Allgemeine Betriebsanweisung

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1 Allgemeine Betriebsanweisung Arbeits-, Gesundheitsschutz und Brandschutz für Klinikpersonal und Personal von Fremdfirmen bei Instandhaltungs- und Gebäudedienstleistungen sowie sonstigen Auftragsarbeiten am Universitätsklinikums Freiburg Erstellt und aktualisiert durch die Stabsstelle Arbeitssicherheit BA- Kategorie: I BA-Nr.: ASI 009 Version: 03 Stand: April 2011

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätzliche Regelungen Zu beachtende Maßnahmen vor Aufnahme und während der Arbeiten Regelungen bei Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen des Klinikums Allgemeine Maßnahmen zur Brandverhütung Verhaltensmaßnahmen im Brandfall Verhaltensmaßnahmen bei Notfällen oder nach einem Unfall mit Personenschaden: Schlusswort: Anhang 1 Arbeiten mit künstlichen Mineralfasern (KMF) Anlage 1 Formular Koordination von Arbeiten Anlage 2 Anlage 3 Unbedenklichkeitserklärung für auszuführende Tätigkeiten in besonderen Gefahrenbereichen Unbedenklichkeitserklärung für auszuführende Tätigkeiten an Geräten und Anlagen aus besonderen Gefahrenbereichen Anlage 4 Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten. 28 Anlage 5 Merkblatt über Brandschutzmaßnahmen Anlage 6 Betriebsanweisung Feuergefährliche Arbeiten. 30 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Betriebsanweisung Arbeiten in Bereichen mit automatischen CO2 -Feuerlöschanlagen Betriebsanweisung Arbeiten in Bereichen mit automatischen N2 -Feuerlöschanlagen Betriebsanweisung Arbeiten an und in abwassertechnischen Anlagen Anlage 10 Betriebsanweisung Handhabung von Druckgasflaschen Seite 2 von 56

3 Anlage 11 Betriebsanweisung Arbeiten an und in lüftungstechnischen Anlagen Anlage 12 Betriebsanweisung Arbeiten in Bereichen von starken Magnetfeldern (MRT) Anlage 13 Betriebsanweisung Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen des Klinikums (z.b. Laboratorien, Untersuchungsräume, Isotopen-bereiche, Gefahrstofflager etc.) Anlage 14 Legende über Warnzeichen, Verbots-, Gebots-, Brandschutz- und Rettungszeichen und ihre Bedeutung Anlage 15 Brandschutzordnung Anlage 16 Einsatz von Feuerlöschern Anlage 17 Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall Anlage 18 Vorgehen beim Löschen Wichtige klinikumsinterne Telefon-Nummern Anlage 19 Interne Notrufnummern Wichtige Notrufnummern Seite 54/55 und Rückseite Zu dieser Allgemeinen Betriebsanweisung sind ggf. weitere Betriebsanweisungen für bestimmte Bereiche, Tätigkeiten und für den Umgang mit Gefahrstoffen zu befolgen. Seite 3 von 56

4 Allgemeine Betriebsanweisung für Klinikpersonal und für das Personal von Fremdfirmen Die im Folgenden aufgeführten Verhaltensregeln dienen sowohl dem Klinikpersonal wie auch dem Personal von Fremdfirmen zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, wenn Instandhaltungs- und Gebäudedienstleistungen in den Klinikumseinrichtungen verrichtet werden. Sie helfen einen wirksamen präventiven Brandschutz und einen sicheren, reibungslosen Betrieb der Klinikumseinrichtungen während der Auftragsarbeiten sicherzustellen. Ferner gilt es, durch geeignete Koordinationsmaßnahmen gegenseitige Gefährdungen bei der Durchführung der Arbeiten zu vermeiden. Zuwiderhandlungen können gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen seitens des Klinikums, zur Beendigung des Vertrages und zum Ausschluss bei weiteren Auftragsvergaben führen. 1 Grundsätzliche Regelungen Auftragnehmer, die mit der Durchführung von Arbeiten auf dem Klinikumsgelände beauftragt werden, haben bei der Verrichtung ihrer Tätigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zum Brandschutz zu treffen. Sie haben die allgemeinen Grundsätze gemäß 4 des Arbeitsschutzgesetzes sowie die Anforderungen an die Bereitstellung, Benutzung und Beschaffenheit der Arbeitsmittel nach 4, 7 Betriebssicherheitsverordnung zu beachten und die für die jeweiligen Arbeiten gültigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz- und Brandschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, damit die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Gefährliche Arbeiten dürfen von Personen nicht alleine ausgeführt werden (Ziffer 2.19 Alleinarbeitsverbot ). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die durch ihn zur Arbeit am Klinikum beauftragten Personen unter Beachtung der jeweils Seite 4 von 56

5 geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzusetzen und anhand dieser Allgemeinen Betriebsanweisung, ggf. auch weiterer relevanter Spezieller Betriebsanweisungen zu unterweisen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren. Seine MitarbeiterInnen müssen den Inhalt der Unterweisungen und der Betriebsanweisungen kennen und verstanden haben. Es sind MitarbeiterInnen einzusetzen, die verantwortliches, gewissenhaftes Arbeiten gewohnt sind. Als Ansprechpartner vor Ort ist ein/e deutschsprachige/r Mitarbeiter/in einzusetzen, der/die das Projekt über die gesamte Dauer betreut. 1.1 Arbeiten, die das Abschalten technischer Anlagen erforderlich machen, sind mindestens 2 Wochen vor Arbeitsbeginn, alle übrigen Arbeiten mindestens 2 Tage vor Arbeitsbeginn mit dem Geschäftsbereich 5 - Technik des Universitätsklinikums abzustimmen. 1.2 Lärm- und staubintensive Arbeiten sind immer mit der Bauleitung und der jeweiligen Leitung des betroffenen Bereiches mind. 2 Tage vorher abzuklären. Die Staubentwicklung und Ausbreitung ist auf ein Mindestmaß zu beschränken (z.b. durch Staubabschottungen). Staub verursachende Maschinen sind ausschließlich mit geeigneten Staubabsaugungen zu verwenden. 1.3 Alle Arbeiten sind möglichst während der üblichen Dienstzeiten auszuführen und so mit der für den Bereich verantwortlichen Leitung abzustimmen, dass sie den laufenden Betrieb so wenig wie möglich beeinträchtigen. Die Regelungen zu den Ruhezeiten sind im Vorfeld mit der Bauleitung und der Leitung des betroffenen Bereiches abzusprechen. 1.4 Mitarbeiter von Fremdfirmen, die in den Klinikumseinrichtungen tätig werden, müssen sich grundsätzlich vor Arbeitsbeginn und nach Absprache beim jeweiligen Auftraggeber (z.b. Leiter der Einrichtung, im jeweiligen Geschäftsbereich) melden. Seite 5 von 56

