Leitfaden Leistungen für Bildung und Teilhabe

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leitfaden Leistungen für Bildung und Teilhabe"

Transkript

1 Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Amt für Soziales Soz HSB Leitfaden Leistungen für Bildung und Teilhabe (geänderte Fassung vom ) Leistungsberechtigter Personenkreis (Buchstabe A Nr. 4 AV-BuT): Kinder, Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden, Jugendliche und junge Erwachsene; Bildungsbedarf wird nur beim Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule (ohne Ausbildungsvergütung) und bis zu einem Alter von 24 Jahren berücksichtigt, für Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben liegt die Altersgrenze bei Vollendung des 18. Lebensjahres. Allgemein- und berufsbildende Schulen: Grundschulen Gymnasien Integrierte Sekundarschulen Gemeinschaftsschulen Schulen mit Sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Berufliche Gymnasien Fachoberschulen Berufsoberschulen Berufsfachschulen Fachschulen staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen (Privatschulen) Abendschulen, Kollegs, Volkshochschulen oder andere Bildungsträger, in denen allgemeinbildende Schulabschlüsse nachgeholt werden Leistungsberechtigte nach 2 AsylbLG: Dieser Personenkreis ist leistungsrechtlich den Bezieherinnen und Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII gleichgestellt. Als Anspruchsgrundlage ist hier 2 AsylbLG i.v.m. 34 SGB XII anzugeben. Leistungsberechtigte nach 3 AsylbLG: Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets können gemäß Senatsbeschluss vom als freiwillige Leistung des Land Berlin allen Leistungsberechtigten nach 3 AsylbLG gewährt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt werden. Vorab ist zu prüfen, ob ein vorrangiger Anspruch auf Leistungsgewährung im Rahmen der Einzelfallentscheidung auf der Grundlage des 6 AsylbLG besteht. In der Amtsleiterrunde vom wurde beschlossen, dass bei Leistungsberechtigten nach 3 AsylbLG bei den BuT-Leistungen grundsätzlich die Voraussetzungen nach 6 AsylbLG vorliegen. In dem Leistungsbescheid ist zu vermerken, dass die Leistung nach 3 i.v.m 6 AsylbLG gewährt wird. Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen ist bei Personen nach 3 AsylbLG auf 7 AsylbLG abzustellen. Achtung: Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft können nicht nach 6 AsylbLG gewährt werden und können daher nur als freiwillige Leistung gewährt werden. Das fragliche Gesetz wurde am vom Abgeordnetenhaus beschlossen, so dass die Teilhabeleistungen nunmehr als freiwillige Landesleistung erbracht werden kann. Verfahren (Buchstabe A Nr. 5 und 6 AV BuT)(s. auch Anlage 2): Antragsstellung erfolgt bei den zuständigen Behörden Der Antrag auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket wirkt auf den Ersten des Monats zurück (analog 37 (2) SGB II). Die zuständige Leistungsstelle prüft die Hilfebedürftigkeit nach 27 SGB XII und die notwendigen Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistung 1 Stand:

2 Nach Feststellung der Anspruchsvoraussetzung bewilligt die zuständige Leistungsstelle die beantragte Leistung mit einem Feststellungsbescheid. Bewilligungszeitraum: Bewilligung erfolgt in der Regel für den Zeitraum der Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung). Bei Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, wird die Leistung für die Schülerbeförderung in der Regel für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt. In Friedrichshain-Kreuzberg wird der Bescheid ohne berlinpass BuT ausgehändigt, diesen erhalten die Leistungsberechtigten in Bürgeramt Friedrichshain-Kreuzberg. Die Gültigkeitsdauer des berlinpassbut entspricht dem Bewilligungszeitraum im Feststellungsbescheid. Die Leistungserbringer (Schulamt und Jugendamt) prüfen nach Vorlage des berlinpass BuT, ob die weiteren zusätzlichen fachlich-rechtlichen Anforderungen für den Erhalt der Leistungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt nicht durch die Leistungsstellen Sofern die zusätzlichen Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegen, teilt die entsprechende Fachbehörde auf einem entsprechenden Formular der Leistungsstelle schriftlich die Gründe mit. Auf der Grundlage dieser Begründung erlässt die zuständige Leistungsstelle den Ablehnungsbescheid (Ziff. II AV-BuT). Entsprechendes gilt in Widerspruchs- und Klageverfahren. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein erneuter Antrag zu stellen. Bei vorliegen der Anspruchsvoraussetzung ist erneut ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Der berlinpassbut wird entsprechend dem Bewilligungszeitraum verlängert. Leistungen (s. auch Anlage 1): Bis auf die Leistungen zum persönlichen Schulbedarf erfolgt keine Barauszahlung an die Kunden, sondern an die Erbringer der jeweiligen Dienstleistung. Schul-, Kita-, Hortausflüge und Klassenfahrten ( 34 Abs. 2 SGB XII) Übernahme der tatsächlichen Kosten ohne Taschengeld Eintägige Schul- Kita- und Hortausflüge (Buchstabe C Ziffer II Nr. 5 AV-BuT): Die Kostenübernahme muss in der Schule bzw. Hort frühzeitig beantragt werden. Dazu muss der gültige berlinpass vorgewiesen werden können. Alles Weitere veranlasst die Schule; Kosten werden von den bereitgestellten Geldern beglichen. Auch Ausflüge außerhalb der Unterrichtszeit sind schulische Veranstaltungen. Diese Regelung trifft auch für Ausflüge während der Ferienzeit (z.b. Hortausflug) zu. Mehrtägige Klassenfahrten (Buchstabe B Nr. 1 AV-BuT): Verfahren wie bisher (auch für Schüler von Privatschulen); Antragsvordruck und Feststellungsbescheid: O:\Vorlagen\Informationssystem\FB 1\Bildung und Teilhabe\Vorlagen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung gewährt keine Zuschüsse mehr für mehrtägige Klassenfahrten. Die Leistung wird nach 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Direktzahlung an die Schule (verantwortliche Lehrkraft) erbracht. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen. Als Verwendungszweck ist der Name und Vorname der Schülerin / des Schülers sowie das Aktenzeichen anzugeben. Unter Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen zählen: o Klassische Klassenfahrten o Gedenkstättenfahrten o Schullandheimfahrten o Schüleraustauschfahrten bei Schulpartnerschaften o Schüleraustauschfahrten in Verantwortung der Berliner Schule o Fahrten im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Grundschulen o Die Teilnahme von Schülergruppen an Wettbewerben 2 Stand:

3 o Fahrten einzelner Kurse oder Arbeitsgemeinschaften o Projektfahrten Ist der Besuch einer Ferienschule einer Klassenfahrt gleichgestellt, können die gesamten Teilnahmekosten übernommen werden. Bei der Ferienschule muss es sich um eine mehrtägige Klassenfahrt handeln, die als schulische Veranstaltung durchgeführt wird. Dies ist auch in den Ferien möglich. Es darf sich dabei nicht um eine Freizeitveranstaltung handeln (z.b. Sport- oder Musikcamp), es muss ein Bezug zum regulären Schulunterricht gegeben sein und die Veranstaltung liegt in der Verantwortung der Schule oder eines Kooperationspartners der Schule (z.b. JuniorAkademie der Humboldt-Oberschule oder das Humboldt-Sommercamp für hochbegabte Berliner Schülerinnen und Schüler). Mehrtägige Fahrten im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung (Schulhorte) fallen nach 19 Abs. 6 Schulgesetz ebenfalls unter die schulrechtlichen Bestimmungen bzw. unterliegen der Schulaufsicht. Die mit der Klassenfahrt verbundenen persönlichen Kosten (z.b. Taschengeld) sind aus der für den Schüler / die Schülerin gewährten Regelleistung zu decken. Der Anspruch auf die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten ist nicht auf eine Fahrt im Jahr beschränkt. Berechnung in nicht laufenden Fällen: für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist der für die mehrtägige Klassenfahrt anfallende Betrag nach 5a Nr. 2 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld- Verordnung in monatlichen Teilbeträge auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monat aufzuteilen. Nichtteilnahme an einer bereits bewilligten mehrtägigen Klassenfahrt: Der Bewilligungsbescheid ist nach 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X zu widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach 50 SGB X zurückzufordern. Die Rückerstattung erfolgt durch die verantwortliche Lehrkraft. Zu diesem Zweck erhält die Leistungsstelle von der verantwortlichen Lehrkraft den Vordruck Abrechnung der Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt Schul II Die Nichtteilnahme und der zu erstattende Betrag (ggf. Abzug Stornokosten o.ä.) wird hiermit benannt und bildet die Grundlage für die Rückforderung der Leistung. Die Leistungsstelle trägt auf dem Vordruck das Kassenzeichen und die maßgebliche Kontoverbindung ein und sendet die Angaben an die verantwortliche Lehrkraft zurück. Mehrtägige Fahrten von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege (Buchstabe B Nr. 2 AV-BuT): Antrag wird bei der für die finanziellen Leistungen zuständige Stelle gestellt. Antragsvordruck und Feststellungsbescheid: O:\Vorlagen\Informationssystem\FB 1\Bildung und Teilhabe\Vorlagen Nachweiserbringung bei Antragsstellung: Bestätigung des Trägers über geplante Fahrt ( Zeitraum, Ziel und Kosten), die tatsächlichen Kosten und die Kontoverbindung des Trägers. Die Kosten werden vor Durchführung der Fahrt direkt an den Leistungserbringer (Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege) überwiesen. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen. Als Verwendungszweck ist der Name und Vorname des Kindes sowie das Aktenzeichen anzugeben. Die mit der Fahrt verbundenen persönlichen Kosten (z.b. Taschengeld) sind aus der für das Kind gewährten Regelleistung zu decken. Der Anspruch auf die Leistungen für mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege ist nicht auf eine Fahrt im Jahr beschränkt. Berechnung in nicht laufenden Fällen: für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist der für die mehrtägige Fahrt der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege anfallende Betrag in analoger Anwendung nach 5a Nr. 2 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung in monatlichen Teilbeträge auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monat aufzuteilen. Nichtteilnahme an einer bereits bewilligten mehrtägigen Kitafahrt: Der Bewilligungsbescheid ist nach 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X zu widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach 50 SGB X zurückzufordern. Die Rückerstattung erfolgt nach Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung durch den Träger der Kindertageseinrichtung. Zu diesem Zweck erhält die Leistungsstelle von dem verantwortlichen Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung den Vordruck Abrechnung der Kosten einer mehrtägigen Kitafahrt. Die Nichtteilnahme und der zu erstattende Betrag (ggf. Abzug Stornokosten o.ä.) wird hiermit benannt und bildet die Grundlage für die Rückforderung der 3 Stand:

