DGB BILDUNGSWERK. Die doppelte Staatsangehörigkeit So ist es möglich!

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1 DGB BILDUNGSWERK Die doppelte Staatsangehörigkeit So ist es möglich! 1

2 Inhalt Seite A. Doppelte Staatsangehörigkeit Was ist das? 4 B. Beratung 5 C. Mehr Mehrstatigkeit mit dem neuen Zuwanderungsgesetz? 5 D. Doppelte Staatsangehörigkeit Aber wie? 6 I. Mehrstaatigkeit durch Abstammung von einem deutschen Elternteil 6 II. Mehrstaatigkeit durch Erklärung bei Geburten vor dem 1. Juli III. Mehrstaatigkeit durch Adoption 7 IV. Mehrstaatigkeit durch Geburt in Deutschland 8 V. Mehrstaatigkeit durch Einbürgerung Es ist möglich! Wenn das ausländische Recht das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigert wird die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, verweigert wird die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nur unter der unzumutbaren Bedingung der Zahlung einer hohen Entlassungsgebühr erfolgt die Forderung der Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist, weil Sie älter als 40 Jahre sind die Forderung der Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist, weil Sie dabei in eine bewaffnete Auseinandersetzung kommen die Forderung der Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist, weil Sie von Ihrer Familie getrennt werden die Forderung der Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist, weil Sie Dienst an der Waffe leisten müssen und eine Verweigerung nicht möglich ist über den Entlassungsantrag aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht in angemessener Zeit wird die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit für ältere Menschen eine besondere Härte darstellt mit der Ausbürgerung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile verbunden sind Sie politische Verfolgte, politischer Verfolgter, Flüchtling, jüdischer Emigrant oder jüdische Emigrantin sind bei EU-Staatsangehörigen Gegenseitigkeit zwischen Deutschland und dem jeweiligen EU-Staat besteht Sie in Deutschland aufgewachsen sind und die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig ist. 19 VI. Mehrstaatigkeit durch Ausstellung der Bescheinigung oder durch Überleitung als Deutscher 20 VII. Mehrstaatigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit 20 E. Als Doppelstaater oder Doppelstaaterin ist folgendes unbedingt zu beachten insbesondere hinsichtlich der Wehrpflicht 22 2

3 Vorwort Dietmar Hexel, Vorsitzender DGB-Bildungswerk und Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Deutschen Gewerkschaftsbundes Doppelte Staatsbürgerschaft hat es schon seit jeher gegeben. Denn die Staatsbürgerschaft wird nicht nur durch Geburt in einem Land erworben (ius soli), sondern von den Eltern vererbt (ius sanguinis). Mit Zunahme der binationalen Partnerschaften werden damit auch immer mehr Kinder zwei Staatsbürgerschaften mit auf dem Weg bekommen. In Deutschland leben 7, 3 Millionen Menschen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Jeder fünfte ist hier geboren. Jeder zweite lebt schon seit mehr als 10 Jahren hier. Der DGB hat es sich zum Ziel gesetzt, die gleichberechtigte Teilhabe von Migranten und Migrantinnen am gesellschaftlichen Leben zu erreichen, so wie dies schon seit vielen Jahren in der Arbeitswelt geschehen ist. Für die vollständige gesellschaftliche Teilhabe ist die staatsbürgerrechtliche Gleichberechtigung notwendig. Deswegen begrüßen wir die Einbürgerung. Seit der Reform des Staatsbürgerschaftsrecht im Jahre 1999 besitzen in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit. Seitdem ist auch die Zahl der Einbürgerungen gestiegen. Die Einbürgerung ist grundsätzlich mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden. Dies kann für viele Menschen, obwohl sie z.t. seit Jahrzehnten in Deutschland leben, hier arbeiten und gar das Rentenalter erreicht haben, eine große psychologische Barriere sein. Sie haben noch immer eine Bindung an ihre Herkunftsheimat und wollen diese nicht aufgeben. Diese Angst, auch wenn sie nicht immer berechtigt sein mag, ist nachvollziehbar. Die Staatsangehörigkeit trägt dazu bei, dass sich mehr Menschen als bisher aktiv und gleichberechtigt an der Gestaltung der deutschen Gesellschaft beteiligen können. Die Entscheidung über die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit muss jeder und jedem Einzelnen überlassen bleiben. Diese Entscheidung wird erleichtert, wenn es nicht mehr notwendig ist, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Mit dieser Broschüre wollen wir über die derzeitigen Möglichkeiten der Mehrstaatigkeit informieren und zur Diskussion um die doppelte Staatsbürgerschaft beitragen. Doppelte Staatsbürgerschaft bietet eine Grundlage zur Integration, die Integration von Migrantinnen und Migranten in Deutschland wird dadurch erleichtert. 3

4 Doppelte Staatsangehörigkeit Was ist das? Mit doppelter Staatsangehörigkeit wird umgangssprachlich die Tatsache beschrieben, dass es Menschen gibt, die die Staatsangehörigkeit von mehr als einem Staat in der Regel zweier Staaten, deswegen auch doppelte Staatsangehörigkeit besitzen. Mehrstaatigkeit ist der entsprechende Begriff hierfür in der juristischen Fachliteratur. 4

5 Beratung Wir können Ihnen hier nur eine verkürzte Übersicht über die bestehenden rechtlichen Vorgaben geben. Da die Staatsangehörigkeit aber Menschen betrifft, beinhaltet er auch individuell auftretende Sachverhalte. Sie sollten sich also zusätzlich in einer Beratungsstelle informieren. Beratung gibt es in vielen Organisationen und vielen Städten: z.b. bei Gewerkschaften, den Wohlfahrtsverbänden, den Ausländerbeiräten, den Antidiskriminierungsbüros, den Migrationsberatungsstellen usw.. Auch die zuständigen Behörden für Einbürgerung beraten in diesen Angelegenheiten. In Fragen der Beibehaltungsgenehmigung wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt in Köln oder wenn Sie im Ausland wohnhaft sind, an die deutsche Auslandsvertretung. Adressen und Telefonnummern finden Sie in Ihrem örtlichen Telefonbuch. Oder fragen Sie ihren Betriebsrat oder Personalrat im Betrieb, der wird Ihnen auch helfen können. Mehr Mehrstaatigkeit mit dem neuen Zuwanderungsgesetz? Nein - Mit dem neuen Zuwanderungsgesetz werden hinsichtlich der Mehrstaatigkeit keine Änderungen erfolgen. Der Unterschied wird sein, dass die Voraussetzungen für die Mehrstaatigkeit nicht mehr im Ausländergesetz, sondern im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt werden. Wenn bislang die Rede von 87 des Ausländergesetzes ist, so wird dies künftig 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes sein. Entsprechend werden auch die Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz geändert. Eine inhaltliche Änderung, die eine Erweiterung der Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorsieht, wird aber nicht erfolgen. 5

6 Doppelte Staatsangehörigkeit Aber wie? In Deutschland gilt der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit. Dennoch gibt es Fälle, in denen die doppelte Staatsangehörigkeit d.h. Mehrstaatigkeit möglich ist. Denn nicht immer lässt sich die doppelte Staatsangehörigkeit vermeiden. So tritt Mehrstaatigkeit zum Beispiel durch Abstammung oder durch Einbürgerung ein. Im folgenden werden die Möglichkeiten der Mehrstaatigkeit, die sich aus deutschen Vorschriften ergeben, dargestellt. Was sich aus den ausländischen Vorschriften ergibt, kann hier nicht bearbeitet werden. Aus diesem Grund sollten Sie sich auf jeden Fall vor der Einbürgerung bei Ihrer Heimatbotschaft erkundigen, ob Sie bei Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit nicht automatisch Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren. In diesem Fall ist es unbedingt erforderlich, dass Sie vorher die Beibehaltung Ihrer Staatsangehörigkeit beantragen und die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung abwarten. I. Mehrstaatigkeit durch Abstammung von einem deutschen Elternteil - Mama oder Papa hat die deutsche Staatsangehörigkeit - Das Kind, das von einem deutschen und einem ausländischen Elternteil stammt, bekommt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung. Denn die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt das Kind vom deutschen Elternteil, die ausländische Staatsangehörigkeit vom ausländischen Elternteil aufgrund des ius-sanguinis-prinzips (Abstammungsprinzip) 1. Trifft dies für Ihr Kind zu, ist es Doppelstaater. Wenn im folgenden die Rede davon ist, dass das Kind die Staatsangehörigkeit des ausländischen Staates durch Abstammung erhält, so wird davon ausgegangen, dass dies im ausländischen Recht vorgesehen ist. Besonderheiten des ausländischen Rechts können hier nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die Botschaft des zuständigen ausländischen Staates. 6

7 II. Mehrstaatigkeit durch Erklärung bei Geburten vor dem 1. Juli Papa deutsch und Mama ausländisch und beide sind oder waren nicht miteinander verheiratet - Das nichteheliche Kind eines deutschen Vaters wurde früher, d.h. bis zum , nicht mit seiner Geburt deutscher Staatsangehöriger, sondern erhielt nur die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter. Damit diese Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, ist es notwendig, dass entweder der Vater die Vaterschaft anerkennt oder aber die Vaterschaft festgestellt wird. Ist dies für Ihr Kind geklärt und hält es sich darüber hinaus auch noch seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland auf und ist noch nicht 23 Jahre alt geworden, wird es auf Antrag deutscher Staatsbürger. Ihr Kind braucht die ausländische Staatsangehörigkeit nicht abzugeben und ist Doppelstaater. III. Mehrstaatigkeit durch Adoption - deutsche Mama oder deutscher Papa adoptieren Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit - Wenn Sie als deutsche Staatsangehöriger oder als deutsche Staatsangehörige ein Kind adoptieren, das bei der Adoption noch keine 18 Jahre alt ist, wird es mit der Adoption deutscher Staatsangehöriger. Dieses Kind muss seine bisherige Staatsbürgerschaft nicht abgeben und wird damit Doppelstaater. 7

8 IV. Mehrstaatigkeit durch Geburt in Deutschland - Weder die Mama noch der Papa haben die deutsche Staatsangehörigkeit - Weder Sie noch Ihr Partner oder Ihre Partnerin haben die deutsche Staatsangehörigkeit aber Ihr Kind wird in Deutschland geboren. Auch in diesem Fall ist die doppelte Staatsangehörigkeit für das Kind möglich. 1. Geburt vor dem Für Kinder, die vor dem geboren wurden, gelten für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit keine Sonderregeln. Sie werden nach den für ausländische Staatsangehörige geltenden Vorschriften eingebürgert und für die Mehrstaatigkeit gelten die Vorschriften für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei Einbürgerung, die im Kapitel Mehrstaatigkeit durch Einbürgerung ausgeführt sind. 2. Geburt in der Zeit vom bis Kinder, die in der Zeit vom bis in Deutschland geboren wurden, werden als ausländische Staatsangehörige geboren, d.h. sie sind nicht automatisch von Geburt an deutsche Staatsangehörige. Für sie mussten Sie als Mama oder als Papa einen Antrag stellen, damit diese Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Die Frist für die Antragstellung ist am 31. Dezember 2000 abgelaufen. Wenn Sie für Ihr Kind einen Antrag bis zum gestellt haben, die Voraussetzungen dafür erfüllten und ihr Kind bei Antragstellung in Deutschland lebte, so hat es die deutsche und eine ausländische Staatsangehörigkeit und ist Doppelstaater. Aber was passiert, wenn das Kind volljährig wird? Das Kind von ausländischen Eltern, das durch Geburt oder auf Antrag in Deutschland Doppelstaater geworden ist, muss sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden, wenn es volljährig wird d.h. mit 18 Jahren (Optionsprinzip). Auf diese Entscheidungspflicht wird es von der Behörde hingewiesen. Der Hinweis 8

9 geschieht dadurch, dass das Kind mit 18 Jahren einen Brief von der zuständigen Behörde bekommt, in dem es aufgefordert wird, sich entweder für die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Die Entscheidung muss das Kind schriftlich abgeben. Wenn es die Erklärung nicht bis zum 23. Lebensjahr abgibt, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Entscheidet sich das Kind, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, muss es aus der ausländischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Vielleicht kann das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten. Dies ist dann der Fall, wenn einerseits die Voraussetzungen für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit, wie sie auch für die Einbürgerung gelten, vorliegen. Diese Voraussetzungen sind im Kapitel Mehrstaatigkeit bei Einbürgerung erläutert. Andererseits kann es darüber hinaus noch weitere Gründe geben, die die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder unzumutbar machen. Dies ist eine Erweiterung der Hinnahme der Mehrstaatigkeit, weil es sich bei einem solchen Kind um einen deutschen Staatsangehörigen handelt und weil die Staatsangehörigkeit durch die Verankerung in der Verfassung besonders geschützt ist. So soll auch wenn nicht alle Voraussetzungen für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei Einbürgerung vorliegen bei diesen Kindern überprüft werden, ob ihnen die Aufgabe oder der Verlust ihrer ausländischen Staatsbürgerschaft zumutbar ist. Hier gelten zwar andere Voraussetzungen als sie für die Beibehaltungsgenehmigung bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die im Kapitel Mehrstaatigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit erörtert werden, aber auch in diesem Fall muss ein Antrag auf Beibehaltung der ausländischen Staatsbürgerschaft gestellt werden. Ist der Antrag genehmigt, kann das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten und wird Doppelstaater. 9

10 3. Geburt nach dem in Deutschland Für Geburten nach dem gilt das eingeschränkte ius-soli- Prinzip (Territorialprinzip). Wenn Ihr Kind nach dem in Deutschland geboren wurde, Sie seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Aufenthaltsberechtigung besitzen 2, ist das Kind automatisch deutscher Staatsangehöriger. Diese Voraussetzungen muss nur ein Elternteil erfüllen, d.h. es reicht aus, dass nur Sie als Papa oder Mama seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Aufenthaltsberechtigung besitzen. Ihr Kind hat zwei Staatsangehörigkeiten und ist Doppelstaater. Auch hier gilt das Optionsprinzip: Diese Kinder müssen sich bei Volljährigkeit für die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden, genauso wie die Kinder, die zwischen bis in Deutschland geboren wurden. Lesen Sie dazu die Ausführungen zu Aber was passiert, wenn diese Kinder volljährig sind? 2 Mit dem Zuwanderungsgesetz brauchen Sie nur zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Niederlassungserlaubnis zu besitzen. Hier fällt die Voraussetzung, dass sie seit drei Jahren den Aufenthaltsstatus besitzen mussen, weg. 10

11 V. Mehrstaatigkeit durch Einbürgerung Es ist möglich! Wenn... Nachdem Ihr Kind schon Doppelstaater geworden ist, möchten Sie sich vielleicht auch einbürgern lassen und in diesem Zusammenhang stellt sich für Sie die Frage, ob Sie Doppelstaater oder Doppelstaaterin werden können. Im folgenden sind die Voraussetzungen für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung dargestellt. Grundsätzlich soll bei einer Einbürgerung die ursprüngliche ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Aber nicht immer ist dies möglich, weil es z.b. Staaten gibt, die ihre Staatsbürger oder ihre Staatsbürgerinnen nicht ausbürgern oder die Ausbürgerung so erschweren, dass es für die Betroffenen aus Sicht des Gesetzgebers nicht zumutbar ist, die Ausbürgerung durchzusetzen. Aus diesen Gründen sieht das Gesetz Ausnahmen vor, in denen das Beibehalten der ursprünglichen Staatsangehörigkeit möglich ist und in denen Mehrstaatigkeit hingenommen wird. Diese Ausnahmefälle sind in 87 des Ausländergesetzes 3 (AuslG) aufgezählt. 1Es ist möglich! Wenn......das ausländische Recht das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht. Vielleicht sind Sie Staatsbürger oder Staatsbürgerin eines Staates, der kein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit in seinem Staatsangehörigkeitsrecht vorsieht. Dies trifft vor allem auf Staatsangehörige von Argentinien, Mexiko und Uruguay zu. Dann ist es für Sie rechtlich unmöglich, sich ausbürgern zu lassen und Sie werden unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert, d.h. Sie bekommen die deutsche Staatsangehörigkeit zu ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit hinzu und werden Doppelstaater oder Doppelstaaterin. 3 Mit dem Zuwanderungsgesetz werden alle Vorschriften, die die Staatsangehörigkeit regeln, ins Staatsangehörigkeitsgesetz überführt. So werden die Regelungen des 87 Ausländergesetz künftig nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes im neuen 12 Staatsangehörigkeitsgesetz zu finden sein. 11

12 2 Es ist möglich! Wenn......die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigert wird. Wenn Sie einem Staat angehören, der die Entlassung der Staatsangehörigen aus der Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigert, könnten Sie auch die doppelte Staatsangehörigkeit erhalten. Dies trifft vor allem auf Staatsangehörige von Algerien, Marokko, Syrien und Tunesien zu 4. Dafür müssen Sie aber den Antrag auf Entlassung bei der zuständigen deutschen Behörde, die ihre Einbürgerung prüft, zur Weiterleitung übergeben haben. Dann werden auch Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und werden Doppelstaater oder Doppelstaaterin. 3 Es ist möglich! Wenn......die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, verweigert wird. Möglicherweise gehören Sie einem Staat an, der die Entlassung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, verweigert. Wenn Sie allerdings die Gründe, wegen derer Sie nicht ausgebürgert werden, beeinflussen können, haben Sie sie auch zu vertreten. Wenn Sie z.b. Ihnen zumutbare Pflichten, die für die Beseitigung der Hindernisse für die Entlassung aus Ihrer Staatsangehörigkeit notwendig sind, nicht erfüllt haben, haben Sie die Nichtentlassung zu vertreten und können nicht unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Wenn Sie sich aber ernsthaft und nachhaltig darum bemüht haben, sich ausbürgern zu lassen, es Ihnen aber nicht gelungen ist, dann haben Sie die Gründe nicht zu vertreten. Ihre Bemühungen um die Entlassung müssen dokumentiert sein. Für den Nachweis, dass Sie sich um die Entlassung bemüht haben, brauchen Sie eine schriftliche Entscheidung des ausländischen Staates. Nicht immer gibt es jedoch eine schriftliche Entscheidung. In diesen Fällen sollten Sie sich von der deutschen Einbürgerungsbehörde im Entlassungsverfahren helfen lassen, indem Sie dem ausländischen Staat den Entlassungsantrag durch die deutsche Behörde zukommen lassen. Die deutsche 4 Alle deutschen Bundesländer mit Ausnahme eines Bundeslandes bürgern unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auch iranische Staatsangehörige ein. 12

13 Einbürgerungsbehörde wartet etwa sechs Monate auf die Entscheidung des ausländischen Staates. Nach Ablauf dieser Zeit können Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden und werden dann Doppelstaater oder Doppelstaaterin. 4 Es ist möglich! Wenn......die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nur unter der unzumutbaren Bedingung der Zahlung einer hohen Entlassungsgebühr erfolgt. Es kann auch sein, dass Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Staates sind, der die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Als unzumutbare Bedingung gilt z.b., wenn von Ihnen für die Ausbürgerung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit sehr hohe Entlassungsgebühren gefordert werden. Kroatien, Bosnien- Herzegowina, Usbekistan, Russland oder die Bundesrepublik Jugoslawien sind Staaten, die bei der Ausbürgerung sehr hohe Gebühren verlangen. Unzumutbar sind Entlassungsgebühren dann, wenn sie Ihr durchschnittliches Bruttomonatseinkommen übersteigen. Ein Betrag, der bis zu hoch ist, ist immer zumutbar. Auf jeden Fall werden bei der Entscheidung über die Unzumutbarkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Müssen Sie hohe Entlassungsgebühren zahlen und diese sind unzumutbar, so werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und sind dann Doppelstaater oder Doppelstaaterin. 5Es ist möglich! Wenn......die Forderung der Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist, weil Sie älter als 40 Jahre sind. Die Ableistung des Wehrdienstes ist eine unzumutbare Bedingung, wenn Sie über 40 Jahre alt sind. Um in diese Unzumutbarkeitsregelung zu fallen, dürfen Sie aber seit mehr als 15 Jahren nicht mehr in Ihrem Herkunftsstaat gelebt haben und müssen von diesen 15 Jahren seit mindestens 10 Jahren in Deutschland leben. Trifft es in Ihrem Fall zu werden Sie Doppelstaater oder Doppelstaaterin. 13

14 6 Es ist möglich! Wenn......die Forderung der Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist, weil Sie dabei in eine bewaffnete Auseinandersetzung kommen. Es ist unzumutbar, von Ihnen die Ableistung des Wehrdienstes zu verlangen, wenn Sie durch die Ableistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit einem mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden könnten. Sie werden dann unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und sind Doppelstaater oder Doppelstaaterin. 7Es ist möglich! Wenn......die Forderung der Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist, weil Sie von Ihrer Familie getrennt werden. Auch der Umstand, dass Sie zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre ins Ausland gehen müssten, vorausgesetzt, Sie leben mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin und Ihrem minderjährigen Kind in einer familiären Gemeinschaft, ist unzumutbar. Trifft dies auf Sie zu, werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und sind Doppelstaater oder Doppelstaaterin. 8 Es ist möglich! Wenn......die Forderung der Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist, weil Sie Dienst an der Waffe leisten müssen und eine Verweigerung nicht möglich ist. Schließlich ist es unzumutbar, von Ihnen die Ableistung des Wehrdienstes zu verlangen, wenn Sie sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an 14

15 jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzen und die Leistung eines Ersatzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht möglich ist. Ist die Ableistung des Wehrdienstes für Sie unzumutbar, werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und sind damit Doppelstaater oder Doppelstaaterin. Beachten Sie aber für die Fälle der Unzumutbarkeit bei Forderung der Ableistung des Wehrdienstes: Die Ableistung der Wehrpflicht ist zumutbar, wenn ein Freikauf möglich ist. D.h. wenn Sie sich mit einer Geldzahlung vom Wehrdienst befreien können, wird bei Ihnen die Mehrstaatigkeit aus diesem Grunde nicht hingenommen. Wenn aber der Geldbetrag für den Freikauf sehr hoch ist, kann das wiederum unzumutbar sein. Zumutbar ist auf jeden Fall ein Betrag bis zu Ansonsten wird die Unzumutbarkeit in der Regel dann angenommen, wenn das Dreifache ihres durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens mindestens aber überschritten wird. 9 Es ist möglich! Wenn......über den Entlassungsantrag aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht in angemessener Zeit entschieden wird. Schließlich kann es sein, dass der ausländische Staat, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, über Ihren Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Was angemessen ist, muss natürlich wieder beurteilt werden. Die Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz geben aber einen Rahmen vor und lassen eine regelmäßige Hinnahme der Mehrstaatigkeit zu, wenn zwei Jahre nach Einreichen des Entlassungsantrags eine Entlassung nicht erfolgt ist und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. Es versteht sich von selbst, dass der Entlassungsantrag von Ihnen vollständig und formgerecht an den Herkunftsstaat übergeben worden sein muss. Haben Sie das Ihrerseits Nötige gemacht und ist keine Entscheidung getroffen worden, werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und werden Doppelstaater oder Doppelstaaterin. 15

