EU Part-FCL Übersicht über Änderungen und Neuerungen durch die Einführung der europäischen Regeln, Teil Flächenflugzeuge

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1 EU Part-FCL Übersicht über Änderungen und Neuerungen durch die Einführung der europäischen Regeln, Teil Flächenflugzeuge 1 / 125

2 Hinweis Diese Präsentation wurde durch den Motorflug-Verband der Schweiz erstellt und durch das BAZL auf seine Richtigkeit überprüft. 2 / 125

3 Deutsche und englische Ausdrücke Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Part-FCL Gesetzesartikel finden Sie ein paar Übersetzungen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Deutsch Auffrischungsschulung Baureihe Befähigungsüberprüfungen Betriebliche Eignungsdaten Hochleistungsflugzeug Klassenberechtigung Musterberechtigung Unterschiedsschulung Vertrautmachen Weitere Berechtigungen Vorab-Testflug English refresher training variant proficiency check operational suitability data high performance aircraft HPA class rating type rating differences training familiarisation training additional rating Pre-entry test flight Gelbe Banner in der Präsentation bedeuten: zusätzliche Informationen. Violette Banner in der Präsentation bedeuten: Fragen wurden durch BAZL beantwortet. 3 / 125

4 Abkürzungen Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Part-FCL Gesetzesartikel finden Sie ein paar Abkürzungen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alt MOC AMC ATO ATPL BPL CPL CRD CRT CS EASA FFS GM IR LAPL NPA PIC PPL PPL(As) SPL ToR Alternative Means of Compliance Applicable Means of Compliance Approved Training Organisation Airline Transport Pilot Licence Balloon Pilot Licence Commercial Pilot Licence Comment Response Documents Comment Response Tool Certification Specifications European Aviation Safety Agency Full Flight Simulator Guidance Material Instrument Rating, auch: Implementing Rule Light Aircraft Pilot Licence Notices of Proposed Amendment Pilot in Command Private Pilot Licence Private Pilot Licence Airships (Luftschiffe) Sailplane Pilot Licence Terms of Reference 4 / 125

5 Europäische Gesetzgebung Die EU will die Zivilluftfahrt bei ihren Mitgliedern einheitlich regeln und die «Joint Aviation Requirements» der JAA durch rechtlich verbindliche Gesetze ersetzen. Im Jahr 2002 wurde dazu die European Aviation Safety Agency EASA in Köln gegründet. Die Schweiz als nicht EU Mitglied hat über die bilateralen Verträge das Europäische Regelwerk übernommen. Die Schweiz ist in der EASA nicht stimmberechtigt. 5 / 125

6 Wer ist die EASA «European Aviation Safety Agency» Die EASA wurde am 15. Juli 2002 auf Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union gegründet (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002). Die Aufgaben der EASA sind in der Verordnung (EG) 216/2008 festgelegt. Die EASA hat die Aufgabe, einheitliche und hohe Sicherheits- und Umweltstandards auf europäischer Ebene zu erstellen sowie deren einheitliche Anwendung in den EASA Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Die EASA setzt die Verordnungen (EG) 1178/2011 und 290/2012 der Europäischen Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt über die nationalen Behörden um. 6 / 125

7 Organisation der EASA Executive Director Deputy Director Strategic Safety Safety Analysis & Research Rulemaking Head of Cabinet Safety Information & Reporting Communication & External Relations Internal Audit & Quality Human Resources Certification Approvals & Standardisation General Affairs Policy Officers & Mail Finance & Business Services International Cooperation Products Standardisation Applications & Procurement Services Environmental Protection Experts Organisations Finance Services Flight Standards Certification Policy & Planning Technical Training Information Services Product Safety ATM & ANS Operators Corporate Services ATM / Airport Process Support Legal 7 / 125

8 Europäische Gesetzgebung Europäischer Rat Staats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident Politische Führung Europäischer Gerichtshof Rat der Europäischen Union Änderungen Kontrolle Entscheidungen Europäischer Rechnungshof Europäisches Parlament Änderungen ggf. Anhörung Ausschuss der Regionen Wirtschafts- und Sozialausschuss Vorschläge Vorschläge Europäische Kommission Quelle: 8 / 125

9 Europäische Gesetzgebung Europäischer Rat Staats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident Europäisches Parlament: Politische Führung Das EU-Parlament wird seit 1979 alle fünf Jahre von den Bürgern dergerichtshof EU-Mitgliedsstaaten gewählt. Jeder Europäischer Kontrolle Mitgliedsstaat entsendet eine Anzahl von Abgeordneten, die seine Bevölkerungsgröße repräsentiert. Er Sitz des Parlaments ist in Straßburg, dort hält das Parlament Entscheidungen Rat der Europäischen Union einmal monatlich eine viertägige Plenarsitzung ab. Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen tagen in Brüssel. Das Änderungen ggf. Anhörung Sekretariat des Parlaments befindet sich in Luxemburg. Europäischer Rechnungshof Europäisches Parlament Änderungen Ausschuss der Regionen - Das Parlament entscheidet beim EUWirtschaftsGesetzgebungsverfahren mit, in Zusammenarbeit mit und Sozialausschuss dem Ministerrat Vorschläge - Das Parlament kann Untersuchungsausschüsse einsetzen Europäische - Ernennung der Europäischen Kommission und deskommission Kommissionspräsidenten bedarf der mehrheitlichen Zustimmung des Parlaments - Das Parlament kann die Kommission zu Gesetzgebungsinitiativen auffordern Vorschläge Quelle: 9 / 125

