die Schengen-Evaluierung für die Schweiz weiterhin erfolgreich verläuft, ist mit der Ministerentscheidung noch in diesem Jahr zu rechnen. 2. welche Besonderheiten an der schweizerischen Staatsgrenze gegenüber der EU für das Nicht-EU-Land Schweiz auch nach dem Schengen-Beitritt bestehen bleiben; Das Innenministerium Baden-Württemberg teilt mit: Im Schengen-Raum sind bis auf wenige zeitlich begrenze Ausnahmen Personenkontrollen an den Binnengrenzen aus Anlass des Grenzübertritts grundsätzlich nicht mehr zulässig. Allerdings ist die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Zollunion. Deshalb werden der deutsche Zoll und die schweizerische Grenzwacht nach Aufhebung der stationären Personenkontrollen an der Grenze (die in den letzten Jahren ohnehin nur noch sporadisch durchgeführt wurden) weiterhin den grenzüberschreitenden Warenverkehr kontrollieren. Im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vollzug der Zollauf- 3
4 gaben und zur Eigensicherung wird nach wie vor auch die Identität einer Person überprüft und deren Daten in den Informationssystemen abgefragt werden können. Die an der Grenze erforderliche Infrastruktur des Zolls wird bis auf Weiteres bestehen bleiben. Liechtenstein wird dem Schengen-Raum nicht vor Ende 2009/Anfang 2010 beitreten. Dadurch entsteht zwischen der Schweiz und Liechtenstein für eine gewisse Zeit eine Schengen-Außengrenze, die nach den geltenden Schengen- Standards besonders zu sichern ist. Die Schweiz, Liechtenstein und die EU planen hierfür eine abgestimmte, praktikable und verhältnismäßige Übergangslösung. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass Liechtenstein an keinen Drittstaat grenzt, sondern nur von Schengen-Staaten umgeben ist, über keinen Flughafen verfügt und in die enge polizeiliche Kooperation der Bodensee-Anrainerländer eingebunden ist, die in vielerlei Hinsicht bereits heute über dem Schengen-Niveau liegt. Nach aktueller Planung sollen auf schweizerischer Seite die Risikoanalyse intensiviert und dabei Österreich stärker ein gebunden, eine 24-Stunden-Videoüberwachung an den Grenzübergängen zu Liechtenstein eingeführt, die mobilen Kontrollen verstärkt und das Polizeikooperationszentrum in Schaanwald zu einem Sicherheitskooperationszentrum (mit künftiger zen traler Rolle für die Überwachung des Grenzraums) ausgebaut werden. Da von Liechtenstein keine Sicherheitsrisiken für den Schengen-Raum ausgehen, wird dieses Maßnahmenpaket allgemein als ausreichend erachtet. Die (warenbezogenen) Regelungen des Zollrechts werden durch den Beitritt der Schweiz und Liechtensteins nicht berührt. Der Status dieser Länder als Drittländer ändert sich nicht. 3. ob und ggf. welche Zugeständnisse die Schweiz der EU in Sachen Finanzkontrolle und Bankgeheimnis für den Schengen-Beitritt gegeben hat; Die Regelungen der Überwachung von Barmitteln an den Außengrenzen der Europäischen Union werden durch den Beitritt der Schweiz und Liechtensteins nicht berührt. 4. ob auch das Fürstentum Liechtenstein beabsichtigt, dem Schengen-Raum beizutreten und welche Schritte es hierfür bislang unternommen hat; Die Schengenassoziierung Liechtensteins beruht auf folgendem Rechtsakt: Protokoll vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands. Liechtenstein hat angekündigt, das Protokoll bis Herbst dieses Jahres zu ratifizieren. 4
5 5. welche Bedingungen und Voraussetzungen die EU und die Schengen-Staaten, hierbei insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, an den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein in den Schengen-Raum knüpfen; Die Voraussetzungen für den vollständigen Schengenbeitritt Liechtensteins ergeben sich aus dem unter Ziffer 4 genannten Protokoll. 6. wie der derzeitige Stand der Verhandlungen über ein umfassendes Steuerbetrugsabkommen der EU mit dem Fürstentum Liechtenstein aussieht; Die Verhandlungen zum EU-Betrugsbekämpfungsabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein sind noch nicht abgeschlossen. 7. ob das Fürstentum Liechtenstein mittlerweile dazu bereit ist, mit der EU im Rahmen des Steuerbetrugsabkommens nicht nur bei Schmuggel und beim Umsatzsteuerbetrug, sondern auch bei der Hintererziehung direkter Steuern konstruktiv zusammenzuarbeiten; Zum derzeitigen Zeitpunkt lässt sich diese Frage noch nicht beantworten: Die Verhandlungen laufen noch. 8. wie im Falle des Schengen-Beitritts der Schweiz und des Nicht-Beitritts von Liechtenstein die Schengen-Außengrenze zu Liechtenstein gesichert werden soll. Der vollständige Schengenbeitritt Liechtensteins wird zeitlich nach dem vollständigen Schengenbeitritt der Schweiz erfolgen. In der Übergangsphase bis zum vollständigen Schengenbeitritt Liechtensteins ist die gemeinsame Landgrenze faktisch wie eine Schengenaußengrenze zu behandeln. Im Einvernehmen mit der Ratsarbeitsgruppe Schengen-Bewertung hat die Schweiz zugesichert, in der Übergangsphase folgende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen: Durchführung gemeinsamer Sicherheitsanalysen mit Liechtenstein, Österreich und Deutschland 24 Stunden Videoüberwachung der Grenzübergänge Verstärkung der mobilen Patrouillen Ausbau des Gemeinsamen Zentrums Schaanwald Ausgabe von Schengenvisa an Drittstaatsangehörige Regelung der Durchreise von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis in Liechtenstein sind. Die Schweiz ist von der Ratsarbeitsgruppe Schengen-Bewertung aufgefordert worden, der Gruppe alle drei Monate über die Umsetzung der o. g. Sicherheitsmaßnahmen zu berichten. Stächele Finanzminister 5
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