Kindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013 KindNamRÄG 2013

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1 1 Kindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013 KindNamRÄG 2013 Michael Stormann

2 2 Inhalt der Neuregelungen: Neue Anordnung der Regelungen im ABGB Umschreibung des Kindeswohls in 138 ABGB: Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere 1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes; 2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; 3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern; 4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes; 5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung; 6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte; 7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben; 8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen; 9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen; 10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes; 11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie 12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung. Kontakt - statt Besuchs recht Kontaktrecht besser umschrieben und mit Besuchsmittler gerichtlich durchsetzbar Familiengerichtshilfe als gerichtseigene Ermittlungsorgane mit sozialarbeiterischer und psychologischer Fachkompetenz bundesweiter Ausbau geplant gerichtliche Anordnung von Erziehungsberatung Beratungspflicht über Bedürfnisse der Kinder vor Scheidungsvereinbarung relativer Anwaltszwang in gerichtlichen Verfahren über Obsorge, Kontakt und Kindesunterhalt Parteien können selbst vor Gericht auftreten oder sich anwaltlich vertreten lassen; keine Vertretung durch Angehörige, Freunde, neue Regelungen über Obsorge neue Regelungen über Namen

3 3 Obsorgerecht: Inhalt der Obsorge 158. (1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. (2) Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten. Obsorge besteht nach Abs 1 aus Pflege und Erziehung Vermögensverwaltung gesetzlicher Vertretung Jetzt wird es schwierig: Im Innenverhältnis gibt es Pflege und Erziehung und Vermögensverwaltung: Beispiele: Pflege und Erziehung: Die Mutter wickelt das Kleinkind, verbindet ein aufgeschlagenes Knie des Kindes, legt den Schulweg fest und kontrolliert die Hausaufgabe Zur Pflege und Erziehung gehört, soweit erforderlich, auch die Aufenthaltsbestimmung ( 162 ABGB): In dieser Windel, im Kinderwagen, in der Schule, nicht bei diesem Freund in der Wohnung. (Achtung: den Sexualpartner können sich mündige Minderjährige schon selbst aussuchen!) Davon zu unterscheiden: Wohnortbestimmung Nicht jeder Elternteil, der Pflege und Erziehung hat, hat auch die Wohnortbestimmung ( 162 Abs 2 ABGB): (2) Haben die Eltern vereinbart oder das Gericht bestimmt, welcher der obsorgeberechtigten Elternteile das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, so hat dieser Elternteil das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.

4 4 Vermögensverwaltung: Der Vater sichtet die Belege des vom Kind geerbten Mietshauses und erstellt einen Plan zur Neuvermietung demnächst frei werdender Wohnungen Es gibt gesetzliche Vertretung (im Außenverhältnis = Verhältnis des Kindes zu dritten Personen) in den Bereichen Pflege und Erziehung Vermögensverwaltung und für sich selbst Beispiele: Gesetzliche Vertretung bei Pflege und Erziehung: Die Mutter erteilt dem Arzt gegenüber die Einwilligung, das Kind zu untersuchen und zu behandeln Gesetzliche Vertretung bei Vermögensverwaltung: Der Vater erteilt dem Spengler den Auftrag, die vom Sturm beschädigte Dachrinne des dem Minderjährigen gehörenden Mietshauses zu reparieren Gesetzliche Vertretung pur: Die Mutter beantragt einen Reisepass für das Kind Obsorge Pflege und Erziehung Vermögensverwaltung Vertretung gesetzliche Achtung: Gesetzliche Vertretung (in allen in Betracht kommenden Bereichen) und Vermögensverwaltung (auch im Innenverhältnis) hat derjenige Elternteil nicht, der nicht voll geschäftsfähig ist ( 158 Abs 2 ABGB).

