Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

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1 Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Welche Neuerungen ergeben sich für die Werkstatt? Vortrag Werkstättenmesse 2015 Dipl.-Ing. Ulf Dohne Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

2 Gliederung 1. Warum eine neue Vorschrift zu einem alten Thema? 2. Was bleibt wie gehabt? 3. Was ist neu? 4. Wesentliche Änderungen im Detail 5. Welche Konsequenzen hat das? Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 2

3 1. Warum eine neue Vorschrift zu einem alten Thema? Bisher: unterschiedliche Vorschriften bei Gewerblichen Berufsgenossenschaften (BGV A1) und Unfallkassen (GUV-V A1) mit nicht deckungsgleichen Inhalten Ziel der neuen gemeinsamen Vorschrift: Einheitliche Rechtsgrundlage für Betriebe mit unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern Aktualisierung des bestehenden Rechtes Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 3

4 2. Was bleibt wie gehabt? Der Titel Grundsätze der Prävention Gliederung der Kapitel 1-5 mit insgesamt 32 Paragraphen Vorschrift enthält nur Schutzziele und Grundanforderungen. ( Das wie wird in der gemeinsamen DGUV Regel konkretisiert) 5,6,8,9,11,13,15-18,19, 21, 22, 23, 27, 28, 30,31 wurden unverändert übernommen Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 4

5 2. Was bleibt wie gehabt? Kapitel 2: Pflichten des Unternehmers 5 Vergabe von Aufträgen 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer 8 Gefährliche Arbeiten 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote 11 Maßnahmen bei Mängeln 13 Pflichtenübertragung Kapitel 3: Pflichten der Versicherten 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten 16 Besondere Unterstützungspflichten 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 5

6 2. Was bleibt wie gehabt? Kapitel 4: Organisation des Betrieblichen Arbeitsschutzes 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers 22 Notfallmaßnahmen 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter 28 Unterstützungspflichten der Versicherten (Erste Hilfe) 29 Bereitstellung (Persönliche Schutzausrüstung) 31 Besondere Unterweisung (Persönliche Schutzausrüstung) Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 6

7 3. Was ist neu? Grundsätzliches: Aufgrund der Vereinheitlichung der Vorschrift für alle Unfallversicherungsträger wurde durchgängig der Begriff Berufsgenossenschaft durch Unfallversicherungsträger ersetzt. Der Geltungsbereich der zu treffenden Schutzmaßnahmen wurde auch auf Versicherte erweitert, die nicht Beschäftigte sind. Der Unternehmer muss sich entsprechend dieser Vorschrift z.b. auch um den Schutz von Ehrenamtlichen, Schülern, Praktikanten, Kindern in Kindereinrichtungen, Menschen mit Behinderung die in den Einrichtungen tätig sind, kümmern. Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 7

8 Grundpflichten des Unternehmers 2, Abs. 1: Grundpflichten des Unternehmers Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. 2, Abs.2: Grundpflichten des Unternehmers Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Abs. 1. vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen. In der Anlage zur Vorschrift werden solche Rechtsgrundlagen (nicht abschließend) aufgezählt. Neu sind LärmVibrationsschutzVO, ArbMedVV,OStrV Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 8

9 Befähigung für Tätigkeiten 7, Abs. 1: Befähigung für Tätigkeiten Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeit zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen. Konsequenz: In der Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob für bestimmte Tätigkeiten besondere Qualifizierungen oder eine besondere Fachkunde erforderlich sind und ob diese Tätigkeiten dann auch von entsprechend qualifizierten bzw. fachkundigen Personen ausgeführt werden. Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 9

10 Erlass von Anordnungen 10, Abs. 2: Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht Erlässt die Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers Anordnungen Hier wird klargestellt, dass die Anordnungsbefugnis bei den Aufsichtspersonen der UV-Träger liegt. Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 10

11 Zugang zu Vorschriften und Regelungen 12, Abs. 1: Zugang zu Vorschriften und Regeln Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle zugänglich zu machen. Konsequenz: Die DGUV Vorschrift 1 fordert ergänzend zur BGV A1neben dem Zugang zu Vorschriften auch den Zugang zu den einschlägigen Regeln. Hier muss sich der Unternehmer Gedanken über das Wie machen. Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 11

12 Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften 14, Abs. 1: Ausnahmen Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen; im Falle eines Antrages durch eine Kindertageseinrichtung, eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule oder eine Hochschule ist zusätzlich der Leitung der Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Konsequenz: Diese Forderung sichert das Mitspracherecht der betrieblichen Arbeitnehmervertretung. Aber auch das Mitspracherecht der Einrichtungsleitungen, wenn Ausnahmeanträge von Einrichtungsträgern gestellt werden. Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 12

13 Bestellung von Sicherheitsbeauftragten 20, Abs. 1: Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 13

14 Bestellung von Sicherheitsbeauftragten Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind: Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren wird beurteilt anhand der Betreuungsgruppe nach DGUV Vorschrift 2 (z.b.: Werkstätten Betreuungsgruppe II, Wohnheime Betr.Gr. III, ambulante Dienste Betr.Gr.III) Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten mehrere weiter voneinander entfernte Betriebsteile? Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten Schichtdienst ohne die Möglichkeit des Austausches mit SiB? Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten z.b. Haustechnik, Pflege Hauswirtschaft: können fachspezifische Themen besprochen werden? Anzahl der Beschäftigten Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 14

15 Bestellung von Sicherheitsbeauftragten 20, Abs. 2: Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Hier wurden im Vergleich zur BGV A1 die arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gestrichen. Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 15

16 Sachmittel für die Erste Hilfe 25, Abs. 5: Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel In Kindereinrichtungen, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer geeignete Liegemöglichkeiten zur Erstversorgung von Verletzten in der erforderlichen Anzahl vorzuhalten. Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 16

17 Bestellung von Ersthelfern 26, Abs. 1: Zahl und Ausbildung der Ersthelfer Anzahl wie bisher, zusätzliche Nennung von Kindertageseinrichtungen (je ein Ersthelfer pro Kindergruppe) Abs.2: Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf des Gesundheitsdienstes verfügen Konsequenz: Pflegepersonal, medizinisch-technisches Assistenzpersonal, Ärzte usw. können ohne weitere Ausbildung als Ersthelfer benannt werden. Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 17

18 Bestellung von Ersthelfern 26, Abs. 3: Zahl und Ausbildung der Ersthelfer Personen mit einer sanitäts- oder rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen sanitäts- oder rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste- Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen. Die Änderungen des 26 haben Konsequenzen für die Kostenübernahme von Erste-Hilfe-Ausbildungen und ggf. auch Fortbildungen durch die UV-Träger. Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Für Rückfragen: Dipl.-Ing. Ulf Dohne BGW Präventionsdienste Roentgenring Würzburg mail: ulf-thorsten.dohne@bgw-online.de Tel / Dipl.-Ing. Ulf Dohne A66A 03/2015 Seite 19

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