10 Europäische Gesetzgebung Europäischer Rat Staats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident Politische Führung Europäischer Gerichtshof Rat: Union RatEuropäischer der Europäischen Kontrolle Europäischer Rechnungshof Entscheidungen Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Änderungen ggf.dem Anhörung Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten und EUKommissionspräsidenten. Erst mit dem Vertrag von Lissabon wurde Ausschuss der Regionen der Europäische Rat als offizielles Organ der EU institutionalisiert, Wirtschafts- und vorher galt er als ständige Einrichtung. Der Rat kommt zweimal pro Sozialausschuss Halbjahr in Brüssel zusammen, zu Themen von besonderer Bedeutung Vorschläge kann es einen Sondergipfel geben. Europäisches Parlament Änderungen Vorschläge Europäische Kommission - Der Europäische Rat bestimmt die Leitlinien der europäischen Politik - D.h. der Rat erteilt konkrete politische Aufträge an den Ministerrat - Der Rat bittet die EU-Kommission, entsprechend seiner Beschlüsse zur europäischen Leitlinienpolitik tätig zu werden. Quelle: 10 / 125

11 Europäische Gesetzgebung Europäischer Rat Rat der Europäischen Union (Ministerrat): Staats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident Politische Führung Europäischer Gerichtshof Rat der Europäischen Union Änderungen Im Ministerrat sind die EU-Mitgliedsstaaten durch ihre Fachminister vertreten. Je nach Thematik ändert sich demnach die Zusammensetzung des Rates, z.b. bilden beirechnungshof einer Sitzung Europäischer Kontrolle zur europäischen Geldpolitik/Euro-Politik die Finanzminister den Finanzrat. Der Ministerrat entscheidet in der Regel nach dem Entscheidungen Mehrheitsprinzip: dafür müssen im Europäisches Rat 55 Prozent der Parlament Mitglieder zustimmen und dabei 65 Prozent der EUBevölkerung repräsentieren. Der Vorsitz des Rates wechselt ggf. Anhörung halbjährlich zum 1. Januar sowie zum 1. Juli. Im Änderungen Ministerrat geht es vor allem darum, die nationalen Interessen der Mitglieder Ausschuss der Regionen durch Kompromissentscheidungen auf europäischen Kurs zu Wirtschaftsund bringen. Sozialausschuss Vorschläge Vorschläge - Der Ministerrat beschließt gemeinsam mit dem EU-Parlament die europäischen Gesetze (europäisches Europäische Kommission Gesetzgebungsverfahren) - Der Ministerrat bereitet die Treffen des Europäischen Rates thematisch vor und nimmt sich nach einem Europäischen Rat der neuen Aufträge bzw. Leitlinienpolitik an. Quelle: 11 / 125

12 Europäische Gesetzgebung Europäische Kommission: Europäischer Rat Staats- und Die Europäische Kommission setztregierungschefs, sich zusammen auskommissionspräsident 27 Kommissaren/Kommissarinnen, den Politische Führung Vorsitz hat der Kommissionspräsident. Jeder EU-Mitgliedsstaat entsendet einen Kommissar, die Mitglieder der Kommission sollen aber unabhängig von nationalpolitischen Weisungen arbeiten und nur dem gesamteuropäischen kann vom Parlament das Europäischer Gerichtshof Interesse verpflichtet sein. Der Kommission Europäischer Rechnungshof Kontrolle Misstrauen ausgesprochen werden. Der Kommissionspräsident wird von den Regierungen der Mitgliedsstaaten vorgeschlagen und vom Parlament bestätigt. Die Beschlüsse fasst die Kommission mit einfacher Stimmmehrheit, die Amtszeit ist auf fünf Jahre begrenzt. Entscheidungen Rat der Europäischen Union Europäisches Parlament - Die Kommission erarbeitet/entwürft alleinig Gesetze (Initiativrecht), über die Parlament und Änderungen Änderungen Ministerrat dann abstimmen ggf. Anhörung - Die Kommission kann seit dem Vertrag von Lissabon auch mit einem Bürgerbegehren aufgefordert Ausschuss der Regionen werden, sich eines bestimmten Anliegens anzunehmen. Wirtschafts- und Sozialausschuss Vorschläge Vorschläge Europäische Kommission Quelle: 12 / 125

13 Europäische Gesetzgebung Europäischer Rat Staats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident Europäischer Gerichtshof: Politische Führung Europäischer Gerichtshof Rat der Europäischen Union Änderungen Der Europäische Gerichtshof sitzt in Luxemburg und schwebt Rechnungshof als wachende Instanz über dem Europäischer institutionellen Machtdreieck, Kontrolle das die Kommission, das Parlament und der Ministerrat bilden. 27 Richter/innen aus jedem EU-Mitgliedsstaat eine/r sitzen Entscheidungen für dann sechs Jahre Amtszeit in Luxemburg und können de Europäisches Parlament facto von jedem angerufen werden: EU-Mitgliedsstaat, EUOrgan oder individuell betroffene EU-Bürger und Unternehmen. Änderungen ggf. Anhörung - Der EuGH die Auslegung des EU-Rechts bei der Ausschuss dersichert Regionen Auslegung undund Anwendung der europäischen Verträge Wirtschafts-Sozialausschuss Der EuGH sichert das System der checks and balances, d.h. Vorschläge er entscheidet bei Streitigkeiten zwischen EU-Organen über Vorschläge Befugnishoheit - Der EuGHKommission überprüft die Gesetzesinitiativen der Kommission Europäische auf EU-Rechtstauglichkeit und entscheidet über Rechtmäßigkeit von Bußgeldern. Quelle: 13 / 125

14 Der Gesetzgebungsprozess Drafting Consultation Adoption Enactment Joint committee Opinion ToR Draft NPA Review CRD IRs Annex of bilateral agreement Commission Implementation European commission EASA National Aviation Authorities Qualified Entities Decision AMC, GM, CS EASA National Jurisdiction EASA controlled procedure Drafting Initiierung einer «Rulemaking»-Aufgabe über die Definition der «ToR». Diese beinhalten das Thema und die Problemstellung, das Ziel der «Rulemaking»-Aktivität, einen Zeitplan zur Erfüllung der Aufgabe und die Details über die Zusammensetzung der eventuell für die Aufgabe eingesetzten Ad-hoc-Expertengruppe. Diese erarbeiten einen Entwurf (draft) der geforderten Bestimmung (Rule) und ein NPA aus. ToR = Terms of Reference NPA = Notices of Proposed Amendment CRD = Comment Response Documents AMC = Applicable Means of Compliance GM = Guidance Material CS = Certification Specifications 14 / 125