16 10 Es ist möglich! Wenn......die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit für ältere Menschen eine besondere Härte darstellt. Vielleicht sind sie schon 60 Jahre alt oder sogar älter. Dann gehören Sie zu der Gruppe der älteren Personen im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes und können auf diesem Wege die doppelte Staatsangehörigkeit erwerben. Voraussetzung hierfür ist, dass bei Ihnen ausschließlich das Hindernis der Mehrstaatigkeit der Einbürgerung entgegensteht, d.h. wenn Sie alle sonstigen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Darüber hinaus muss die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stoßen und die Versagung der Einbürgerung würde eine besondere Härte für Sie darstellen. D.h. die mit der Entlassung verbundenen Schwierigkeiten müssten derart sein, dass sie einer älteren Person, wie Sie es sind, nicht mehr zugemutet werden können. Solche Schwierigkeiten können vorliegen, wenn Sie gesundheitlich so sehr eingeschränkt sind, dass Sie in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen können, um ihre Entlassung zu veranlassen. Eine weitere Schwierigkeit kann darin gesehen werden, dass Ihre Entlassung eine Reise in Ihr Herkunftsland erfordern würde, die Ihnen aber altersbedingt nicht mehr zumutbar ist. Schließlich könnte bei Ihnen die Hinnahme der Mehrstaatigkeit in Frage kommen, wenn es sich nicht mehr zumindest nicht mehr mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Können Sie solche Schwierigkeit bejahen? Dann muss noch hinzukommen, dass die Versagung der Einbürgerung von deutscher Seite für Sie eine besondere Härte darstellt. Das ist dann der Fall, wenn Sie seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Wohnen Sie noch nicht so lange in Deutschland, kann auch eine besondere Härte darin gesehen werden, dass z.b. alle Ihre in Deutschland lebenden Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind. Wenn dies alles zutrifft, werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und sind Doppelstaater oder Doppelstaaterin. 16

17 11 Es ist möglich! Wenn......mit der Ausbürgerung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile verbunden sind. Wenn Sie einem Staat angehören, in dem Ihnen durch Ihre Ausbürgerung erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, könnten Sie auch Mehrstaater oder Mehrstaaterin werden. Diese Nachteile müssten aber über den Verlust der staatsbürgerrechtlichen Rechte hinausgehen. Sie können sich aus dem Recht des Herkunftsstaates oder aus den besonderen Umständen Ihres Einzelfalls ergeben. Die mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit verbundenen Beschränkungen des Erbrechts wären ein Beispiel hierfür. Es kann aber auch sein, dass die erheblichen Nachteile sich daraus ergeben, dass Sie sich Ihrem Herkunftsstaat gegenüber verpflichten müssen, Rechte an Liegenschaften (z.b. Häuser), die Sie im Herkunftsstaat besitzen oder durch Erbfolge erwerben könnten, nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene Entschädigung auf andere Personen zu übertragen oder deutlich unter Wert zu verkaufen. Schließlich werden erhebliche Nachteile auch darin gesehen, dass Sie mit dem Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften verlieren würden. Bei all diesen Nachteilen ist immer wichtig, dass sie erheblich sind. Was aber ist erheblich? In der Regel sind solche Nachteile dann erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen übersteigen und nicht unter liegen. Falls dies zutrifft, werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und sind Doppelstaater oder Doppelstaaterin. 17

