Festschrift für Paul Ströbele
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- Bernhard Hofmann
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1 Festschrift für Paul Ströbele zum 75. Geburtstag Herausgegeben von Franz Hacker und Frederik Thiering
2 Festschrift für Paul Ströbele zum 75. Geburtstag Hans-Jürgen Ahrens Friedrich Albrecht Achim Bender Wolfgang Berlit Senta Bingener Elisabeth Fink Michael Goldmann Marianne Grabrucker Ralf Hackbarth Franz Hacker Ulrich Hildebrandt Alfred Keukenschrijver Maximilian Kinkeldey Mathias Kochendörfer Helmut Köhler Christoph Krück Paul Lange Michael Loschelder Eric Meier Lars Meinhardt Christian Meiser Julia Miosga Ariane Mittenberger-Huber Anke Nordemann-Schiffel Ansgar Ohly Gerhard Ring Christian Rohnke Rolf Sack Thomas Sambuc Detlef Schennen Volker Schoene Paul T. Schrader Sibylle Schreiweis Andreas Schulz Emil Schwippert Olaf Sosnitza Frederik Thiering Martin Viefhues Verena von Bomhard Eva-Irina von Gamm Philipp von Kapff Alexander von Mühlendahl Gert Würtenberger VII
3 Vorwort Der 75. Geburtstag von Dr. Paul Ströbele am 18. Januar 2019 ist ein willkommener Anlass, den Jubilar als Richter und Wissenschaftler zu würdigen. Es ist mir eine Freude und Ehre zugleich, diese Festschrift als Präsidentin des Bundespatentgerichts mit einem Vorwort zu begleiten. Dr. Paul Ströbele wurde in München geboren und hat dort seine juristische Ausbildung absolviert. Bereits nach dem 1. Staatsexamen im Jahr 1968 wurde der Grundstein für eine außergewöhnliche Beziehung des Jubilars zum»grünen Bereich«gelegt, die bis heute erfolgreich fortwirkt. Erster Berührungspunkt mit dem Gewerblichen Rechtsschutz war die Mitarbeit von Dr. Paul Ströbele am Institut für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht der Ludwig-Maximilians-Universität München im gleichen Jahr. Es folgte bis Anfang 1973 eine weitere Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht in München. Nicht erstaunen mag da, dass sich der Jubilar auch für seine Dissertation ein Thema aus dem Gewerblichen Rechtsschutz aussuchte. Er schloss die von dem ehemaligen Leiter des Max-Planck-Instituts Professor Dr. Friedrich-Karl Beier betreute Dissertation zum Thema»Die Bindung der ordentlichen Gerichte an Entscheidungen der Patentbehörden«im Jahr 1974 ab. Was lag da näher, als mit diesem wissenschaftlichen Hintergrund, und dann auch noch in München, den beruflichen Einstieg beim damaligen Deutschen Patentamt zu suchen. In den Jahren von 1973 bis 1984 arbeitete Dr. Paul Ströbele dort in verschiedenen Positionen, zuletzt als Leiter der damaligen Abteilung 3.2»Warenzeichen und Markenstelle«. Seiner Vorliebe für den»grünen Bereich«folgte Dr. Paul Ströbele auch bei seiner anschließenden Tätigkeit. Er begann sein Richteramt am 13. April 1984 als Richter kraft Auftrags und wurde später zum Richter am Bundespatentgericht ernannt. Zunächst wirkte er für 4 Jahre im 27. Marken-Beschwerdesenat mit, anschließend für weitere 6 Jahre im 26. Marken-Beschwerdesenat. In der Zeit von 1988 bis 1990 war der Jubilar neben seiner richterlichen Tätigkeit auch mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben aus unterschiedlichen Bereichen des Bundespatentgerichts betraut. Bezeichnend für ihn war es, dass er sich als zuständiger Referent für die Angelegenheiten der Patentanwaltskandidaten engagierte und in der Funktion als Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Patentanwaltskandidaten sein Wissen auch gerne an den»grünen«nachwuchs weiter gab. IX