15 Der Gesetzgebungsprozess Drafting Consultation Adoption Enactment Joint committee Opinion ToR Draft NPA Review CRD IRs Annex of bilateral agreement Commission Implementation European commission EASA National Aviation Authorities Qualified Entities Decision AMC, GM, CS EASA National Jurisdiction EASA controlled procedure Consultation Veröffentlichung der NPA auf der EASA-Website und Konsultation der Stakeholder. Sämtliche Personen oder Organisationen, die Interesse an der betroffenen Bestimmung (Rule) haben, können innert vorgegebener Frist online über das Comment Response Tool CRT der EASA ihre Kommentare zum NPA übermitteln. ToR = Terms of Reference NPA = Notices of Proposed Amendment CRD = Comment Response Documents AMC = Applicable Means of Compliance GM = Guidance Material CS = Certification Specifications 15 / 125

16 Der Gesetzgebungsprozess Drafting Consultation Adoption Enactment Joint committee Opinion ToR Draft NPA Review CRD IRs Annex of bilateral agreement Commission Implementation European commission EASA National Aviation Authorities Qualified Entities Decision AMC, GM, CS EASA National Jurisdiction EASA controlled procedure Adoption Sämtliche Kommentare zu einem NPA werden nach Ende der Konsultierungsphase analysiert, mit einer Stellungnahme versehen und als Comment Response Document CRD auf der EASA-Website zur erneuten Kommentierung durch alle interessierten Kreise veröffentlicht. ToR = Terms of Reference NPA = Notices of Proposed Amendment CRD = Comment Response Documents AMC = Applicable Means of Compliance GM = Guidance Material CS = Certification Specifications 16 / 125

17 Der Gesetzgebungsprozess Drafting Consultation Adoption Enactment Joint committee Opinion ToR Draft NPA Review CRD IRs Annex of bilateral agreement Commission Implementation European commission EASA National Aviation Authorities Qualified Entities Decision AMC, GM, CS EASA National Jurisdiction EASA controlled procedure Adoption Verabschiedung und Veröffentlichung der im Rahmen des «Rulemaking»-Prozesses erarbeiteten Bestimmung (Rule) durch den Executive Director der EASA. Dieser Entscheid stellt im Bereich der verbindlichen Vorschriften erst eine Stellungnahme (opinion) der EASA an die Europäische Kommission dar, die in der Folge das für die definitive Verabschiedung der Bestimmung erforderliche EURechtssetzungsverfahren initiiert. Die endgültige Verabschiedung erfolgt durch die Europäische Kommission oder den EU-Rat, resp. das Europäische Parlament. Nur im Bereich der nicht verbindlichen ToR = Terms of Reference AMC = Applicable Means of Compliance (decision) stellt der Entscheid der EASA auch gleich Material die formelle Verabschiedung des NPAVorschriften = Notices of Proposed Amendment GM = Guidance entsprechenden CRD = Comment ResponseErlasses Documentsdar. CS = Certification Specifications 17 / 125

18 Der Gesetzgebungsprozess Drafting Consultation Adoption Enactment Joint committee Opinion ToR Draft NPA Review CRD IRs Annex of bilateral agreement Commission Implementation European commission EASA National Aviation Authorities Qualified Entities Decision AMC, GM, CS EASA National Jurisdiction EASA controlled procedure Enactment Die herausgegebene EU-Regelung wird ins Schweizer Gesetz durch einen gemeinsamen Ausschuss (Joint committee) übernommen. Der Einführungstermin wird individuell für jede EU-Regelung festgelegt und hängt von operationellen, technischen, gesetzlichen und politischen Kriterien ab. ToR = Terms of Reference NPA = Notices of Proposed Amendment CRD = Comment Response Documents AMC = Applicable Means of Compliance GM = Guidance Material CS = Certification Specifications 18 / 125

19 Der Gesetzgebungsprozess Drafting Consultation Adoption Enactment Joint committee Opinion ToR Draft NPA Review CRD IRs Annex of bilateral agreement Commission Implementation European commission EASA National Aviation Authorities Qualified Entities Decision AMC, GM, CS EASA National Jurisdiction EASA controlled procedure Qualified Entities Qualiifizierte Stellen / Einrichtungen, welche im Auftrag der National Authorities gewisse Aufgaben übernehmen. Für Segelfliegerscheine Oesterreichs ist zum Beispiel der Österreichische Aero-Club zuständig, dies gilt auch für entsprechende Lehrberechtigungen. ToR = Terms of Reference and Group composition NPA = Notices of Proposed Amendment CRD = Comment Response Documents AMC = Applicable Means of Compliance GM = Guidance Material CS = Certification Specifications 19 / 125