6 1.5 Alle Arbeiten sind mit dem Auftraggeber abzustimmen und im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung so auszuführen, dass Gefährdungen von Personen und Beschädigungen von Einrichtungen vermieden werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen und/oder Schutzausrüstungen/ Schutzeinrichtungen zu verwenden. 1.6 Bei allen Arbeiten, die zu gegenseitigen Gefährdungen zwischen Fremdfirmenmitarbeitern und Klinikumsmitarbeitern oder zu Beeinträchtigungen des Klinikbetriebes führen können, hat der Auftraggeber einen Koordinator zu bestimmen, der gemeinsam mit dem Auftragnehmer die jeweiligen Arbeiten aufeinander abstimmt. 1.7 Der Koordinator sorgt für die erforderliche Beurteilung der Gefährdungsmöglichkeiten und legt in Abstimmung mit dem Auftragnehmer erforderliche Schutzmaßnahmen fest. Er sorgt für die Unterweisungen des Auftragnehmers, der seinerseits die Unterweisungen seiner Beschäftigten durchzuführen hat und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen. 1.8 Der Koordinator ist zur Abwehr besonderer Gefahren mit entsprechender Weisungsbefugnis gegenüber den Fremdfirmenmitarbeitern auszustatten. 1.9 Mit dem Formular Koordination von Arbeiten (Anlage 1) haben Auftraggeber, Auftragnehmer und der Koordinator die Einhaltung ihrer Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren Flucht- und Rettungswege dürfen nicht (auch nicht kurzzeitig!) durch Materialien versperrt oder eingeengt werden. Flure gelten grundsätzlich als Flucht- und Rettungswege. Erforderlichenfalls Absprache mit dem Koordinator. Notausgänge und Notausstiege sind stets freizuhalten und dürfen im laufenden Betrieb nicht verschlossen werden. Seite 6 von 56

7 1.11 Die bei den zu verrichtenden Arbeiten eingesetzten Arbeitsmittel (z.b. Leitern, Gerüste, Sicherungsgeräte, Schutzausrüstungen etc.) wie auch elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sicherheitstechnisch geprüft und in ordnungsgemäßem Zustand sein Der Arbeitsplatz ist nach Arbeitsende gründlich zu reinigen (besenrein) und auf Sicherheitsmängel hin zu kontrollieren Die regelmäßige und sachgerechte Entsorgung der bei den Arbeiten anfallenden Abfälle und Wertstoffe obliegt dem Auftragnehmer. Die Benutzung klinikeigener Container ist nicht erlaubt. Die Trennung des Abfalls ist nach der Abfallsatzung der Stadt Freiburg vorzunehmen. Bei der Entsorgung klinikeigener Abfälle ist der Abfallwegweiser des Klinikums zu beachten. Seite 7 von 56

8 2 Zu beachtende Maßnahmen vor Aufnahme und während der Arbeiten 2.1 Unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme müssen sich die Mitarbeiter unter genauer Angabe des Arbeitsbereiches, der Tätigkeit, des Zeitplanes und ggf. besonderer Bedingungen beim Auftraggeber, Ansprechpartner des jeweiligen Geschäftsbereichs oder der jeweiligen Klinikumseinrichtung anmelden. Falls sich Arbeiten über einen Zeitraum von mehreren Tagen erstrecken, ist an jedem Tag eine entsprechende An- und Abmeldung erforderlich. 2.2 Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabel, Drainagen, Kanälen, u.ä. beim Auftraggeber anhand der Bestandspläne kundig zu machen. 2.3 Beschäftigte von Fremdfirmen sind verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn am jeweiligen Einsatzort über die Bezeichnung des Standortes (Gebäude, Ebene, Raumnummer), über Fluchtwege (z.b. Treppenhäuser, Notausgänge, Notausstiege) sowie über die Brandschutzordnung, Sicherheitseinrichtungen (z.b. Standorte Feuerlöscher, Druckknopfmelder, Rauchmelder, Not-Aus- Schalter, Absperreinrichtungen, Telefon etc.) und bestehende sicherheitstechnische Anlagen (z.b. automatische Löschanlagen) zu informieren. 2.4 Tritt bei der Durchführung von Arbeiten ein unvorhergesehener Verdacht auf Asbest oder asbesthaltige Produkte auf, ist die Arbeit sofort einzustellen und umgehend der Auftraggeber bzw. Koordinator zu informieren. 2.5 Bei der Handhabung von künstlichen Mineralfasern (KMF) z.b. als Dämmmaterialien, sind die besonderen Hinweise der Anhang 1 zu beachten. Sollten derartige Arbeiten bei laufendem Betrieb durchgeführt werden müssen, ist die Koordination der Arbeiten zwingend vor Arbeitsbeginn mit dem Auftraggeber abzustimmen. Seite 8 von 56