18 12 Es ist möglich! Wenn......Sie politische Verfolgte, politischer Verfolgter, Flüchtling, jüdischer Emigrant oder jüdische Emigrantin sind. Sind Sie: Asylberechtigte oder Asylberechtigter nach Art. 16a GG, sonstiger politischer Verfolgter oder sonstige politische Verfolgte im Sinne des 3 Asylverfahrensgesetzes, Kontingentflüchtling nach 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen angenommener Flüchtlinge, im Ausland als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannter Ausländer oder anerkannte Ausländerin, jüdischer Emigrant oder jüdische Emigrantin aus der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten sowie den baltischen Staaten, die wie Kontingentflüchtlinge behandelt werden, werden Sie eingebürgert, ohne dass Sie sich ausbürgern lassen müssen. Sie sind Doppelstaater oder Doppelstaaterin. 13 Es ist möglich! Wenn......bei EU-Staatsangehörigen Gegenseitigkeit zwischen Deutschland und dem jeweiligen EU-Staat besteht. Wenn Sie EU-Staatsangehöriger oder EU-Staatsangehörige sind, können Sie ebenfalls beide Staatsangehörigkeiten behalten. Voraussetzung ist hier, dass zwischen dem EU-Staat, dem Sie angehören, und Deutschland Gegenseitigkeit besteht. Gegenseitigkeit besteht, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des EU-Staats Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung hinnimmt. Derzeit besteht Gegenseitigkeit mit Griechenland, Großbritannien, Irland und Portugal. Zum Ende dieses Jahres wird Gegenseitigkeit mit Belgien, Italien und Frankreich gegeben sein, da die deutsche Kündigung des Mehrstaaterübereinkommens wirksam wird. Wenn Sie Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines EU-Staates sind, der zwar keine generelle Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorsieht, aber bei bestimmten Gruppen eine Ausnahme macht, könnten Sie auch 18

19 wegen der Gegenseitigkeit unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Dies gilt für die Niederlande. Sie nimmt Mehrstaatigkeit bei Eheleuten hin. Deswegen dürften Sie, wenn Sie also z.b. als niederländische Staatsangehörige einen deutschen Staatsangehörigen heiraten, die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen ohne die niederländische Staatsbürgerschaft abgeben zu müssen. Sie werden dann zur Doppelstaaterin oder Doppelstaater. 14 Es ist möglich! Wenn......Sie in Deutschland aufgewachsen sind und die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig ist. Vielleicht gehören Sie einem Staat an, der die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht. Sie müssen bei dieser Variante aber den überwiegenden Teil Ihrer Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten haben und in Deutschland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen sein. Über die Hinnahme der Mehrstaatigkeit entscheidet die Behörde in diesem Fall unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls. Es ist eine sogenannte Ermessensentscheidung. Bei der Ermessensausübung wird zwischen dem Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit und dem staatlichen Interesse an der Einbürgerung von Bewerbern oder Bewerberinnen, die die genannten zusätzlichen Integrationsanforderungen erfüllt haben, abgewogen. Nach den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz kann unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, wenn noch mit der Einberufung in die Bundeswehr gerechnet werden kann. Zusätzlich müsste die Ableistung des Wehrdienstes im ausländischen Staat aufgrund der Umstände des Einzelfalls mit Nachteilen oder besonderen Belastungen verbunden sein, die einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Weise nicht zugemutet würden. Solche Umstände können sein, wenn Ihnen z.b. die Sprachkenntnisse des Herkunftslandes fehlen, Sie mit den Sitten und Gebräuchen des Herkunftslandes nicht vertraut sind und sich vielleicht längerfristig von Ihren nahen Angehörigen trennen müssten. Auch die Gefahr, dass Sie 19

20 einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz verlieren könnten oder eine entsprechende Stelle nicht antreten könnten, werden bei der Entscheidung als Nachteil in diesem Sinne gewertet. Wenn eine Frei- oder Zurückstellung möglich ist, so müssen Sie natürlich diese Möglichkeit ausgeschöpft haben. Haben Sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft, werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert und sind Doppelstaater oder Doppelstaaterin. VI. Mehrstaatigkeit durch Ausstellung der Bescheinigung oder durch Überleitung als Deutscher Wenn Sie zur Gruppe der Flüchtlinge, Vertriebenen, Aussiedler oder Aussiedlerinnen oder Spätaussiedler oder Spätaussiedlerinnen gehören, erhalten Sie eine Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz und werden deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige. Von Ihnen wird nicht gefordert, dass Sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Deswegen sind Sie Doppelstaater oder Doppelstaaterin. VII. Mehrstaatigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit Vielleicht möchten Sie als deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben und somit Doppelstaater oder Doppelstaaterin werden. Dafür brauchen Sie eine Beibehaltungsgenehmigung. Denn ohne diese Genehmigung verliert jeder deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen oder ihren Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin erfolgt, die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch. 20

21 Beibehaltungsgenehmigung Die Beibehaltungsgenehmigung müssen Sie vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragen und sie muss Ihnen vor der Einbürgerung erteilt worden sein. Die Beibehaltung kann genehmigt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit oder den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Genehmigung keine überwiegenden Belange entgegenstehen. Die Beibehaltungsgenehmigung stellt also eine Ermessensentscheidung einer deutschen Behörde dar. In deren Rahmen muss sie insbesondere berücksichtigen, ob Sie als Antragsteller oder Antragstellerin Bindungen an Deutschland haben, wenn Sie sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten. Eine solche Bindung wird in der Regel dann angenommen, wenn Sie zum Beispiel als Antragsteller oder Antragstellerin nahe Verwandte bzw. Grundeigentum in Deutschland haben, eine eigene Wohnung nutzen, Renten- oder Versicherungsleistungen in Deutschland erhalten oder diese zu erwarten sind. Zwischenstaatliche Belange, die der Beibehaltungsgenehmigung entgegenstehen können, sind insbesondere dann anzunehmen, wenn der ausländische Staat eine weitere Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht zulässt oder von Ihnen einen Loyalitätseid fordert, der die Loyalität zu einem anderen Staat nicht zulässt. Der in den USA zu leistende Treueeid als Beispiel steht einer Genehmigung der Beibehaltung nicht entgegen. Die Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr beträgt Die Beibehaltungsgenehmigung ist zwei Jahre gültig. In diesen zwei Jahren müssen sie die ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Wenn Sie die Beibehaltungsgenehmigung bekommen haben und eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben, sind Sie Doppelstaater oder Doppelstaaterin. 21

22 E. Als Doppelstaater oder Doppelstaaterin ist folgendes unbedingt zu beachten insbesondere hinsichtlich der Wehrpflicht. Beachten Sie, dass Sie die Staatsangehörigkeit zweier Staaten besitzen und damit beiden Staaten gegenüber auch verpflichtet sind. So müssen Sie z.b. jeweils das gültige Dokument (Pass) vorweisen, je nachdem, in welchem Staat Sie sich gerade aufhalten. Der Wehrpflicht kommt eine besondere Bedeutung in Fällen der doppelten Staatsangehörigkeit zu. Denn eventuell sind Sie verpflichtet, die Wehrpflicht in beiden Staaten abzuleisten, wenn nicht ein Abkommen besteht. In der Praxis bedeutsam ist das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom Danach brauchen DoppelstaaterInnen ihre Wehrpflicht nur in einem Staat abzuleisten. Grundsätzlich besteht die Wehrdienstpflicht in demjenigen Land, in dem Sie als Wehrpflichtiger wohnen. Dieses Abkommen ist im Verhältnis zu Staaten, in denen die Wehrpflicht nicht besteht, nicht anzuwenden. Es gilt daher zur Zeit nur im Verhältnis zwischen Deutschland und Dänemark, Italien, Norwegen, Österreich, Schweden sowie Spanien. Entsprechende bilaterale Abkommen gibt es mit Argentinien, der Dominikanischen Republik und Griechenland. Mit der Türkei hat Deutschland kein Abkommen über die Wehrpflicht doppelter Staatsangehöriger abgeschlossen. Trotzdem sind deutschtürkische Doppelstaater nicht der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt. Türkische Doppelstaater, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten, sind verpflichtet, ihren Wehrdienst in der Bundeswehr zu leisten. Aufgrund des türkischen Rechts wird der Wehr- oder Zivildienst, den ein türkischer Doppelstaater in Deutschland tatsächlich abgeleistet hat, auch in der Türkei als erfüllt angesehen, wenn der Wehrpflichtige in Deutschland geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, er sich dort gewöhnlich aufhält und die deutsche Staatsangehörigkeit vor Vollendung des 38. Lebensjahres erworben hat. 22

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24 Dezember 2002 DGB BILDUNGSWERK Herausgeber: DGB Bildungswerk e.v. Bereich Migration und Qualifizierung Vorsitzender: Dietmar Hexel Geschäftsführer: Dr. Dieter Eich Hans-Böckler-Str Düsseldorf Tel.: Fax: Verantwortlich: Leo Monz Autorin: Semiha Akın Redaktion: Klemens Büsch Gestaltung und Satz: Thomas Rubbert, Düsseldorf Druck und Vertrieb: Der Setzkasten GmbH, Düsseldorf Bestelladresse: Der Setzkasten GmbH Kreuzbergstraße Düsseldorf Fax: Gefördert durch: Bundesministerium des Innern Die vorliegende Publikation ist auch als pdf-datei auf der Site erhältlich. 24

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