20 Dokumentenstruktur Übersicht über Änderungen und Neuerungen durch die Einführung der europäischen Regeln 20 / 125

21 Wo finde ich was? Regulation (EC) 216/2008 on common rules in the field of civil aviation and establishing a European Aviation Safety Agency Aircrew Regulation Air Operations Regulation Annex I - Definitions AMC/GM to Part-FCL Annex II - Conversion of national licences Annex III - Licences of noneu states Annex IV Part Medical Commission Regulation (EU) No 1178/2008 Annex I - Part-FCL AMC/GM to Annex I Annex II Part-ARO AMC/GM to Part-ARO AMC/GM to Part-ORO Annex VII Part ORA AMC/GM to Part ORA CS-FSTD (A) Annex II Part-ART AMC/GM to Part-ART Downloads Regulation (EC) 216/2008 Annex V Part-SPA Commission Regulation (EU) No 290/2012 AMC/GM to Part ARA AMC/GM to Part-TCO Annex IV Part-CAT AMC/GM to Part-CAT Annex V Part Cabin Crew Annex VI Part ARA Annex I Part-TCO Annex III Part-ORO AMC/GM to Part-MED AMC/GM to Part CC Third Country Operators Regulation AMC/GM to Part-SPA Regulation (EU) 1178/2008 Annex VI Part -NCC AMC/GM to Part-NCC Regulation (EU) 290/2012 Annex VII Part NCO AMC/GM to Part-NCO AMC/GM Part-FCL Annex VIII Part SPO AMC/GM to Part-SPO CS-FSTD (H) 21 / 125

22 Wo finde ich was? Regulation (EC) 216/2008 on common rules in the field of civil aviation and establishing a European Aviation Safety Agency Aircrew Regulation Air Operations Regulation Third Country Operators Regulation Subpart A General requirments AMC/GM to Part-FCL Annex II - Conversion of national licences Annex III - Licences of noneu states Annex IV Part Medical Commission Regulation (EU) No 1178/2008 Annex I - Part-FCL Annex VII Part ORA AMC/GM to Part ORA CS-FSTD (A) Commission Regulation (EU) No 290/2012 AMC/GM to Part ARA Subpart D Commercial Pilot Licence Subpart E Multi Crew Pilot Licence Subpart G Instrument rating Annex V Part Cabin Crew Annex VI Part ARA Subpart C Private Pilot Licence Subpart F Airline Transport Pilot Licence AMC/GM to Part-MED AMC/GM to Part CC Subpart B Light Aircraft Pilot Licence Subpart H Class and type rarings Subpart I Additional ratings Subpart J Instructors Subpart K Examiners AMC/GM to Part-FCL CS-FSTD (H) 22 / 125

23 8. April April April April April April April 2012 Übergangsfristen Language Proficiency obligatorisch für RTF Umwandlung von ICAO Flz und Helikopter-Lizenzen Umwandlung von ICAO Segelflug und Ballon-Lizenzen Umwandlung von RPPL in LAPL BB-Lizenzen gemäss RFP Keinen Austausch von BB-Lizenzen Based on Lizenzen Sogenannte based on - Lizenzen werden nicht mehr akzeptiert Umwandlung von JAR-Medical in Medical Part-MED Umwandlung von FTO und TRTO in ATO s Umwandlung von Segelflug-, Ballonschulen, RF s in ATO s Umwandlung von Lizenzen JARFCL in Lizenzen EASA Part.FCL Ist in der Schweiz früher abgeschlossen! Übergangsphase Eingeführt Nicht mehr zugelassen 23 / 125

24 Light Aircraft Pilot Licence (LAPL) Part-FCL 24 / 125

25 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Übersicht Mit der Einführung der Part-FCL wird eine neue Lizenz eingeführt, die Leichtflugzeug Privatpiloten Lizenz, abgekürzt LAPL. Die LAPL kann für Motorflugzeuge LAPL(A), Hubschrauber LAPL(H), Segelflugzeuge LAPL(S) und Ballone LAPL(B) erworben werden. Das Gesetz ist aufgeteilt in einen allgemeinen Teil LAPL, welcher für alle Luftfahrzeugkategorien gilt und einen Luftfahrzeug spezifischen Teil LAPL(A), LAPL(H), LAPL(S), LAPL(B). Die nachfolgenden Erklärungen beziehen sich immer auf die Kategorie LAPL Artikel FCL.100 FCL.125 «Leichtflugzeug» LAPL(A). LAPL(A) FCL.105.A FCL.140.A LAPL(H) FCL.105.H FCL.140.H LAPL(S) FCL.105.S FCL.140.S LAPL(B) FCL.105.B FCL.140.B 25 / 125

26 Vergleich RPPL gegenüber LAPL RPPL LAPL Medical Theoretische Ausbildung Praktische Ausbildung Mindestalter Prüfungsalter Radiotelefonie (Fach 090) Radiotelefonieprüfung Sprachkompetenz (LPC) Praktische Funknavigation Rechte des Trägers Medical Class 2 (ICAO Standard) Im Selbststudium möglich oder RF / FTO RF oder FTO 16 Jahre für Ausbildungsbeginn 17 bei praktischer Prüfung Nicht verlangt Nicht verlangt Nicht verlangt Nicht verlangt Berechtigung als PIC auf schweiz. immatrikulierten einmotorigen Flugzeugen mit Kolbenmotor (Einmannbesatzung) für nichtgewerbsmässige Flüge in Lufträumen G, E, F (mit Bewilligung der Flugverkehrsleitstelle: Anund Abflüge im Luftraum D). LAPL Medical (kein ICAO Standard) In einer ATO In einer ATO 16 Jahre für Alleinflug 17 bei praktischer Prüfung Theorieprüfung verlangt Verlangt wenn Flugfunk ausgeübt wird Verlangt wenn Flugfunk ausgeübt wird Teil der praktischen Ausbildung Berechtigung als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ohne Vergütung im nicht gewerblichen Betrieb. Im ganzen EASA-Raum gültig. Beschränkung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg oder weniger. Passagiere max. 3 Passagiere, wenn Flugerfahrung < 100h. SR Artikel 57e max. 3 Passagiere (max. 4 Personen an Bord), wenn nach der Prüfung mind. 10 Stunden Flugerfahrung als PIC nachgewiesen. Fortlaufende Flugerfahrung 12 Stunden einschliesslich 12 Starts und Landungen als PIC in den letzten 12 Mt. vor Ablauf der SEP-Berechtigung und 1 Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit Fluglehrer 12 Stunden einschliesslich 12 Starts und Landungen als PIC in den letzten 24 Mt. und 1 Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit Fluglehrer Fehlende Flugerfahrung Befähigungsüberprüfung (Prof Check) Befähigungsüberprüfung (Prof Check) mit einem Prüfer oder fehlende Erfahrung mit FI nachholen (FCL.140.A). RPPL muss bis in ein LAPL umgewandelt werden. 26 / 125