9 2.6 Abschaltungen von Brandmelde- und Brandschutzeinrichtungen dürfen nur durch die Arbeitsgruppe Brandschutz im G5, Tel.: oder Piepser vorgenommen werden (siehe Merkblatt Anlage 5). Während der Abschaltung trägt die Person, welche die Abschaltung veranlasst hat, Verantwortung für den Brandschutz, die Branderkennung (Brandwache), die Brandmeldung und die Wiederinbetriebnahme der Brandmeldeund Brandschutzeinrichtungen. Bei Beendigung der Arbeiten vor 15:30 Uhr muss die Arbeitsgruppe Brandschutz zwecks Wiederinbetriebnahme der Brandschutzeinrichtung informiert werden. Brandschutzeinrichtungen werden um 15:30 Uhr automatisch wieder in Betrieb genommen. Arbeiten, die es erfordern, eine Brandmeldeanlage werktags länger als 15:30 Uhr abzuschalten, bzw. am Wochenende ein Ein- oder Ausschalten, sind mit der Arbeitsgruppe Brandschutz mindestens 2 Tage im Voraus abzusprechen. Die Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei Fehlalarm trägt der Verursacher. 2.7 Baustellenbereiche innerhalb in Betrieb befindlicher Klinikumseinrichtungen sind mit mobilen Brandmeldeanlagen abzusichern, wenn die stationäre Brandmeldeanlage nicht mehr zugeschaltet werden kann. 2.8 Vor der Aufnahme von feuergefährlichen Arbeiten (wie Schweißen, Löten, Schneiden, Trennschleifen etc.) oder bei Arbeiten mit erhöhter Staubentwicklung ist die Erlaubnis mittels Erlaubnisschein (siehe Anlage 4) einzuholen. Vor Beginn der Arbeiten ist die Arbeitsgruppe Brandschutz im G5, Tel.: oder Piepser täglich zu verständigen. Es ist das Merkblatt Brandschutzmaßnahmen (Anlage 5) zu beachten. Seite 9 von 56

10 2.9 Bei der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten ist besondere Vorsicht geboten. Betriebsanweisung Feuergefährliche Arbeiten (Anlage 6) beachten / Brandschutzmaßnahmen ergreifen. Geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl am Arbeitsort bereithalten und Anwesenheit einer zweiten Person als Brandposten (durch Auftragnehmer). Nach den Arbeiten Brandwache stellen (Gefahr durch Glutnester, Nachzündungen etc.). Die Bereitstellung einer Brandwache übernimmt der verantwortliche Ausführende. Für Nachkontrollen des Arbeitsbereichs nach Beendigung der Arbeiten ist in angemessenen, kurzen Zeitabständen der Ausführende verantwortlich. Die Folgekosten eines Brandes trägt der Verursacher Bei Arbeiten in Bereichen mit automatischen Feuerlöschanlagen besteht bei Auslösung ggf. auch bei Fehlalarm Lebensgefahr (Erstickungsgefahr)! Diese Bereiche müssen bei Alarm sofort verlassen werden! Betriebsanweisungen Arbeiten in Bereichen mit automatischen CO 2 - Feuerlöschanlagen (Anlage 7) und Arbeiten in Bereichen mit automatischen N 2 - Feuerlöschanlagen (Anlage 8) beachten. Wichtig!! Vor Aufnahme von feuergefährlichen Arbeiten oder Arbeiten mit erhöhter Staubentwicklung in Bereichen mit automatischen Feuerlöschanlagen, diese Anlagen durch den Geschäftsbereich 5 außer Betrieb nehmen bzw. blockieren lassen Werden im Rahmen der Arbeiten Brandabschnitte geöffnet oder durchbrochen (Brandabschottungen, Mauern, Wände, Decken, Türen usw.), so sind diese bei Dienstschluss durch den Verursacher brand- und rauchsicher zu schließen (z.b. durch Brandschutzkissen, Brandschutzsteine etc.) Druckgasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe transportiert werden und sind am Arbeitsplatz gegen Umstürzen zu sichern (siehe BA. Seite 10 von 56

11 Gefahrstoffe und leicht entzündliche Arbeitsstoffe dürfen ebenso nur gesichert transportiert werden. An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen Druckgasflaschen oder leicht entzündliche Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe nur gesichert und in Mengen bereitgestellt werden, die für den Fortgang der Arbeit notwendig sind. Nach Arbeitsende sind diese an einen gesicherten Ort zu bringen In Abluft- / Filterkammern oder -kanälen können wegen Gefährdungen durch Gefahrstoffe Voll- oder Halbatemschutzmasken mit Filter (Klasse ABEK-P3), Schutzbrillen, Schutzhandschuhe, Überschuhe und Einweganzüge notwendig werden. Eine diesbezügliche Abklärung ist mit dem Auftraggeber bzw. dem Sicherheitskoordinator vorzunehmen (siehe Betriebsanweisung Anlage 11) In absturzgefährdeten Bereichen bzw. an absturzgefährlichen Stellen (z.b. auf Dächern, an Fenstern, an Gruben und Kanälen) sind geeignete Personensicherungsmaßnahmen gegen Absturz zu treffen. Bei Gebäudereinigungsarbeiten mit Absturzgefahr sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des Unfallversicherers zur Absturzsicherung zu beachten In Abwasserkanälen, Gruben und Schächten kann Erstickungsgefahr bestehen; Sauerstoffkontrolle (Sauerstoffüberwachungsgeräte) vornehmen. Ggf. ist Pressluft- Atemschutzgerät (umluftunabhängiger Atemschutz) einzusetzen (siehe Betriebsanweisung Anlage 9). Personensicherungsmaßnahmen (Sicherungsgeräte mit Dreifuß zum Bergen) sind vorzusehen. Zur sicheren Orientierung - auch bei Ausfall der Beleuchtung - sind Lampen mitzuführen. In Kanälen bzw. in engen Räumen ist Kopfschutz (Schutzhelm) zu tragen Kabeltrassen dürfen nicht als Ablage oder Gerüst benutzt werden. Seite 11 von 56

12 2.17 Arbeiten an Energie- oder Medienversorgungen jeglicher Art dürfen grundsätzlich nur von autorisiertem Fachpersonal und nach Rücksprache mit, und Freigabe durch den Auftraggeber, oder dem von ihm benannten Koordinator durchgeführt werden! Zuvor ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen! Schalt- und Absperreinrichtungen (Schieber, Schalter o.ä.) dürfen nur nach Abklärung und Abstimmung mit dem Auftraggeber oder dem von ihm benannten Koordinator betätigt werden. Die Nutzer müssen vorher informiert werden. Bei Arbeiten an elektrischen oder anderweitig gefährlichen Anlagen sowie Medien-Leitungen für Dampf, Gas, Heißwasser etc. sind folgende Sicherheitsregeln sind zu beachten: Gefährdungsbeurteilung durchführen! Energiesystem freischalten. Auf Energiefreiheit prüfen. Energiesystem und aktive Schalt- und Absperreinrichtungen sichern, kennzeichnen und gegen Wiedereinschalten sichern. Vorsicht Restenergien! Können im Energiesystem nach Trennung von der Energiequelle noch Restenergien gespeichert oder vorhanden sein, müssen diese vor Arbeitsbeginn gefahrlos abgeführt werden. Im Arbeitsbereich befindliche Gefahrenstellen (z.b. heiße Teile) abdecken bzw. sichern Bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräte etc.) sind folgende Sicherheitsregeln zu beachten: Gefährdungsbeurteilung durchführen! Arbeitsmittel freischalten. Seite 12 von 56

13 Schalteinrichtungen des Arbeitsmittels gegen Wiedereinschalten sichern und kennzeichnen. Arbeitsmittel gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern und Arbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels vornehmen (ggf. Nachlauf beachten). Sonstige Energiequellen und Restenergiequellen im System des Arbeitsmittels abschalten und gefahrlos abführen. Gegen Wiederzuschalten sichern und kennzeichnen Gefährliche Arbeiten dürfen nicht von einer Person alleine ausgeführt werden (Alleinarbeitsverbot). Eine Person gilt dann als allein arbeitend, wenn sie ohne Sichtverbindung zu anderen Personen arbeitet und ihr so nach einem Unfallereignis oder in einer kritischen Situation nicht sofort Hilfe geleistet werden kann. Eine Arbeit ist dann als gefährlich einzustufen, wenn bei der zu verrichtenden Arbeit das Risiko besteht, dass die Person einen Unfall erleiden oder in eine kritische Situation geraten kann, nach der/dem sie möglicherweise nicht mehr in der Lage ist, selbst Hilfe herbei rufen zu können (Zustand der Person weder mobil noch handlungsfähig) und/oder die Verletzungen durch das Unfallereignis so schwer sein können, dass die herbeigerufene Hilfe nicht mehr rechtzeitig kommt (maximale Zeitspanne für Erste Hilfe nicht ausreichend, daher sofortige Erste Hilfe durch zweite Anwesende Person erforderlich). Bei der Gefährdungsbeurteilung zur Alleinarbeit sind die Gefahren der Tätigkeiten und die max. Zeitspanne zur ggf. erforderlich werdenden Ersten Hilfe zu ermitteln und im Rahmen einer Risikobeurteilung die jeweils geeigneten Schutzmaßnahmen zur Überwachung allein arbeitender Personen festzulegen (BGR 139). Beispiele für Alleinarbeitsverbote (Kriterien zur Beurteilung gefährlicher Arbeiten) Seite 13 von 56

14 Bewusstlosigkeit und Erstickungsgefahr in Folge von Sauerstoffmangel oder erstickenden Gasen nach Einsteigen in Abwasserkanäle oder Behältern oder Abfüllarbeiten von Flüssiggase. Kreislaufstillstand in Folge eines Elektrounfalls bei Arbeiten in der Nähe von spannungsführenden Teilen. Starke arterielle Blutungen in Folge eines Unfalls mit der Kettensäge. Starke innere Blutungen, schwere Knochenbrüche in Folge des Getroffenwerdens von schweren Lasten oder Fallen aus der Höhe. Verbrennen, Verbrühen, Verätzen in Folge von Instandsetzungsarbeiten an Leitungen und Anlagen mit gefährlichen Medien (Dampf, heiße Flüssigkeiten, brennbaren Flüssigkeiten, Säuren und Laugen). Unfallgefahr durch Erfasstwerden bei Arbeiten in der nähe von laufenden Maschinen bzw. bewegten Teilen Die in den jeweiligen Bereichen erforderliche Persönliche Schutzausrüstung (Gehörschutz, Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Atemschutz, Kopfschutz, etc.) ist mit dem Auftraggeber bzw. mit dem Verantwortlichen im jeweiligen Tätigkeitsbereich, auch im Hinblick auf die Eignung, abzuklären und zu tragen. Seite 14 von 56

15 3 Regelungen bei Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen des Klinikums (z.b. Laboratorien, Untersuchungsräume, Isotopenbereiche, Gefahrstoffläger, Heizkraftwerk, etc.) In gefährlichen Bereichen ist die Durchführung von Arbeiten durch Betriebsfremde (z.b. Instandhaltungs- und Reinigungspersonal) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Durchführungen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Bereichsverantwortlichen hinsichtlich von der Einrichtung oder Anlage ausgehender Gefahren. Auswahl der sich daraus ableitenden Maßnahmen zur wirksamen Beseitigung der ermittelten Gefahren. Festlegen von Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln durch den Bereichsverantwortlichen. Unterweisung des Instandhaltungs- bzw. Reinigungspersonals vor der Aufnahme der Arbeiten hinsichtlich o.g. Gefahren und Schutzmaßnahmen. Kontrolle der getroffenen Maßnahmen durch den Bereichsverantwortlichen bezüglich deren Umsetzung und Wirksamkeit. Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen während des laufenden Betriebes müssen vom Auftraggeber koordiniert werden. Vom Auftraggeber ist ein Koordinator zu benennen, der die jeweiligen Arbeiten aufeinander abstimmt, geeignete Schutzmaßnahmen festlegt und für die erforderlichen Unterweisungen des Auftragnehmers sorgt, der seinerseits für die Unterweisung seiner MitarbeiterInnen verantwortlich ist. Auftraggeber bzw. sein Koordinator und Auftragnehmer haben die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durchzusetzen und zu kontrollieren (siehe auch Ziffern 2.17 bis 2.19). Mit dem Formular Koordination von Arbeiten (Anlage 1) haben Auftraggeber und Auftragnehmer die Einhaltung ihrer Koordinationspflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren. Seite 15 von 56