5 5 Nicht voll geschäftsfähig: Minderjährige Personen unter Sachwalterschaft Wer hat die Obsorge: Beide Eltern, wenn oder sobald sie miteinander verheiratet sind Die Mutter allein, wenn oder solange sie nicht mit dem Vater verheiratet ist Beide Eltern, wenn sie dies bestimmt haben o sofern keine gerichtliche Regelung besteht o vor dem Standesbeamten o gleichzeitig und persönlich o nach Belehrung o sofern Eltern getrennt leben, unter Festlegung, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich betreut wird das ist die Zuteilung des Rechtes der Wohnortbestimmung o mit Widerrufsmöglichkeit binnen 8 Wochen Beide Eltern oder ein Elternteil allein, wenn sie dies bei Gericht vereinbart haben o wobei die Obsorge eines Elternteil eingeschränkt werden kann Schlussfolgerung: Beim Standesamt geht gemeinsame Obsorge nur in einfachen Fällen: keine gerichtliche Regelung vorhanden beide anwesend immer nur ganze Obsorge bei nicht zusammenlebenden Eltern nur mit Festlegung des hauptsächlichen Aufenthaltes Wenn die Eltern (ein Elternteil) anderes verlangen, so sind sie an das Gericht zu verweisen.

6 6 Namensrecht: Ehenamensrecht: Bei Eheschließungen ab tritt allein durch die Eheschließung keine Namensänderung ein. Beispiele: 1. Herr Meier heiratet Frau Huber; Mann heißt weiter Meier, Frau heißt weiter Huber. 2. Herr Meier heiratet Frau Müller-Huber; sie erwarb den Namen infolge einer 2001 geschlossenen (und 2010 geschiedenen) Ehe. Mann heißt weiter Meier, Frau heißt weiter Müller-Huber. Namensrechtliche Erklärungen auf Basis der alten Rechtslage gehen von einer Schräglage der Regelungen zu Lasten der Frau aus. Sie treten mit außer Kraft. Bestimmungen im Hinblick auf das Ehenamensrecht können abgegeben werden von den Verlobten vor von den Eheschließenden bei den Ehegatten nach Eheschließung ( 93 Abs 2 ABGB: Verlobten oder Ehegatten ) Bestimmt werden kann zum gemeinsamen Familiennamen der gesamte Name eines Ehegatten o ohne Umreihung ( 93 Abs 2 Satz 2 Fall 1 ABGB) Beispiel: Herr Meier heiratet Frau Müller-Huber; sie erwarb den Namen infolge einer 2001 geschlossenen (und 2010 geschiedenen) Ehe. Gemeinsamer Familienname entweder Meier oder Müller-Huber. ein Teil eines mehrteiligen Namens eines Ehegatten

7 7 ( 93 Abs 2 Satz 2 Fall 2 ABGB) Beispiel: Herr Meier heiratet Frau Müller-Huber; sie erwarb den Namen infolge einer 2001 geschlossenen (und 2010 geschiedenen) Ehe. Gemeinsamer Familienname entweder Müller oder Huber; (natürlich auch Meier). Teile eines mehrteiligen Namens eines Ehegatten o mit Kürzung des Namens o ohne Bindestrichpflicht o Umreihung möglich ( 93 Abs 2 Satz 2 Fall 2 ABGB) Beispiel: Herr Gonzales Lorca Meier heiratet Frau Müller. Gemeinsamer Familienname unter anderem Gonzales Meier, aber auch Meier Gonzales. einen aus den Familiennamen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen o verbunden mit einem Bindestrich o höchstens zwei Teile ( 93 Abs 2 Satz 3 ivm Abs 4 ABGB) Beispiel: Herr Meier heiratet Frau Müller-Huber; sie erwarb den Namen infolge einer 2001 geschlossenen (und 2010 geschiedenen) Ehe. Gemeinsamer Familienname entweder Müller- Meier, Meier-Müller, Huber-Meier oder Meier-Huber. Bei gemeinsamem Familiennamen kann eine Doppelnamensbestimmung erfolgen durch den Ehegatten, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist wenn nur ein Teil des Namens dieses Ehegatten verwendet wird wenn der gemeinsame Familienname nur aus einem Teil besteht wenn sich höchstens zwei Teile ergeben verbunden mit einem Bindestrich ( 93 Abs 3 ABGB) Beispiel: Herr Meier heiratet Frau Müller-Huber; sie erwarb den Namen infolge einer 2001 geschlossenen (und 2010 geschiedenen) Ehe. Als gemeinsamer Familienname wurde Meier bestimmt. Sie kann zum Doppelnamen Meier-Müller, Meier-Huber, Müller-Meier oder