4 Leistung. Die Leistungsstelle trägt auf dem Vordruck das Kassenzeichen und die maßgebliche Kontoverbindung ein und sendet die Angaben an die verantwortliche Lehrkraft zurück. Persönlicher Schulbedarf ( 34 Abs. 3 SGB XII) (Buchstabe B Nr. 3 AV-BuT): 70,- zum jeden Schuljahres 30,- zum jeden Schuljahres Der Antrag auf die Ausstattung mit dem persönlichen Schulbedarf gilt mit der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII als gestellt. Ein Spruch besteht nur, wenn die leistungsberechtigte Person am bzw hilfebedürftig ist. Der Schülerausweis I oder eine entsprechenden Schulbescheinigung ist vorzulegen (bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 kann von einem regelmäßigen Schulbesuch ausgegangen werden hier wäre ein gesonderter Nachweis nur bei gegenteiligen Anhaltspunkten abzufragen). Der Betrag wird an die Antragssteller ausgezahlt. Die Gewährung ist jedes Schuljahr zu bescheiden. In begründeten Einzelfällen kann ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden ( 34a Abs. 5 Satz 1 SGB XII). Vor allem wenn Anhaltspunkte für eine Mangelausstattung der Schülerin / des Schülers gegeben waren, der Träger der Jugendhilfe sich wegen Vernachlässigung der elterlichen Sorge an die entsprechende Leistungsstelle wendet, zum Schuljahresbeginn ein Darlehen nach 24 Abs. 1 SGB II oder nach 37 Abs. 1 SGB XII begehrt wird oder bereits in der Vergangenheit ein unwirtschaftliches Verhalten der Leistungsberechtigten vorgelegen hat. Die Gründe und die Frist zur Vorlage des Nachweises sind im Bewilligungsbescheid zu benennen (erstes Schulhalbjahr bis /zweites Schulhalbjahr ). Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist die Bewilligungsentscheidung nach 47 Abs. 2 und 3 SGB X zu widerrufen und die bereits gewährte Leistung nach 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern ( 34a Abs. 5 Satz 2 SGB XII). Berechnung in nicht laufenden Fällen: für die Feststellung der Anspruchsberechtigung sind jeweils zum eines Jahres ein Betrag in Höhe von 70,00 Euro und zum eines Jahres ein Betrag in Höhe von 30,00 Euro als Bedarf zu berücksichtigen. Lernförderung ( 34 Abs. 5 SGB XII) (Buchstabe C Ziff. II Nr. 6 AV-BuT) Übernahme der Kosten für Lernförderung die darauf abzielt, wesentliche Lernziele (gem. Rahmenplan) zu erreichen und, über das bestehende schulische Angebot hinaus, erforderlich ist. Die ergänzende angemessene Lernförderung wird als Dienstleistung der Kommune Berlin durch externe Anbieter erbracht, mit denen die Schulen entsprechende Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen haben. Der Antrag ist in der Schule zu stellen, dabei ist der entsprechende berlinpassbut vorzulegen. Das Antragsformular wird von der Schule ausgegeben. Liegen im Einzelfall die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungserbringung nicht vor, unterrichten die Schulen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten über das Ergebnis ihrer fachlichen Prüfung. Im Falles eines Widerspruchs, ist eine fachlich fundierte Stellungnahme unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle zu übersenden. Die Stellungnahme der Schule muss inhaltlich so genau gefasst sein, dass die zuständige Leistungsstelle auf dieser Grundlage den Ablehnungsbescheid fertigen kann. Im Falle einer Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind der Schule die Klagegründe der Leistungsberechtigten Person zu übermitteln und diese erneut um Stellungnahme zu ersuchen. Die erneute weitegehende fachliche Stellungnahme der Schule ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung. Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler 4x unentschuldigt nicht an der angebotenen Lernförderung teil, liegen die fachlich rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Erbringung der Lernförderung nicht mehr vor und es erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schuleiter der Ausschluss von der Lernförderung. Über den Ausschluss unterrichten die Schulen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten. Rügen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten den Ausschluss von der Lernförderung als unberechtigt, ist eine Dokumentation 4 Stand:

5 der Fehlzeiten unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle zu übersenden, aus welcher sich der konkrete Zeitpunkt und der genaue Umfang der Fehlzeiten ergeben. Auf der Grundlage dieser Information ist von der zuständigen Leistungsstelle der Aufhebungsbescheid nach 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X zu fertigen. Dies gilt im Falle eines Widerspruchs entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind der Schule die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und diese um Stellungnahme zu ersuchen. Die fachliche Stellungnahme der Schule ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung. Berechnung in nicht laufenden Fällen: für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ein monatlicher Bedarf in Höhe von 71,30 Euro zu berücksichtigen. Mittagsverpflegung ( 34 Abs. 6 SGB XII) (Buchstabe C Ziff. II Nr. 7 und 8 AV-BuT) Grundsätzlich ist eine Förderung der Mehraufwendung für die Inanspruchnahme der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung vorgesehen. Ein Zuschuss können Kinder erhalten, die Kitas, Schulen oder Horte besuchen, an denen regelmäßig warme Mahlzeiten angeboten werden. Ein Euro pro Tag ist bereits in der Regelleistung enthalten, welcher für die gemeinschaftliche Verpflegung durch den Leistungsberechtigten aufzubringen ist. Ein eventuell übersteigender Differenzbetrag ist durch das Bezirksamt zu bezuschussen. Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung je nach Schultyp bei einem monatlich durchschnittlichen Preis von folgenden Beträgen auszugehen: Verlässliche Halbtagsgrundschule (VHG), Schulen der Sekundarstufen I und II, berufliche Schulen, Privatschulen und sonderpädagogische Förderzentren, soweit kein OGB stattfindet (monatlich durchschnittlich 45,00 Euro): Die Eltern müssen mit dem Caterer eine Vertrag über die Teilnahme am Mittagessen abschließen und den berlinpass vorlegen. Von den Eltern ist dann ein Eigenanteil von 1,- pro Essen zu zahlen. Der Caterer stellt eine Rechnung an die Eltern über den Eigenanteil und eine an die zuständige Leistungsstelle über die restliche Rechnung aus. Ausgehend von 20 Tagen der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen und einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag sind als Bedarf nach 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung 25,00 Euro zu berücksichtigen. Hat das Kind nicht am Essen teilgenommen, wird dies der zuständigen Leistungsstelle mitgeteilt. Grundschulen im gebundenen Ganztagsbetrieb (GGB) (monatlich durchschnittlich 23,00 Euro): Ausgehend von 20 Tagen der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen und einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag sind nach 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung 3,00 Euro zu berücksichtigen. Offener Ganztagsbetrieb (OGB offene und private Grundschulen oder sonderpädagogische Förderzentren in der Grund- und Mittelstufe mit anschließender Nachmittagsbetreuung) (monatlich durchschnittlich 23,00 Euro): Eltern haben weiterhin einen Betreuungsvertrag mit dem Bezirksamt oder einem Freien Träger. Dort ist für die anteilige Übernahme der Mittagsverpflegung der berlinpass vorzulegen. Ausgehend von 227 Beköstigungstagen im Jahr 2013 und einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag sind für das Jahr 2013 als monatlicher Bedarf nach 5a Nr. Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung 4,10 Euro zu berücksichtigen. Der Betrag wird vom Schulamt erstattet. Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege : Vorlage des gültigen berlinpass BuT beim zuständigen Jugendamt. Abrechnungsstelle: Jugendamt Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung ausgehend von einem in Berlin regelhaften Mittagessensbeitrag bei öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in Höhe von 23,00 Euro und einem Eigenanteil in Höhe von einem Euro pro Tag, bei einem durchschnittlichen Betrag von 20,00 Euro als Eigenanteil als Bedarf 3,00 Euro monatlich zu berücksichtigen. Bei nicht öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege ist der tatsächlich vom Träger vereinbarte Betrag 5 Stand:

6 für die Mittagsverpflegung abzüglich des Eigenanteils in Höhe von 20,00 Euro der monatlich zu berücksichtigende Bedarf. Ferienbetreuung: Auch für diese Zeit kann der ermäßigte Preis von 1,- in Anspruch genommen werden. Liegen im Einzelfall die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung mit Angeboten an warmen Speisen) für die Leistungserbringung nicht vor, teilt das Schulamt nach Prüfung der Abrechnungsliste eines Anbieters der Leistungsstelle unverzüglich schriftlich mit, weshalb die fachlich-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage dieser fachlich fundierten Begründung ist von der Leistungsstelle der Ablehnungsbescheid zu fertigen. Die fachliche Begründung des Schulamtes muss inhaltlich substantiiert gefasst sein. Dies gilt im Falle eines Widerspruchsverfahrens entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind dem Schulamt die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und dieses erneut um Stellungnahme zu ersuchen. Die erneute weitergehende fachliche Stellungnahme des Schulamtes ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ( 34 Abs. 7 SGB XII) (Buchstabe B Nr. 5 AV-BuT) Leistungen zur Teilhabe erhalten nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Insgesamt max. 10,- pro Monat, insbesondere für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit Unterricht in künstlerischen Fächern (z.b. Musikunterricht) oder vergleichbaren kulturellen Aktivitäten unter Anleitung Teilnahme an Freizeitaktivitäten Der Antrag wird bei der für die finanziellen Leistungen zuständige Stelle gestellt. Dort ist auch ein entsprechender Nachweis (Name, Anschrift und Bankverbindung der angebotenen Aktivität inkl. Angabe der angebotenen Aktivität und deren Kosten) über das besuchte Angebot vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Förderfähigkeit eines konkreten Angebots, sind die leistungsberechtigten Personen aufzufordern, eine Spezifizierung des Angebots durch den Leistungsanbieter vorzunehmen. Der Betrag wird pro Monat direkt an den Anbieter der Teilhabeleistung überwiesen, die Höhe der Kosten muss dafür vorher konkret feststehen. Die Leistung kann auch in einer Summe für die Dauer des Bewilligungszeitraumes angewiesen werden, wenn der Anbieter solche Bestimmungen hat (z.b. wenn das Angebot dadurch preiswerter wird). Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen. Die Leistung für den Bewilligungszeitraum kann auch gebündelt für das Entgelt einer Veranstaltung gewährt werden (z.b. Ferienschule). Bewilligungszeitraum: Bewilligung erfolgt in der Regel für den Zeitraum der Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung). Bei Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, wird die Leistung für die Schülerbeförderung in der Regel für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind eine erneute Antragsstellung und die Vorlage entsprechender Angebote erforderlich. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen werden die Leistungen erneut bewilligt und beschieden. Notwendige Angaben im Verwendungszweck (Zuordnung sonst nicht möglich): Vor- und Nachname des Kindes bzw. Mitglieds Mitglieds- bzw. Vertragsnummer Bewilligungszeitraum Gehen die Kosten über 10,- je Monat hinaus, kann der Leistungsberechtigte die zusätzlichen Kosten selbst tragen. Bewilligungs- und Ablehnungsbescheid: O:\Vorlagen\Informationssystem\FB 1\Bildung und Teilhabe\Vorlagen 6 Stand:

