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1 Pflegezeitgesetz - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 01/2009 Was regelt das Gesetz? Das am in Kraft getretene Pflegezeitgesetz ermöglicht es dem Beschäftigten sich von der Arbeit freistellen zu lassen, um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dadurch soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Wer kann Pflegezeit beanspruchen? Das Recht Pflegezeit zu nehmen, haben alle Beschäftigten, d.h. jeder Arbeitnehmer, jeder Auszubildende und auch jede arbeitnehmerähnliche Person (z.b. Heimarbeiter). Bei Auszubildenden ist zu beachten, dass die Pflegezeit nicht auf die Berufsausbildungszeiten angerechnet wird. D.h. die Pflegezeit verkürzt nicht die Ausbildungszeit. Das Ausbildungsverhältnis wird automatisch um die genommene Pflegezeit verlängert. Wann ist eine Freistellung von der Arbeit möglich? Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle der Freistellung: 1. Ein naher Angehöriger wird plötzlich und unerwartet pflegebedürftig Der Arbeitnehmer hat das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn ein naher Angehöriger plötzlich und unerwartet pflegebedürftig wird. Der Anspruch setzt voraus, dass die Freistellung notwendig ist, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Innerhalb dieser Zeit kann sich der Arbeitnehmer über Pflegemöglichkeiten informieren und die Pflege schließlich organisieren. Wer ist naher Angehöriger? Nahe Angehörige sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. 1

2 Wann ist ein naher Angehöriger pflegebedürftig? Ein naher Angehöriger ist pflegebedürftig, wenn er z. B. wegen Krankheit oder einer Behinderung tägliche Verrichtungen auf Dauer (voraussichtlich für mindestens 6 Monate) nicht mehr erledigen kann und auf fremde Hilfe angewiesen ist. Was versteht man unter der Organisation einer bedarfsgerechten Pflege? Der Arbeitnehmer kann die Pflegeleistung selbst erbringen. Er muss dies aber nicht. Er kann sich auch um die Organisation der Pflege bemühen, indem er z.b. Pflegeeinrichtungen aufsucht oder nach geeigneten Pflegemöglichkeiten sucht. Die Freistellung zur Pflege muss erforderlich sein, um die Pflege zu organisieren bzw. die pflegerische Versorgung durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen. Das Fernbleiben von der Arbeit muss also die einzige zumutbare Möglichkeit sein, um das oben gesagte zu gewährleisten. Was muss der Arbeitnehmer machen, um sich in einer solch akuten Situation von der Arbeit freistellen zu lassen? Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen, dass er wegen der Pflege eines nahen Angehörigen nicht arbeiten kann und wie lange die Verhinderung voraussichtlich dauern wird. Verlangt der Arbeitgeber einen Nachweis, so ist es ausreichend, ihm eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorzulegen. In der Bescheinigung muss auch dargelegt sein, dass pflegerische und organisatorische Maßnahem durch den Arbeitnehmer notwendig sind. Der Anspruch auf kurzzeitige Freistellung zur Akutpflege besteht unabhängig von der Betriebsgröße bzw. Beschäftigtenanzahl. 2. Ein naher Angehöriger ist pflegebedürftig. Der Arbeitnehmer möchte ihn längere Zeit in häuslicher Umgebung pflegen Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Der Arbeitnehmer kann sich vollständig oder auch nur teilweise von seiner Arbeit befreien lassen. Der Anspruch auf längerfristige Freistellung besteht nur wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Personen beschäftigt. 2

3 Wann kann sich der Arbeitnehmer wegen einer Pflegetätigkeit für längere Zeit von der Arbeit freistellen lassen? Eine Pflegezeit kann in Anspruch genommen werden, wenn ein pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung gepflegt werden muss. Was ist unter häuslicher Umgebung zu verstehen? Pflege in häuslicher Umgebung setzt nicht zwingend voraus, dass die Pflege in der Wohnung des Angehörigen geleistet wird. Es ist auch möglich, den Angehörigen in die eigene häusliche Umgebung aufzunehmen. Es reicht jedoch nicht aus, dass die Pflegeleistungen in einem Heim erbracht werden. Wie kann sich der Arbeitnehmer wegen einer Pflegetätigkeit für längere Zeit von der Arbeit freistellen lassen? Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Freistellung mitzuteilen, dass er Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte. Wichtig hierbei ist, dass die Anzeige schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein muss. Die Ankündigung muss den Zeitraum der beabsichtigten Pflegezeit (Beginn und Ende) sowie den zeitlichen Umfang der Freistellung (volle oder teilweise) angeben. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer nur eine teilweise Freistellung von der Arbeit wünscht, hat die Anzeige auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit zu enthalten. Daneben ist dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, in der die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nachgewiesen wird, abzugeben. Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist ein Antrag bei der zuständigen Pflegeversicherung zu stellen. Der medizinische Dienst der Krankenversicherung prüft dann die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und trifft eine Entscheidung. Was ist zu beachten, wenn die Pflegezeit später verlängert werden soll? Unproblematisch ist eine Verlängerung möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Allerdings gilt auch dann die Höchstdauer der Pflegezeit von sechs Monaten. Einer Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Verlängerung der Pflegezeit bis zu höchstens 6 Monaten bedarf es dann nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Dies ist z.b. der Fall, wenn die Person, die die Pflege übernehmen sollte, selbst schwer erkrankt ist. Was ist zu beachten, wenn der Arbeitnehmer die vereinbarte Pflegezeit verkürzen möchte? Der Arbeitnehmer kann vorzeitig wieder arbeiten, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Im übrigen endet die Pflegezeit, wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar ist. Dies ist z.b. der Fall, wenn der Angehörige gestorben ist oder wenn eine stationäre Pflege erforderlich wird. Das Ende der Pflegezeit tritt dann vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände ein. 3