27 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Mindestalter (FCL.100 LAPL) Bewerber um die LAPL müssen: a) im Falle von Flugzeugen und Hubschraubern mindestens 17 Jahre alt sein; b) im Falle von Segelflugzeugen und Ballonen mindestens 16 Jahre alt sein. 27 / 125

28 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Anrechnung für dieselbe Luftfahrzeugkategorie (FCL.110 LAPL) a) Bewerbern für eine LAPL, die Inhaber einer weiteren Lizenz in derselben Luftfahrzeugkategorie waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen der LAPL in dieser Luftfahrzeugkategorie angerechnet. b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes muss der Bewerber eine praktische Prüfung gemäß FCL.125 für die Erteilung einer LAPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen, wenn die Lizenz abgelaufen ist. 28 / 125

29 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Ausbildungslehrgang (FCL.115 LAPL) Bewerber um eine LAPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Der Lehrgang muss eine theoretische Ausbildung und Flugausbildung entsprechend den verliehenen Rechten umfassen. 29 / 125

30 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Prüfung der theoretischen Kenntnisse (FCL.120 LAPL) a) Bewerber um eine LAPL müssen theoretische Kenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in Prüfungen über Folgendes nachweisen: allgemeine Sachgebiete: - Luftrecht - menschliches Leistungsvermögen - Meteorologie und - Kommunikation b) besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien: - Grundlagen des Fliegens - betriebliche Verfahren - Flugleistung und Flugplanung - allgemeine Luftfahrzeugkunde und - Navigation. 30 / 125

31 Prüfung der theoretischen Kenntnisse (FCL.120 LAPL) Ausbildung ist nur in einer ATO möglich. Sie ist für LAPL und PPL identisch. Ein reines Selbststudium ist nicht zulässig. Die Ausbildung umfasst 9 Themenbereiche. Der Lehrplan für den theoretischen Unterricht entspricht in den meisten Fächern mehr oder weniger der heutigen Ausbildung. Ein auf die AMC & GM der EASA abgestimmter BAZL-Lehrplan für alle 9 Fächer wird als Alternative means of compliance (alt MOC) publiziert. Neu gehört das Fach 90 VFR Communications zu den theoretischen Pflichtfächern, unabhängig davon, ob der Pilot eine RTF-Berechtigung erwerben wird oder nicht. Die Theorieprüfung kann neu auf mehrere Sessionen aufgeteilt werden. Sie ist innerhalb von 6 Sessionen und max. 18 Monaten (ab Ende des Kalendermonats gerechnet, in dem erstmals zur Theorieprüfung angetreten wird) in allen Teilen zu bestehen. Für das Bestehen eines einzelnen Faches können max. 4 Versuche gemacht werden. Die Gültigkeit der vollständig bestandenen Theorieprüfung beträgt 24 Monate (ab Datum des Bestehens) für den Erwerb der LAPL bzw. PPL. Quelle BAZL: Ausbildungskurs EASA Part-FCL/Part-MED für Piloten (Flugzeug und Hubschrauber) 31 / 125

32 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Praktische Prüfung (FCL.125 LAPL) a) Bewerber um eine LAPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen. b) Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wird. Die Rechte sind auf die Klasse oder das Muster beschränkt, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wurde, bis in der Lizenz Erweiterungen gemäß diesem Abschnitt eingetragen werden. 32 / 125

33 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Praktische Prüfung (FCL.125 LAPL) (Fortsetzung) c) Prüfungsmaßstäbe (1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden. (2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Wenn der Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. (3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat. (4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere praktische Ausbildung absolviert werden. 33 / 125

34 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Rechte und Bedingungen (FCL.105.A) a) Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind berechtigt zum Fliegen als PIC mit einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von kg oder weniger, wobei bis zu 3 Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Flugzeugs befinden. b) Inhaber einer LAPL(A) dürfen nur Fluggäste befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen oder TMG absolviert haben. 34 / 125

35 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.110.A) a) Bewerber um eine LAPL(A) müssen mindestens 30 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen oder TMGs absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen: (1) 15 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer in der Klasse, in der die praktische Prüfung abgenommen wird; (2) 6 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 3 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einen Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde. 35 / 125

36 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.110.A) b) Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) mit TMGErweiterung. Bewerber um eine LAPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung sind, müssen nach Eintragung der TMG-Erweiterung mindestens 21 Flugstunden auf TMGs absolviert haben und die Anforderungen der FCL.135.A a) auf Flugzeugen erfüllt haben. c) Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen. Der Umfang der Anrechnung wird von der ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs (pre-entry test flight) festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall (1) die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten; (2) 50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten; (3) die Anforderungen gemäß Buchstabe a Absatz 2 beinhalten. 36 / 125

37 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Erweiterung von Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe (FCL.135.A) a) Die Rechte einer LAPL(A) sind auf die Flugzeugklasse und -baureihe oder TMG beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot in einer anderen Klasse die nachfolgenden Anforderungen absolviert hat: (1) 3 Stunden Flugausbildung, die Folgendes umfassten: i) 10 Starts und Landungen mit Fluglehrer und ii) 10 überwachte Allein-Starts und -Landungen; (2) eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten in der neuen Klasse nachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse in der anderen Klasse auf den folgenden Gebieten nachweisen: i) betriebliche Verfahren, ii) Flugleistung und Flugplanung, iii) allgemeine Flugzeugkunde. 37 / 125