16 Vor Aufnahme der Tätigkeit in biologisch-, chemisch-, radiologisch- oder physikalisch arbeitenden Klinikeinrichtungen (z.b. Laboratorien, Untersuchungsbereiche, Lagerbereiche etc.), ist eine Unbedenklichkeitserklärung für auszuführende Tätigkeiten (Anlage 2) bei der Leitung des betreffenden Bereichs einzuholen. Vor dem Umgang mit bzw. bei Instandhaltungsarbeiten an Laborgeräten und -anlagen (z.b. Sicherheitswerkbänken, Abzügen, Zentrifugen etc.), ist die Unbedenklichkeitserklärung für auszuführende Tätigkeiten an Geräten und Anlagen (Anlage 3) bei der Leitung des betreffenden Bereichs einzuholen. Die Betriebsanweisung Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen des Klinikums (Anlage 13) ist zu beachten. 3.1 Die Beschäftigten des Auftragnehmers sind zum Tragen der zuvor festgelegten erforderlichen Schutzausrüstung (Augenschutz, Atemschutzmasken, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Gehörschutz etc.), zur Verwendung ggf. erforderlicher Schutzeinrichtungen sowie zur Beachtung angeordneter Verhaltensweisen verpflichtet. Spezifikationen der Schutzausrüstung können bei der Stabsstelle für Arbeitssicherheit erfragt werden. Für die Ausrüstung von Fremdfirmenmitarbeitern mit zuvor festgelegter, geeigneter Schutzausrüstung ist der Auftragnehmer verantwortlich. 3.2 Gefahrstoffe oder Apparaturen dürfen grundsätzlich nur durch Klinikfachpersonal (ggf. nach Einholung der Unbedenklichkeitserklärung) aus dem Arbeitsbereich entfernt werden. 3.3 In Laboratorien oder Chemikalienlagern darf nicht gegessen, getrunken, geraucht oder geschnupft werden. 3.4 Bei Instandhaltungsarbeiten an Sicherheitswerkbänken, Abzügen, Laborgeräten oder Laboreinrichtungen sind wegen möglicher Infektionsgefahren oder Chemikalienrückstände Schutzbrillen und geeignete Schutzhandschuhe ggf. Atemschutzmasken mit Mehrbereichskombinationsfiltern zu tragen. Siehe auch Ziffer Seite 16 von 56

17 3.5 In explosionsgefährlichen Bereichen (z.b. Lösungsmittel- und Gasflaschenläger) sowie in Bereichen, in denen die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht sicher auszuschließen ist, dürfen nur dem Gefährdungspotenzial angepasste explosionsgeschützte Betriebsmittel, z.b. Ex-geschützte Lampen und Arbeitsmittel, funkenfreie Werkzeuge verwendet und leitfähige Arbeitsschuhe (ESD-Schuhe) getragen werden. Offenes Feuer, Rauchen, Funkenbildung, heiße Teile und andere Zündquellen sind hier generell verboten! 3.6 Arbeiten an Energie- oder Medienversorgungen jeglicher Art und an Anlagen dürfen grundsätzlich nur von autorisiertem Fachpersonal und nach Rücksprache mit, und Freigabe durch den Auftraggeber, oder dem von ihm benannten Koordinator durchgeführt werden! Schalt- und Absperreinrichtungen (Schieber, Schalter o.ä.) dürfen nur nach Abklärung und Abstimmung mit dem Auftraggeber oder dem von ihm benannten Koordinator betätigt werden. Bei Arbeiten an elektrischen oder anderweitig gefährlichen Anlagen sowie Medien-Leitungen für Dampf, Gas, Heißwasser etc. sind folgende Sicherheitsregeln sind zu beachten: Gefährdungsbeurteilung durchführen! Energiesystem freischalten. Auf Energiefreiheit prüfen. Energiesystem und aktive Schalt- und Absperreinrichtungen sichern, kennzeichnen und gegen Wiedereinschalten sichern. Vorsicht Restenergien! Können im Energiesystem nach Trennung von der Energiequelle noch Restenergien gespeichert oder vorhanden sein, müssen diese vor Arbeitsbeginn gefahrlos abgeführt werden. Im Arbeitsbereich befindliche Gefahrenstellen (z.b. heiße Teile) abdecken bzw. sichern. Seite 17 von 56

18 4 Allgemeine Maßnahmen zur Brandverhütung 4.1 Alle Beschäftigten von Fremdfirmen und Klinikbeschäftigte, haben sich mit der Brandschutzordnung (Anlage 15) und den Notrufnummern (Rückseite der Broschüre), mit den Standorten der Feuerlöscher und Brandmelder (Druckknopfmelder) an ihrem Einsatzort vertraut zu machen. 4.2 Feuerlöscher, Brandmelder und Brandschutzeinrichtungen müssen in Betrieb und gut sichtbar bleiben. Sie dürfen nicht zugestellt, verstellt oder abgehängt werden. Beschädigungen von Sicherheitseinrichtungen sind umgehend dem Geschäftsbereich 5 -Technik) zu melden. 4.3 Rauchen ist am Klinikum nur an ausgewiesenen, gekennzeichneten Orten gestattet. Auf die Benutzung von selbstlöschenden Aschenbechern ist zu achten. In feuergefährdeten Bereichen mit hohen Brandlasten (brennbare Materialien) besteht generell Rauchverbot. 4.4 Offenes Licht (z.b. Kerze) ist am Arbeitsplatz verboten. 4.5 Erforderliche feuergefährliche Arbeiten sind nur unter Beachtung der Ziffern 2.6. bis 2.11 zulässig. 4.6 Tauchsieder sind nur zulässig, wenn diese nachweislich über einen wirksamen Überhitzungsschutz verfügen und den VDE-Vorgaben entsprechen. 4.7 Bei Verwendung von Lampen / Strahlern sowie Arbeitsmitteln mit heißen Oberflächen, bei denen eine Brandgefahr durch Wärmeübertragung nicht ausgeschlossen ist, muss ein ausreichender Mindestabstand zu brennbaren Materialien von mind. 0,5 m, bei Wärmestrahlungsquellen von mind. 1,0 m eingehalten werden. 4.8 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sicherheitstechnisch geprüft und in ordnungsgemäßem Zustand sein. Für Schäden haftet der Auftragnehmer! Seite 18 von 56