8 8 Huber-Meier bestimmen. Die Ehegatten haben nunmehr zwar nicht mehr den selben Familiennamen, aber dennoch einen gemeinsamen Familiennamen, nämlich Meier. Internationales: Eine Bestimmung nach österreichischem Recht ist auch möglich und zulässig, wenn die Bestimmung von beiden Verlobten, Eheschließenden bzw. Ehegatten vorgenommen wird, obgleich sich das Ergebnis nur beim österreichischen Teil erzielen lässt. Erneute Bestimmung nach Ehenamensrecht Die Bestimmung ist nur einmal je Ereignis zulässig. Eine erneute Bestimmung kann vorgenommen werden wenn sich der Familienname eines Ehegatten geändert hat o etwa durch eine (vor Eheschließung nicht erfolgte und daher danach noch mögliche) erstmalige Bestimmung des Namens des Ehegatten nach Kindesnamensrecht, nämlich o des Doppelnamens eines Elternteils zum Familiennamen des verheirateten Kindes ( 155 Abs 1 Satz 2 ABGB) o des Familiennamens eines Elternteils zum Familiennamen des verheirateten Kindes ( 155 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB) o des Doppelnamens des verheirateten Kindes aus den Familiennamen seiner Eltern ( 155 Abs 2 Satz 3 ABGB) eine (vor oder nach Eheschließung ermöglichte) erneute Bestimmung des Namens des Ehegatten nach Kindesnamensrecht, nämlich

9 9 o bei Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils eines Ehegatten ( 157 Abs 2 Satz 1 Fall 1 ABGB) o bei Heirat der Eltern eines Ehegatten ( 157 Abs 2 Satz 1 Fall 2 ABGB) o bei Änderung in der Person eines Elternteils eines Ehegatten ( 157 Abs 2 Satz 2 ABGB) etwa durch Adoption Begründung der Abstammung Änderung der Abstammung bei Führung eines gemeinsamen Familienamens eine nach Eheschließung bzw letzter Bestimmung vorgenommene Bestimmung durch einen Ehegatten in Richtung eines Doppelnamens ( 93a Abs 1 ivm 93 Abs 3) eine Bestimmung in Richtung einer Geschlechtsanpassung des Namens eines Ehegatten ( 93a Abs 3 ABGB) eine verwaltungsbehördliche Namensänderung aber nicht mehr nach Auflösung der Ehe Wiederannahme des früheren Familiennamens: Nach Auflösung der Ehe durch Tod Scheidung Aufhebung

10 10 Nichtigerklärung kann wieder angenommen werden jeder früher geführte Familienname sofern die Namensführung rechtmäßig erfolgte ( 93a Abs 2 ABGB) Hat eine Person einen Geschlechtsnamen, so kann sie diesen nach 75 PStG 2013, 72b PStG idf NamRÄG, BGBl 1995/25, in entsprechender Anwendung des 93a ABGB idf NamRÄG, BGBl 1995/25, wieder annehmen. Vor dem NamRÄG, BGBl 1995/25, haben Adoptionen Verheirateter mitunter nur zur Änderung des Geschlechtsnamens, nicht des zu führenden Familiennamens geführt. Geschlechtsname ist der Name einer Person, den sie abgesehen von den namensrechtlichen Wirkungen einer Ehe - zu führen hätte. Kindesnamensrecht: Geburtsname: Der Geburtsname einer Person ist ein wichtiges, unveränderliches Identitätsmerkmal! Wird ein Kind geboren, so erhält es wenn die Eltern verheiratet sind (oder waren) o und einen gemeinsamen Familiennamen haben den gemeinsamen Familiennamen ( 155 Abs 1 Satz 1 ABGB) wenn die Eltern nicht verheiratet sind (oder waren) oder sie keinen gemeinsamen Familiennamen (mehr) haben o den Familiennamen der Mutter ( 155 Abs 3 ABGB) auch wenn es ein Doppel- (oder Mehrfach-)Name ist o gleichgültig, wie er entstanden ist Eine Namensbestimmung des Kindes vor Geburt ist nicht möglich!