4 Welche Auswirkungen hat die Freistellung von der Arbeit für den Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis? Sowohl für die Kurzzeit- als auch für die Langzeitpflege gilt: Der Arbeitnehmer genießt Sonderkündigungsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem er dem Arbeitgeber mitteilt, Pflegezeit nehmen zu wollen. Der Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Pflegezeit. Ausnahme: Eine Kündigung kann jedoch von der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Während der Pflegezeit ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit. Der Arbeitgeber ist während der Pflegezeit nicht verpflichtet weiter Lohn zu bezahlen. Allerdings kann sich ein Entgeltzahlungsanspruch aus anderen Gesetzen oder aus einem Tarifvertrag ergeben. Bei Inanspruchnahme einer kurzfristigen Freistellung bis maximal 5 Tage kommt gegebenenfalls 616 BGB in Betracht. Danach verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Vergütung nicht, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (in der Regel bis zu 5 Tage) durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Welche Auswirkungen hat die Freistellung von der Arbeit für den Arbeitnehmer in der Sozialversicherung? Bei der kurzfristigen Freistellung: Während der Freistellung von bis zu zehn Tagen wegen eines plötzlich eintretenden Pflegefalls eines nahen Angehörigen besteht Versicherungsschutz in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die verringerten Beiträge sind angesichts der Kürze der maximalen Freistellung zu vernachlässigen. Bei der Pflegezeit bis zu sechs Monaten: Problematischer stellt sich die Lage bei einer längeren Pflegezeit von bis zu sechs Monaten dar. Die Versicherungspflicht endet teilweise mit Beginn der Pflegezeit. In der Kranken- und Pflegeversicherung endet die Versicherungspflicht bei vollständiger Freistellung des Arbeitnehmers sofort. Während der Pflegezeit (ab dem Tag der Freistellung) kann aber in vielen Fällen Versicherungsschutz auf Grund einer Familienversicherung bestehen (z.b. durch Ehegatten, der pflicht- oder freiwillig versichert ist). Besteht kein Anspruch aus einer Familienversicherung, kann sich der pflegende Arbeitnehmer entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichern. Der Arbeitnehmer erhält auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Pflegekasse. In der Arbeitslosenversicherung bleibt die Versicherungspflicht während der Pflegezeit bestehen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von derjenigen Einrichtung gezahlt, die für die Leistungen an den Pflegebedürftigen zuständig ist, in der Regel also von der Pflegekasse. Anspruch auf eine Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat derjenige Arbeitnehmer, der den nahen Angehörigen mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häus- 4

5 licher Umgebung pflegt. Die Pflegekasse zahlt dann im Falle der vollen Freistellung die Rentenversicherungsbeträge. Liegt nur eine teilweise Freistellung vor und arbeitet der Arbeitnehmer mehr als 30 Stunden wöchentlich, bleibt es bei der Rentenversicherungspflicht, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses besteht. Der Arbeitnehmer ist gesetzlich unfallversichert. Kosten entstehen dem Arbeitnehmer nicht. Die Unfallversicherung tritt ein, wenn die Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege einen Unfall erleidet. Tipp: Informieren Sie sich hinsichtlich der sozialrechtlichen Folgen im Einzelnen bei den zuständigen Trägern der Sozialversicherung. Beratungsangebot der Arbeitskammer Saarländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf kostenlose Beratung durch die Arbeitskammer. Bitte wenden Sie sich in Beratungsangelegenheiten direkt an die Beratungsabteilung der AK. Arbeitskammer des Saarlandes Haus der Beratung Trierer Straße Saarbrücken Fax : (0681) Mail : beratung@arbeitskammer.de Montag Donnerstag Freitag 8.00 Uhr Uhr 8.00 Uhr Uhr Telefonische Kurzberatung im Arbeitsrecht: (0681) Terminvergabe zur persönlichen Beratung: (0681) , -150, -100 Infos online: Online Beratung Sie können mit unseren Fachberatern direkt online Kontakt aufnehmen. Wir beraten Sie sicher und anonym, d.h. Sie schicken uns keine , sondern kommunizieren mit uns direkt über eine SSLsichere Internetverbindung. SSL steht für Secure Socket Layer (dt. "sichere Sockelschicht"). Das SSL-Protokoll gewährleistet, dass Daten während der Übertragung nicht gelesen oder manipuliert werden können und stellt die Identität einer Internetseite sicher. 5

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