19 5 Verhaltensmaßnahmen im Brandfall Jedes Brandereignis ist dem Auftraggeber bzw. dem Koordinator zu melden! 5.1 Im Brandfall unverzüglich die Feuerwehr mittels Brandmelder (Druckknopfmelder) oder über Kliniktelefon alarmieren: Notrufnummer: (Feuerwehr) Wichtiger Inhalt des Notrufs: WO ist etwas passiert? WAS ist passiert? WIEVIEL Verletzte? WELCHE Verletzungen? Genaue Angabe des Unfallorts Beschreibung/Ausmaß/ Personen in Gefahr? Die Zahl der Verletzten Lebensbedrohliche Verletzungen? WARTEN auf Rückfragen und nicht selbst auflegen! 5.2 Informieren Sie andere Beschäftigte! 5.3 Löschversuch unternehmen 5.4 Bei unmittelbarer Gefahr in Sicherheit bringen Nehmen Sie hilflose oder verletzte Personen mit in einen gesicherten Bereich! Türen schließen! Gekennzeichneten Fluchtwegen folgen! Benutzen Sie keine Aufzüge! 5.5 Auf Vollzähligkeit achten 5.6 Feuerwehr einweisen 5.7 Informieren Sie die Rettungskräfte über die Ihnen ggf. bekannten Gefahrensituationen im Gebäude! 5.8 Folgen Sie den Anweisungen der Rettungskräfte! Seite 19 von 56

20 6 Verhaltensmaßnahmen bei Notfällen oder nach einem Unfall mit Personenschaden: 6.1 Jeder Unfall mit Personenschaden, Umweltschaden (z.b. Auslaufen von Öl oder Chemikalien) oder Sachschaden ist dem Auftraggeber bzw. dem Koordinator zu melden. Ggf. sind die entsprechenden o.g. Fachabteilungen hinzuzuziehen bzw. zu informieren (siehe Seite 53 Wichtige klinikumsinterne Telefonnummern ). 6.2 Alle Beschäftigten, auch die der Fremdfirmen, sind zur Hilfeleistung bei Unfällen und Notfällen unter Beachtung des Selbstschutzes verpflichtet. Unterlassene Hilfeleistung kann nach StGB 323c geahndet werden. Hilfeleistende sind bei Hilfeleistungen grundsätzlich versichert. 6.3 Ruhe bewahren und Überblick darüber verschaffen, was passiert ist. Versuchen Sie zu erkennen, ob und welche Gefahren drohen! 6.4 Gefahren beurteilen und unter Beachtung des Selbstschutzes überlegt handeln. Gefahrenstelle zur Vermeidung weiterer Unfallereignisse absichern! Wenn gefahrlos möglich, Gefährdung sofort beseitigen. Grundsatz: Eigen- und Fremdgefährdung ausschließen! (z.b. Löschversuch vornehmen; ggf. Strom, Gas etc. abschalten). 6.5 Warnen Sie gefährdete Personen! 6.6 Rufen Sie per Kliniktelefon Hilfe herbei: (Notrufnummern und wichtige Informationen über den erforderlichen Inhalt des Notrufs siehe Rückseite dieser Broschüre) 6.7 Leisten Sie bis zum Eintreffen der Rettungskräfte Erste-Hilfe! Seite 20 von 56

21 Handlungsablauf bei Unfällen und Notfällen: Ruhe bewahren: erkennen, was geschehen ist überlegen, welche Gefahren drohen Bei Gefahren: Eigen- und Fremdgefährdung ausschließen! Handeln unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation und des Selbstschutzes absichern der Gefahrenstelle, des Unfallortes Gefährdung sofort beseitigen, wenn nicht möglich: Retten / Bergen von Verletzten aus dem Gefahrenbereich lebensrettende Sofortmaßnahmen Notruf absetzen (Rückseite der Broschüre) Erste-Hilfe leisten: Bis zum Eintreffen des Notarztes bzw. des Rettungssanitäters Ersthelfer hinzuziehen (E-H-Aushänge) Notärzte / Rettungssanitäter einweisen Verletzungen, welche ärztlicher Behandlung bedürfen, sind vom Durchgangsarzt in der Chirurgischen Klinik bei der Notfallaufnahme zu behandeln. Ausnahme: Mit Augenverletzungen gleich in die Augenklinik! Seite 21 von 56

22 Handlungsablauf der Ersten Hilfe Vorgehen beim Auffinden einer Person ansprechbar ansprechen/anfassen nicht ansprechbar Seite 22 von 56 Hilfeleistung nach Notwendigkeit (z.b. Verbände anlegen) Atmung nicht vorhanden Atemkontrolle Atmung vorhanden Herz-Lungen- Wiederbelebung Stabile Seitenlage und ständige Kontrolle von im Wechsel 30 x Druckmassage 2 x Atemspende Bewusstsein, Atmung

23 Schlusswort: Diese Allgemeine Betriebsanweisung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle bestehenden Rechtsvorschriften bleiben in ihrer Gültigkeit unberührt. Die Sicherheitsfachkräfte der Stabsstelle für Arbeitssicherheit unterstützen Sie gerne bei Sicherheitsfragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Brandschutz. Diese und weitere spezielle Betriebsanweisung und sowie klinikumsweite Regelungen zum Arbeits-, Gesundheitsschutz und Brandschutz finden Sie im Intranet, im QM-Handbuch der Stabsstelle Arbeitssicherheit. Der Klinikumsvorstand Seite 23 von 56

24 Anhang 1 Arbeiten mit künstlichen Mineralfasern (KMF) Für Arbeiten mit künstlichen Mineralfasern (KMF) gelten besondere Sicherheitsvorschriften und Technische Regeln (TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle ). Der Umgang mit künstlichen Mineralfasern (KMF) z.b. Glasoder Steinwolle, muss vor Arbeitsbeginn mit dem Auftraggeber abgestimmt sein. Grundsätzlich sind bei allen Arbeiten mit und an künstlichen Mineralfasermatten arbeitshygienische Maßnahmen zu ergreifen. - Bei Arbeiten in und an Zwischendecken sind je nach Umfang und Art der Arbeiten Schutzbrillen und Staubmasken der Filterklassen P2 / P3 ggf. auch Schutzkleidung zu tragen, um Augen-, Lungen- und Hautreizungen zu vermeiden. - Staubarme Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen. Verteilung der Fasern möglichst vermeiden. - Verschmutzung / Kontamination der Arbeitsstätte so gering wie möglich halten und anfallende Glas- oder Steinwollereste sofort verpacken und beseitigen. - Staubarme Reinigung der Arbeitsstätte durchführen, dafür zugelassenen Industriestaubsauger verwenden. - Betriebsanweisungen und Unterweisungen über o.g. Maßnahmen geben. Weitere erforderliche Schutzmaßnahmen ergeben sich nach TRGS 521 Ziffer 4 aus der Einstufung in Expositionskategorie 1 bis 3 der Tätigkeit nach Tabelle 1a und 1b. In Tabelle 2 der TRGS 521 sind den Expositionskategorien die jeweils erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zugeordnet. Seite 24 von 56

25 Anlage 1 Formular Koordination von Arbeiten Seite 25 von 56

26 Anlage 2 Unbedenklichkeitserklärung für auszuführende Tätigkeiten in besonderen Gefahrenbereichen Seite 26 von 56

27 Anlage 3 Unbedenklichkeitserklärung für auszuführende Tätigkeiten an Geräten und Anlagen aus besonderen Gefahrenbereichen Seite 27 von 56

28 Anlage 4 Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten Seite 28 von 56

29 Anlage 5 Merkblatt über Brandschutzmaßnahmen Seite 29 von 56

30 Anlage 6 Betriebsanweisung Feuergefährliche Arbeiten Seite 30 von 56

31 Anlage 7 Betriebsanweisung Arbeiten in Bereichen mit automatischen CO2 -Feuerlöschanlagen Seite 31 von 56

32 Anlage 8 Betriebsanweisung Arbeiten in Bereichen mit automatischen N2 -Feuerlöschanlagen Seite 32 von 56

33 Anlage 9 Betriebsanweisung Arbeiten an und in abwassertechnischen Anlagen Seite 33 von 56

34 Seite 34 von 56

35 Seite 35 von 56

36 Anlage 10 Betriebsanweisung Handhabung von Druckgasflaschen Seite 36 von 56

37 Seite 37 von 56

38 Anlage 11 Betriebsanweisung Arbeiten an und in lüftungstechnischen Anlagen Seite 38 von 56

39 Seite 39 von 56

40 Anlage 12 Betriebsanweisung Arbeiten in Bereichen von starken Magnetfeldern (MRT) Seite 40 von 56

41 Anlage 13 Betriebsanweisung Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen des Klinikums (z.b. Laboratorien, Untersuchungsräume, Isotopenbereiche, Gefahrstofflager etc.) Seite 41 von 56

42 Seite 42 von 56

43 Anlage 14 Legende über Warnzeichen, Verbots-, Gebots-, Brandschutz- und Rettungszeichen und ihre Bedeutung Seite 43 von 56

44 Seite 44 von 56

45 Anlage 15 Brandschutzordnung Seite 45 von 56

46 Seite 46 von 56

47 Seite 47 von 56 Einsatz von CO2-Feuerlöschern (Kohlendioxid, rückstandsfreies Löschmittel) geeignet für: - Brände von flüssigen bzw. flüssig werdenden Stoffen (Brandklasse B) z.b. Benzin, Öle, Harze, Lacke, Wachse, Alkohole - Brände von elektrischen Anlagen und Geräten bis 1000V Inbetriebnahme des CO2- Feuerlöschers: - Sicherungsstift ziehen - Auslösehebel drücken Anlage 16 Einsatz von Feuerlöschern Sicherheitshinweise: - Kein Ablöschen von Personen (Kälteverbrennungen -78 C - Erstickungsgefahr - Bei elektrischen Anlagen und Geräten bis 1000V einen Abstand von 1 Meter halten

48 geeignet für: Einsatz von Schaum-Feuerlöschern - Brände von festen Stoffen, hauptsächlich organischer Natur (Brandklasse A) z.b. Holz, Papier, Stroh, Kohle, Textilien Seite 48 von 56 - Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen (Brandklasse B) z.b. Benzin, Öle, Harze, Lacke Ausnahme: Für Alkoholbrände ungeeignet! Inbetriebnahme des Schaum- Löschers: - Sicherungslasche ziehen - Schlagknopf betätigen - Löschpistole betätigen Sicherheitshinweise: - Bei Ablöschen von Personen nicht auf Atemwege halten - Löschen bei Bränden von elektrischen Anlagen und Geräten bis 1000V einen Abstand von 1Meter halten

49 Seite 49 von 56 geeignet für: Einsatz von Pulver-Feuerlöschern - Brände von festen Stoffen, hauptsächlich organischer Natur (Brandklasse A) z.b. Holz, Papier, Stroh, Kohle, Textilien - Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen (Brandklasse B) z.b. Benzin, Öle, Harze, Lacke, Alkohole - Brände von Gasen (Brandklasse C) Inbetriebnahme des Pulver- Löschers: - Sicherungslasche ziehen - Schlagknopf betätigen (bei innen liegender Druckgasflasche) oder außenliegende Druckgasflasche aufdrehen - Löschpistole betätigen Sicherheitshinweise: - Beim Ablöschen von Personen nicht auf Atemwege halten - Hoher Auswurfdruck beachten (Druck bis ca. 18 bar) - Bei elektrischen Anlagen und Geräten bis 1000V einen Abstand von 1Meter halten

50 Einsatz von speziellen Feuerlöschern Sicherheitshinweise CO2-Feuerlöscher für Bereiche mit Kernspintomographen (MRT) Achtung!!! Starkes Magnetfeld im Bereich von Kernspintomographen (MRT) Seite 50 von 56 - Antimagnetische Feuerlöscher für diese Bereiche haben eine blau gekennzeichnete Flaschenschulter. - Standorte sind mit Hinweisschild versehen. - Bei elektrischen Anlagen bis 1000V einen Abstand von 1 Meter halten Schaum-Feuerlöscher für Fettbrände (A, B + F) Achtung!!! Fettbrände niemals mit Wasser löschen im Bereich von Küchen - Schaum-Löscher A, B + F sind geeignet zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden - Nicht zum Löschen von Alkohol geeignet - Mindestabstand 2 Meter

51 Seite 51 von 56 Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall Branderkennung an der Zimmertür: - Brandmelder betätigen / Telefon - Türfläche oder Türgriffe betasten - Wenn heiß nicht öffnen! - Wenn nicht heiß, im Schutz der Türe bleiben und die Türe langsam öffnen - Bei einer geringen Rauchentwicklung unter Anwesenheit einer 2. Person gefährdete Personen aus dem Gefahrenbereich bringen. Bei dichter Rauchentwicklung Lebensgefahr - Gebückt gehen. (Schutz vor Rauch und Hitze) - Wenn möglich Löschversuch unternehmen - Gefahrenbereich über gekennzeichnete Flucht- und Rettungsweg verlassen Anlage 17 Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall

52 Seite 52 von 56 Vorgehen beim Löschen Nur mit geeignetem Löschgerät ohne Gefährdung der eigenen Person löschen. Löschmitteleignung und Einsatzbedingungen beachten! Brennendes Fett nie mit Wasser löschen! Feuerlöscher senkrecht halten. Von unten nach oben und von vorn nach hinten löschen. Brände ruhender Flüssigkeiten: Nicht mit vollem Strahl auseinandertreiben, sondern Löschwolke von vorne nach hinten auf den Brandherd legen. Feuerlöscher nur bis 1000 Volt einsetzbar, Mindestabstand beim Löschen 1,0 m bei Wasserlöscher 3,0 m Anlage 18 Vorgehen beim Löschen

53 Wichtige klinikumsinterne Telefon-Nummern Vorwahl bei Anruf von extern: Telefonvermittlung intern über 99 extern über 0761/270-0 Geschäftsbereich 3 (Immobilienmanagement) Gebäudedienstleistung Gebäudereinigung Servicegesellschaft Bauplanung und -durchführung Geschäftsbereich 5 (Technik) Energie- und Maschinentechnik, Umwelttechnik und Gewässerschutz Elektro- und Netztechnik (Nachrichten-, Elektro- und Fördertechnik) Technik-Controlling und Bereichsservice Brandschutztechnik klinikintern Medizintechnik und Mechanik Röntgen- und Strahlenschutz Technikplanung und Bauunterhalt Störmeldezentrale (auch nach 17:00 Uhr) Klinikrechenzentrum bzgl. EDV-Verteiler Kommunikation / Netzwerk / Hardware-Technik Arbeitsmedizinischer Dienst Stabsstelle für Arbeitssicherheit Seite 53 von 56

54 Anlage 19 Interne Notrufnummern Interner Notruf: östlicher Bereich: Chirurgie, Frauenklinik, ZMK, Robert-Koch-Klinik, Strahlenklinik, Haus Langerhans, Kinderklinik, Verwaltungsgebäude, Personalhäuser I-IV westlicher Bereich Medizin, Neurozentrum, HNO, Augenklinik, Sportmedizin, Haus Frerichs Sonstiges: Wirtschaftsbetrieb, Geschäftsbereich 5 -Technik oder Zentralwäscherei, Zentralküche, Personalcasino, Forschungsbau, Hautklinik, Psychiatrie, KRZ, Gärtnerei, Dekanat, Personalwohnhäuser, ZGGF Externer Notruf: - Feuerwehr / Rettungsdienst oder Polizei Seite 54 von 56

55 Zentralklinikum oder westlicher Bereich östlicher Bereich oder Außenkliniken und weitere Bereiche oder Seite 55 von 56

56 Wichtige Notrufnummern Innerbetriebliche Notrufnummern (von jedem Telefon auch ohne Amtswahlberechtigung) Feuerwehr / Rettungsdienst DRK Polizei Notarzt (Zentralklinikum im östlichen Bereich) Notarzt (Zentralklinikum im westlichen Bereich) Notarzt (Außenkliniken, Bereiche außerhalb ZK) Vergiftungs-Informations-Zentrale Notfallmäßige Blutanforderung Störungsmeldungen: Geschäftsbereich 5 - Technik nach 17:00 Uhr: Störmeldezentrale Tel.: Ausgenommen bei der Notrufnummer müssen Institute im Institutsviertel bei allen oben stehenden Notrufnummern die 16 vorwählen! Öffentliche Notrufnummern (nur vom Telefon mit Amtswahlberechtigung) Polizei Feuerwehr / Rettungsdienst DRK Wichtiger Inhalt des Notrufs WO ist etwas passiert? Genaue Angabe des Unfallorts ForManFR / WAS ist passiert? WIEVIEL Verletzte? WELCHE Verletzungen? Beschreibung des Unfallausmaßes Die Zahl der Verletzten Lebensbedrohliche Verletzungen? (z.b. Bewusstlosigkeit, Atemstillstand, Herz-Kreislaufstillstand, bedrohliche Blutungen?) WARTEN auf Rückfragen und nicht selbst auflegen!

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