11 11 Alte Bestimmungen des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder werden mit unwirksam. Bestimmung des Kindesnamens: Nach der Geburt sind folgende Namensbestimmungen möglich: hat das Kind den gemeinsamen Familiennamen der Eltern erhalten der Doppelname eines Elternteils o aber nur der ehenamensrechtliche Doppelname der durch Voran- oder Nachstellung an den gemeinsamen Familiennamen entstanden ist, nämlich nach 93 Abs 3 ABGB ( 155 Abs 1 Satz 2 ABGB) andere durch Voran- oder Nachstellung an den gemeinsamen Familiennamen entstandene Doppelnamen nach anderen (früheren) Rechtsquellen, etwa o ab nach 93 Abs 2 ABGB idf NamRÄG, BGBl 1995/25 ab bis nach 72a Abs 1 bis 3 PStG idf NamRÄG, BGBl 1995/25 o durch verwaltungsbehördliche Namensänderung in Anlehnung an 93 Abs 3 ABGB bzw 93 Abs 2 ABGB idf NamRÄG, BGBl 1995/25 o nach ausländischem Recht o ohne Umreihung o (Umreihung erforderte verwaltungsbehördliche Namensänderung) haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen weil sie nie verheiratet waren

12 12 sie verheiratet waren, aber keinen gemeinsamen Familiennamen gebildet haben weil ein Elternteil fehlt o wegen fehlender Feststellung der Abstammung o durch Tod kann zum Kindesnamen bestimmt werden der gesamte Name eines Elternteils o eines einzigen Elternteils o alle Teile o auch, wenn der Elternname mehr als zwei Teile hat o gleichgültig, wie viele o ohne Umreihung o ohne Hinzufügung von Bindestrichen ( 155 Abs 2 Satz 2 Fall 1 ABGB) Teile des mehrteiligen Namens eines Elternteils o eines einzigen Elternteils o nicht alle Teile o auch, wenn der Kindesname mehr als zwei Teile erhält o gleichgültig, wie viele o mit Umreihung o ohne Hinzufügung von Bindestrichen ( 155 Abs 2 Satz 2 Fall 1 ABGB) ein aus den Familiennamen beider Eltern gebildeter Doppelname o beider Eltern o Kindesname darf nur zwei Teile haben o mit Hinzufügung von Bindestrichen ( 155 Abs 2 Satz 3 ABGB)

13 13 Erneute Bestimmung nach Kindesnamensrecht Die Bestimmung ist nur einmal je Ereignis zulässig. Eine erneute Bestimmung kann vorgenommen werden wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils geändert hat (Beispiele siehe erneute Bestimmung beim Ehenamensrecht) wenn die Eltern einander heiraten bei Änderung in der Person eines Elternteils etwa o Adoption o Begründung der Abstammung o Änderung der Abstammung Grundsätzliches zur Namensableitung und Namensbestimmung: Doppelnamen oder Mehrfachnamen im Sinn des neuen Namensrechts sind nur Namen, die für die Personenstandsbuchführung beachtlich sind o also nicht Namen, die aufgrund eines höchstpersönlichen Rechtes geführt werden, wie etwa der nach 93 Abs 2 ABGB idf PersEheRWG, BGBl 1975/412 bzw BG BGBl 1986/97 als bloßes höchstpersönliches Recht und ohne Beachtlichkeit für die Personenstandsverzeichnung geführte Doppelname wenn er nicht nach 72a Abs 1 bis 3 PStG idf NamRÄG, BGBl 1995/25, ab dem (bis ) verbindlich gemacht wurde doppelte Nachnamen eingetragener Partner, die durch Voranoder Nachstellung des bisherigen Familiennamens im Sinn des 2 Abs 1 Z 7a NÄG idf BG BGBl I 2009/135, gebildet wurden Teile eines Namens sind nur solche, die selbständig bestehen können: Beispiel:

14 14 1. Müller-Meier : zwei selbständige Teile 2. van der Bellen : nur ein selbständiger Teil Adelsprädikate, auch ausländische, dürfen für die Namensableitung und Namensbestimmung von Inländern nach der Rechtsprechung von VfGH und EuGH nicht verwendet werden: Beispiel: Graf Lambsdorff : nur Lambsdorff für Namensbildung zulässig. Verbundene Namen, wie Namen aus alten Adoptionen vor oder aus der Weglassung von Adelsprädikaten entstandene Namen bestehen nunmehr aus Teilen ; sie sind nicht mehr ein Name Namensbestimmungen ausdrückliche Erklärungen o erforderlichenfalls übereinstimmende Erklärungen o es wird ein konkreter Name bestimmt o (zb.: Müller-Meier ; nicht: erster Teil des Namens des Mannes und zweiter Teil des Namens der Frau in Urkunde o öffentlich oder o öffentlich beglaubigt Urkunde muss dem Standesbeamten zukommen ist Namensbestimmung fehlerhaft o weil so nicht zulässig ist sie zur Gänze ungültig o und nicht einzutragen o gegebenenfalls ablehnender Bescheid es ist die Namensbestimmung für das betreffende Ereignis nachholbar o und keine erneute Bestimmung

15 15 fehlende Bindestriche sind zu ergänzen Bestimmung erfolgt für nicht einsichts- und urteilsfähige Minderjährige o durch die mit Pflege und Erziehung im Innenverhältnis betraute Person Befugnis zur gesetzlichen Vertretung ist nicht nötig o daher erst ab Geburt auch minderjähriger Elternteil mit Obsorge kann bestimmen weil Pflege und Erziehung besteht nur für bereits geborene Kinder für nicht einsichts- und urteilsfähige Volljährige o gar nicht ( 3 Abs 1 Z 6 NÄG) o nur verwaltungsbehördliche Namensänderung möglich wegen der Prüfung des Wohles nicht eigenberechtigter Personen im Verwaltungsverfahren durch die einsichts-und urteilsfähige Person selbst o Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird bei Mündigen vermutet Geschlechtsspezifische Anpassung: Eine Bestimmung ist möglich in Richtung einer o geschlechtspezifischen Anpassung oder Beispiel: gemeinsamer Familienname Vasilakos ; Frau bestimmt weibliche Form Vasilakou ; dadurch geht der gemeinsame Familiename unter. Es wird ein Sohn geboren; Geburtsname Vasilakou ; Bestimmung in Richtung männlicher Form Vasilakos. o deren Auflassung

16 16 Beispiel: Frau Gruberova bringt einen Sohn gleichen Namens zur Welt. Bestimmung bei Sohn in Richtung Auflassung, somit nicht Gruberov, sondern Gruber soweit dies entspricht o der Herkunft der Person oder o der Tradition aus der der Name stammt ( 93a Abs 3, ggf. ivm 157 Abs 3 ABGB) Eine Bestimmung nach 93 Abs 3 ABGB ändert den Namen; dadurch kann ein gemeinsamer Familienname verloren gehen Inkrafttreten, Übergangsrecht: Die neuen namensrechtlichen Regelungen sind seit in Kraft. ( 1503 Z 1 ABGB) Alte Rechte und Pflichten zur Führung eines Namens bleiben unberührt ( 1503 Z 7 ABGB) Es sind anzuwenden die ehenamensrechtlichen Regelungen o der 93 bis 93c ABGB auf Ehegatten, die ab einschließlich heiraten ( 1503 Z 2 ABGB) die Regelung über die Bildung des gemeinsamen Familienamens o des 93 Abs 2 ABGB o wenn die Änderung des Namens des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils ab einschließlich beurkundet wird die kindesnamensrechtlichen Regelungen o der 155 bis 157 ABGB auf Kinder o das sind alle Personen, auf die Kindsnamensrecht anzuwenden ist o gleichgültig, wie alt sie sind

17 17 deren Geburt oder Adoption o die beiden Fälle stehen ausdrücklich im 1503 Z 4 ABGB oder bei denen die Eheschließung ihrer Eltern o (Analogie aus 1503 Z 6 ABGB; sonst Ausschluss von 155 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 ABGB) beurkundet wird o auf das Ereignis selbst kommt es nicht an 155 Abs 2 ABGB o über die Kindesnamensbestimmung mangels gemeinsamen Familiennamens der Eltern wenn die Änderung des Namens der Eltern oder eines Elternteils ab einschließlich beurkundet wird Ab kann für alle Personen nach den neuen Regelungen bestimmt werden ohne Beschränkung auf ein einziges Mal je Ereignis auf direktem Weg o also ohne dazwischenliegende verwaltungsbehördliche Namensänderung etwa um die vor Eheschließung noch vorhanden gewesene Namensverschiedenheit der Eheschließenden wieder herbeizuführen o ausgehend vom seinerzeitigen Sachverhalt kann das nach dem neuen Recht erzielbare Ergebnis durch eine (ggf. einzige) Bestimmung herbeigeführt werden

18 18 Anhang ABGB Name 93. (1) Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen. Mangels einer solchen Bestimmung behalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei. (2) Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Sie können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen; dabei dürfen sie insgesamt zwei Teile dieser Namen verwenden. (3) Derjenige Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann auch schon vor Eheschließung bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt, sofern nicht der gemeinsame Familienname bereits aus mehreren Teilen besteht; auch darf der Ehegatte, dessen Familienname aus mehreren Teilen besteht, nur einen dieser Teile verwenden. (4) Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen. 93a. (1) Ändert sich der Familienname eines Ehegatten, so kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden. (2) Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen. (3) Eine Person kann bestimmen, dass ihr Familienname dem Geschlecht angepasst wird, soweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Sie kann auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt. 93b. Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den 93 und 93a ist nur einmalig zulässig. 93c. Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen. Name 155. (1) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils ( 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. (2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen. (3) Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist (1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann. (2) Einsichts- und urteilsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet (1) Die Bestimmung eines Familiennamens nach 155 ist nur einmalig zulässig. (2) Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes. (3) Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die 93a und 93c anzuwenden.

