Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht: Der Aufopferungsanspruch

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1 Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht: Der Aufopferungsanspruch Prof. Dr. Arndt Schmehl

2 Überblick über die Stunde Überblick Teil 1: Der allgemeine Aufopferungsanspruch: Entschädigungsanspruch wegen Aufopferung für das Gemeinwohl Teil 2: Der Folgenbeseitigungsanspruch: Anspruch auf Beseitigung rechtswidriger Folgen eines hoheitlichen Handelns jeweils in den Schritten: I. Eröffnendes Fallbeispiel und Grundgedanke des Anspruchs II. Positive Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen III. Rechtsfolgen/Anspruchsinhalt und Einschränkungen IV. Rechtsweg (nur zur Abrundung) V. Anspruchskonkurrenzen (nur zur Abrundung) 2

3 I. Eröffnendes Fallbeispiel und Grundgedanke des Anspruchs Allgemeiner Aufopferungsanspruch 3

4 I. Eröffnendes Fallbeispiel und Grundgedanke des Anspruchs Allgemeiner Aufopferungsanspruch 4

5 I. Eröffnendes Fallbeispiel und Grundgedanke des Anspruchs Allgemeiner Aufopferungsanspruch Inhalt und Zweck des Aufopferungsanspruches aus 75 EinlPreußALR wie des daraus hergeleiteten allgemeinen Aufopferungsanspruchs ist, den einzelnen für ein ihm auferlegtes Sonderopfer in billiger Weise zu entschädigen. Die Nachteile, die durch ihm zugemutete Sonderopfer entstehen, sollen auf die Allgemeinheit übernommen werden derart, dass ihm für die Folgen eines Eingriffs, den er erdulden muss, seitens der Allgemeinheit ein billiger Ausgleich zuteil wird. BGH, Urt. v , III ZR 118/64, Abs. Nr. 64 5

6 II. Vom Grundgedanken zu den positiven Tatbestandsvoraussetzungen (1) am Fall entlang: Basis: Gewohnheitsrecht und Rechtsfortbildung 1. Beeinträchtigung eines Rechtsguts (+): Leben, Gesundheit, Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ( ): nicht vermögenswerte Rechtsgüter 2. Eingriff in dieses Recht u.a. Abgrenzung zu freiwilligem Einsatz Allgemeiner Aufopferungsanspruch I. Grundlagen II. Voraussetzungen III. Folgen IV. Rechtsweg 3. durch ein hoheitliche Maßnahme Abgrenzung zum Privatrecht Zurechenbarkeit Erstreckung auf Unterlassen? 4. im Gemeinwohlinteresse 5. Sonderopfer des Betroffenen Die Nachteile, die durch ihm zugemutete Sonderopfer entstehen, sollen auf die Allgemeinheit übernommen werden derart, dass ihm für die Folgen eines Eingriffs, den er erdulden muss, seitens der Allgemeinheit ein billiger Ausgleich zuteil wird. 6

7 II. Vom Grundgedanken zu den positiven Tatbestandsvoraussetzungen (2) am Fall entlang: 5. Sonderopfer = Abgrenzung zu den Lasten, die das Gesetz allgemein zumutet: ungleiche Sonderbelastung über das hinaus, was allgemein vom Gesetz auferlegt wird, also jenseits dessen, was der Gesetzgeber grundsätzlich allen zumutet oder was bloß dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht. Allgemeiner Aufopferungsanspruch I. Grundlagen II. Voraussetzungen III. Folgen IV. Rechtsweg im Falle der Rechtswidrigkeit der Maßnahme indiziert diese das Sonderopfer spricht man auch vom aufopferungsgleichem Eingriff 7