38 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Erweiterung von Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder baureihe (FCL.135.A) (Fortsetzung) b) Bevor der Inhaber einer LAPL die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf einer anderen Flugzeugbaureihe als derjenigen ausüben darf, die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung (differences training) und ein Vertrautmachen (familiarisation training) absolvieren. Die Unterschiedsschulung differences training) muss in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. 38 / 125

39 Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A) Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung (Revalidation) (FCL.140.A) a) Inhaber einer LAPL(A) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten als Flugzeug- oder TMG-Piloten mindestens Folgendes absolviert haben: (1) mindestens 12 Flugstunden als PIC einschließlich 12 Starts und Landungen und (2) Auffrischungsschulung (refresher training) von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten. b) Inhaber einer LAPL(A), die diese Anforderungen nicht erfüllen, müssen: (1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer ablegen, bevor sie die Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wieder aufnehmen, oder (2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen. 39 / 125

40 Private Pilot Licence (PPL) Part-FCL 40 / 125

41 Private Pilot Licence PPL Übersicht Mit der Einführung der Part-FCL ändert sich für Motorflugzeuge PPL(A) und Hubschrauber PPL(H) wenig gegenüber der JAR-FCL. Für Segelflugzeuge (SPL), Luftschiffe PPL(As) und Ballone BPL werden die bisherigen nationalen Gesetze neu auf europäischer Ebene ebenfalls einheitlich geregelt. Das Gesetz ist aufgeteilt in einen allgemeinen Teil PPL, welcher für alle Luftfahrzeugkategorien gilt und einen Luftfahrzeug spezifischen Teil für PPL(A), PPL(H), SPL, BPL und Luftschiffe PPL(As). Die nachfolgenden Erklärungen beziehen sich immer auf die Kategorie «Leichtflugzeug» LAPL(A). PPL Artikel FCL.200 FCL.235 PPL(A) FCL.205.A FCL.210.A PPL(H) FCL.205.H FCL.210.H PPL(As) FCL.205.As FCL.240.As SPL FCL.205.S FCL.230.S BPL FCL.205.B FCL.230.B 41 / 125

42 Vergleich LAPL gegenüber PPL Medical Theoretische Ausbildung Praktische Ausbildung Mindestalter Prüfungsalter Mindeststunden für Lizenz Radiotelefonie (Fach 090) Radiotelefonieprüfung Sprachkompetenz (LPC) Praktische Funknavigation Rechte des Trägers Passagiere LAPL PPL LAPL Medical (kein ICAO Standard) In einer ATO In einer ATO 16 Jahre für Alleinflug 17 bei praktischer Prüfung Total mindestens 30 Stunden Flugausbildung, inkl. mind. 6 Stunden überwachter Alleinflug Theorieprüfung verlangt Verlangt wenn Flugfunk ausgeübt wird Verlangt wenn Flugfunk ausgeübt wird Teil der praktischen Ausbildung (wird nicht geprüft) Berechtigung als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ohne Vergütung im nicht gewerblichen Betrieb. Im ganzen EASA-Raum gültig. Beschränkung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg oder weniger. Medical Class 2 (ICAO Standard) In einer ATO In einer ATO 16 Jahre für Alleinflug 17 bei praktischer Prüfung Total mindestens 45 Stunden Flugausbildung, inkl. mind. 10 Stunden überwachter Alleinflug Theorieprüfung verlangt Verlangt Verlangt Verlangt Berechtigung als PIC oder Kopilot in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ohne Vergütung im nicht gewerblichen Betrieb. max. 3 Passagiere (max. 4 Personen an Bord), wenn nach der Prüfung mind. 10 Stunden Flugerfahrung als PIC nachgewiesen. keine speziellen Beschränkungen, sofern die Bedingungen bezüglich Flugerfahrung erfüllt sind. Fortlaufende Flugerfahrung 12 Stunden einschliesslich 12 Starts und Landungen als PIC in den letzten 24 Mt. und 1 Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit Fluglehrer 12 Stunden einschliesslich 12 Starts und Landungen als PIC in den letzten 12 Mt. vor Ablauf der SEP-Berechtigung und 1 Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit Fluglehrer Fehlende Flugerfahrung Befähigungsüberprüfung (Prof Check) Befähigungsüberprüfung (Prof Check) mit einem Prüfer oder fehlende Erfahrung mit FI nachholen (FCL.140.A). 42 / 125

43 Private Pilot Licence PPL Mindestalter (FCL.200) a) Bewerber um eine PPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein; b) Bewerber um eine BPL oder SPL müssen mindestens 16 Jahre alt sein. 43 / 125

44 Private Pilot Licence PPL Bedingungen (FCL.205) Bewerber um die Erteilung einer PPL müssen die Anforderungen für die Klasse oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug wie in Abschnitt H* festgelegt erfüllt haben. * Abschnitt H Klassen- und Musterberechtigungen 44 / 125

45 Private Pilot Licence PPL Ausbildungslehrgang (FCL.210) Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Der Lehrgang muss eine theoretische Ausbildung und Flugausbildung entsprechend den verliehenen Rechten umfassen. 45 / 125

46 Private Pilot Licence PPL Prüfung der theoretischen Kenntnisse (FCL.215) Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen theoretische Kenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in Prüfungen in den nachfolgenden Sachgebieten nachweisen: a) Allgemeine Sachgebiete: - Luftrecht, - menschliches Leistungsvermögen, - Meteorologie und - Kommunikation; b) besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien: - Grundlagen des Fliegens, - betriebliche Verfahren, - Flugleistung und Flugplanung, - allgemeine Luftfahrzeugkunde und - Navigation. 46 / 125