7 Ziel der sozialen und kulturellen Teilhabe ist es, die Kinder und Jugendlichen stärker in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und damit den Kontakt zu Gleichaltrigen zu intensivieren. Das gemeinsame Erleben steht im Vordergrund und den Kindern und Jugendlichen soll eine Teilnahme an Angeboten ermöglicht werden, die Teil der üblichen Kindesentwicklung und Freizeitgestaltung sind. Darüber hinaus soll eine Vermittlung von Wissen, Kenntnissen, Fähigkeiten oder der Unterstützung der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen erreicht werden. Insofern umfasst der Bedarf der leistungsberechtigten Personen insbesondere Aufwendungen für die Mitgliedschaft in Vereinen im Bereich Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Musikunterricht, vergleichbare Kurse oder Aktivitäten kultureller Bildung sowie die Teilnahme an Freizeiten. Darunter fallen nach Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung insbesondere folgende Angebote: a. Regelmäßig wiederkehrende Mitgliedsbeiträge in Vereinen oder Jugendverbänden, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten. b. Einmalige Veranstaltungen der Vereine und Verbände, die im Rahmen einer nicht nur kurzfristigen sozialen Angebotsstruktur erfolgen. c. Einzelveranstaltungen im Rahmen der Angebote der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, die im Rahmen einer längerfristig angelegten Gemeinschaftsstruktur erbracht werden. d. Kursgebühren, bei der Teilnahme an gemeinschaftlich organisierten Kursen, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten laufen und sich in ihrer Zusammenstellung und Konzeption gezielt an gleichaltrige Kinder und Jugendliche richten. e. Angebote der Jugendkunstschulen und der Volkshochschulen, bei denen entsprechende Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden. f. Angebote der öffentlichen Musikschulen, der privaten Musikschulen sowie privater Musikunterricht, bei denen entsprechende Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden. Dies umfasst auch immer den Einzelunterricht in Musikschulen, da dieser regelmäßig die Voraussetzung für ein gemeinschaftliches Musikerleben ist (z. B Schülerauftritte, Probenfahrten, Spielen in Ensembles oder Bands). Sind diese Kriterien erfüllt, so ist auch der private Einzelunterricht zu berücksichtigen. g. Teilnahme an Freizeiten, bei denen auch ein vorübergehender Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ein insoweit kurzfristiges gemeinschaftliches Erleben darstellt. Der Begriff Freizeit ist weit zu verstehen, setzt aber eine organisierte Form der Veranstaltung voraus (z.b. museumspädagogische Angebote oder besonders für Kinder ausgestaltete Führungen, Musiktheater, Theater und Museen). h. Freizeitfahrten, die insbesondere von Jugendverbänden oder den anerkannten Träger der freien Jugendhilfe organisiert und durchgeführt werden. i. Der vom Jugendkulturservice ausgegebene Superferienpass als besonderes Angebot der kulturellen Teilhabe, wobei das Verfahren der Direktzahlung an den Anbieter nur für die direkt vom Jugendkulturservice ausgegebenen Superferienpässe durchgeführt werden kann. j. Angebote in Schulen oder Kindertageseinrichtungen, die lediglich am Ort der Schule oder der Kindertageseinrichtung bzw. von dort nur organisiert werden (z.b. Englischkurse oder Schwimmkurse). Diese Angebote sind von den eintägigen Schulausflügen und den eintägigen Ausflügen der Kindertageseinrichtungen abzugrenzen. k. Von Schulen oder freien Trägern organisierte Ferienschulen, soweit hier angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder gemeinsame Freizeiten durchgeführt werden und die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten als mehrtägige Klassenfahrt nicht gegeben sind (z.b. Sprachfördercamps). l. Angebote im Gruppenzusammenhang für Babys und Kleinkinder (wie PEKIP-Kurse, Gruppenschwimmen, musikalische Früherziehung etc.) m. Hausaufgabenbetreuung, die gruppenorientiert unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer/innen durchgeführt werden und auf die Förderung methodischer Kompetenzen ausgerichtet ist. n. Workshops im sozialen und kulturellen Bereich (z.b. Theaterworkshops, Museumsworkshops). Alle Angebote von Sportvereinen im Landessportbund, der Berliner Jugendverbände, der Volkshochschulen, der Jugendkunstschulen, der öffentlichen Musikschulen sowie der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe können grundsätzlich im Rahmen dieser Leistung berücksichtigt werden. Eine Einzelfallprüfung über die Eignung des Angebots ist nicht erforderlich. Beinhalten privat-gewerbliche Angebote eine gruppenbezogene Strukturierung und die Vermittlung sozialer Gemeinschaftsstrukturen, sind auch diese Angebote in der Regel zu berücksichtigen. Eine Einzelfallprüfung über die Eignung des Angebots ist hier jedoch erforderlich. Nicht förderfähig sind Angebote, bei denen die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungserbringung nicht vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Zweifel an der Eignung der Leistungsanbieter bestehen oder die vorgelegten Angebote nicht für die Integration in soziale Gemeinschaftsstrukturen geeignet sind. Folgende Angebote können daher im Rahmen der sozialen und kulturellen Teilhabe nicht berücksichtigt werden: a) Angebote, bei denen die Veranstalter nur eine Nutzungsgebühr erheben (z.b. Fitnessclub) und die vorrangig und ohne konzeptionellen Gruppenbezug entgeltorientiert sind. 7 Stand:

8 b) Teilnahmegebühren für reine Wettbewerbe, die kein spezifisches gemeinschaftsbezogenes Angebot für etwas gleichaltrige Kinder und Jugendliche darstellen c) Angebote von Leistungsanbietern, die kindes- oder jugendwohlgefährdend sind oder bei denen die begründete Annahme zur Besorgnis besteht, dass die Angebote die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person negativ beeinträchtigen. Bestehen Zweifel, ob ein vorgelegtes Angebot abzulehnen ist, kann der Einzelfall mit den verantwortlichen Kolleginnen und Kollegen der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung erörtert werden. Zuständig dafür ist Frau Berndt (SozHSB). Berechnung in nicht laufenden Fällen: für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach 34 Abs. 7 SGB XII als monatlicher Bedarf 10,00 Euro zu berücksichtigen. Schülerbeförderung ( 34 Abs. 4 SGB XII) Bedingung ist hier, dass die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besucht wird, die Kosten tatsächlich erforderlich sind, die Kosten nicht bereits von anderer Stelle übernommen werden und ein Ticket der BVG oder S-Bahn benötigt wird. Antrag wird bei der für die finanziellen Leistungen zuständige Stelle gestellt. Der Nachweis des Schulbesuches erfolgt über die Vorlage des Schülerausweises I, des letzten Zeugnisses oder einer aktuellen Schulbescheinigung. Im Regelfall ist für die Schülerbeförderung das ermäßigte Schülerticket zu nutzen, welches von den Berliner Verkehrsbetrieben und der S-Bahn Berlin für den Tarifbereich AB im Abonnement angeboten wird. Als zumutbarer Fußweg gelten 3 km zwischen Hauptwohnung ( 17 Meldegesetz) und besuchter Schule. Hinsichtlich der Bewertung des zumutbaren Fußweges besteht ein Ermessen, dass aus besonderen Gründen (z.b. Behinderung, drohende Gefahr) auch ein anderer Schulweg anerkannt werden kann. Die Zumutbarkeit eines Schulweges bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Ausübung des Ermessens ist aktenkundig zu machen. Die Ermittlung der Schulweglänge erfolgt durch die bewilligende Stelle. Für die Wegsteckenprüfung ist ein Routenplaner von z.b. Map24.de zu nutzen. Bei Grundschulen mit besonderem Bildungsgang und bei weiterführenden Schulen gilt die Schule, die tatsächlich besucht wird als nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes. Bei allen anderen Grundschulen ist zu prüfen (nur bei Schulwechslern und bei Neuaufnahmen zum Schuljahresbeginn ), ob die nächstgelegene Schule (= zuständige Grundschule) besucht wird. Link: fragen/wo finde ich/schule kita/anwendung/ (Link ist hinterlegt unter O:\Vorlagen\Informationssystem\FB 1\Bildung und Teilhabe\Vorschriften, Informationen). Konfessionelle Schulen sind kein besonderer Bildungsgang. Sollte es sich bei der Grundschule nicht um die zuständige Schule handeln, müssen die Eltern aufgefordert werden, eine Begründung einzureichen, weshalb Ihr Kind eine andere Schule besucht. Erst dann kann der Anspruch auf den berlinpass BuT Hologramm abschließend geprüft werden. Ausnahmeregelung: Die Leistung für die Schülerbeförderung wird an die leistungsberechtigte Person ausgezahlt, sofern der Erwerb des ermäßigten Schülertickets im Abonnement nicht möglich, ausreichend oder zumutbar ist: a. Beim Besuch einer im Rahmen des Schulbesuches vorgesehenen Praktikumstelle sowie bei ggf. notwendigen Beförderungen im Rahmen des Schulsports oder des Schulschwimmens besteht für die Dauer des Praktikums, des Schulsports oder des Schulschwimmens ein Anspruch auf das ermäßigte Schülerticket im Barverkauf. Beim Erwerb des ermäßigten Schülertickets als Monatsticket im Barverkauf sind tatsächlichen Beförderungskosten ohne Abo in Höhe von 28,- Euro (Geschwisterticket in Höhe von 17,- Euro) unter Abzug des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von 12,08 Euro gemäß der nachstehenden Tabelle als Bedarf zu berücksichtigen und der in der Tabelle ausgewiesene tatsächliche Zahlbetrag zusätzlich zur Ausgabe des mit einem Hologramm versehen berlinpass-but an die leistungsberechtigte Person zu zahlen. 8 Stand:

9 Personenkreis aus dem Regelbedarf zu leistender Anteil Bedarf bei Schülerticket (ohne Abo) Bedarf bei Geschwisterticket (ohne Abo) an die leistungsberechtigte Person zu zahlender Betrag Leistungsberechtigte Person 12,08 Euro 15,92 Euro 4,92 Euro 2,92 Euro Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Besuch einer im Rahmen des Schulbesuches vorgesehenen Praktikumstelle sowie für notwendige Beförderungen oder die Teilnahme an besonderen Beförderungen im Rahmen des Schulsports oder des Schulschwimmens weisen die Schüler und Schülerinnen, durch Vorlage einer Bescheinigung der Schule nach. b. Schüler und Schülerinnen, die für das Erreichen Ihrer Schule bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf den Tarifbereich ABC angewiesen sind, besteht ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten im Abo in Höhe von 58,33 Euro unter Abzug der des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von 12,08 Euro. Der in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ausgewiesene Betrag ist als monatlicher Bedarf zu berücksichtigen. aus dem Regelbedarf zu leistender Anteil Bedarf bei Schülerticket ABC im Abo Personenkreis leistungsberechtigte Person 12,08 Euro 46,25 Euro 46,25 Euro an die leistungs-berechtigte Person zu zahlender Betrag Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Tarifbereich ABC weisen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler durch Vorlage des Fahrausweises (Schülertickets) nach. c. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Behinderungen auf besondere Beförderungsmittel angewiesen sind, weil sie die Schule nicht mit den üblichen Verkehrsmitteln erreichen können, haben einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten ohne Abzug der des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von 12,08 Euro. Die tatsächlich entstehenden Beförderungskosten sind als monatlicher Bedarf zu berücksichtigen. Ein solcher Anspruch besteht nicht, soweit die Kosten für die Schülerbeförderung vorrangig, z.b. durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach 54 SGB XII oder 36 der Sonderpädagogikverordnung gedeckt werden. Entsprechendes gilt bei dem Besuch einer im Rahmen des Schulbesuches vorgesehene Praktikumstelle. Kosten (Geltungsbereich AB): Ab : Schülerticket 15,- (12,08 ) Es ist die jeweils auf den Einzelfall bezogen prognostisch preisgünstigste Variante (Abo) zu wählen. Von diesen Beträgen ausgehend bemisst sich der Bedarf wie folgt: Personenkreis Aus dem Regelbedarf zu leistender Anteil Bedarf bei Schülerticket Geschw.karte (im Abo) (im Abo) leistungsberechtigte Personen 12,08 9,75 Euro 1,34 Euro Bei der Nutzung des ermäßigten Schülertickets werden keine Geldleistungen an die leistungsberechtigte Person erbracht. Den leistungsberechtigten Personen entstehen keine zusätzlichen Aufwendungen, da die erforderlichen monatlichen Kosten für das ermäßigte Schülerticket von den im Regelbedarf/Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Verkehrsdienstleistungen abgedeckt sind. Das ermäßigte Schülerticket wird von den Verkehrsbetrieben auch als Monatsticket in Höhe von 15,- Euro im Barverkauf angeboten. Da als erforderliche Kosten für die Schülerbeförderung die Kosten des 9 Stand:

10 ermäßigten Schülertickets im Abo angemessen sind, werden auch bei einem Kauf dieses Tickets für 15,- Euro monatlich, die ggf. entstehenden Mehraufwendungen nicht erstattet. Bewilligungszeitraum: Bewilligung erfolgt in der Regel für den Zeitraum der Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung). Bei Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, wird die Leistung für die Schülerbeförderung in der Regel für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt. Feststellungsbescheid:O:\Vorlagen\Informationssystem\FB 1\Bildung und Teilhabe\Vorlagen Aufgrund des Feststellungsbescheides besteht der Anspruch auf Ausstellung eines berlinpassbut mit einem speziellen Hologramm-Aufkleber, der bei der BVG als Nachweis für die Berechtigung des Erwerbs der ermäßigten Monatskarte dient. Nachträgliche Erstattung der von den Leistungsberechtigten verauslagten Kosten (Buchstabe D Nr. 4 AV-BuT) Verfahren ist geregelt durch das Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom Die nachträgliche Erstattung bereits verauslagter Aufwendungen für Bildung und Teilhabe ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich: der Antrag konnte aus Zeitgründen nicht rechtzeitig gestellt und beschieden werden die Ausgabe des berlinpassbut ist verspätet erfolgt der Antrag wurde ursprünglich zu Unrecht abgelehnt Kindertageseinrichtungen erbringen die Leistungen für: eintägigen Ausflüge der Kindertageseinrichtungen nach 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II sowie 34 Abs.2 Satz 2 SGB XII und das gemeinschaftliche Mittagessen in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege nach 28 Absatz 6 SGB II sowie 34 Absatz 6 SGB XII JobCenter, Sozial- und Wohnungsämter erbringen die Leistungen für: die eintägigen Ausflüge nach 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, die mehrtägigen Klassenfahrten nach dem schulrechtlichen Bestimmungen nach 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, die mehrtägigen Fahrten von Kindertageseinrichtungen nach 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XII die angemessene ergänzende Lernförderung nach 34 Abs. 5 SGB XII, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen nach 34 Abs. 6 SGB XII und die kulturelle Teilhabe nach 34 Abs. 7 SGB XII Voraussetzungen Vorliegen eines Antrages auf Leistungen zur Bildung- und Teilhabe Vorliegen von Hilfebedürftigkeit Erfüllung der fachlichen Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung Vorliegen von Nachweisen, dass die Aufwendungen selbst getragen worden sind und zweckentsprechend verwendet worden sind Verfahren Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten Die Leistungsberechtigten erhalten von der Leistungsstelle oder von der Schule das Formblatt Anlage 3. Liegt das Formular ausgefüllt und von der Schule unterschrieben vor, ist dies als Grundlage für eine Erstattung ausreichend. Weitere Nachweise sind nicht zu erbringen. Mehrtägige Fahrten von Kindertageseinrichtungen Die Leistungsberechtigten erhalten von der Leistungsstelle oder von der Kindertageseinrichtung das Formblatt Anlage 4. Liegt das Formular ausgefüllt und von der Kindertageseinrichtung unterschrieben vor, ist dies als Grundlage für eine Erstattung ausreichend. Weitere Nachweise sind nicht zu erbringen. Lernförderung Die Leistungsberechtigten erhalten von der Leistungsstelle oder von der Schule das Formblatt Anlage 5. Als Nachweis sind vorzulegen: o Vertrag oder Rechnung des Nachhilfeanbieters o Zahlungsbelege oder Kontoauszug In den Fällen, in denen die Schüler / Schülerinnen Lernförderangebote von Leistungsanbietern wahrnehmen, die mit der entsprechenden Schule keinen Kooperationsvertrag haben, erfolgt die 10 Stand:

11 nachträgliche Erstattung der Kosten in Höhe der entstandenen Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe von 72,63 Euro monatlich. Mittagsverpflegung in Schulen Als Nachweis sind vorzulegen: o Vorlage des Kostenfestsetzungsbescheides des Jugendamtes (Schulhort), Rechnungen des jeweiligen Caterers oder Essenbons o Zahlungsbeleg, Kontoauszug oder Essenbon Weitere Nachweise sind nicht zu erbringen. Soziale und kulturelle Teilhabe Als Nachweis sind vorzulegen: o Vorlage Vertrag, Mitgliedsbescheinigung, Rechnung oder Bestätigung des entsprechenden Leistungsanbieters o Zahlungsbeleg oder Kontoauszug Weitere Nachweise sind nicht zu erbringen. Umzug des Leistungsempfängers: Verzieht der Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin während des Bewilligungszeitraums in einen anderen Bezirk, sollen sich die Bezirke darauf verständigen, dass der bisherige Bescheid des alten Bezirks weiterläuft. Erst nach Ablauf des alten Bescheids erlässt der neue Bezirk einen neuen Bescheid. Wird in ein anderes Bundesland verzogen, ist der alte Bescheid aufzuheben. Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (Buchstabe D Nr. 1 AV-BuT): Im Feststellungsbescheid sind die Leistungsberechtigten darauf hinzuweisen, da bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen der berlinpassbut der aktenführenden Leistungsstelle zurückzugeben ist. Auch ist darauf hinzuweisen, dass bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme die Leistungen von den Leistungsempfängern zurückgefordert werden können. Entfällt der Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Soweit bei einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides entsprechende Leistungen zurückzufordern sind, erfolgt die Rückforderung grundsätzlich gegenüber den leistungsberechtigten Personen. Die schon gezahlte Leistung an den Leistungsanbieter bleibt davon unberührt. Vor einer Rückforderung ist die Verhältnismäßigkeit einer Rückforderung zu prüfen (D.1.(2) AV-BuT): a. Bei den Leistungen für die eintägigen Schul- und Kitaausflüge, der ergänzenden angemessenen Lernförderung sowie der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege sind die leistungsberechtigten Personen im Feststellungsbescheid darauf hinzuweisen, dass bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen der ausgegebene berlinpassbut der aktenführenden Leistungsstelle zurückzugeben ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme die Leistungen von den leistungsberechtigten Personen zurückgefordert werden können, sofern gleichzeitig die Bewilligungsentscheidung über das Sozialgeld der Leistungsberechtigten Person ganz oder teilweise aufgehoben werden. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Erstattung nach 50 SGB X in Satz 1 bezeichneten Leistungen unterbleiben. b. Bei den Leistungen für die mehrtägigen Klassen- und Kitafahrten, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung und die soziale und kulturelle Teilhabe erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn der Anspruch auf diese Leistungen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums entfällt, weil entsprechendes Einkommen und Vermögen erzielt wird, oder wegen der wechselnden Höhe des vorhandenen Einkommens teilweise der Leistungsanspruch entfällt. Sind aus bestimmten Gründen gleichzeitig die Bewilligungsentscheidungen über das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld der leistungsberechtigten Person ganz oder teilweise aufzuheben, sind auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 50 SGB X vollständig zu erstatten. Somit entfällt bei folgenden Leistungsberechtigten Personen grundsätzlich eine Erstattung der Leistungen nach 50 SGB X: a. bei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, bei denen die Hilfebedürftigkeit allein durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelöst wird ( 19 Abs. 3 SGB II), b.bei leistungsberechtigten Kindern, bei denen die Hilfebedürftigkeit allein durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelöst wird ( 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II). 11 Stand:

12 Dies ist anhand eines entsprechenden Aktenvermerks aktenkundig zu machen. Asyl: Das Verfahren bei Widerruf und Erstattung richtet sich nach 9 Abs. 3 AsylbLG i.v.m. 47, 50 SGB X. Widerruf der Bewilligungsbescheide bei nicht zweckgerichteter Verwendung der Leistungen (Buchstabe D Nr. 2 AV-BuT): Bei allen leistungsberechtigten Personen, bei denen eine Aufhebungsentscheidung allein über die Leistungen für Bildung und Teilhabe zu treffen ist, weil der Nachweis über die zweckgerichtete Verwendung der Leistung nicht erbracht werden kann, ist 34a Abs. 5 SGB XII in Verbindung mit 47 Abs. 2 und 3 SGB X entsprechend anzuwenden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine anlassbezogene Nachweispflicht im Einzelnen handelt, oder ob die Behörde von Amts wegen Kenntnis über die nicht zweckgerichtete Verwendung der Leistung erhält. Die maßgeblichen Bewilligungsbescheide sind je nach Fallgestaltung entweder mit einem entsprechenden Widerrufsvorbehalt oder mit einem Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs nach 34a Abs. 5 SGB XII zu versehen. Beim Widerrufsvorbehalt ist zu unterscheiden, ob es sich um einen generellen Widerruf oder einen im Einzelfall anlassbezogenen Widerruf der Bewilligungsentscheidung handelt. Bei den nachfolgenden Leistungen für Bildung und Teilhabe sind folgende Verfahren bei Widerruf der Bewilligungsbescheide zu beachten: a.bei Nichtteilnahme eines Schülers oder einer Schülerin an der beantragten Klassenfahrt ist wegen der Verfehlung des mit der Zahlung verbundenen Zwecks der Bewilligungsbescheid nach 34a Abs. 5 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit 47 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 SGB X widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach 50 zurückzufordern. In diesem begründeten Einzelfall kann der Nachweis bei Nichtteilnahme eines Schülers oder einer Schülerin an der beantragten Klassenfahrt nicht erbracht werden. Durch die von Amts wegen erfolgte Kenntnis des Leistungsträgers von der Nichtteilnahme eines Schülers oder einer Schülerin an der beantragten Klassenfahrt, kann auf Vorlage weiterer Nachweise verzichtet werden. Entsprechend der schulrechtlichen Bestimmungen zu Veranstaltungen der Schule erfolgt die Rückerstattung der Leistung durch die verantwortliche Lehrkraft. Hierzu übersendet die verantwortliche Lehrkraft den Vordruck Abrechnung der Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt Schul II an die zuständige Leistungsstelle. Mit dem Vordruck bestätigt die verantwortliche Lehrkraft die Nichtteilnahme an der beantragten Klassenfahrt und benennt den rück zu erstattenden Betrag. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich danach, welche Kosten die verantwortliche Lehrkraft im Vorfeld zu erbringen hatte (z.b. Bus- oder Stornokosten). Der von der verantwortlichen Lehrkraft angegebene Betrag bildet die Grundlage für die Rückforderung der Leistung. Die Rückerstattung der Leistung in angegebener Höhe durch die verantwortliche Lehrkraft erfolgt nach Übermittlung des Kassenzeichens und der maßgeblichen Kontoverbindung auf dem Vordruck durch die Leistungsstelle. b.bei Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege ist wegen der Verfehlung des mit der Zahlung verbundenen Zwecks der Bewilligungsbescheid nach den 29 Abs. 4 Satz 2 SGB II, 34a Abs. 5 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X zu widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach 50 SGB X zurückzufordern. In diesem begründeten Einzelfall kann der Nachweis bei Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege nicht erbracht werden. Durch die von Amts wegen erfolgte Kenntnis des Leistungsträgers von der Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, kann auf Vorlage weiterer Nachweise verzichtet werden. Die Rückerstattung der Leistung erfolgt nach Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung durch den Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson. Hierzu soll der verantwortliche Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege den Vordruck Abrechnung der Kosten einer mehrtägigen Kitafahrt bei Nichtteilnahme an die zuständige Leistungsstelle senden. Mit dem Vordruck bestätigt der verantwortliche Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson die Nichtteilnahme an der beantragten Fahrt und benennt den rück zu erstattenden Betrag. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich danach, welche Kosten der Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson im Vorfeld zu erbringen hatte (z.b. Bus- oder Stornokosten). Der angegebene Betrag bildet die Grundlage für die Rückforderung der Leistung. Die Rückerstattung der Leistung in angegebener Höhe durch den verantwortlichen Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson erfolgt nach Übermittlung des Kassenzeichens und der maßgeblichen Kontoverbindung auf dem Vordruck durch die Leistungsstelle. c.bei der Gewährung der Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ist der Bewilligungsbescheid mit dem Hinweis auf die Berechtigung des Leistungsträgers, sich in begründeten Einzelfällen die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch Vorlage von Belegen nachweisen zu lassen, zu versehen und auf die Folgen bei Nichtführen des Nachweises hinzuweisen 34a Abs. 5 SGB XII). In begründeten Einzelfällen kann von den leistungsberechtigten Personen bereits bei Bewilligung der Leistung ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt 12 Stand:

13 werden ( 29 Abs. 4 Satz 1 SGB II und 34a Abs. 5 Satz 1SGB XII). Ein begründeter Einzelfall für das Fordern von Nachweisen kann angenommen werden, wenn bezogen auf das vorangegangene Schuljahr o Anhaltspunkte für eine Mangelausstattung der Schülerin / des Schülers gegeben waren, o der Träger der Jugendhilfe sich wegen Vernachlässigung der elterlichen Sorge an die entsprechende Leistungsstelle wendet, o zum Schuljahresbeginn ein Darlehen nach 37Abs. 1 SGB XII begehrt wird oder o bereits in der Vergangenheit ein unwirtschaftliches Verhalten der Leistungsberechtigten vorgelegen hat. Die Gründe für das Fordern der Nachweise sind im Bewilligungsbescheid zu benennen. Die Frist zur Vorlage der Nachweise ist im ersten Schulhalbjahr der 30. November und im zweiten Schulhalbjahr der 31. Mai. Die Bewilligungsentscheidung ist nach 47 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 und Abs. 3 SGB X zu widerrufen und die bereits gewährte Leistung nach 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern, wenn der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung nicht geführt werden kann ( 34a Abs. 5 Satz 2 SGB XII). d.bei der Gewährung der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe ist der Bewilligungsbescheid mit dem Hinweis auf die Berechtigung des Leistungsträgers, sich in begründeten Einzelfällen die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch Vorlage von Belegen nachweisen zu lassen, zu versehen und auf die Folgen bei Nichtführen des Nachweises hinzuweisen 34a Abs. 5 SGB XII). Bei nicht zweckgerichteter Verwendung der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe ist der Bewilligungsbescheid für die maßgeblichen Zeiträume, in denen der mit der Zahlung verbundene Zweck nicht erfüllt worden ist, nach 34a Abs. 5 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach 50 SGB X zurückgefordert werden. Auf die Erstattung eines Betrages unter 5,00 Euro kann entsprechend der Anlage zu Nr. 2.6 zu 59 der Landeshaushaltsordnung verzichtet werden. Erstattung nach 50 SGB X durch die Leistungsanbieter (Buchstabe D Nr. 3 AV-BuT): Soweit bei einer Aufhebung oder bei einem Widerruf des Bewilligungsbescheides entsprechende Leistungen zurückzufordern sind, wird die Rückforderung der Leistung grundsätzlich gegenüber den leistungsberechtigten Personen betrieben. Die bereits an den Leistungsanbieter gezahlten Leistungen bleiben davon unberührt. Bei Bereitschaft des Leistungsanbieters, zu Unrecht gezahlte Leistungen direkt an den Leistungsträger zurück zu zahlen, ist die Erstattung der Leistung nach 50 SGB X auch von diesem möglich. Zuständigkeiten: Empfänger Leistungen nach dem SGB II: Jobcenter Empfänger Leistungen nach dem SGB XII: Sozialämter der Bezirke Empfänger Asylbewerberleistungsgesetz : Sozialämter der Bezirke Wohngeldempfänger: Wohnungsamt Kinderzuschlagsberechtigte (BKGG): Wohnungsamt P-Konto: Die BuT-Leistungen müssen auf der qualifizierten P-Konto Bescheinigung gemäß 850k Abs. 5 ZPO (Feld: einmalige Sozialleistungen) extra ausgewiesen werden. berlinpass BuT (Buchstabe C Nr. 4 AV-BuT): Der berlinpass BuT stellt den Berechtigungsnachweis für die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket dar. Jedes berechtigte Kind erhält einen berlinpass BuT, der mit dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Anspruchsberechtigten ausgefüllt wird. Ausgestellt wird der berlinpass BuT bei den zuständigen Stellen (s. Zuständigkeiten). Für die Leistungsberechtigten des Sozialamtes wird der berlinpass BuT im Bürgeramt Friedrichshain- Kreuzberg ausgestellt. Die Leistungsberechtigten müssen dem Bürgeramt Friedrichshain-Kreuzberg folgende Unterlagen vorlegen: Passbild des Kindes 13 Stand:

14 Schülerausweis I des Kindes Leistungsbescheid Feststellungsbescheid Ab sofort ist der berlinpassbut bei Erstanträgen oder Neuausstellungen handschriftlich zu ändern. Das erste Feld gültig bis ist auf gültig ab abzuändern. Es wird eine Neuauflage der berlinpässebut geben, jedoch ist der alte Bestand aus Wirtschaftlichkeitsgründen handschriftlich zu ändern und aufzubrauchen. Die Gültigkeitsdauer des berlinpass BuT entspricht der Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit im Feststellungsbescheid. Die nicht zutreffenden Abrechnungsmerkmale sind von der ausgebenden Stelle zu schwärzen: B1 = Leistungsberechtigte nach dem SGB II, B2 = Leistungsberechtigte nach 6b Bundeskindergeldgesetz, L = Leistungsberechtigte nach dem SGB XII / AsylbLG. Nach Ablauf der im Feststellungsbescheid festgestellten Dauer der Hilfebedürftigkeit sind eine erneute Antragstellung und der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird die Hilfebedürftigkeit erneut festgestellt und beschieden und der berlinpass-but entsprechend der Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit verlängert. Umgang mit Anträgen: Prüfung der Zuständigkeit und ggf. Weiterleitung des Antrages an die zuständige Stelle Informationen: Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den 28,29 SGB II und den 34, 34a SGB XII (AV-BuT) Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom Rundschreiben I Nr. 7 / 2011 aufgehoben mit Wirkung zum Rundschreiben I Nr. 8 / 2011 Rundschreiben I Nr. 9 / 2011 aufgehoben mit Wirkung zum O:\Vorlagen\Informationssystem\FB 1\Bildung und Teilhabe\Vorschriften, Informationen O:\Vorlagen\Informationssystem\FB 1\Bildung und Teilhabe\Vorlagen 14 Stand:

15 Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung 1 Nachweis e für die nachträgliche a c Erstattung der Kosten für f die angemessene ergänzende Lernförderung im Rahmen des BuT - gem. 28 Abs. 5 SGB II ; 34 Abs. 5 SGB XII; 6 b BKGG Für die durchgeführte angemessene ergänzende Lernförderung wird folgende Kostenerstattung beantragt (vom Antragsteller auszufüllen) Antragsteller Name der Schülerin / des Schülers Vorname Name Vorname Name Abrechnungszeitraum / Monat (e) Anbieter gemäß Vertrag vom... Anzahl der geleisteten Doppelstunden (im Abrechnungszeitraum) Kostensatz pro Doppelstunde B A Aufwendungen für Lernförderung Jahr A x B Für die durchgeführte angemessene ergänzende Lernförderung habe ich bisher keine Leistungen des Bildungspaketes in Anspruch genommen. Deshalb bitte um Überweisung des verauslagten Betrages auf mein Konto. Antragsteller: Datum / Unterschrift Bestätigung der Schule (von der Schule auszufüllen, ankreuzen) Der berlinpass-but wurde erst vorgelegt am Die durchgeführte zusätzliche Lernförderung in den Fächern war zum Erreichen der wesentlichen Lernziele erforderlich. Die durchgeführte zusätzliche Lernförderung in den Fächern war zum Erreichen der wesentlichen Lernziele nicht erforderlich. (Gründe bitte auf der Rückseite detailliert darstellen) Die zusätzliche Lernförderung wird für den Zeitraum vom bis als erforderlich angesehen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konnte die zusätzliche Lernförderung nicht über einen Kooperationspartner der Schule organisiert werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand ein Angebot für zusätzliche Lernförderung über einen Kooperationspartner an der Schule Bei Durchführung der Lernförderung durch einen Kooperationspartner der Schule sind die beantragten Kosten als angemessen anzusehen. Schulleiter/in: Datum / Unterschrift

16 Gründe für Ablehnung der angemessenen ergänzenden Lernförderung: Schulleiter/in: Datum / Unterschrift

17 Nachweis für die nachträgliche Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einer mehrtägigen Fahrt der Kindertageseinrichtung nach 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, 34 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, 6b BKGG und dem AsylbLG Von der Antragstellerin/Vom Antragsteller auszufüllen! An das JobCenter Bezirksamt Bezirksamt Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) Aktenzeichen / BG-Nummer (soweit vorhanden): von Berlin, Sozialamt von Berlin, Wohngeldamt Name, Vorname der Antragstellerin / des Antragstellers Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort Angaben zum Kind Name Vorname Geburtsdatum Angaben zur mehrtägigen Fahrt der Kindertageseinrichtung Kindertageseinrichtung (Name) Einrichtungsnummer Anschrift (Straße, Haus Nr., PLZ, Ort) Zeitraum von bis nach: Kosten: Fahrtkosten Euro Unterkunft und Verpflegung Nebenkosten (Einrittsgelder etc.) Kein Taschengeld! Gesamtkosten Euro Euro Euro Ich bitte um nachträgliche Übernahme der von mir verauslagten Kosten. Für die Fahrt wurden bisher keine Bildung- und Teilhabe-Leistungen in Anspruch genommen. Deshalb soll der von mir verauslagte Betrag auf mein Konto gezahlt werden. Berlin, den Datum Unterschrift Antragsteller/in Von der Kindertageseinrichtung auszufüllen! Die Angaben zur geplanten mehrtägigen Fahrt der Kindertageseinrichtung sind zutreffend. Die Kosten wurden bereits von dem/der Antragsteller/in bezahlt und das o.g. Kind hat an der Fahrt teilgenommen. Ich bestätige die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. Berlin, den Datum Stempel der Kindertageseinrichtung Unterschrift der Leitung der Kindertageseinrichtung Ansprechpartner/in für eventuelle Rückfragen (Name, Telefon) Hinweis zum Sozialgeheimnis: Die Daten unterliegen dem Sozialdatenschutz. Ihre Angaben werden aufgrund 60 bis 65 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und 67 a bis c Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für Leistungen für Bildung und Teilhabe erhoben. Formular Stand:

18 Bescheinigung für die nachträgliche Erstattung der Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen und /oder für eintägige Schulausflüge Von der Antragstellerin/Vom Antragsteller auszufüllen: JobCenter Sozialamt beim Bezirksamt Wohngeldstelle beim Bezirksamt LAGeSo Aktenzeichen / BG-Nummer (sofern vorhanden) Angaben zur Schülerin / zum Schüler (Name) (Vorname) (Geburtsdatum) Straße, Hausnummer PLZ und Wohnort Angaben zur mehrtägigen Klassenfahrt Schule: Klasse: Zeitraum von: bis: nach: Kosten: Fahrtkosten Unterkunft/Verpflegung Nebenkosten (kein Taschengeld) Gesamtsumme Angaben zu eintägigen Schulausflügen 1. + = (nach) (Fahrtkosten) (Nebenkosten - ohne Taschengeld) (insgesamt) 2. + = (nach) (Fahrtkosten) (Nebenkosten - ohne Taschengeld) (insgesamt)) 3. + = (nach) (Fahrtkosten) (Nebenkosten - ohne Taschengeld) (insgesamt) 4. + = (nach) (Fahrtkosten) (Nebenkosten - ohne Taschengeld) (insgesamt) Für die o.g. Veranstaltungen wurden keine Bildung und Teilhabe-Leistungen in Anspruch genommen. Deshalb soll der von mir verauslagte Betrag auf mein Konto gezahlt werden. (Ort/Datum) Von der Schule auszufüllen: (Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers) Die Angaben zur mehrtägigen Klassenfahrt sind zutreffend. Bei der Schülerfahrt handelte es sich um eine von der Schulleiterin / vom Schulleiter genehmigte mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen. Die Kosten wurden bezahlt und die Schülerin / der Schüler hat an der Fahrt teilgenommen. Die Angaben zu den eintägigen Ausflügen sind zutreffend. Die Kosten wurden bezahlt und Schülerin / der Schüler hat daran teilgenommen. (Ort/Datum) (Stempel der Schule) (Unterschrift fahrtenleitende Lehrkraft) Schul II a Antrag auf Bildung und Teilhabe -rückwirkende Übernahme ein- und/oder mehrtägige Veranstaltungen - 11/2011

19 Leistungsberechtigter stellt Antrag auf Leistungen Bildung und Teilhabe (Kind befindet sich im laufenden Leistungsbezug) welche Leistung wird beantragt? ab wann wird die Leistung beantragt? Rückwirkend ab? laufend ab? Lernförderung Mittagessen eintägige Ausflüge) Feststellungsbescheid, Ausstellung berlinpass BuT (BüAmt) mehrtägige Kitafahrten Teilhabe (Sport etc.) Schülerbeförderung mehrtägige Klassenfahrten Schule Verfahren bekannt Schulbedarf Antrag vollständig ausgefüllt (Achtung, gesonderter Antrag vorhanden) Direktzahlung an die Kita Bestätigung Mitgliedschaft Beitragshöhe Direktanweisung an den Verein/ Veranstalter öffentliche Verkehrsmittel müssen genutzt werden, Nachweis durch das Schülerticket Schule ist weiter als 3km von zu Hause entfernt Bewilligung lediglich der Differenz zu den enthaltenen Anteilen in der Regelleistung Direktzahlung an den Leistungsempfänger

20 Die Leistungen des Bildungspakets Art der Leistung Höhe der Leistung Beantragung, erforderliche Unterlagen Mittagessen in Kitas, Schulen oder Horten Persönlicher Schulbedarf (z. B. Stifte, Hefte, Wasserfarben, Schulranzen); erstmals am Lernförderung, wenn dadurch ein gefährdetes Lernziel voraussichtlich erreicht werden kann Teilnahme an Ausflügen in Kita oder Schule Teilnahme an mehrtägigen Kita- oder Klassenfahrten Mitmachen in Kultur, Sport, Freizeit (z. B. Sportverein, Musikschule) Fahrtkosten zur Schule, wenn wegen der Entferung zur Wohnung (> 3 km) erforderlich Die Eltern bezahlen für das Schulessen nur einen Eigenanteil von 1,00 Euro je Essen, in Kitas einen monatlichen Pauschalbetrag von 20,00 EUR 100 Euro (70 Euro im ersten, 30 Euro im zweiten Schulhalbjahr) Übernahme der Kosten für eine von der Schule als notwendig bestätigte Förderung tatsächliche Kosten tatsächliche Kosten bis zu 10 Euro monatlich Zuschuss zum Ticket, wenn die Fahrtkosten nicht von anderer Stelle übernommen werden berlinpass vorlegen; Kita: in der Kita; Kindertagespflege: im Jugendamt; Schule: beim Caterer; offener Ganztagsbetrieb: beim Schulamt bzw. dem privaten Träger Schülerausweis I bei der Bewilligungsstelle der Sozialleistungen vorlegen Antrag in der Schule, berlinpass vorlegen Antrag in der Kita bzw. Schule, berlinpass vorlegen Antrag ausfüllen, von der Kita bzw. Schule bestätigen lassen, bei der Bewilligungsstelle der Sozialleistungen einreichen Antrag bei der Bewilligungsstelle der Sozialleistungen einreichen, Nachweis über Kosten des Vereins bzw. Anbieters beifügen Antrag bei der Bewilligungsstelle der Sozialleistungen; Nachweis durch Ticket; Schülerausweis, Schulbescheinigung oder Halbjahreszeugnis vorlegen Stand:

Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII, BKGG

Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII, BKGG Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII, BKGG Landkreis Marketing Chancen und Herausforderungen für die BA Rechtliche Grundlagen SGB II 19 Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen

Mehr

Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II

Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II Dienststelle Team Jobcenter Augsburg-Stadt Postanschrift: August-Wessels-Str. 35 86156 Augsburg Bildung und Teilhabe Ausgabedatum: Eingangsstempel: Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 28

Mehr

Das Bildungsund Teilhabe- Paket

Das Bildungsund Teilhabe- Paket Das Bildungsund Teilhabe- Paket Mehr Bildungs- und Teilhabechancen für Kinder im Rhein-Neckar-Kreis Seit 2011 haben Kinder aus Familien, die Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch, Kinderzuschlag