4 Vorwort Seit jeher zeigte Dr. Paul Ströbele seine Vorliebe zur Wissenschaft. Nicht nur seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter, sondern auch zahlreiche Veröffentlichungen verdeutlichen, dass er großen Wert auf einen engen Bezug zur Wissenschaft legte. Besonders hervorzuheben ist, dass er während seiner richterlichen Tätigkeit gleichzeitig einer der Herausgeber des Standardkommentars zum Markenrecht wurde und bis heute ist. Mit dem nunmehr in der 12. Auflage erscheinenden Werk zum Markenrecht bietet er seit der 5. Auflage mit den weiteren Autoren, einige davon Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts, eine schier unerschöpfliche Quelle an Antworten auf Fragen, die sich in Praxis und Wissenschaft stellen. Ein Kommentar, der auf jedem»grünen«schreibtisch zu finden ist. Ausfluss seiner engen Verbundenheit mit dem Markenrecht war auch seine Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe»Reform des Markenrechts«in der Zeit vom Februar 1993 bis Ende 1994, die maßgeblich an der Umsetzung der 1. Markenrechtsrichtlinie beteiligt gewesen ist. Sein wissenschaftliches Interesse konnte er somit beim Übergang vom Warenzeichengesetz zum Markengesetz in die Praxis umsetzen. Im Mai 1994 wurde Dr. Paul Ströbele zum Vorsitzenden Richter am Bundespatentgericht ernannt. Gleichzeitig übernahm er den Vorsitz des 24. Marken-Beschwerdesenats, den er bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Anfang 2009 innehatte. Auch in seiner Tätigkeit als Richter am Bundespatentgericht prägte er als hervorragender Jurist das Markenrecht und die Entscheidungspraxis maßgeblich mit. Er und die Mitglieder des 24. Senats gaben wesentliche Impulse für die weitere Entwicklung des Markenrechts in Deutschland und mit entsprechenden Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof in Europa. Mit bestechender wissenschaftlicher Präzision und einem umfassenden Blick für die Harmonisierung des Markenrechts legte der 24. Senat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Eintragungsfähigkeit von Einzelhandelsdienstleistungen vor. Die vorgelegten Fragen von äußerster Relevanz sowohl für die Theorie als auch für die Praxis führten mit der»praktiker«-entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu einer fundamentalen Änderung des deutschen Markenrechts. Andere Entscheidungen des 24. Senats trugen maßgeblich dazu bei, unter Berücksichtigung des europäischen Kontextes das nationale Markenrecht weiterzuentwickeln und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. So bestätigte der Bundesgerichtshof in seiner»spa II«-Entscheidung die Auffassung des 24. Senats, dass ein Schutzhindernis nach 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch dann vorliegt, wenn die angemeldete Bezeichnung keine feste begriffliche Kontur erlangt hat und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt (noch) nicht herausgebildet hat. X
5 Vorwort In der weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofes»VISAGE«aus dem Jahr 2005 bestätigte dieser den 24. Senat in der Auffassung, dass zwar eine Marke durch Benutzung selbst dann Unterscheidungskraft erlangen kann, wenn sie nicht eigenständig, sondern als Teil eines komplexen Zeichens benutzt wird. Allerdings reicht es für den Nachweis der durch Benutzung als Bestandteil einer Gesamtmarke erworbenen Unterscheidungskraft nicht aus, lediglich die Benutzung der Gesamtmarke zu dokumentieren. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den fraglichen Bestandteil bei separater Benutzung als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. Dr. Paul Ströbele hat durch seinen 25-jährigen Einsatz als Richter Maßstäbe für die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts gesetzt. Dem 24. Senat ist es unter seinem Vorsitz zu verdanken, dass gerade in den Anfangsjahren des jungen»markengesetzes«durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde viele Fragen von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich geklärt werden konnten. Als neu ernannte Richterin ich kam im Dezember 1994 als Richterin kraft Auftrags an das Bundespatentgericht habe ich Dr. Paul Ströbele nicht nur als einen hervorragenden Juristen und Richter, sondern auch als einen äußerst angenehmen, freundlichen und hilfsbereiten Kollegen persönlich kennen und schätzen gelernt. Er war und ist eine Bereicherung für das Bundespatentgericht. Im Namen aller Angehörigen des Bundespatentgerichts danke ich ihm für seinen nimmermüden Einsatz für das Markenrecht und wünsche ihm für die Zukunft alles Gute. München, im Dezember 2018 Beate Schmidt Präsidentin des Bundespatentgerichts XI
6 Inhalt Festschrift für Paul Ströbele Vorwort VII IX Hans-Jürgen Ahrens Der Inhaber grundstücksbezogener Unternehmenskennzeichen Friedrich Albrecht Kann der Makel der Untreue und Bösgläubigkeit enden? Achim Bender Obiter Dicta Wie»nebenbei Gesagtes«zur Verwirrung in der europäischen Rechtsprechung führt: Von Bainbridge zum Schokoladenhasen Wolfgang Berlit»Otto s Burger«und der Bekanntheitsschutz von Handelsmarken und Unternehmenskennzeichen Senta Bingener Grafisch darstellbar, bestimmbar, wahrnehmbar, atmosphärisch, emotional, unfassbar, unabsehbar kann das novellierte Markenrecht mit den Veränderungen von Konsumverhalten und Marketing Schritt halten? Elisabeth Fink Die Verwechslungsgefahr als Nichtigkeitsgrund im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht Michael Goldmann Zum Schutz von Marken gegen Vereinnahmung durch politische Fake-Werbung Marianne Grabrucker Wieder eine neue Markenform: Zur Gewährleistungsmarke XIII
7 XIV Inhalt Ralf Hackbarth Marken auf Modellen: Jahrzehntelange»Spielzeugrealität«oder Rechtsverletzung? Franz Hacker Erweiterte Kompetenzen für das Patentamt und das Patentgericht in Markensachen nach dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz Ulrich Hildebrandt Das wird dich wütend machen: Mit diesen sieben Tricks werden unsere Richter reingelegt! Alfred Keukenschrijver Namens- und Kennzeichenschutz für lebende Materie Maximilian Kinkeldey und Christoph Krück Markenparodie Reloaded Mathias Kochendörfer Lohnt sich die Warenformmarke überhaupt? Helmut Köhler Vermarktung von Markenprodukten unterschiedlicher Qualität ein Fall der Irreführung? Paul Lange Die gerichtliche Feststellung der internationalen Zuständigkeit im Unionsrecht Michael Loschelder Das Markengesetz als Zusammenführung der Kennzeichenrechte und damit als Gesamtreform des Kennzeichenrechts ein Rückblick Eric Meier Das Schweizer Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs einer Marke Lars Meinhardt Die Marke im Internet Herkunftshinweis auf Konkurrenzprodukte? Christian Meiser Das technisch bedingte Design im Lichte von»doceram«
8 Inhalt Julia Miosga Wirksamkeit von Nichtangriffsabreden Rechtsprechung und Lösungsansätze Ariane Mittenberger-Huber Neuschwanstein, der»neue Stein des Schwans«ein Ultra-vires-Akt? Anke Nordemann-Schiffel Quo vadis Produktformmarke? Ansgar Ohly Schutz von Kulturgütern durch das Markenrecht? Gerhard Ring Der Schutz von Hörzeichen und Klängen nach deutschem und europäischem Markenrecht Christian Rohnke Automarken Rolf Sack Der Telle-quelle-Schutz von Marken nach Art. 6 quinquies PVÜ Thomas Sambuc Die Markenunfähigkeit charakteristischer Warenmerkmale Detlef Schennen Der Vertrieb von Waren als Ware oder als Dienstleistung Volker Schoene Werbegeschenk und Transit als gerechtfertigte Nichtbenutzung der Marke Paul T. Schrader Fortwirken ehemaliger Monopole im Markenrecht Sibylle Schreiweis Wohlgehütete Schätze im digitalen Zeitalter Historische Dokumente aus den Anfängen des Waarenzeichenrechts Andreas Schulz Klarheit und Eindeutigkeit? Unstrukturierte und überlange Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse nach der IP TRANSLATOR-Entscheidung XV
9 Inhalt Emil Schwippert Die Vermutung der Wiederholungsgefahr: Aktuelle Fragen Olaf Sosnitza Die Multimediamarke Frederik Thiering Das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten nach dem MaMoG Martin Viefhues Vermutungen zur Benutzung einer Marke und Ausschluss des Markenschutzes Verena von Bomhard Tat- und Rechtsfragen im EU-Markenrecht Zur Praxis des EuGH in unionsmarkenrechtlichen Rechtsmittelverfahren Eva-Irina von Gamm Schutz des Namens einer bekannten Werkfigur als Marke Philipp von Kapff Buchstabensuppe = Markensuppe? Einzelbuchstaben im Registerverfahren Alexander von Mühlendahl Zusammentreffen von Marken und geographischen Herkunftsangaben im europäischen und deutschen Markenrecht eine Bestandsaufnahme Gert Würtenberger Marke und Sortenbezeichnung zur Auslegung des Artikels 7 Abs. 1 lit. m) UMV Autorenverzeichnis Publikationsverzeichnis XVI
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