47 Prüfung der theoretischen Kenntnisse (FCL.215) Ausbildung ist nur in einer ATO möglich. Sie ist für LAPL und PPL identisch. Ein reines Selbststudium ist nicht zulässig. Die Ausbildung umfasst 9 Themenbereiche. Der Lehrplan für den theoretischen Unterricht entspricht in den meisten Fächern mehr oder weniger der heutigen Ausbildung. Ein auf die AMC & GM der EASA abgestimmter BAZL-Lehrplan für alle 9 Fächer wird als Alternative means of compliance publiziert. Neu gehört das Fach 90 VFR Communications zu den theoretischen Pflichtfächern, unabhängig davon, ob der Pilot eine RTF-Berechtigung erwerben wird oder nicht. Die Theorieprüfung kann neu auf mehrere Sessionen aufgeteilt werden. Sie ist innerhalb von 6 Sessionen und max. 18 Monaten (ab Ende des Kalendermonats gerechnet, in dem erstmals zur Theorieprüfung angetreten wird) in allen Teilen zu bestehen. Für das Bestehen eines einzelnen Faches können max. 4 Versuche gemacht werden. Die Gültigkeit der vollständig bestandenen Theorieprüfung beträgt 24 Monate (ab Datum des Bestehens) für den Erwerb der LAPL bzw. PPL. Quelle BAZL: Ausbildungskurs EASA Part-FCL/Part-MED für Piloten (Flugzeug und Hubschrauber) 47 / 125

48 Private Pilot Licence PPL Praktische Prüfung (FCL.235) a) Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen. b) Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster oder einer Gruppe von Ballonen erhalten haben, die für die praktische Prüfung verwendet werden. 48 / 125

49 Private Pilot Licence PPL Praktische Prüfung (FCL.235) (Fortsetzung) c) Prüfungsmaßstäbe (1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden. (2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. (3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils - einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden -, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat. (4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere Ausbildung absolviert werden. 49 / 125

50 Private Pilot Licence PPL(A) Rechte (FCL.205.A) a) Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein. b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(A) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für (1) die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(A) oder PPL(A); (2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen; (3) die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse. 50 / 125

51 Private Pilot Licence PPL(A) Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.210.A) a) Bewerber um eine PPL(A) müssen mindestens 45 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen absolviert haben, wovon 5 Flugstunden in einem FSTD absolviert werden können; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen: (1) 25 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer sowie (2) 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden AlleinÜberlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden. 51 / 125

52 Private Pilot Licence PPL(A) Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.210.A) b) Besondere Anforderungen an Bewerber, die Inhaber einer LAPL(A) sind. Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(A) sind, müssen nach der Erteilung der LAPL(A) mindestens 15 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen absolviert haben, wovon mindestens 10 Stunden Flugausbildung sind, die in einem Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert wurden. Dieser Ausbildungslehrgang muss mindestens 4 Stunden überwachten Alleinflug umfassen, davon mindestens 2 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden. 52 / 125

53 Private Pilot Licence PPL(A) Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.210.A) c) Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) mit TMGErweiterung. Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) mit einer TMG-Erweiterung sind, müssen Folgendes absolviert haben: (1) mindestens 24 Flugstunden auf TMG nach Eintragung der TMGErweiterung sowie (2) 15 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen in einem Ausbildungslehrgang bei einer ATO; dies schließt zumindest die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 2 ein. d) Anrechnung. Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 10 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe a Nummer 2 ein. 53 / 125

54 Klassen- und Typenberechtigungen Part-FCL 54 / 125

55 Klassen- und Musterberechtigungen Umstände, unter denen Klassen- oder Musterberechtigungen erforderlich sind (FCL.700) a) Abgesehen von LAPL, SPL und BPL dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz nur als Piloten eines Luftfahrzeugs tätig sein, wenn sie über eine gültige und angemessene Klassen- oder Musterberechtigung verfügen, außer in dem Fall, dass sie sich praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für die Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen unterziehen oder Flugausbildung erhalten. b) Ungeachtet Buchstabe a können Piloten im Falle von Flügen, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen, Inhaber einer speziellen von der zuständigen Behörde ausgestellten Berechtigung sein, mit der sie ermächtigt werden, die Flüge durchzuführen. Die Gültigkeit dieser Berechtigung muss auf diese speziellen Flüge beschränkt sein. 55 / 125

56 Klassen- und Musterberechtigungen Umstände, unter denen Klassen- oder Musterberechtigungen erforderlich sind (FCL.700) (Fortsetzung) c) Unbeschadet Buchstaben a und b können Piloten im Falle von Flügen, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen und die von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechte durchgeführt werden, sowie von Schulungsflügen für die Erteilung einer Testflugberechtigung, wenn die Anforderungen dieses Abschnitts nicht erfüllt werden können, Inhaber einer gemäß FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sein. 56 / 125

57 Klassen- und Musterberechtigungen Klassen- und Musterberechtigungen Unterschiedliche Baureihen (Variants) (FCL.710) a) Um seine Rechte auf eine andere Luftfahrzeugbaureihe (Variant) innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung (class or type rating) zu erweitern, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung und ein Vertrautmachen (differences or familiarisation training) absolvieren. Im Falle unterschiedlicher Baureihen (Variant) innerhalb einer Musterberechtigung (type rating) müssen die Unterschiedsschulung und das Vertrautmachen (differences and familiarisation training) die einschlägigen Elemente umfassen, die in den gemäß Teil-21 (Part21) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind. 57 / 125

58 Klassen- und Musterberechtigungen Klassen- und Musterberechtigungen Unterschiedliche Baureihen (Variants) (FCL.710) b) Wenn die andere Baureihe in einem Zeitraum von 2 Jahren nach der Unterschiedsschulung nicht geflogen wurde, ist eine weitere Unterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung für diese Baureihe erforderlich, um die Rechte wahren zu können; hiervon ausgenommen sind die Muster und Baureihen innerhalb der Berechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor (SEP) und die TMG-Klasse. c) Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten entsprechend unterzeichnet werden. 58 / 125

59 Klassen- und Musterberechtigungen Auszug aus AMC/GM Part-FCL Baureihen (Variants) Verstellpropeller Einziehfahrwerk Turbolader Druckkabine Heckrad z.b. Garmin G1000 Single Lever Power Control Whenever (D) is indicated in one of the lists mentioned, it indicates that differences training in accordance with FCL.710 is required. 59 / 125

60 Klassen- und Musterberechtigungen Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (FCL.725) a) Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Die Ausbildung für die Musterberechtigung muss die obligatorischen Ausbildungselemente für das entsprechende Muster wie in den gemäß Teil-21 (Part-21) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert enthalten. 60 / 125

61 Klassen- und Musterberechtigungen Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (FCL.725) (Fortsetzung) b) Prüfung der theoretischen Kenntnisse. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine von der ATO durchgeführte Prüfung der theoretischen Kenntnisse zum Nachweis des Stands der theoretischen Kenntnisse ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind. (1) Bei Luftfahrzeugen mit mehreren Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die alle Hauptsachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken. (2) Bei mehrmotorigen Luftfahrzeugen mit einem Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich, und die Zahl der Multiple-Choice-Fragen richtet sich nach der Komplexität des Luftfahrzeugs. (3) Bei einmotorigen Luftfahrzeugen wird die Prüfung der theoretischen Kenntnisse mündlich vom Prüfer während der praktischen Prüfung durchgeführt, um festzustellen, ob ein zufrieden stellender Kenntnisstand erreicht wurde. (4) Bei Flugzeugen mit einem Piloten, die als Hochleistungsflugzeuge* eingestuft sind, erfolgt die Prüfung schriftlich und umfasst mindestens 60 Multiple-Choice-Fragen, die alle Hauptsachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken. * Hochleistungsflugzeuge siehe AMC / GM Part-FCL (High Performance Aircraft HPA) 61 / 125

62 Klassen- und Musterberechtigungen Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (FCL.725) (Fortsetzung) c) Praktische Prüfung. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine praktische Prüfung gemäß Anlage 9* dieses Teils zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind. Der Bewerber muss die praktische Prüfung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Beginn des Klassen- bzw. Musterberechtigungslehrgangs und innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Klassen- oder Musterberechtigung ablegen. Auf deutsch soll das heissen: Die Ausbildung muss innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein. Der Antrag auf Erteilung der Berechtigung muss innerhalb von 6 Monaten nach Bestehen des Skill Test erfolgen. * Part-FCL - Anlage 9 bezieht sich auf Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL-, ATPL-, Muster- und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für IRS 62 / 125

63 Klassen- und Musterberechtigungen Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (FCL.725) (Fortsetzung) d) Bei Bewerbern, die bereits eine Musterberechtigung mit dem Recht zum Führen eines Luftfahrzeugmusters entweder mit einem Piloten oder mit mehreren Piloten besitzen, gelten die theoretischen Anforderungen als bereits erfüllt, wenn sie einen Antrag auf Hinzufügung des Rechts für die andere Betriebsform auf demselben Luftfahrzeugmuster stellen. e) Ungeachtet der vorstehenden Absätze sind Piloten, die Inhaber einer gemäß FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und entweder 50 Stunden gesamte Flugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei technischen Prüfflügen in diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Erteilung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen, sofern sie die Erfahrungsanforderungen und die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Musterberechtigung, wie in diesem Abschnitt festgelegt, für die betreffende Luftfahrzeugkategorie erfüllen. 63 / 125

64 Klassen- und Musterberechtigungen Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen (FCL.740) a) Der Gültigkeitszeitraum von Klassen- und Musterberechtigungen beträgt ein Jahr, ausgenommen Klassenberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge (SEP) mit einem Piloten, wofür der Gültigkeitszeitraum 2 Jahre beträgt, sofern nicht durch die gemäß Teil-21 (Part-21) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes bestimmt wird. b) Erneuerung. Wenn eine Klassen- oder Musterberechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber (1) eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, wenn dies notwendig ist, um den Befähigungsstand zu erreichen, der erforderlich ist, um die betreffende Luftfahrzeugklasse oder das betreffende Luftfahrzeugmuster sicher betreiben zu können, und (2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9* dieses Teils absolvieren. * Part-FCL - Anlage 9 bezieht sich auf Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL-, ATPL-, Muster- und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für IRS 64 / 125

65 Klassen- und Musterberechtigungen Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Klassen- oder Musterberechtigungen - Flugzeuge (FCL.720.A) Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen: a) Mehrmotorige Flugzeug mit einem Piloten. Ein Bewerber um eine erste Klassen- oder Musterberechtigung für ein mehrmotoriges Flugzeug mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als PIC auf Flugzeugen absolviert haben. 65 / 125

66 Klassen- und Musterberechtigungen Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Klassen- oder Musterberechtigungen - Flugzeuge (FCL.720.A) (Fortsetzung) b) Technisch nicht komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten. Vor dem Beginn der Flugausbildung muss ein Bewerber um eine erste Klassen- oder Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist, (1) mindestens 200 Stunden gesamte Flugerfahrung besitzen, davon 70 Stunden als PIC auf Flugzeugen, und (2) i) Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss eines Lehrgangs für zusätzliche theoretische Kenntnisse sein, der bei einer ATO absolviert wurde, oder ii) die ATPL(A)-Prüfungen der theoretischen Kenntnisse gemäß diesem Teil bestanden haben, oder iii) zusätzlich zu einer Lizenz, die gemäß diesem Teil erteilt wurde, Inhaber einer ATPL(A) oder CPL(A)/IR mit Anrechnung der theoretischen Kenntnisse für ATPL(A) sein, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde; (3) daneben müssen Piloten, die das Recht erwerben möchten, das Flugzeug im Betrieb mit mehreren Piloten zu betreiben, die Anforderungen von Buchstabe d Nummer 4 erfüllen. 66 / 125

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