Mehr

Geschäftsführung - INFO -

Geschäftsführung - INFO - Geschäftsführung - INFO - Leistungen für Bildung und Teilhabe Allgemeine Information zum Bildungs- und Teilhabepaket Lernförderung Persönlicher Schulbedarf Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten Schülerbeförderung

Mehr

Bildung und Teilhabe. Allgemeine Informationen

Bildung und Teilhabe. Allgemeine Informationen Bildung und Teilhabe Allgemeine Informationen Bildung und Teilhabe Zum Bildungs- und Teilhabepaket gehören: Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf Erforderliche Fahrtkosten der Schülerbeförderung Angemessene

Mehr

Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen

Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Anita Schäfer Mitglied des Deutschen Bundestages Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert über die Einzelheiten: Ab 2011 haben bedürftige Kinder

Mehr

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe. - Ein Überblick im Zusammenhang mit den Berliner Regelungen

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe. - Ein Überblick im Zusammenhang mit den Berliner Regelungen 1 FÜR DIE ZUKUNFTSFÄHIGKEIT UNSERER GESELLSCHAFT GIBT ES KEINE WICHTIGERE AUFGABE ALS DIE ZUGEWANDTE, VERLÄSSLICHE UND KOMPETENTE UNTERSTÜTZUNG ALLER KINDER, DIE IN DIESE GESELLSCHAFT HINEINWACHSEN. Ursula

Mehr

Informationsveranstaltung über Leistungen für Bildung und Teilhabe

Informationsveranstaltung über Leistungen für Bildung und Teilhabe Informationsveranstaltung über Leistungen für Bildung und Teilhabe am 24.05.2011 im Neuen Rathaus Veranstalter Stadt Leipzig 1 Programm 16.00 Uhr Begrüßung Frau Fuß, Amt für Jugend, Familie und Bildung

Mehr

Umsetzung und Nutzung des Bildungs- und Teilhabepakets in Koblenz

Umsetzung und Nutzung des Bildungs- und Teilhabepakets in Koblenz Umsetzung und Nutzung des Bildungs- und Teilhabepakets in Koblenz Workshop 4 am 10.11.2011 Gerd Strunk Gesetzgebungsverfahren Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 09.02.2010 zur Transparenz der

Mehr

Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II. ab 01.04.2011 (Rückwirkungsregelungen zum 01.01.2011)

Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II. ab 01.04.2011 (Rückwirkungsregelungen zum 01.01.2011) Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II ab 01.04.2011 (Rückwirkungsregelungen zum 01.01.2011) Übersicht Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten persönlicher Schulbedarf erforderliche Kosten

Mehr

Bildungs- und Teilhabepaket Präsentation Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Bildungs- und Teilhabepaket Präsentation Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Bildungs- und Teilhabepaket Präsentation Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben 17.05.2011 1 Was ist das Bildungs- und Teilhabepaket? Mit dem Bildungspaket sollen Kinder und Jugendliche aus Familien

Mehr

Das Bildungsund Teilhabepaket in der Stadt Hamm. mehr Chancen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Das Bildungsund Teilhabepaket in der Stadt Hamm. mehr Chancen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Das Bildungsund Teilhabepaket in der Stadt Hamm mehr Chancen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene n Schulbedarf n Ausflüge n Schülerbeförderung 1n Lernförderung/ Nachhilfe 2 Zuschuss zum gemeinschaftlichen

Mehr

Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) Umsetzung im Landkreis Hameln-Pyrmont Schwerpunkt: Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft Bericht für die Regionaltagungen des KSB am 28.09., 12.10.

Mehr

das bildungspaket mitmachen möglich machen! kreis bergstrasse im kreis bergstrasse Herausgeber:

das bildungspaket mitmachen möglich machen! kreis bergstrasse im kreis bergstrasse Herausgeber: mitmachen möglich machen! das bildungspaket im kreis bergstrasse Herausgeber: Neue Wege Kreis Bergstraße -Kommunales Jobcenter- Walther-Rathenau-Straße 2 64646 Heppenheim Oktober 2012 kreis bergstrasse

Mehr

KREIS OSTHOLSTEIN. Bildung und Teilhabe Informationsveranstaltung

KREIS OSTHOLSTEIN. Bildung und Teilhabe Informationsveranstaltung Bildung und Teilhabe Informationsveranstaltung Ablauf Begrüßung und Einleitung Lt. Kreisverwaltungsdirektor Birkner Kreis Ostholstein Das Bildungspaket in Ostholstein Geschäftsführer Marzian Jobcenter

Mehr

Eine Information über die Leistungen aus dem Bildungspaket

Eine Information über die Leistungen aus dem Bildungspaket Eine Information über die Leistungen aus dem Bildungspaket 1 Leistungen Mittagessen Sport und Kultur Lernförderung/Schulbedarf/ Schülerbeförderung Klassenfahrten/Ausflüge 2 Mittagessen Gemeinschaftliche

Mehr

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Bildungs- und Teilhabepaket Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 1 Allgemeines Sicherlich haben Sie auch schon von dem neuen Bildungsund

Mehr

Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach

Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach Eingangsstempel 6b BKGG in Verbindung mit 28 SGB II (Wohngeld und Kinderzuschlag) Füllen Sie diesen Antrag bitte in Druckbuchstaben aus und fügen Sie

Mehr

Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)

Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) Information zum Bildungs- und Teilhabepaket Version SGB-Bereich mit Stand:17.08.2011 Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche sind rückwirkend

Mehr

Bildungs- und Teilhabepaket

Bildungs- und Teilhabepaket Bildungs- und Teilhabepaket Bildung, soziale und kulturelle Teilhabe Stadt Wuppertal 1. Allgemeines Durch die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes sollen Kinder und Jugendliche aus Familien mit

Mehr

Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Bitte beachten Sie die Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Ich beziehe folgende Leistungen: Eingangsstempel SGB II

Mehr

Arbeitshilfe. Das Bildungspaket - die neuen Leistungen für Bildung und Teilhabe

Arbeitshilfe. Das Bildungspaket - die neuen Leistungen für Bildung und Teilhabe Arbeitshilfe Projekt Q GGUA Flüchtlingshilfe Südstr. 46 48153 Münster Volker Maria Hügel Claudius Voigt Fon: 0251-14486 -21 o. -26 Mail: vmh@ggua.de voigt@ggua.de Web: www.einwanderer.net Das Bildungspaket

Mehr

Umsetzung des Programms Bildung und Teilhabe Handreichung für Schulen der Stadtgemeinde Bremen

Umsetzung des Programms Bildung und Teilhabe Handreichung für Schulen der Stadtgemeinde Bremen Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit 29. August 2011 Moning / Henke Tel.: 6547 / 16686 - Umsetzung des Programms Bildung und Teilhabe Handreichung für Schulen der Stadtgemeinde Bremen

Mehr

Bildungs- und Teilhabepaket

Bildungs- und Teilhabepaket Bildungs- und Teilhabepaket Bildung, soziale und kulturelle Teilhabe Stadt Wuppertal 1. Allgemeines Durch die Leistungen des zum 01.01.2011 neu eingeführten Bildungs- und Teilhabepaket sollen Kinder, Jugendliche

Mehr

Spiel, Spaß, Lernen. Nutzen Sie das Bildungs- und Teilhabepaket

Spiel, Spaß, Lernen. Nutzen Sie das Bildungs- und Teilhabepaket Spiel, Spaß, Lernen Nutzen Sie das Bildungs- und Teilhabepaket Inhaltsverzeichnis Mitmachen möglich machen 03 Ein Antrag für alle Leistungen 04 Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner 05 Gemeinschaftliches

Mehr

Hinweise zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe

Hinweise zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe Hinweise zur Durchführung der Sozialhilfe/ Grundsicherung für Arbeitssuchende Nr. 05/2011 Hinweise zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe 1. Allgemeines Leistungen für Bildung und Teilhabe

Mehr

Informationen für: Partner Vereine Schulen Kitas. Das Bildungspaket. Mitmachen möglich machen

Informationen für: Partner Vereine Schulen Kitas. Das Bildungspaket. Mitmachen möglich machen Informationen für: Partner Vereine Schulen Kitas Das Bildungspaket Mitmachen möglich machen So informieren Sie Eltern, Kinder und Jugendliche Helfen Sie mit, dass bedürftige Kinder die Leistungen auch

Mehr

Muster. Vereinbarung für die pauschale Erbringung und Abwicklung von Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Gutscheinen nach 28 ff.

Muster. Vereinbarung für die pauschale Erbringung und Abwicklung von Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Gutscheinen nach 28 ff. Muster Vereinbarung für die pauschale Erbringung und Abwicklung von Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Gutscheinen nach 28 ff. SGB II zwischen der ARGE bzw. mit dem ab 01.01.2011 entstehenden Jobcenter

Mehr

Wesentliche Änderungen 19

Wesentliche Änderungen 19 Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund

Mehr

Richtlinien zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. 28 SGB II

Richtlinien zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. 28 SGB II Richtlinien zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. 28 SGB II 1. Allgemeines... 2 2. Art der Leistungsgewährung... 2 3. Leistungen für Bildung... 3 3.2 Persönlicher Schulbedarf... 3 3.3 Schülerbeförderung...

Mehr

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Jobcenter Rhein- Berg und des Rheinisch- Bergischen Kreises

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Jobcenter Rhein- Berg und des Rheinisch- Bergischen Kreises Bildungs- und Teilhabepaket Eine Information des Jobcenter Rhein- Berg und des Rheinisch- Bergischen Kreises Allgemeines - und geringen Einkommen gefördert und unterstützt werden. und Klassenfahrten, Schülerfahrkosten

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den 28, 29 SGB II und den 34, 34a SGB XII (AV-BuT)

Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den 28, 29 SGB II und den 34, 34a SGB XII (AV-BuT) Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den 28, 29 SGB II und den 34, 34a SGB XII (AV-BuT) vom 06. Dezember 2011 (ABl. S.) 1. Grundsätzliches o o o o o o

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit

Mehr

BILDUNGS UND TEILHABEPAKET FÜR DIE STADT LEVERKUSEN

BILDUNGS UND TEILHABEPAKET FÜR DIE STADT LEVERKUSEN BILDUNGS UND TEILHABEPAKET FÜR DIE STADT LEVERKUSEN Was ist das Bildungs und Teilhabepaket? Mit dem Bildungs und Teilhabepaket sollen Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen gefördert

Mehr

Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers

Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers 01 Für wen wird ergänzende Lernförderung beantragt? 02 Nachname, Vorname 03 Geburtsdatum 04 Anschrift 05 Aktenzeichen der Sozialleistung,

Mehr

Berechtigungsgruppen SGB-II-Berechtigte, SGB XII-Berechtigte, Wohngeldund Kindergeldbezieher, ggf. Asylbewerber (Analogleistung nach dem 48.