8 II. Vom Grundgedanken zu den positiven Tatbestandsvoraussetzungen (2) am Fall entlang: 8 Allgemeiner Aufopferungsanspruch I. Grundlagen 5. Sonderopfer II. Voraussetzungen = Abgrenzung zu den Lasten, die das Gesetz allgemein III. Folgen zumutet: IV. Rechtsweg Beispiele in Fallgruppen: ungleiche Sonderbelastung über das hinaus, was Pflichtige Inanspruchnahme als Gemeinwohl Helfer allgemein vom Gesetz auferlegt wird, Nichtstörer als Polizeihelfer (+) also jenseits dessen, Individuell was der Gesetzgeber überschießende grundsätzlich Sonderfolgen allen zumutet eines grundsätzlich oder hinzunehmenden Handelns Abirrender was bloß dem Schuss allgemeinen / Querschläger Lebensrisiko beim entspricht. Polizeieinsatz (+) Schaden nach pflichtiger oder hoheitlich empfohlener Impfung (+) im Falle der Rechtswidrigkeit der Maßnahme Strafverbüßung auf später aufgehobenes Urteil (+) indiziert diese das Sonderopfer spricht Kinnhaken man auch des Mithäftlings vom aufopferungsgleichem ( ): typisches Risiko Eingriff der Gemeinschaftshaft Unfall im Turnunterricht ( ): Allgemeines Lebensrisiko Absatzkrise nach EHEC Warnung ( ): Marktrisiko und nicht Art. 2 Abs. 2 GG

9 III. Folgen, Beschränkungen, Anspruchsgegner 1. Anspruchsinhalt: Entschädigung d.h. kein Ersatz des Schadens, sondern billiger Ausgleich der sonderopferbedingten Vermögenseinbußen in Geld (oft: Krankenbehandlungskosten) insbes. keine Naturalrestitution, kein Schmerzensgeld. 2. Haftungsausschlüsse und beschränkungen Z.B. Mitverschulden analog 254 BGB; Verjährung 3. Passivlegitimation Der oder gesamtschuldnerisch die begünstigten Hoheitsträger: Die den Vorteil haben oder zu deren Verantwortungsbereich die Aufgabe gehört IV. Rechtsweg Allgemeiner Aufopferungsanspruch I. Grundlagen II. Voraussetzungen III. Folgen IV. Rechtsweg 40 Abs. 2 VwGO: Ordentliche Gerichtsbarkeit 9

10 (1) Zum Amtshaftungsanspruch ( 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG): Nebeneinander: hier Entschädigung, dort Schadensersatz Zur Sozialversicherung (Unfall, Krankheit, Alter, Pflegebedürtigkeit, Arbeitslosigkeit) und zum Opferentschädigungsgesetz Allgemeiner Aufopferungsanspruch I. Grundlagen II. Voraussetzungen III. Folgen IV. Rechtsweg Aufopferung ist subsidiär Der Aufopferungsgedanke war und ist wirkungsvoll: Viele speziellere Ansprüche gehen ganz oder teilweise auf ihn zurück, so z.b.: Infektionsschutzgesetz (Impfschäden) StrEG (revidierte Strafverfolgungsmaßnahmen) Ansprüche wegen enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs 48 Abs. 3, 49 Abs. 6 BremVwVfG/VwVfG 56 BremPolG 10

11 (1) Allgemeiner 7 BremPolG: Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen Zum Amtshaftungsanspruch ( 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG): Nebeneinander: hier Entschädigung, dort Schadensersatz Zur Sozialversicherung (Unfall, Krankheit, Alter, Pflegebedürtigkeit, Arbeitslosigkeit) und zum Opferentschädigungsgesetz 11 Aufopferungsanspruch I. Grundlagen (1) Die Polizei darf Maßnahmen gegen andere Personen als die [ ] II. Verantwortlichen richten, wenn [ ] Voraussetzungen III. Folgen 56 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände IV. Rechtsweg (1) 1 Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach 7 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. 2 Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet. 3 Ein Anspruch auf Aufopferung ist subsidiär Der Aufopferungsgedanke war und ist wirkungsvoll: Viele speziellere Ansprüche Ausgleich gehen besteht ganz oder nicht, teilweise soweit die auf Maßnahme ihn zurück, so zum z.b.: Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist. Infektionsschutzgesetz (Impfschäden) (2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dabei einen Schaden erlitten haben. StrEG (revidierte Strafverfolgungsmaßnahmen) Ansprüche wegen enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs 48 Abs. 3, 49 Abs. 6 BremVwVfG/VwVfG 56 BremPolG (3) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzungen, bleiben unberührt.

12 (2) Welche Rolle bleibt angesichts der weitgehenden Subsidiarität für den allgemeinen Aufopferungsanspruch? Anwendbarkeit neben der Spezialregelung, soweit diese nicht als abschließend zu verstehen ist Auslegungshilfe, soweit die Spezialregelung auf Aufopferung rekurriert Somit: Anwendung in nur wenigen praktischen Bereichen, aber eine wichtige Verständnishilfe auch für die anderen! Allgemeiner Aufopferungsanspruch I. Grundlagen II. Voraussetzungen III. Folgen IV. Rechtsweg 12

13 Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht: Der Folgenbeseitigungsanspruch

14 I. Eröffnendes Fallbeispiel und Grundgedanke des Anspruchs Folgenbeseitigungsanspruch 14

15 I. Eröffnendes Fallbeispiel und Grundgedanke des Anspruchs Folgenbeseitigungsanspruch 15

16 I. Eröffnendes Fallbeispiel und Grundgedanke des Anspruchs Folgenbeseitigungsanspruch Rechtsgedanke von 1004, 861, 862, 12 BGB Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Grundrechte Gebot effektiven Rechtsschutzes dem Verletzten soll auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zustehen 16

17 I. Eröffnendes Fallbeispiel und Grundgedanke des Anspruchs Folgenbeseitigungsanspruch Das alles bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Ein Rechtsgedanke von 1004, 861, 862, 12 BGB Anspruch auf Folgenbeseitigung ist nach insoweit unumstrittenem Gesetzmäßigkeit Stand der Verwaltung Rechtsprechung [ ] unter folgenden Grundrechte Voraussetzungen grundsätzlich gegeben: Es muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht Gebot des Betroffenen effektiven Rechtsschutzes verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der dem Verletzten soll auch die Wiederherstellung andauert. des ursprünglichen Zustands zustehen BVerwG, Urt. v , 4 C 24/61 (BVerwGE 94, 100), Abs. Nr

18 II. Vom Grundgedanken zu den positiven Tatbestandsvoraussetzungen am Fall entlang: Basis: Gewohnheitsrecht und Rechtsfortbildung 1. Subjektives Recht: alle subjektiv öffentlichen Rechte; häufig: Eigentum 2. Hoheitlicher also nicht privatrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch I. Grundlagen II. Voraussetzungen III. Folgen und Grenzen IV. Rechtsweg 3. Eingriff VA (Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch) (+), Realakt (+) auch durch ein Unterlassen? ( ) wg. abwehrrechtlicher Funktion, str. 4. rechtswidriger Zustand herbeigeführt Unmittelbarkeitskriterium 5. Andauern dieses Zustands entfällt auch bei Legalisierung Es muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert. 18

19 III. Rechtsfolgen und Beschränkungen am Fall entlang: 1. Anspruchsinhalt: Herstellung des ursprünglichen oder eines gleichwertigen Zustands wie vor dem Eingriff Status quo ante vergangenheitsbezogene Definition. Nicht: Naturalrestitution zukunftsbezogene Definition. 2. Keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung Unmöglichkeit denkbar insbes. durch Rechte Dritter; FBA wirkt sich aber auf Ermessen gegenüber Dritten aus ( Folgenbeseitigungslast ) i.e. str. auch bei hoheitlichen Äußerungen Unverhältnismäßigkeit kann den Anspruch ausnahmsweise in einen Geldanspruch wandeln str. Folgenbeseitigungsanspruch I. Grundlagen II. Voraussetzungen III. Folgen und Beschränkungen IV. Rechtsweg 3. Mitverschulden Mitverschuldensfolge bei unteilbaren Leistungen? str. Teilumwandlung in Geld oder Selbstbeteiligung an Kosten? 4. Keine unzulässige Rechtsausübung wenn eine Legalisierung bald zu erwarten wäre 19

20 IV. Rechtsweg Verwaltungsrechtsweg, 40 Abs. 1 VwGO beachte prozessual auch: Vollzugsfolgenbeseitigung als Annex zur Anfechtung möglich Hauptsacheverfahren: 113 Abs. 1 S. 2 VwGO einstweiliger Rechtsschutz: 80 Abs. 5 S. 3 VwGO einstweiliger Rechtsschutz im Dreipersonenverhältnis: 80a Abs. 1 Nr Alt. oder 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO Folgenbeseitigungsanspruch I. Grundlagen II. Voraussetzungen III. Folgen und Beschränkungen IV. Rechtsweg wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen meist keine Überschneidungen, sondern eher Abgrenzungsfragen zu öffentlich rechtlichen Abwehr und Unterlassungsansprüchen (z.b. bei Immissionen/Äußerungen) zum sozialrechtlichem Herstellungsanspruch zum Amtshaftungsanspruch 20

21 E Mail: hamburg.de Vielen Dank!

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