19 19 Fünftes Hauptstück Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar Für das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I 15/2013, gilt Folgendes: 1. Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Februar 2013 in Kraft. 2. Die 93 bis 93c in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31. März 2013 schließen. 3. Die 148 Abs. 3 und 152 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf zu gerichtlichem Protokoll erklärte Zustimmungen entsprechend anzuwenden. 4. Die 155 bis 157 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Kinder anzuwenden, deren Geburt oder Annahme an Kindesstatt nach dem 31. März 2013 beurkundet wird. 139 in der Fassung des NamRÄG 1995, BGBl. Nr. 25/1995, ist auf Kinder anzuwenden, deren Geburt vor dem 1. April 2013 beurkundet wird. 5. Ehegatten, die die Ehe vor dem 1. April 2013 geschlossen haben, können ihre Namen ab dem 1. September 2013 nach den Regeln dieses Bundesgesetzes bestimmen. Gleichermaßen können für Kinder, deren Geburt oder Annahme an Kindesstatt vor diesem Zeitpunkt beurkundet worden ist, die Namen ab dem 1. September 2013 nach den Regeln dieses Bundesgesetzes bestimmt werden. 6. Unbeschadet der Z 6 sind die 93 Abs. 2 und 155 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die Änderung des Familiennamens des Ehegatten oder der Eltern oder eines Elternteils nach dem 31. März 2013 beurkundet wird. 7. Rechte und Pflichten zum Gebrauch eines Namens, die auf Grund eines vor dem 1. April 2013 erfolgten namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses erworben oder entstanden sind, bleiben unberührt samt Überschrift in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist, außer in vor dem auf die Kundmachung folgenden Tag anhängig gemachten gerichtlichen Verfahren auch auf Anerkenntnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des 142 erklärt worden sind. 142 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 9. Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit 1. Februar 2013 in Kraft. 93 ABGB vor : 93. (1) Die Ehegatten haben den gleichen Familiennamen zu führen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. (2) Derjenige Ehegatte, der nach Abs. 1 den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, hat hiebei das höchstpersönliche Recht, seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs nachzustellen. Er hat das Recht zu verlangen, daß er in Urkunden aller Art mit diesem Doppelnamen bezeichnet wird. Die Führung der Personenstandsbücher und die Ausstellung von Personenstandsurkunden werden durch diese Anordnungen nicht berührt. (3) Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf weder im Sinn des Abs. 1 als gemeinsamer Familienname bestimmt oder geführt noch im Sinn des Abs. 2 nachgestellt werden; dann beziehen sich die Abs. 1 und 2 auf den zuletzt vor der Schließung der geschiedenen oder aufgehobenen Ehe geführten Familiennamen. 72a PStG bis : 72a. (1) Auf Grund einer Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde einer Person, die zur Führung eines Doppelnamens nach 93 Abs. 2 ABGB in der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung berechtigt ist, ist im Ehebuch ein Vermerk ( 13 Abs. 2, 25 PStG) über die Führung des Doppelnamens einzutragen. In der Erklärung kann die Anwendung des 93 Abs. 3 ABGB in der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung begehrt oder ausgeschlossen werden. Mit der Eintragung ist der Ehegatte zur Führung dieses Doppelnamens verpflichtet. Dies ist in der Heiratsurkunde an der für Vermerke vorgesehenen Stelle anzuführen. (2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.

20 20 (3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Voranstellung des bisherigen Familiennamens nach 93 Abs. 2 ABGB entsprechend. (4) Personen, die auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 geschlossenen Ehe den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen haben, können erklären, ihren früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Der Abs. 1 gilt für diese Wiederannahme des früheren Familiennamens entsprechend. 2 NÄG bis : Voraussetzungen der Bewilligung 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn 1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt; 2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist; 3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird; 4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat; 5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat; 6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann; 7. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er durch eine befristete namensrechtliche Rechtshandlung erlangt hätte, jedoch die rechtzeitige Rechtshandlung ohne sein Verschulden oder bloß mit einem minderen Grad hievon unterlassen hat, oder der Antragsteller einen Doppelnamen nach 93 Abs. 2 ABGB wünscht oder bereits zu führen hat und den gemeinsamen Familiennamen ohne Voranoder Nachstellung seines früheren Familiennamens führen will; 7a. der Antragsteller einen Nachnamen erhalten will, der gleich lautet wie der seines eingetragenen Partners; damit kann auch der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen; 8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist; 9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist; 10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können; 11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht. (2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 10 und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn 1. das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird; 2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird; 3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.

21 21 2 NÄG ab : Voraussetzungen der Bewilligung 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn 1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt; 2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist; 3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird; 4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat; 5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat; 6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann; 7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung ( 93b ABGB) einen Familiennamen nach 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will; 7a. der Antragsteller einen Nachnamen nach 93 bis 93c ABGB erhalten will; 8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung ( 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach 155 ABGB erhalten will; 9. der Antragsteller einen 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist; 9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen; 10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können; 11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht. (2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10 und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn 1. das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird; 2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird; 3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

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