Berechtigungsgruppen SGB-II-Berechtigte, SGB XII-Berechtigte, Wohngeldund Kindergeldbezieher, ggf. Asylbewerber (Analogleistung nach dem 48. Berechtigungsgruppen SGB-II-Berechtigte, SGB XII-Berechtigte, Wohngeldund Kindergeldbezieher, ggf. Asylbewerber (Analogleistung nach dem 48. Monat) Leistungsberechtigte allgemein < 25 Jahren Einschränkung

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Informationsblatt zu Bildungs und Teilhabeleistungen

Informationsblatt zu Bildungs und Teilhabeleistungen Die Kosten dafür werden direkt an den Anbieter bzw. Verein überwiesen. das Kind ist nicht älter als 18 Jahre Nachweis über Vereinsmitgliedschaft oder Aktivität Fristen Das Bildungspaket gilt rückwirkend

Mehr

Klein, handlich und ergiebig? Matthias Köpp Referent beim Deutschen Landkreistag, Berlin

Klein, handlich und ergiebig? Matthias Köpp Referent beim Deutschen Landkreistag, Berlin Das Bildungs und Teilhabepaket im SGB II Klein, handlich und ergiebig? Matthias Köpp Referent beim Deutschen Landkreistag, Berlin Überblick A. Bestandteile des Bildungs und Teilhabepakets B. Gesetzliche

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Einsatz der Bildungscard im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes

Mehr

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. www.mais.nrw.de Möglichkeiten des Bildungs- und Teilhabepakets ausschöpfen! Dieses Faltblatt zeigt

Mehr

Alle Familien mit Kindern und Jugendlichen unter 18 bzw. 25 Jahren, die

Alle Familien mit Kindern und Jugendlichen unter 18 bzw. 25 Jahren, die 1. Allgemeines Durch die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes sollen Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen gefördert werden. Ab dem 1. Januar 2011 können Kinder und Jugendliche

Mehr

Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Gesetzestext 20 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege. 1 Rechtliche Grundlagen

Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege. 1 Rechtliche Grundlagen Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege 1 Rechtliche Grundlagen (1) Die Förderung von Kindern in Tagespflege gehört nach 2 Abs. 2 Ziff. 3 i.v.m. 22 bis 25 Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. www.mais.nrw.de Möglichkeiten des Bildungs- und Teilhabepakets ausschöpfen! Dieses Faltblatt zeigt

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung

Mehr

Neuregelung zum Sozialausweis der Stadt Erfurt in Verbindung mit den Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II und 34 SGB XII

Neuregelung zum Sozialausweis der Stadt Erfurt in Verbindung mit den Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II und 34 SGB XII Anlage 1 Neuregelung zum Sozialausweis der Stadt Erfurt in Verbindung mit den Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II und 34 SGB XII Sachverhalt Der Sozialausweis der Landeshauptstadt Erfurt

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,

Mehr

Allgemeine Information

Allgemeine Information Allgemeine Information Ab 2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis

Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis Persönliche Vorsprachen: Hauptstrasse 101, 94080 Osnabrück Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis, Musterweg 5, 11112 Musterstadt Frau Testbogen 35 11112 Musterstadt

Mehr

Das Hamburger Bildungspaket

Das Hamburger Bildungspaket Das Hamburger Bildungspaket Zusätzliche Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder 2 AsylbLG beziehen oder deren Eltern Wohngeld bzw. Kinderzuschlag

Mehr

Antrag auf Bewilligung einer Schülerbeförderung (gemäß 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung Sonderpädagogikverordnung SopädVO)

Antrag auf Bewilligung einer Schülerbeförderung (gemäß 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung Sonderpädagogikverordnung SopädVO) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Jugend, Schule, Sport und Facility Management Schul- und Sportamt Bearbeiterin SchuSpo 1 101/ 1 112 Frau Huber/ Frau Kühn Telefon: (030) 9018 26031/ 26018 Fax: (030)

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

264 SGB V Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung

264 SGB V Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung 48 SGB XII Hilfe bei Krankheit (1) Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend

Mehr

7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40 Inhaltsverzeichnis 92. 1. Änderungssatzung vom 26.11.2014 zur Satzung über die Förderung der Kindertagespflege in Hürth vom 18.07.2013 93. Aufhebung

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

R i c h t l i n i e n

R i c h t l i n i e n R i c h t l i n i e n Über die Gewährung von Zuwendungen ( Zuschüsse und Darlehen ) an Vereine vom 19. Juni 1978 Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 12. Juni 1978 werden folgende Richtlinien erlassen: Abschnitt

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein

Mehr

Info- Broschüre. zur kostenlosen Mitgliedschaft. grundschule AM HEIDBERG

Info- Broschüre. zur kostenlosen Mitgliedschaft. grundschule AM HEIDBERG Info- Broschüre zur kostenlosen Mitgliedschaft grundschule AM HEIDBERG Der SiB-Club: Seit 2000 gibt es den Sportverein SiB-Club e.v.am Standort der Schulen Am Heidberg. SiB bedeutete Schule in Bewegung,

Mehr

Persönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten

Persönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten Persönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten Schulungsunterlagen der Mitarbeiterinnen des Projektes Fachberatung von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerinnen und

Mehr

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest 1. Allgemeine Ziele der Kulturförderung 2. Gegenstand der Projektförderung 3. Antrags- und Bewilligungsverfahren 3.1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen

Mehr

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

zwischen der Staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe der Volkshochschule Landshut e.v. nachfolgend Schulleitung genannt und

zwischen der Staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe der Volkshochschule Landshut e.v. nachfolgend Schulleitung genannt und Beschulungsvertrag für die Ausbildung Staatlich geprüfte/r Fremdsprachenkorrespondent/in Hochschulreife zu Beginn des Schuljahres zwischen der Staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

Die Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen.

Die Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen. Richtlinien über die Genehmigung von Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs. 2, 2 a SGB VIII I. Genehmigung von Tagespflege 1. Voraussetzungen

Mehr

A. Für folgende Person

A. Für folgende Person Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Füllen Sie diesen Antrag bitte in Druckbuchstaben aus. Bitte beachten Sie die Hinweise zum Ausfüllen des Antrages auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

(Name) (Vorname) (Geburtsdatum)

(Name) (Vorname) (Geburtsdatum) nach 28 SGB II (Arbeitslosengeld II), 34 SGB XII (Sozialhilfe), 6b BKGG i.v.m. 28 SGB II (Wohngeld, Kinderzuschlag) bzw. 3 AsylbLG Füllen Sie diesen Antrag bitte in Druckbuchstaben aus. Bitte beachten

Mehr

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) 1 Besuchsgebühren - Tabelle Kindergarten Einkünfte Euro (Brutto) Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis

Mehr

Satzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe

Satzung. 7 Gebührenhöhe erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis S A T Z U N G zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert- Grundschule

Mehr

Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege. und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege beschlossen

Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege. und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege beschlossen Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26.09.2011 die Satzung über

Mehr

- Seite 1 von 9 - Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 01.07.2009 Dokumenttyp: Quelle: Verordnung

- Seite 1 von 9 - Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 01.07.2009 Dokumenttyp: Quelle: Verordnung Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 01.07.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2009, 238, K.u.U. 2009, S. 86 Gliederungs-Nr: 2208-3 Verordnung des Kultusministeriums

Mehr

Erstantrag Folgeantrag Änderungsantrag Grund: (bitte ankreuzen) Name, Vorname Geb.-Datum Sorgeberechtigt

Erstantrag Folgeantrag Änderungsantrag Grund: (bitte ankreuzen) Name, Vorname Geb.-Datum Sorgeberechtigt Antragsteller(in) Name, Vorname: Str./Haus-Nr.: PLZ/Wohnort: Aktenzeichen: 51-405 Landkreis Cuxhaven Jugendamt Wirtschaftliche Jugendhilfe 27470 Cuxhaven Antrag auf Förderung in Kindertagespflege nach

Mehr

Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel ( 161 Hessisches Schulgesetz)

Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel ( 161 Hessisches Schulgesetz) (Schulstempel) wird vom Schul- und Sportamt ausgefüllt Schul-Nr. Antrag-Nr. Magistrat der Stadt Fulda Schul- und Sportamt Schlossstraße 1 36037 Fulda Dienststelle: Heinrich-von-Bibra-Platz 5-9 36037 Fulda

Mehr

Arbeitslosengeld II II

Arbeitslosengeld II II in Tsd. 5.000 4.750 4.500 4.250 4.000 3.750 3.500 3.250 3.000 2.750 2.500 2.250 2.000 1.750 1.500 1.250 1.000 750 500 250 0 Arbeitslosengeld II II Leistungsempfänger in absoluten Zahlen, 1994 1994 bis

Mehr

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Richtlinien für den Arbeitslosenfonds 535 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 29. Oktober 2010 (KABl. 2011, S.

Mehr

SGB II 022.04 "Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Kosten -" 50/02-01/20-06 SGB II 022.04 Version 007 03.02.2014

SGB II 022.04 Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Kosten - 50/02-01/20-06 SGB II 022.04 Version 007 03.02.2014 SGB II 022.04 "Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Kosten -" 50/02-01/20-06 SGB II 022.04 Version 007 03.02.2014 Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Bedarfe - 1. Rechtliche Grundlage 20 Absatz

Mehr

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Lernförderung im Rahmen von Bildung und Teilhabe

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Lernförderung im Rahmen von Bildung und Teilhabe Stadt Ulm Fachbereich Bildung und Soziales Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Lernförderung im Rahmen von Bildung und Teilhabe Ich/Wir beziehen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008

Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008 Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung zur Förderung von Studierenden der Hochschulen und Fachhochschulen vom 16. September 2008 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten Stadt Trier Jugendamt Sachbearbeiter: Frau Menden Zimmer-Nr. 14 Verw.-Gebäude II Augustinerhof, 54290 Trier Telefon:(0651)718-1543 Januar 2015 Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge

Mehr

BLINDENGELD IN HESSEN

BLINDENGELD IN HESSEN BLINDENGELD IN HESSEN Informationen für blinde und sehbehinderte Menschen LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung 02 BLINDENGELD IN HESSEN WAS IST

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor. Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

LEONARDO DA VINCI Mobilität. Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde

LEONARDO DA VINCI Mobilität. Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde LEONARDO DA VINCI Mobilität Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde Im Rahmen des EU-Berufbildungsprogramms LEONARDO DA VINCI Mobilität führt die Nationale Agentur Bildung für Europa (NA)

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr